Normen
11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art11;
11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9;
11994N002 EU-Beitrittsvertrag Akte Art2;
31992R3637 ÖkopunktesystemV Lkw über 7.5 t Transit Österreich;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litc;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich;
31994R3298 VerfahrensV Ökopunkte AnhA;
31994R3298 VerfahrensV Ökopunkte Art1;
31994R3298 VerfahrensV Ökopunkte Art13;
31994R3298 VerfahrensV Ökopunkte ;
ABGB §2;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;
GütbefG 1995 §23 Abs2;
TransitAbk EWG 1992;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art2;
VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs2;
11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art11;
11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9;
11994N002 EU-Beitrittsvertrag Akte Art2;
31992R3637 ÖkopunktesystemV Lkw über 7.5 t Transit Österreich;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litc;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich;
31994R3298 VerfahrensV Ökopunkte AnhA;
31994R3298 VerfahrensV Ökopunkte Art1;
31994R3298 VerfahrensV Ökopunkte Art13;
31994R3298 VerfahrensV Ökopunkte ;
ABGB §2;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;
GütbefG 1995 §23 Abs2;
TransitAbk EWG 1992;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art2;
VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 17. September 1999 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 23. August 1999 um 20.03 Uhr als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Sattelzugfahrzeuges (zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 t), mit dem ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Sattelanhänger gezogen worden sei, beim Zollamt Höchst zur Ausreise in die Schweiz gestellt (die Einreise von Deutschland nach Österreich sei am 23. August 1999, um 19.25 Uhr über Lindau/Hörbranz, Pfändertunnel nach Österreich erfolgt), ohne die nachstehend angeführten Unterlagen mitgeführt und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorgelegt zu haben:
a) entweder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine Ökokarte für die betreffende Fahrt,
b) oder einen Umweltdatenträger (ecotag), der eine automatische Entwertung der Ökopunkte für die betreffende Fahrt ermöglicht habe,
c) oder geeignete Unterlagen (Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission) zum Nachweis darüber, dass es sich um eine ökopunktebefreite Fahrt gehandelt habe,
d) oder geeignete Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass es sich nicht um eine Transitfahrt gehandelt habe und dass im Falle einer Ausstattung des Fahrzeuges mit einem Umweltdatenträger dieser für diesen Zweck eingestellt worden sei.
Er habe hierdurch eine Übertretung des § 23 Abs. 1 Z. 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 iVm Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission, idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission begangen, weshalb eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen) verhängt wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Dezember 1999 wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafnorm wie folgt zu lauten habe:
"§ 23 Abs. 1 und 2 Güterbeförderungsgesetz".
2. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
2.1. Der Beschwerdeführer führt gegen den angefochtenen Bescheid ins Treffen, seine Handlung sei gemäß § 5 Abs. 2 VStG wegen Unkenntnis der Verwaltungsvorschriften entschuldigt, da diese unverschuldet gewesen sei und er das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis dieser Verwaltungsvorschriften nicht habe einsehen können. Er sei bei dem Getränkeerzeuger Firma J. ... GmbH als Betriebsschlosser angestellt und bisher nur fallweise - wenn ein Fahrer nicht zur Verfügung gestanden sei - damit betraut gewesen, Waren im Werkverkehr innerhalb Deutschlands auszuliefern. In Deutschland gebe es keine dem Ökopunkte-System ähnliche Regelung. Ein solches System existiere europaweit lediglich in Österreich und sei außerhalb Österreichs nur jenen einschlägigen Unternehmen bzw. Fernfahrern bekannt, die regelmäßig Waren im Fernverkehr durch Österreich hindurchzuliefern hätten. Hiezu gehörten weder der Beschwerdeführer noch seine Arbeitgeberin. Weiters habe sich der Beschwerdeführer vor Einfahrt nach Österreich noch bei der ihm bekannten "Anlaufstelle" - dem ADAC in Deutschland - erkundigt, welche gesetzliche Bestimmungen er bei der Durchfahrt durch Österreich zu beachten hätte. Dem Beschwerdeführer sei bekannt, dass der ADAC üblicherweise gut über die in den angrenzenden Staaten geltenden Regelungen unterrichtet sei, weshalb der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Fall darauf vertraut habe, dass er umfassend und richtig informiert werde. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer jedoch nur über die Verpflichtung informiert worden, eine Straßenbenützungsgebühr entrichten zu müssen. Weitere Erkundigungen habe der Beschwerdeführer nicht nur im Vertrauen auf diese Auskunft, sondern auch deshalb nicht vorgenommen, weil er "auch abstrakt nicht damit" gerechnet habe, dass noch eine weitere Rechtsvorschrift über die Ökopunkte existieren könnte. Da vom deutschen Beschwerdeführer sohin nicht verlangt werden könne, dass er sich nach diesen österreichischen, ihm gänzlich unbekannten Bestimmungen erkundige, sei die Unkenntnis des Gesetzes in seinem Fall entschuldigt. Vor der Einfahrt nach Österreich befänden sich auch keinerlei Hinweisschilder betreffend die Verpflichtung, bei der Transitfahrt durch Österreich Ökopunkte zu erwerben. Selbst jene Hinweisschilder, die erst nach der Grenze und sohin bereits auf österreichischem Hoheitsgebiet seien, wiesen nur allgemein auf genehmigungspflichtige Fahrten hin, ohne jedoch näher zu präzisieren, um welche Fahrten es sich hiebei handle. Der Beschwerdeführer hätte daher auch nicht auf Grund dieser Hinweisschilder erkennen können, dass seine Handlung gesetzwidrig gewesen sei.
Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Für das Ökopunkte-System maßgeblich sind im Beschwerdefall die Regelungen in dem den EU-Beitrittsakten beigefügten Protokoll Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich, BGBl. Nr. 45/1995 - mit dem die wesentlichen Regelungen des Transitabkommens, BGBl. Nr. 823/1992 übernommen wurden, das primärrechtlichen Rang hat und entsprechend dem Art. 2 der EU-Beitrittsakte für Österreich und die anderen neun Mitgliedsstaaten das am 31. Dezember 1994 vorhandene Primärrecht modifiziert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1997, Zl. 96/03/0385) - und weiters die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994, ABl. Nr. L 341 vom 30. Dezember 1994, S. 20, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30. Juli 1996, ABl. Nr. L 190/13 vom 31. Juli 1996, S. 13. Das Ökopunkte-System basiert somit nicht auf einer nur in Österreich geltenden Rechtsvorschrift, die außerhalb Österreichs gänzlich unbekannt wäre. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die strafbare Handlung als solche kennen müssen, muss doch von einem eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen durchführenden Lenker verlangt werden, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Hiezu genügt es aber nicht, sich auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Auskunft des ADAC zu verlassen, zumal diese Auskunft offenbar nicht von einer Stelle stammt, die für den Bereich des Straßengüterverkehrs spezialisiert ist. Vielmehr hätte es dem Beschwerdeführer - der die Absicht hatte, einen Lastkraftwagen im österreichischen Hoheitsgebiet zu lenken - oblegen, sich zuvor in geeigneter Weise - etwa durch eine Rückfrage bei den zuständigen österreichischen Behörden - über den aktuellen Stand der hiefür maßgeblichen Vorschriften zu informieren.
2.2. Weiters wendet der Beschwerdeführer gegen den bekämpften Bescheid ein, dass in seinem Fall die Voraussetzung des § 21 VStG für ein Absehen von der Strafe vorlägen. Die Schuld des Beschwerdeführers - sofern ihn überhaupt ein Verschulden treffe, was die Beschwerde in Abrede stellt - sei jedenfalls gering. Der Beschwerdeführer habe - wie schon unter 2.1. näher ausgeführt - in Unkenntnis des Gesetzes gehandelt. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht jede erdenkliche Sorgfalt zur Ausforschung sämtlicher in Österreich für den Transit geltenden Gesetze - mit denen er nicht gerechnet habe - eingehalten hätte, wäre hierin nur ein Versehen geringeren Grades zu erblicken. Deswegen bleibe das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich hinter dem im § 23 des Güterbeförderungsgesetzes typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe keinerlei oder nur völlig unbedeutende Folgen nach sich gezogen. Der Schutzzweck der "Ökopunkte-Verordnung" läge darin, die Umweltbelastung zu verringern. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem von ihm gelenkten Sattelkraftfahrzeug aber nur kurzzeitig, und zwar auf eine Strecke von wenigen Kilometern in Österreich aufgehalten und hiebei keine wesentliche "Umweltbelastung" bewirkt. Sofern in einem geringfügigen Schadstoffausstoß während des Aufenthalts in Österreich überhaupt eine nachteilige Folge des Verhaltens erblickt werden könne, so sei dies völlig unbedeutend.
Auch dieses Vorbringen gelt fehl. Gemäß § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann dem Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um dem Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist das Verschulden geringfügig, wenn - unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück bleibt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. April 1996, Zl. 94/03/0003, mwH). Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall aber nicht gegeben, hätte sich der Beschwerdeführer doch - wie schon erwähnt - als ein eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen durchführender Lenker zuvor auf geeignete Weise mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut machen müssen.
2.3. Vor diesem Hintergrund sind auch die Verfahrensrügen, die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer im Rechtshilfeweg vernehmen müssen, da dieser darüber Auskunft hätte geben können, dass er bislang noch niemals eine Transitfahrt durchgeführt habe, dass er kein Berufskraftfahrer und seine Arbeitgeberin kein Güterbeförderungsunternehmen sei, und er sich weiters vor der Einreise nach Österreich beim ADAC in Lindau über die einschlägigen Vorschriften erkundigt und jede nur erdenkliche Sorgfalt eingehalten habe, um "alle bedeutenden Rechtsvorschriften in Erfahrung zu bringen" nicht zielführend. Gleiches gilt für die Rüge, dass sein Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins beim Grenzübergang Lindau-Hörbranz abgewiesen worden sei, durch den ein Nachweis dafür hätte erbracht werden können, dass der Beschwerdeführer an der Grenze auch nicht durch Hinweisschilder über die einzuhaltenden Rechtsvorschriften informiert worden sei, und für die Unterlassung der Einvernahme eines - im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht näher genannten - Zeugen, der dem Beschwerdeführer beim ADAC die besagte Auskunft gegeben haben soll.
2.4. Die belangte Behörde gehe nach der Beschwerde schließlich zu Unrecht davon aus, dass die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission dem Beschwerdeführer bzw. seiner Arbeitgeberin zu beachten gewesen wäre. Zwar richte sich Art. 1 dieser Verordnung seinem Wortlaut nach an den Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs. Diese Bestimmung müsse jedoch im Zusammenhang mit Art. 7 der genannten Verordnung gesehen werden, in dem ausdrücklich normiert sei, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten die verfügbaren Ökopunkte unter den betroffenen Güterkraftverkehrsunternehmen aufteilten, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen seien. Danach hätten nur Gütervkraftverkehrsunternehmen ein Recht auf Zuteilung der begrenzten Ökopunkte, nicht jedoch auch andere Unternehmen, die - wie die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers - fallweise eigene Waren im Werkverkehr transportierten. Auch bei einer teleologischen Interpretation der besagten Verordnung ergebe sich, dass sich Art. 1 nur im Güterkraftverkehrsunternehmen, nicht jedoch an alle anderen Unternehmen, die im Warenverkehr Waren auslieferten, richte. Diese Verordnung bezwecke nämlich nicht nur die Regelung des Transitverkehrs, sondern vor allem auch die Gleichbehandlung aller in den Mitgliedsstaaten niedergelassenen Güterbeförderungsunternehmen, unabhängig vom Schadstoffausstoß der eingesetzten Lastwagen. Keinesfalls beabsichtigt sei jedoch eine Einschränkung des zwischenstaatlichen Warenverkehrs in der Art gewesen, dass nur jene Unternehmen, die ein Güterkraftverkehrsunternehmen mit der Auslieferung der Waren beauftragen, die Möglichkeit erhielten, ihre Waren zu exportieren, nicht aber jene Unternehmen, die eigene Waren im Werkverkehr auslieferten.
Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Aus Art. 11 des genannten Protokolls Nr. 9 lässt sich ableiten, dass vom Ökopunkte-System auch der Werkverkehr erfasst wird. Zum einen gelten nach Art. 11 Abs. 1 leg.cit. für den Straßengütertransitverkehr durch Österreich grundsätzlich die dort genannten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen "für den Werkverkehr und den gewerblichen Verkehr". Zum anderen soll mit den - mit Blick auf die besonderen Regelungen des Art. 11 Abs. 2 bis 5 leg.cit. betreffend das Ökopunktesystem - von der Kommission nach Art. 11 Abs. 6 leg.cit. erlassenen Maßnahmen - den genannten beiden Verordnungen ex 1994 und 1996 (vgl auch den jeweiligen Erwägungsteil) - "sichergestellt werden, dass die Sachlage für die derzeitigen Mitgliedsstaaten aufrecht erhalten bleibt, wie sie sich aus der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3637/92 des Rates und der am 23. Dezember 1992 unterzeichneten Verwaltungsvereinbarung ergibt, worin der Zeitpunkt des Inkrafttretens des in dem Transitabkommen genannten Ökopunkte-Systems sowie das Verfahren für seine Einführung festgelegt sind". Nach Art. 2 der angesprochenen Verwaltungsvereinbarung zur Festlegung des Zeitpunktes und der Modalitäten der Einführung des im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße vorgesehenen Ökopunktesystems, BGBl. Nr. 879/1992, zählen sowohl der gewerbliche Verkehr als auch der Werkverkehr und die Leerfahrten zu den für das Vertragswerk maßgeblichen Transitfahrten. Weiters bezieht sich Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 sowohl in seiner ursprünglichen Fassung als auch in seiner Fassung nach der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 auf die einen "Fahrer eines Lastkraftwagens" treffenden Verpflichtungen im Rahmen des Ökopunktesystems, ohne hievon den Fahrer eines Lastkraftwagens im Werkverkehr auszunehmen. Aus Art. 1 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung nach der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 iVm Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 ergibt sich, dass die Beförderungen, bei denen keine Ökopunkte benötigt werden, im Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 aufgezählt werden, dieser Anhang nimmt aber den Werkverkehr vom Ökopunktesystem nicht aus. Vielmehr bestimmt Art. 13 leg.cit., dass für eine Transitfahrt durch Österreich (nur) dann keine Ökopunkte entrichtet werden müssen, wenn es sich um eine Leerfahrt im Zusammenhang mit einer Beförderung gemäß Anhang C handelt, und (dort genannte) geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt werden. Weiters weisen die aus dem Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 ersichtlichen Formulare für die "Ökokarte" (nebeneinander) die anzukreuzenden Rubriken "11) Fuhrgewerbe" und "12) Werkverkehr" auf, was ebenfalls gegen einen Ausschluß des Werkverkehrs vom Ökopunktesystem spricht. Was die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte teleologische Betrachtung anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Ökopunktesystem nach Art. 11 Abs. 2 des genannten Protokolls der Reduktion der "NOx-Gesamtemission von Lastkraftwagen im Transit durch Österreich dient" (Hervorhebung nicht im Original), weshalb ein Herausfallen des Werkverkehrs aus dem Ökopunktesystem diesem umfassenden Regelungsziel - gerade auch unter dem Gesichtspunkt einer Gleichbehandlung des Werkverkehrs mit dem Fuhrgewerbe - nicht entsprechen würde. Zum Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, dass für die von ihm durchgeführte Transitfahrt erforderlichen Ökopunkte tatsächlich nicht erhältlich gewesen wären. Im Hinblick auf das Gesagte sieht sich der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall auch nicht zur Einleitung des vom Beschwerdeführer angeregten Vorabentscheidungsverfahrens veranlasst.
2.5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
2.6. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 7. Juni 2000
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