VwGH 2002/03/0015

VwGH2002/03/001528.3.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des WLö in I, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in 6500 Landeck, Malser Straße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. September 2001, Zl. UVS-04/G/35/7769/2001/3, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §10 Abs1;
AVG §8;
VStG §24;
VStG §51 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §10 Abs1;
AVG §8;
VStG §24;
VStG §51 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der "L Gesellschaft m.b.H." gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MBA für den 3. Bezirk, vom 1. August 2001, mit dem der Beschwerdeführer als "gewerberechtlicher Geschäftsführer" der genannten Gesellschaft wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 bestraft wurde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das angefochtene Straferkenntnis dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei, die vorliegende Berufung hingegen den Briefkopf der L Gesellschaft mbH enthalte, in "Wir-Form" abgefasst und mit einer unleserlichen Unterschrift unter Beifügung des Firmennamens "L GmbH" gefertigt sei. Für den Fall, dass ein Rechtsmittel einerseits in der "Wir-Form" eingebracht, dazu als Absender das betreffende Unternehmen angeführt und die Firmenstampiglie verwendet werde, andererseits aber der Name des Rechtsmittelwerbers und/oder seine lesbare Unterschrift beigefügt seien, könne die Behörde bestehende Zweifel über die Zurechnung der Eingabe zwar nicht im Wege eines Auftrages zur Behebung eines Formgebrechens gemäß § 13 Abs. 3 AVG ausräumen, habe aber wohl im Sinne des § 37 AVG die Möglichkeit, sich Klarheit darüber zu verschaffen, wer der eigentliche Rechtsmittelwerber sei. In einem solchen Fall handle es sich um die Klärung des Inhaltes einer zwar rechtzeitigen, aber undeutlichen Eingabe. Ein solcher Fall liege jedoch nicht vor, weil die vorliegende Berufung nicht nur auf Briefpapier der L Gesellschaft mbH und in "Wir-Form" gehalten sei, sondern sich der Eingabe auch weder der Name von WLö noch dessen leserliche Unterschrift entnehmen ließen. Es deute auch kein Umstand darauf hin, dass diese Berufung von der L Gesellschaft mbH nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des WLö erhoben worden sei. Da dieses Unternehmen aber im gegenständlichen, gegen WLö geführten Verwaltungsstrafverfahren keine Parteistellung besitze und die Berufung auch keinen Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis zwischen der einschreitenden Gesellschaft und dem Beschuldigten enthalte, sei spruchgemäß zu entscheiden.

Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit derjenige Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Eine Beschwerde ist nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen fehlender Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. November 1998, Zl. 95/18/0495).

Zunächst steht in Frage, ob die in Rede stehende Berufung dem Beschwerdeführer (der nach dem Akteninhalt auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der L Gesellschaft mbH ist) oder dem genannten Unternehmen zuzurechnen war. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde diese Berufung auf Briefpapier der genannten Gesellschaft verfasst sowie mit der Zeile "Gegen o. a. Bescheid legen wir hiermit fristgerecht Berufung ein:" eingeleitet und mit der Wendung "mit freundlichen Grüssen L GmbH" samt einer unleserlichen Unterschrift geschlossen. Das Schreiben enthält keinerlei sonstigen Hinweis darauf, dass die genannte Gesellschaft als Vertreterin des Beschwerdeführers auftritt. Es wird weder auf einen erteilten Vertretungsauftrag hingewiesen noch wird erklärt, namens des Beschwerdeführers tätig zu werden. Das Schreiben gibt damit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen hätte müssen, von wem die Berufung erhoben wird, in welchem Fall von der belangten Behörde weitere Ermittlungen hätten vorgenommen werden müssen. Auf dem Boden der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2004, Zl. 2000/03/0231) und auf Grund der schon skizzierten äußeren Form der Berufung besteht daher für den Gerichtshof kein Zweifel, dass das in Rede stehende Rechtsmittel der genannten Gesellschaft zuzurechnen ist. Dadurch dass die belangte Behörde eine nicht von ihm, sondern von der besagten Gesellschaft erhobene Berufung zurückwies, konnte der Beschwerdeführer aber in keinem Recht verletzt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 3. September 2003, Zl. 2001/03/0228).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 28. März 2006

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