Normen
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs5 Z2;
StVO 1960 §5 Abs5;
VStG §44a Z1 impl;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs5 Z2;
StVO 1960 §5 Abs5;
VStG §44a Z1 impl;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 29. Juni 2000 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe am 8. Jänner 2000 um 05.41 Uhr in Wien 1., Opernring - Operngasse ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt, und sich trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 StVO geweigert, sich von einem Amtsarzt untersuchen zu lassen, obwohl sie von einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert worden sei und sie einen Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden verursacht habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 5 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Der dagegen vom Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 22. Mai 2002 mit der Maßgabe keine Folge, dass die Tatanlastung wie folgt zu lauten habe:
"Sie haben am 8.1.2000 gegen 05.41 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ... in vermutlich alkoholisiertem Zustand in Wien 1., Opernring/Operngasse gelenkt und sich dort um 07.35 Uhr geweigert, zwecks Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem bei der Bundespolizeibehörde tätigen Arzt bringen zu lassen, obwohl sie von einem Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert wurden und eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aus in ihrer Person gelegenen Gründen (Beeinträchtigung der Lungenfunktion) nicht möglich war."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann von einem Verstoß gegen § 51 Abs. 7 VStG keine Rede sein. Dem Beschwerdevertreter dürfte entgangen sein, dass der von ihm als "Berufung" gewertete Einspruch vom 3. Februar 2000 ca. 5 Monate vor Zustellung des zitierten Straferkenntnisses datiert, diese Eingabe von der Beschwerdeführerin selbst im Rahmen ihrer Vernehmung am 2. März 2000 als "Vorstellung" gegen den "Entziehungsbescheid" (betreffend die Lenkberechtigung) bezeichnet und als Kopie mit dem Wunsch vorgelegt wurde, dass diese im (Straf-)Verfahren "gewertet wird". Da die tatsächliche Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erst am 20. Juli 2000 einlangte (und der Berufungsbescheid am 21. Juni 2001 mündlich verkündet wurde), erweist sich dieses Beschwerdevorbringen als geradezu mutwillig.
Die von der belangten Behörde vorgenommene Änderung der Tatanlastung hält sich im Rahmen der "Sache" (vgl. § 66 Abs. 4 AVG). Auch die Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 1 VStG stand dem nicht entgegen; insbesondere trifft dies nicht hinsichtlich des eingefügten Zeitpunktes der Weigerung durch die Beschwerdeführerin zu, da dieser fristgerecht Akteneinsicht - auch in dieser Hinsicht - gewährt worden war, was nach der ständigen hg. Rechtsprechung eine taugliche Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 1 VStG darstellte. Dass aber der Entfall der - verfehlten - Zitierung des § 5 Abs. 1 StVO im Spruch keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin bewirken konnte, bedarf keiner näheren Erörterung.
Auch gegen die örtliche Umschreibung im Spruch bestehen keine Bedenken: Was zunächst den Ort des Lenkens betrifft, so übersieht die Beschwerdeführerin, dass es sich hiebei um kein wesentliches Tatbestandselement der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 5 StVO handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2000, Zl. 99/02/0374, zur insoweit vergleichbaren Übertretung nach § 5 Abs. 2 StVO). Die Umschreibung des Ortes der Weigerung als Tatort ist völlig klar, weil damit die Kreuzung der beiden genannten Straßen und nicht - wie die Beschwerdeführerin grob unsachlich vorbringt - ein Bereich, der sich "über mehrere Kilometer erstreckt", gemeint ist.
Die belangte Behörde nahm auf Grund der von ihr durchgeführten mündlichen Verhandlung folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Die Beschwerdeführerin habe als Lenkerin eines Pkw's am 8. Jänner 2000 gegen 05.41 Uhr im Kreuzungsbereich Wien 1., Opernring/Operngasse einen Verkehrsunfall mit einer Straßenbahn verursacht. Nach Eintreffen des Unfallkommandos sei mit der Beschwerdeführerin im Unfallbus eine Niederschrift aufgenommen worden; dabei seien Symptome einer Alkoholbeeinträchtigung, insbesondere der Geruch der Atemluft nach Alkohol, festgestellt worden. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin vom Zeugen P. (dem einschreitenden Polizeibeamten) aufgefordert worden, einen Alkomattest durchzuführen. Nach einer Reihe von Fehlversuchen in der Zeit von 06.44 bis 06.53 Uhr habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie habe eine eingeschränkte Lungenfunktion und wünsche eine Blutabnahme. Vom Zeugen P. sei sie auf die Rechtslage hingewiesen worden. Tatsächlich sei um 06.54 Uhr ein gültiger Messwert (0,63 mg/l) erreicht worden. Nach weiteren Fehlversuchen habe die Beschwerdeführerin stark zu husten begonnen und wiederum auf die Beeinträchtigung ihrer Lungenfunktion durch eine nicht behandelte Lungenentzündung verwiesen. Wegen der von der Beschwerdeführerin angegebenen "gesundheitlichen Probleme" sei der Alkomattest um 06.58 Uhr abgebrochen und sie - nachdem die Modalitäten zur Vorführung zum Amtsarzt geklärt worden seien - aufgefordert worden, sich einer amtsärztlichen Untersuchung im nächstgelegenen Wachzimmer zu unterziehen. Nachdem die Beschwerdeführerin ursprünglich dieser Aufforderung zugestimmt habe, habe sie sich in weiterer Folge (um 07.35 Uhr) geweigert, die Untersuchung durchführen zu lassen, weil die Angelegenheit zu lange dauere und sie nach Hause wolle, um zu schlafen.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen sich zunächst dahin zusammenfassen, dass ihr Verhalten (allenfalls) als Weigerung zur Durchführung der Atemluftprobe (sohin als Übertretung nach § 5 Abs. 2 StVO) gewertet hätte werden können, in dieser Hinsicht sei jedoch zwischenzeitig Verfolgungsverjährung eingetreten.
Dem ist nicht beizupflichten: Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemluftprobe aus medizinischen (gesundheitlichen) Gründen - unter Abkehr von einer früheren Rechtsprechung - im Erkenntnis vom 22. März 2002, Zl. 99/02/0310, im Zusammenhang mit einer Übertretung nach § 5 Abs. 2 StVO den Standpunkt vertreten, der Proband habe im Zuge der erfolglos durchgeführten Atemluftprobe umgehend auf seinen Leidenszustand hinzuweisen, womit die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt würden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 Z. 2 StVO zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluftprobe Abstand zu nehmen und den Probanden im Sinne dieser Bestimmung zwecks Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung zum (nach der Eigenschaft bezeichneten) Arzt zu bringen. Ein solcher Fall liegt - ausgehend von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt, wobei die diesbezügliche Beweiswürdigung eine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) stand hält - vor:
Dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Amtshandlung auf ihre "Lungenprobleme" hinwies, ergibt sich nicht nur aus der Zeugenaussage des die Atemluftprobe mit der Beschwerdeführerin vornehmenden Polizeibeamten P., sondern insbesondere - was die diesbezügliche Aussage dieses Beamten geradezu bestätigt - aus der oben zitierten, von der Beschwerdeführerin vorgelegten "Vorstellung" vom 3. Februar 2000, wo sie ausführte, "ich erzählte ihm (Anm.: dem Beamten) von meiner Lungenentzündung, die ich hatte, und von meiner Raucherbronchitis, die der Lungenfacharzt feststellte", wobei die Beschwerdeführerin in diesem Schriftsatz auch auf ihre "Erkrankung" Bezug nahm.
Von daher gesehen gehen die weitwendigen Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 Z. 2 StVO ins Leere, entspricht doch die Vorgangsweise des einschreitenden Beamten im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin aufgezeigten "medizinischen Gründe" durchaus der vom Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/02/0310, ins Auge gefassten Vorgangsweise. Auch muss es dem geschulten Organ der Straßenaufsicht zugemutet werden, an Ort und Stelle zu beurteilen, ob eine Person, die sich auf in ihrer Person gelegene (medizinische) Gründe für die Nichtdurchführung der Atemluftprobe beruft, dies glaubhaft gemacht hat. Bejahendenfalls ist die Atemluftuntersuchung abgeschlossen und kommt die Vorschrift des § 5 Abs. 5 Z. 2 StVO zum Tragen, ohne dass eine Bestrafung wegen des Verstoßes gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 2 StVO in Betracht kommt. Ob der Proband sohin objektiv in der Lage gewesen wäre, die Atemluftprobe durchzuführen (was allenfalls Gegenstand eines diesbezüglichen medizinischen Gutachtens zu sein hätte), ist in einem solchen Fall rechtlich unerheblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2000, Zl. 98/02/0090).
Da die belangte Behörde davon ausgehen konnte, dass die Aufforderung zur Vorführung entsprechend deutlich war, war es rechtlich unerheblich, in welcher Form dieses Begehren an die Beschwerdeführerin gestellt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/03/0042, wieder zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 5 Abs. 2 StVO).
Was schließlich den Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 6 Z. 1 der Richtlinien-Verordnung, BGBl. Nr. 266/1993, (betreffend die Pflicht, den Betroffenen über eine Mitwirkungspflicht in Kenntnis zu setzen) anlangt, so geht dieser schon deshalb fehl, weil einem geprüften Fahrzeuglenker die Bestimmungen der StVO bekannt sein müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1994, Zl. 94/02/0184).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 25. Juli 2003
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