Normen
ABGB §2;
AVG §13a;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §5 Abs2;
ABGB §2;
AVG §13a;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §5 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. März 1994 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 27. Februar 1993 um ca. 15.45 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Wimberger Bezirksstraße von St. Johann/Wbg. in Richtung St. Peter/Wbg. bis Straßenkilometer 1,4 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 22.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 528 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, "der Tatort bzw. die Fahrstrecke" die er zurückgelegt haben solle, sei nicht "hinreichend konkretisiert", und damit offenbar einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG behauptet, vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. Es ist nämlich nicht erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer dadurch in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt bzw. der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt worden wäre; dies insbesondere im Zusammenhang mit der Tatzeit (vgl. im übrigen näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11 894/A).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 25. März 1994, Zl. 94/02/0086) zum Ausdruck gebracht, daß selbst dann, wenn der betreffende Fahrzeuglenker - wie der Beschwerdeführer - behauptet haben sollte, er hätte kurz vor der Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt "aufgestoßen", wodurch - so die weitere Behauptung - das Ergebnis durch den auf die Mundschleimhäute gelangten Alkohol verfälscht worden sei, für den Betreffenden nichts gewonnen wäre; diesem Vorbringen sei nämlich entgegenzuhalten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Bestimmung des § 5 Abs. 4a StVO als einziges Beweismittel zur Entkräftung des Ergebnisses einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät im Sinne des § 5 Abs. 2a lit. b StVO die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes in Betracht komme und im übrigen der Alkomat kein Meßergebnis geliefert, sondern "RST" angezeigt hätte, wenn die Atemluft des Probanden bei Durchführung des Testes durch den im Mund befindlichen Alkohol beeinträchtigt gewesen wäre.
Im Lichte dieser Rechtsprechung - von der abzugehen kein Anlaß besteht - gehen sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers, welche von einem "Aufstoßen" kurz vor der Atemluftmessung ausgehen, ins Leere, zumal er nicht behauptet, daß er eine Blutabnahme verlangt habe. Insbesondere können daher die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel, welche dieser Rechtsanschauung nicht Rechnung tragen, von vornherein nicht wesentlich sein. Diese Überlegungen gelten auch hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gleichfalls angeführten, nach seinem Vorbringen ebenfalls das Meßergebnis verfälschenden "Schluckaufs" sowie unabhängig davon, ob das Aufstoßen "flüssig" oder "gasförmig" war.
Da die obzitierte Rechtsprechung ausdrücklich darauf Bedacht nahm, daß das Ergebnis der Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt durch das "Aufstoßen" verfälscht hätte werden können, ist dem Beschwerdeinwand, es gehe darum, darzulegen, daß die Messung deshalb "nicht ordnungsgemäß vorgenommen" wurde, in diesem Zusammenhang der Boden entzogen.
Auch waren die einschreitenden Organe der Straßenaufsicht nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer über die Möglichkeit des Verlangens einer Blutabnahme zu belehren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1992, Zl. 92/02/0102), zumal dem Beschwerdeführer als geprüftem Kraftfahrzeuglenker die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung bekannt sein mußten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1992, Zlen. 92/02/0195, 0196).
In der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde darauf verwiesen, daß der zur Atemluftmessung verwendete "Alkomat" zuletzt vor der gegenständlichen Amtshandlung am 24. November 1992 einer Überprüfung durch den Hersteller unterzogen und dabei festgestellt worden sei, daß die "Nullpunktabgleichung" fehlerhaft sei. Der Mangel sei behoben und der Alkomat am selben Tag beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeicht worden, wobei die Nacheichfrist am 31. Dezember 1994 ablaufe.
Damit konnte die belangte Behörde von der Verwendung eines geeichten Meßgerätes zur Tatzeit ausgehen. Da nach § 38 Abs. 2 des Maß- und Eichgesetzes zur Eichung nur Meßgeräte oder Meßgeräteteile zuzulassen sind, deren physikalische Grundlage und technische Ausführung die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte mindestens für die Dauer der für sie festgelegten Nacheichfristen sicherstellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1994, Zl. 92/11/0294) und auch der Beschwerdeführer nicht behauptet, daß die Eichvorschriften nicht eingehalten worden seien, gehen seine Ausführungen, nach der erwähnten Reparatur des Gerätes wäre eine "Neuzulassung" erforderlich gewesen, ebenso ins Leere wie seine Behauptung, auf Grund der Änderung der "Software bzw. der Softwaresteuerung" entspreche dieses Gerät nicht mehr den gesetzlichen Zulassungsbedingungen.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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