VwGH 2002/02/0189

VwGH2002/02/018925.7.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des HW in G, vertreten durch Dr. Gerhard Rößler, Rechtsanwalt KEG in Zwettl, Hamerlingstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Zwettl, vom 25. Juni 2002, Zl. Senat-ZT-02-3020, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juni 2002 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 3. Dezember 2001 um 18.25 Uhr im Schlafzimmer einer örtlich umschriebenen Wohnung die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl er einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an diesem Tag um ca. 17.25 Uhr an einem näher umschriebenen Ort "gelenkt" habe und vermutet habe werden können, dass er sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß "§ 5 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 99 Abs. 1 lit. b" StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von EUR 1.200,-- verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. November 2001, Zl. 98/02/0212) liegt die Verwaltungsübertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 (zweiter Satz) StVO bereits dann vor, wenn der zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Aufgeforderte lediglich im Verdacht steht, ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt zu haben. Weiter sei zur Klarstellung gesagt, dass der Vorwurf des "Lenkens" im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO den bloßen "Verdacht" des Lenkens in sich schließt. Von daher gesehen wurde somit im Beschwerdefall ein "überschießendes" Tatbestandselement in den Spruch aufgenommen, welches nicht Gegenstand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ist; eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers hiedurch ist jedoch nicht erkennbar (vgl. das soeben zitierte hg. Erkenntnis). Auch ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 4 StVO sei (im Sinne des § 44a Abs. 1 Z. 1 VStG) "nicht konkret umschrieben", nicht im Recht, weil das die Weigerung darstellende Verhalten nicht in den Spruch aufzunehmen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/02/0164). Dieses Verhalten des Beschwerdeführers - der sich geweigert hatte, zur Ablegung des Alkotests zum Gendarmerieposten mitzukommen - stellte eine Übertretung des § 5 Abs. 4 StVO dar, wobei die zusätzliche Anführung des § 5 Abs. 2 StVO als verletzte Verwaltungsvorschrift zwar unnötig, aber nicht unrichtig war, weil es sich bei § 5 Abs. 4 StVO um eine Ausformung der Bestimmung des § 5 Abs. 2 StVO handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2002, Zl. 99/02/0221).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass er anlässlich der Aufforderung zur Atemluftprobe im Verdacht gestanden sei, den Pkw in alkoholisiertem Zustand gelenkt zu haben:

Was zunächst den Verdacht des "Lenkens" anlangt, so lag den einschreitenden Gendarmeriebeamten eine Anzeige vor, wonach der Lenker des Pkws, dessen Zulassungsbesitzer der Beschwerdeführer ist, die beschriebene Fahrtstrecke unter Begehung mehrerer Verwaltungsübertretungen befahren habe, ohne dass zunächst die Identität des Lenkers bekannt war. Somit wäre es dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer - mit dieser Anzeige konfrontiert - im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 6. November 2002, Zl. 2001/02/0273) oblegen, jene Person zu bezeichnen, welche als Lenker (außer seiner Person) in Frage kommt. Dass er Solches getan hat, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 20. September 2002, Zl. 2002/02/0228) reicht zur Vermutung einer Alkoholisierung einer Person allein das Vorliegen von "geröteten Bindehäuten" - unabhängig von der Ursache - aus, zumal hiezu ein einziges Alkoholisierungsmerkmal genügt. Dass ein solcher Fall vorlag, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten; seine Ausführungen (gerötete Bindehäute könnten bei jedem Menschen vorliegen, der so wie er "aus dem Schlaf gerissen" werde) geben keine Anlass, von der zitierten hg. Rechtsprechung abzugehen, sodass die belangte Behörde schon deshalb von der Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung seitens der einschreitenden Gendarmeriebeamten ausgehen konnte, ohne dass es des Eingehens etwa auf "Auffälligkeiten der Fahrlinie" des Pkws (und damit der Ausforschung und Einvernahme der Anzeigerin) bedurfte.

Dass der Beschwerdeführer die Aufforderung zum Alkotest nicht verstanden habe, "weil er noch völlig schlaftrunken gewesen sei" - so der Beschwerdeführer -, hat die belangte Behörde zu Recht unter Hinweis auf die "zielgerichteten" Antworten des Beschwerdeführers verneint. Auf den näheren Wortlaut als "konkreten Verweigerungstatbestand" kommt es nicht an.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es werde als Verfahrensmangel geltend gemacht, dass die belangte Behörde gegenüber einem der eingeschrittenen Gendarmeriebeamten "keine verwaltungspolizeiliche Maßnahme verhängt, insbesondere keine Anzeige bei der Disziplinarbehörde" erstattet habe, ist dem Gerichtshof nicht nachvollziehbar. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.

Aber auch die Strafbemessung begegnet keinen Bedenken: Selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten (durchschnittlichen) Einkommensverhältnisse vermag der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten ist, nicht erkennen, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, die Mindeststrafe zu verhängen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 25. Juli 2003

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