Normen
StVO 1960 §5 Abs2 Z1 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs2;
VwRallg;
StVO 1960 §5 Abs2 Z1 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juni 1999 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm u. a. mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 10. November 1998 unter Spruchpunkt 5 zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 und 4 StVO i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. b StVO für schuldig befunden, er habe am 17. Juli 1998 um 20.45 Uhr an einem näher genannten Ort in Niederösterreich die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl er ein Kraftfahrzeug gelenkt habe und vermutet werden habe können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Es wurde daher über ihn eine Geldstrafe in Höhe von S 12.000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 360 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt der Aufforderung der einschreitenden Gendarmeriebeamten, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, nicht nachgekommen ist.
Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, die Bestrafung sei deshalb zu Unrecht erfolgt, weil zum angeblichen Tatzeitpunkt weder eine Verpflichtung bestanden habe, sich zur nächsten Dienststelle vorführen zu lassen, noch eine Verpflichtung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Wie von der belangten Behörde festgestellt worden sei, sei der Beschwerdeführer am 17. Juli 1998 um 16.45 Uhr in einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verwickelt gewesen. Ein Anhaltspunkt dafür, dass vermutet hätte werden können, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, sei weder den von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, noch dem Akteninhalt zu entnehmen. Die bloße Tatsache, dass ein Kraftfahrer einen Unfall erlitten habe, selbst wenn ihn daran ein Verschulden treffen sollte, könne allerdings für sich alleine niemals die Vermutung einer Alkoholisierung begründen oder rechtfertigen. Der Umstand, dass die einschreitenden Gendarmeriebeamten vier Stunden nach dem Unfall Alkoholisierungsmerkmale beim Beschwerdeführer festgestellt hätten, könne auch nicht die Vermutung rechtfertigen oder begründen, dass der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe.
Der Beschwerdeführer bezieht sich mit diesen zuletzt zitierten Ausführungen auf das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 85/18/0376, und das dort näher zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1966, VwSlg. 6843/A, in welchem der Verwaltungsgerichtshof zu § 5 Abs. 2 StVO i.d.F. vor der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, u.a. ausgeführt hat, die Tatsache, dass ein Kraftfahrer einen Unfall erlitten habe, sei es auch durch Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften oder sonst durch eine Nachlässigkeit, könne für sich allein niemals eine "Vermutung" der Alkoholisierung begründen, die zur Vornahme eines Alkotests im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO (in der damals geltenden Fassung) berechtigen könnte.
Abgesehen davon, dass sich die Rechtslage zu § 5 Abs. 2 StVO durch die vorzitierte 19. StVO-Novelle wesentlich geändert hat, kommt es nunmehr nach § 5 Abs. 2 zweiter Satz Z. 1 leg. cit. u.a. gleichfalls darauf an, dass ein "Verdacht" des Lenkens eines Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gegeben ist.
Selbst wenn man den im vorzitierten Erkenntnis vom 20. Jänner 1966 dargelegten Grundsatz auch auf § 5 Abs. 2 zweiter Satz Z. 1 StVO i.d.F. der 19. StVO-Novelle übertragen würde, übersieht der Beschwerdeführer, dass im vorliegenden Beschwerdefall ein völlig anders gelagerter Sachverhalt gegeben war, zumal der Beschwerdeführer von den einschreitenden Gendarmeriebeamten - nach zuvor ergebnisloser Suche - deshalb aufgesucht wurde, weil ihm u.a. auch zur Last gelegt wurde, dass er nach dem von ihm verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt und es unterlassen habe, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Ferner wurde der Beschwerdeführer (erst) um
20.45 Uhr in seinem Schlafzimmer (zunächst schlafend) angetroffen, wobei von den einschreitenden Beamten ein deutlicher Geruch nach Alkohol aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute und eine "verminderte Aktivität" festgestellt wurde (siehe insbesondere die Anzeige vom 25. Juli 1998). Für die einschreitenden Beamten war daher - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung - unter diesen Umständen ein hinreichender Verdacht im Sinne des § 5 Abs. 2 zweiter Satz Z. 1 StVO - bezogen auf den Zeitpunkt des vom Beschwerdeführer verursachten Verkehrsunfalls - gegeben. Die belangte Behörde traf auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides in Übereinstimmung mit der Aktenlage die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Einschreitens der Beamten "deutliche Symptome einer Alkoholisierung" aufgewiesen habe, weshalb "Verdachtsmomente" vorgelegen hätten, um den Beschwerdeführer zur Vornahme einer Atemalkoholuntersuchung aufzufordern.
Ferner rügt der Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid unterlassene Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass er die Aufforderung, auf den Gendarmerieposten in S. mitzukommen, nicht befolgt habe. Er habe - so seine Ansicht - in diesem Fall eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b zweiter Fall i.V.m.
§ 5 Abs. 4 StVO zu verantworten. Eine Weigerung des Beschwerdeführers, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, liege jedoch in keinem Fall vor und könne auch bereits begrifflich nicht vorliegen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 8. November 1996, Zl. 96/02/0362, ausgeführt hat, ist ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 und 4 StVO von den die Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, betreffenden Worten des § 99 Abs. 1 lit. b StVO umfasst. Aus der Zusammenschau der zitierten Vorschriften der Absätze 2 und 4 des § 5 StVO ergibt sich nämlich, dass Abs. 4 als eine Ausformung der angeführten Bestimmung des Abs. 2 anzusehen ist und die Weigerung, sich zum Zwecke der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle (bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet) bringen zu lassen, im Ergebnis eine Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt darstellt.
Die gerügte Rechtsverletzung war im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer - wie auch die belangte Behörde in der erstatteten Gegenschrift zutreffend darlegt - im Übrigen auch schon deshalb nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer es schlechthin ablehnte, einen Atemalkoholtest abzulegen, womit bereits eine Übertretung nach § 5 Abs. 2 zweiter Satz Z. 1 i.V.m.
§ 99 Abs. 1 lit. b StVO verwirklicht wurde.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war
daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die
§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 25. Jänner 2002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)