Normen
AVG §37;
AVG §41 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959;
AVG §37;
AVG §41 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei beantragte am 16. März 2000 die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung für die Bewilligung einer Wohnhausanlage auf Parzelle Nr. 1656/2, KG E, im Hochwasserabflussbereich des H-Baches.
Über dieses Vorhaben beraumte die Bezirkshauptmannschaft A als Wasserrechtsbehörde erster Instanz für den 18. Mai 2000 eine mündliche Verhandlung an. Neben der öffentlichen Bekanntmachung der Anberaumung erfolgte eine Kundmachung an der Amtstafel der betroffenen Gemeinde.
Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2000 erhoben die Eltern des Beschwerdeführers "als Anrainer bzw. Ober- und Unterlieger des M-Baches und H-Baches" Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Projekt, im Wesentlichen wegen der Befürchtung einer Erhöhung der Hochwassergefahren für "ihr Grundstück." Gleichzeitig beantragten sie die "Gewährung von Parteienrecht."
Die Eltern des Beschwerdeführers nahmen auch an der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2000 teil; nach dem Inhalt der Verhandlungsschrift entfernten sie sich nach dem Lokalaugenschein unter Hinweis auf ihre schriftlich erstatteten Einwendungen. Die von ihnen erstatteten (schriftlichen) Einwendungen wurden in der Verhandlungsschrift unter Punkt B. (Erklärungen) wiedergegeben.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 6. Juni 2000 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage auf Parzelle Nr. 1656/2, KG E. im Hochwasserabflussbereich des H-Baches unter Vorschreibung bestimmter Auflagen erteilt. Als Frist für die Bauvollendung wurde der 31. Dezember 2002 bestimmt.
Unter einem wurde der (auf Seite 11 dieses Bescheides) unter Punkt C)c) wiedergegebene Antrag der Eltern des Beschwerdeführers auf Gewährung von Parteienrecht abgewiesen (Seite 13), dies mit der Begründung (Seite 18), weder aus dem vorliegenden Projekt noch aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbau sei eine Beeinträchtigung (Verletzung) von wasserrechtlich geschützten Rechten (Grundeigentum) "dieser Personen" ableitbar. Die Berechnungen hätten vielmehr ergeben, dass der Einfluss der gegenständlichen Baumaßnahme in einer nicht wahrnehmbaren Größenordnung für (im Projekt detailliert angeführte) Anrainer zu liegen kommen werde und sich die Hochwasserabflussspitze in diesem Bereich wegen des kleinen Einzuggebietes sicherlich nicht erhöhen werde. Für die Eltern des Beschwerdeführers werde das Projekt aber keinerlei Einwirkungen zeigen.
Dieser Bescheid wurde laut Pkt. 27 der Zustellverfügung an die Eltern des Beschwerdeführers adressiert; die Mutter des Beschwerdeführers übernahm diesen Bescheid - nach dem Inhalt des im Akt erliegenden Rückscheines - am 12. Juli 2000.
Die Eltern des Beschwerdeführers erhoben mit Schriftsatz vom 24. Juli 2000 Berufung gegen diesen Bescheid. Auf dem Berufungsschriftsatz findet sich oberhalb der Anführung der Namen der Eltern des Beschwerdeführers auch der Name und die Adresse des Beschwerdeführers selbst mit dem Zusatz "Liegenschaftsbesitzer."
Nach der Unterfertigung der Berufung durch die Eltern des Beschwerdeführers findet sich folgender "Nachtrag:"
"Durch Übergabsvertrag vom 9. September 1999 ist unser Sohn HM, A, neuer Liegenschaftsbesitzer. Wir, als Eltern, haben volles Wohn- und Benützungsrecht."
Angeschlossen an die Berufung ist eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete, mit 24. Juli 2000 datierte Vollmacht mit folgendem Inhalt:
"Seit 9. September 1999 bin ich Liegenschaftsbesitzer des Hauses K-Gasse 11, A, Parz. 1541/6 und 1542/6 (gemeint wohl: 1542/16). In diesem Übergabsvertrag wurden meinen Eltern, ..., volle Wohnungs- und Benutzungsrechte eingeräumt.
Ich gebe meinen Eltern Vollmacht, mich im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft A, Zl. ..., in allen Belangen zu vertreten."
Die Berufung macht geltend, es sei anlässlich der Verhandlung deutlich darauf hingewiesen worden, dass die planlich dargestellten Wasserspiegelanschlagslinien, die durch Computersimulationen und Berechnungen erarbeitet worden seien, nicht den tatsächlich auftretenden Verhältnissen entsprächen. Bei der Computersimulation sei von der anfallenden Wassermenge des Mund H-Baches mit 100-jährigen Wasserwerten als Grundlage ausgegangen worden. Der Widerspruch der Wasserspiegelanschlagslinien mit der realen Hochwasserbeobachtung entstünde, weil weitere Hochwasserverursacher nicht in die Berechnungsgrundlagen miteinbezogen worden seien. Außerdem sei in der Projektsbeschreibung und auch im Gutachten die zu gering dimensionierte H-Bachbrücke als Hauptverursacher des Hochwassers dargestellt worden, was jedoch dem tatsächlichen Verlauf des Hochwassers widerspreche. In der Vergangenheit hätte der M-Bach bei Hochwasser alle beiden Uferseiten überflutet. Durch die Erhöhung der Parzelle um 1,5 m sei eine Hochwasseraufnahme und die Überflutung des linken M-Bachufers nicht mehr möglich. Die Hochwassersituation werde durch die zukünftige Anschüttung und die dann nicht mehr bestehende Möglichkeit der Aufnahme von Wasser von der Bauparzelle verschärft.
Die belangte Behörde holte ein Gutachten ihres geohydrologischen Amtssachverständigen ein, der ausführte, die mitbeteiligte Partei wolle im Hochwasserabflussbereich des H-Baches eine Wohnhausanlage errichten. Hiebei werde der westliche Teil der Parzelle für die Stiegen I, II und III um ca. 1,5 m aufgehöht, um für diese Wohnhausanlage einen Schutz vor Überflutungen durch ein HQ100 des H-Baches zu gewährleisten. Der östliche Teil der Parzelle, auf dem im zweiten Bauabschnitt nach Realisierung des Hochwasserschutzprojektes für den H-Bach, die Stiege IV der Anlage errichtet werden solle, sei bis dahin zur Erzielung einer Retention von 750 m3 auf einer Fläche von ca.
1.500 m2 um 0,5 m zu vertiefen.
Zu den Einwänden des Beschwerdeführers werde dahingehend Stellung genommen, dass seinen Bedenken, die Computerberechnung entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen, nur dann zugestimmt werden könnte, wenn der H-Bach bereits unmittelbar unterhalb des Autobahnzubringers linksufrig austreten würde und diese Wässer entsprechend dem Geländeverlauf direkt in den M-Bach flössen. Soweit ein Lokalaugenschein gezeigt habe, sei dies jedoch nicht der Fall bzw. könnten bei einem HQ100 nur vernachlässigbare Mengen auf diesem Wege in den M-Bach gelangen. Allerdings sollte vom Ziviltechniker der mitbeteiligten Partei noch ein Nachweis über die bei einem HQ100 Ereignis zu erwartenden Straßenwässer des Autobahnzubringers, welche direkt in den M-Bach eingeleitet würden, erbracht werden. Ebenso sollte bezüglich der Annahmen über die Hochwasserführung des M-Baches von 3 m3 pro Sekunde eine eingehende Begründung erfolgen, insbesondere sollte klargestellt werden, ob darin bereits diese Straßenwässer inkludiert seien. Ebenso sollten allfällige Bahntrassenentwässerungen der neuen Bahn in diesem Abschnitt berücksichtigt werden. Die bei der H-Bachbrücke durch deren zu geringe Durchflusskapazität verursachte Ausuferung könne nur insoweit die Wasserstände der K-Gasse beeinflussen, als durch die Gehsteigborde der H-Straße ein Teilabfluss auf diese Straße zur W-SWtraße und dann im weiteren Verlauf in die K-Gasse erfolge. Hiebei würden diese Wässer jedoch nicht bei der Brücke H-Straße - M-Bach in den M-Bach fließen. Somit müsste dieser Anteil der H-Bachwässer bei der durch die Anschüttung veränderten Durchflusskapazität des M-Baches nicht berücksichtigt werden, da die Rückführung dieser Wässer erst unterhalb der Anschüttungen hydraulisch wirksam werde und daher keine Änderungen gegenüber dem derzeitigen Zustand gegeben seien. Es sei daher für die K-Gasse mit keinen Anhebungen des Wasserspiegels durch die geplante Anschüttung für Stiege I bis III auf der Parzelle 1656/2, vorbehaltlich der Berechnungsergebnisse über den zusätzlichen Hochwasseranteil des M-Baches durch die Straßen bzw. Bahnentwässerungen zwischen Bahndurchführung und der H-Straße, zu rechnen.
Der Beschwerdeführer erstattete dazu eine Stellungnahme, in der er Fotos und einen Plan (über das Hochwasserverhalten der beiden Bäche) vorlegte und u.a. darauf verwies, dass der Retentionsraum zu gering dimensioniert sei und infolge näher dargestellter Faktoren bei einem Hochwasser schon frühzeitig mit Wasser gefüllt sein werde, sodass keine Aufnahmekapazitäten für die Hochwässer des H-Baches mehr gegeben seien. Es sei diesfalls zu befürchten, dass wegen der vermehrten Hochwasserführung am Ende der Anschüttung (des Dammes) mit einem verstärkten Wasserschwall zu rechnen sei, was eine Erhöhung der Hochwassergefahr der K-Gasse, die sich im Süden der Hochwasserauffangfläche befinde, nach sich ziehe.
Die vom Amtssachverständigen geforderten Unterlagen (M-Bach - Abflussverhältnisse) wurden vom Mitbeteiligten mit Schreiben vom 22. Februar 2001 vorgelegt.
Daraufhin ergänzte der geohydrologische Amtssachverständige sein Gutachten dahin, dass schlüssig dargestellt worden sei, dass die den hydraulischen Berechnungen zu Grunde gelegten Annahmen eines HQ100 von 3 m3 pro Sekunde auch den Ausbau der Westbahn sowie die Straßenwässer berücksichtigt hätten. Der im Gutachten vom 29. November 2000 geforderte Nachweis, dass das für die Wasserspiegelberechnung des M-Baches angenommene HQ100 von 3 m3 pro Sekunde bereits die Bahntrassenentwässerung sowie eine allfällige Straßenentwässerung in den M-Bach berücksichtig habe, sei erbracht worden. Es sei daher für die K-Gasse mit keinen Anhebungen des Wasserspiegels durch die geplante Anschüttung für die Stiegen I bis III auf der Parzelle 1656/2 zu rechnen.
Mit Schreiben vom 4. April 2001 ersuchte der Beschwerdeführer um Übermittlung ergänzender Unterlagen des Projektanten, um das Gutachten des geohydrologischen Amtssachverständigen entsprechend würdigen zu können. Diese Unterlagen wurde ihm zur Kenntnis gebracht.
Mit Schreiben vom 16. April 2001 erstattete der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme:
"In diesem Gutachten geht es um die Abflussverhältnisse der U bis zur Mündung in den H-Bach mit Einbeziehung der Wassermengen durch Direkteinleitung durch die Errichtung des Kreisverkehrs und dem Ausbau der Westbahn.
Bei den Abwässern der Bahn ist ersichtlich, dass diese hauptsächlich in die Y einfließen und den M-Bach nicht wesentlich belasten, ebenso auch beim Kreisverkehr, wo die Abwässer unterhalb des M-Baches mit Rohren in die Y eingeleitet werden. Wir können diesem Gutachten folgen. Es betrifft nicht den Abschnitt des Autobahnzubringers von der Autobahn bis zur H-Unterführung des Zubringers mit Berechnung der entsprechenden Straßenwässer.
Bezüglich der Abflussverhältnisse des M-Baches von der Ableitung der U an, möchten wir aktualisierend feststellen, dass nach dem Sägewerk D bis einschließlich der Schrebergärten der M-Bach knapp an das Ufer reicht und langsam abfließt, weil über 40 Jahre keine Räumung erfolgte. Eine zusätzliche Aufnahme und Ableitung von Hochwässern ist da nicht mehr gegeben."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Unter einem wurde auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers der Ausspruch (auf Seite 13) im Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz dahingehend abgeändert, als dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung Folge gegeben wurde. Die Frist für die Bauvollendung wurde mit 31. Jänner 2004 neu festgesetzt.
Nach Wiedergabe der bezughabenden Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde vorerst aus, aus dem Akt der Wasserrechtsbehörde erster Instanz lasse sich ersehen, dass der Beschwerdeführer nach Zustellung der Kundmachung mit Schreiben vom 6. Mai 2000 einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung - gestützt auf sein Grundeigentum - gestellt habe. Die Parteistellung des Beschwerdeführers stehe auf Grund der (näher wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber außer Frage, weil dessen Liegenschaft durch das geplante Bauvorhaben berührt werden könnte. Ob eine Beeinträchtigung der geltend gemachten Rechte tatsächlich stattfinde, sei Gegenstand des Verfahrens, berühre jedoch nicht seine Parteistellung. Es ergebe sich nun aber aus dem Gutachten des Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar, dass für die K-Gasse und damit für das Grundstück und das Haus des Beschwerdeführers mit keiner Anhebung des Wasserspiegels durch die geplante Anschüttung für die Stiegen I bis III auf der Parzelle 1656/2 KG E. zu rechnen sei. Weil es somit zu keiner Beeinträchtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechte komme, sei zwar dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung Folge zu geben, aber die gegenständliche Berufung abzuweisen gewesen.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§§ 12 Abs. 1 und 2, 102 Abs. 1 lit. b und § 107 Abs. 1 WRG 1959 (in der im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides geltenden Fassung) lauten:
"§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
§ 102. (1) Parteien sind:
...
b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
§ 107. (1) Ist der Antrag nicht gemäß § 106 sofort abzuweisen oder beharrt der Antragsteller ungeachtet der ihm mitgeteilten Bedenken auf seinem Vorhaben, so ist das Verfahren durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung (§§ 40 bis 44 AVG) fortzusetzen, sofern nicht in besonderen Fällen nach ausdrücklichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. Zur mündlichen Verhandlung sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Die anderen Parteien sowie die sonstigen Beteiligten sind durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, zu laden. Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen. Im Verfahren gemäß § 111a Abs. 1 ist auf den Anschlag in den Gemeinden in zumindest einer täglich erscheinenden Zeitung in jenem Bundesland, in dem die mündliche Verhandlung stattfinden soll, hinzuweisen.
§§ 41 Abs. 1 und 42 Abs. 1 AVG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) haben folgenden Wortlaut:
"§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen.
Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.
§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt."
Nach seinem eigenen Vorbringen im Berufungsverfahren (insbesondere nach dem Inhalt der vorgelegten Vollmacht) ist der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1999 Eigentümer der Grundstücke 1542/16 und 1541/6 KG A (K-Gasse 11). Unstrittig wird das aus dem Eigentum an diesen Grundstücken erwachsende wasserrechtlich geschützte Recht (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) durch das verfahrensgegenständliche Projekt berührt; dem Beschwerdeführer, nicht aber seinen Eltern, kam daher Parteistellung im vorliegenden wasserrechtlichen Verfahren zu.
Die Eltern des Beschwerdeführers wandten sich mit einem Schriftsatz vom 6. Mai 2000 an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz, erhoben "als Anrainer" Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Projekt und beantragten die "Gewährung der Parteirechte". Darauf, dass die Eltern des Beschwerdeführers dabei für diesen einschreiten wollten, fehlt jeglicher Hinweis; auf ein Vertretungsverhältnis wird - im Gegensatz zur Berufung - während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens nicht verwiesen. Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, "der nunmehrige Berufungswerber habe nach Zustellung der Kundmachung (Einladung zur mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2000) einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung - gestützt auf sein Grundeigentum - gestellt", steht daher ebenso im Widerspruch mit der Aktenlage wie Teile der Beschwerdeausführungen, in denen davon gesprochen wird, der Beschwerdeführer selbst habe sich an die Behörde gewandt, an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und dort Beweismittel vorgelegt.
Ebenso aktenwidrig ist die Feststellung der belangten Behörde, mit dem Bescheid erster Instanz sei der Antrag (auf Gewährung der Parteistellung) "des Beschwerdeführers, vertreten durch seine Eltern," abgewiesen worden; "für den Beschwerdeführer zeige das Projekt keinerlei Einwirkungen und sei die Behauptung einer Einwirkung daher als unzutreffend anzusehen." Wie dem Bescheid erster Instanz nämlich zweifelsfrei zu entnehmen ist, wurden die Einwendungen und Anträge der Eltern des Beschwerdeführers wiedergegeben und deren Antrag auf Gewährung von Parteienrecht abgewiesen. Der Name des Beschwerdeführers scheint im Bescheid erster Instanz an keiner Stelle auf. Auch die Zustellverfügung nennt nur die Eltern des Beschwerdeführers, nicht diesen selbst. Der Beschwerdeführer hat daher am Verfahren erster Instanz weder persönlich teilgenommen noch wurde er durch seine Eltern vertreten. Die von ihm an seine Eltern erteilte Vollmacht, aus der kein Hinweis auf eine in der Vergangenheit bereits bestandene Bevollmächtigung ableitbar ist, datiert (erst) vom 24. Juli 2000.
Die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2000 wurde durch Anschlag in der Gemeinde, in der das Vorhaben ausgeführt werden solle, kundgemacht. Die Kundmachung entsprach damit der Vorschrift des § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG bzw. § 107 Abs. 1 dritter Satz WRG. Ein Verlust der Parteistellung ist gegenüber dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer der die Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren vermittelnden Grundstücke aber deshalb nicht eingetreten, weil nach § 42 Abs. 1 AVG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) zusätzliche Bedingung für den Eintritt dieser Rechtsfolge die Erfüllung einer in den Verwaltungsvorschriften allenfalls vorgesehenen besonderen Kundmachungsform oder, wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, eine Kundmachung in "geeigneter Form" ist (vgl. dazu auch AB 1167 BeilNR XX. GP). Eine solche besondere Kundmachungsform kannte das WRG in der vor der Novelle BGBl I Nr. 109/2001 geltenden Fassung - abgesehen von der für Verfahren nach § 111a Abs. 1 WRG 1959 nach § 107 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 vorgesehenen Form, der aber hinsichtlich Großverfahren durch §§ 44a ff AVG derogiert wurde - nicht. Dass eine (über den Anschlag an die Gemeindetafel hinausgehende) Kundmachung in "geeigneter Form" erfolgt wäre, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht.
Weil neben der Kundmachung der mündlichen Verhandlung nach § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG weder eine Kundmachung in einer besonderen noch in einer geeigneten Form erfolgt ist, findet § 42 Abs. 1 AVG auf den Beschwerdeführer keine Anwendung; dieser hat somit trotz Nichterhebung von ihm zurechenbaren Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung seine Parteistellung im Verfahren nicht verloren.
Der Bescheid erster Instanz wurde dem Beschwerdeführer zwar nicht zugestellt, durch Zustellung an andere Verfahrensparteien aber erlassen. Der Beschwerdeführer erhielt - dies ist aus der Berufung und der beiliegenden Vollmacht zu schließen - mit der Bescheidzustellung an seine Eltern Kenntnis von der Existenz des erstinstanzlichen Bescheides. Auch eine übergangene Partei - als solche ist der Beschwerdeführer anzusehen - kann aber zulässigerweise Berufung gegen einen Bescheid erheben, der ihr gegenüber (noch) nicht erlassen wurde. Der Beschwerdeführer war daher zur Berufungserhebung (durch seine ihn diesbezüglich vertretenden Eltern) und die Berufungsbehörde zu einer Sachentscheidung über die Berufung legitimiert.
In seiner gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer nun unter dem Aspekt einer Verfahrensverletzung vor, "er" habe während der mündlichen Verhandlung Einwände erhoben, Fotos vorgelegt und mit den anwesenden Sachverständigen anlässlich des Lokalaugenscheins die Verhältnisse in der Natur erörtert. All dies sei aber in der Verhandlungsschrift nicht protokolliert worden. Die Behörde habe dadurch ihre Manuduktionspflicht verletzt. Damit zeigt der Beschwerdeführer aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil er - wie dargestellt - gar nicht am Verfahren erster Instanz teilgenommen hat und ihm die von seinen Eltern allenfalls während der mündlichen Verhandlung erstatteten Einwendungen nicht zurechenbar sind. Diese Verfahrensrüge führt die Beschwerde daher nicht zum Erfolg.
Als "inhaltliche Rechtswidrigkeit" macht der Beschwerdeführer geltend, die Berechnungen des Gutachtens des Sachverständigen träfen nicht zu. Die bescheiderlassende Behörde hätte ohne Einholung eines weiteren Gutachtens, das - im Gegensatz zu den Ergebnissen der Computersimulation - die tatsächlich vorliegenden Wasserspiegelanschlagslinien berücksichtigte, niemals in der Sache entscheiden dürfen. Weiters würde sich selbst aus dem Gutachten des Amtssachverständigen ergeben, dass eine Erhöhung des Wasserstandes im Hochwasserfall "um 4 bis 14 cm" eintreten würde. Dass die Berufungsbehörde nun zur Schlussfolgerung gelange, es komme zu keiner Beeinträchtigung der von ihm geltend gemachten Rechte, sei seines Erachtens nicht rechtmäßig, weil eine solche "Erhöhung nicht zumutbar" sei. Vielmehr sei in Hinkunft damit zu rechnen, dass in bisher häufig vorkommenden Hochwassersituationen, bei denen es gerade noch zu keinen Überschwemmungen gekommen sei, nunmehr ein erheblicher Schaden eintreten werde und in jenen Fällen, in denen seine Liegenschaft überflutet werde, der Schaden noch wesentlich erhöht werde. Schließlich sei auch die Retentionsfläche zu gering bemessen.
Zu diesen Einwendungen hat die belangte Behörde Gutachten ihres geohydrologischen Amtssachverständigen eingeholt, der sich vorerst mit der Frage des Zutreffens der Computersimulation und der berechneten Wasserspiegelanschlagslinien sowie mit den Hochwasserverursachern des M-Baches befasste. Die Computerberechnungen könnten nach Ansicht des Amtssachverständigen nur bei fehlender Berücksichtigung oder Fehlberechnung eines dieser Faktoren unzutreffend sein. Nach einer Gutachtensergänzung gelangte der Sachverständige allerdings zur Überzeugung, es seien alle Hochwasserverursacher des M-Baches berücksichtigt worden, weshalb vom - auf sachverständiger Ebene festgestellten - Zutreffen der Voraussetzungen der Computerberechnung und deren Ergebnissen beim M-Bach ausgegangen werden könne. Auf gleicher fachlicher Ebene ist der Beschwerdeführer diesen Ausführungen nicht entgegengetreten; er hat im Gegenteil sogar in seiner Stellungnahme vom 16. April 2001 (zum Gutachten des Amtssachverständigen) zum Einfluss diverser Hochwasserfaktoren beim M-Bach erklärt, dem Gutachten "folgen zu können."
Hinsichtlich der Situation beim M-Bach und der Berechnungen über dessen Verhalten nach Aufschüttung der Parzelle 1656/2 KG E. im Hochwasserfall finden sich auch keine konkreten Beschwerdeausführungen, mit denen auf Begründungsmängel in den eingeholten Gutachten der Sachverständigen Bezug genommen würde.
Mit der in der Beschwerde genannten Erhöhung des Wasserstandes im Hochwasserfall um "4 bis 14 cm" bezieht sich der Beschwerdeführer auf den "Berechnungsfall 2" der Projektsunterlagen, und zwar auf das nach Projektsverwirklichung geänderte Hochwasserverhalten des H-Baches. Der Beschwerdeführer hatte bereits in seiner Berufung unter Bezugnahme auf diesen "Berechnungsfall 2" ausgeführt, als Anrainer sei es auf Grund der Beobachtungen der realen Hochwässer nicht einsichtig, dass der H-Bach wegen der Dammwirkung durch Aufschüttung der Parzelle Nr. 1656/2 KG E. zur Gänze einen Fließverlauf an der nördlichen Grenze dieses Grundstückes nehme. Das Projekt gehe davon aus, dass das Hochwasser des H-Baches zuerst in den Retentionsraum und dann in den M-Bach fließe, der das Wasser aber nur dann zur Gänze aufnehmen könne, wenn er selbst kein Hochwasser führe. Zumeist führe der M-Bach aber (gleichzeitig) Hochwasser.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 10. Jänner 2001 verwies der Beschwerdeführer u.a. darauf, dass der Retentionsraum zu gering dimensioniert sei und infolge näher dargestellter Faktoren bei einem Hochwasser schon frühzeitig mit Wasser gefüllt sein werde, sodass keine Aufnahmekapazitäten für die Hochwässer des H-Baches mehr gegeben seien. Es sei diesfalls zu befürchten, dass wegen der vermehrten Hochwasserführung am Ende der Anschüttung (des Dammes) mit einem verstärkten Wasserschwall zu rechnen sei, was eine Erhöhung der Hochwassergefahr der K-Gasse, die sich im Süden der Hochwasserauffangfläche befinde, nach sich ziehe. Der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. April 2001 sind schließlich auch Zweifel an der Kapazität des M-Baches zur Aufnahme und Ableitung zusätzlicher Wässer zu entnehmen.
Aus den Projektsunterlagen ("Berechnung 2", Lageplan 1 und 2 sowie Profile 1 und 3) ergibt sich für diesen Bereich, dass der H-Bach, dessen gesamte Abflussmenge bei Projektsverwirklichung entlang der nördlichen Grenze der Anschüttung geführt werden soll, erst im Mündungsbereich dem M-Bach zufließen wird. Durch die Anschüttung der Parzelle 1656/2 KG E. solle es zwar beim M-Bach zu keiner Erhöhung der Hochwasserspiegellagen kommen, im Bereich des H-Baches hingegen komme es zwischen den Profilen 150 und 190 zu einem minimal beschleunigten Abfluss und einem "gering" erhöhten Wasserspiegel (zwischen 5 und 14 cm). Die Grundstücke des Beschwerdeführers in der K-Gasse liegen im Bereich der Profile
150 - 160; sie sind somit - jenseits des M-Baches und der
Retentionsfläche - im Süden jenes Bereiches situiert, der nach den Projektsunterlagen von der Wasserspiegelerhöhung des H-Baches (lt. Profilplänen 1 und 3 bei Profil 150 von 274,09 m auf 274, 23 m, bei Profil 160 von 274,14 m auf 274, 24 m) am stärksten betroffen ist.
Mit den Einwänden in der Berufung, die sich auf die Erhöhung der Wasserspiegellagen des H-Baches, deren Auswirkungen auf die Unterlieger, die Vorverfüllung bzw. zu geringe Dimensionierung des Retentionsbeckens und die Auswirkungen bei gleichzeitigem Hochwasser des M-Baches beziehen, hat sich der Amtssachverständige, der sein Augenmerk vor allem auf die Wasserspiegelberechnungen des M-Baches gerichtet hat, nicht erkennbar befasst. Die diesbezüglichen Einwände und Bedenken des Beschwerdeführers, der sich auf jahrzehntelange Beobachtungen (durch seine Eltern und andere Anrainer) beruft, scheinen vor dem Hintergrund der errechneten Wasserspiegelerhöhung des H-Baches und bei Zutreffen seines Vorbringens, diese Hochwässer könnten wegen der zu geringen Dimensionierung des Retentionsbeckens und bei gleichzeitiger Hochwasserführung des M-Baches nicht aufgefangen werden, nicht von vornherein ungeeignet, eine Gefahr einer Beeinträchtigung seiner in der K-Gasse gelegenen Grundstücke aufzuzeigen.
Die belangte Behörde hätte sich daher auch mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers auf Grundlage sachverständiger Äußerungen befassen müssen. Es kann aus den oben aufgezeigten Gründen nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensfehlers zu einem anderen Bescheid gelangt wäre.
Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 21. März 2002
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