Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land Wien) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung der StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft.
Unter "Beschwerdepunkte" bringt der Beschwerdeführer vor, es würden "ein gravierender Verstoß gegen den Grundsatz des fair trial gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK, gesetzwidrige Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG, Verstoß gegen das zwingende Gebot des § 13a AVG, Verstoß gegen § 45 Abs. 3 AVG, inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge Negierung des tatsächlichen Sachverhalts sowie mehrfache Begründungsmängel" geltend gemacht.
Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.
Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 15. Juli 2004, Zl. 2004/02/0166).
Was zunächst den behaupteten Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK anlangt, so wird damit die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes geltend gemacht, wofür der Verfassungsgerichtshof und nicht der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 1988, Zl. 88/03/0004). Bei den übrigen als verletzt bezeichneten Rechten wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal die Verletzung von Verfahrensrechten nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann; besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 11. Mai 2004, Zlen. 2004/02/0108, 0109).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 10. September 2004
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