VwGH 2004/02/0108

VwGH2004/02/010811.5.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, in der Beschwerdesache des AD in Wien, vertreten durch Münzker und Riehs, Rechtsanwälte OEG in 1070 Wien, Neubaugasse 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. Februar 2004, Zlen. 1. UVS- 03/P/42/7407/2003/1 und 2. UVS-03/V/42/1395/2004, betreffend Übertretungen der StVO, des KFG und des FSG, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 34,33 und der Bundeshauptstadt (Land) Wien solche von EUR 17,17 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 15. Mai 2000 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges Übertretungen 1. der StVO, 2. des FSG und 3. des KFG begangen zu haben; über ihn wurde zu 1. eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage), zu 2. eine solche von S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Tage) und zu 3. eine solche von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt.

Mit ihrem Bescheid vom 23. Februar 2004 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als verspätet gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurück.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die sich jedoch aus nachfolgenden Gründen als unzulässig erweist:

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, VwSlg. Nr. 11.525/A) kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides entscheidende Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2003, Zlen. 2001/02/0013, 0014).

Als Beschwerdepunkt macht der Beschwerdeführer geltend, er erachte sich in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren sowie in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt.

Bei der behaupteten Mangelhaftigkeit (offenbar im Hinblick auf die Sachverhaltsermittlung) des Verfahrens und der Verletzung des Parteiengehörs handle es sich nicht um Beschwerdepunkte, sondern um Beschwerdegründe (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluss vom 19. Dezember 2003).

Der Beschwerdeführer vermag aber mit den oben wiedergegebenen Behauptungen des verletzten Rechtes keine Rechtsverletzungsmöglichkeit aufzuzeigen, denn die Verletzung von Verfahrensrechten kann nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen. Besteht aber solcherart nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. neuerlich den zitierten hg. Beschluss vom 19. Dezember 2003). Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zur ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 11. Mai 2004

Stichworte