VwGH 2001/02/0013

VwGH2001/02/001319.12.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, in den Beschwerdesachen des WS in Wien, vertreten durch Mag. Martin Kranich und Mag. Andreas Fehringer, Rechtsanwälte in Wien VII, Neubaugasse 68, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien jeweils vom 22. November 2000, 1. Zl. UVS- 03/P/35/2020/2000/11 (prot. zu hg. Zl. 2001/02/0013) und

2. Zl. UVS-03/P/34/2019/2000/17 (prot. zu hg. Zl. 2001/02/0014), jeweils betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretung des FSG, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
EMRK Art6;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
EMRK Art6;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 103.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Den beiden Beschwerdefällen liegt jeweils eine Bestrafung des Beschwerdeführers mit Straferkenntnissen der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Margareten, wegen Übertretung des FSG zu Grunde, mit denen über den Beschwerdeführer jeweils eine Geldstrafe von S 30.000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 6 Wochen) und eine Primärarreststrafe von 7 Tagen bzw. von 14 Tagen verhängt wurde.

Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 22. November 2000 wurden die gegen die beiden Straferkenntnisse erhobenen Berufungen des Beschwerdeführers jeweils als verspätet zurückgewiesen.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, die sich jedoch aus nachfolgenden Gründen als unzulässig erweisen:

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, VwSlg. Nr. 11.525/A) kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides entscheidende Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 2003, Zlen. 2003/02/0167, 0169 und 0205).

Als Beschwerdepunkt macht der Beschwerdeführer jeweils geltend, er erachte sich in seinem Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften, nämlich insbesondere in seinem Recht auf Parteiengehör sowie in seinem Recht zur Führung des Beweises der Abwesenheit von einer näher genannten Abgabestelle verletzt. Die angefochtenen Bescheide würden an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leiden, weil der Sachverhalt von der belangten Behörde zu der Frage, ob eine regelmäßige Anwesenheit des Beschwerdeführers vorgelegen habe, ergänzungsbedürftig sei.

Bei der jeweils behaupteten Mangelhaftigkeit der Sachverhaltsermittlung und der Verletzung des Parteiengehörs handelt es sich nicht um Beschwerdepunkte, sondern um Beschwerdegründe (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 244 zu § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG zitierte hg. Judikatur).

Der Beschwerdeführer vermag aber mit den oben wiedergegebenen Behauptungen des verletzten Rechtes keine Rechtsverletzungsmöglichkeit aufzuzeigen, denn die Verletzung von Verfahrensrechten kann nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen (vgl. den hg. Beschluss vom 5. September 2002, Zl. Zl. 2000/02/0063).

Besteht aber solcherart nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechts, so erweisen sich die Beschwerden entsprechend der oben dargelegten Rechtslage als nicht zulässig. Die Beschwerden waren daher - nach Verbindung der Verfahren wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 19. Dezember 2003

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