VwGH 2000/02/0063

VwGH2000/02/00635.9.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, in der Beschwerdesache des JS in W, vertreten durch Dr. Ekkehard Beer und Dr. Kurt Bayr, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 3. Jänner 2000, Zl. UVS- 03/P/43/3495/1998/14, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens, jeweils in Angelegenheit Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 3. Jänner 2000 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 17. August 1998 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung vom 27. April 1998 sowie den Antrag auf Wiederaufnahme des mit dieser Strafverfügung abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG und § 69 Abs. 1 Z 2 AVG in Verbindung mit § 24 VStG als unbegründet ab.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. Nr. 10 511/A).

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf ein faires Verfahren, welches auch eine begründete Berufungsentscheidung beinhaltet", verletzt (Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG).

Durch die vom Beschwerdeführer dadurch vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wurde der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, wobei durch die ausdrückliche und unmissverständliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes dieser einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2001, Zl. 98/02/0129).

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. den hg. Beschluss vom 24. November 1992, Zl. 92/04/0199, sowie die dort zitierte Vorjudikatur) vermag der Beschwerdeführer aber mit der oben wiedergegebenen Behauptung des verletzten Rechtes keine Rechtsverletzungsmöglichkeit aufzuzeigen, denn die Verletzung von Verfahrensrechten kann nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen.

Besteht aber solcherart nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechts, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der oben dargelegten Rechtslage als nicht zulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).

Zusätzlich sei vermerkt: Sollte der Beschwerdeführer mit dem von ihm als verletzt erachteten Recht ein solches auf ein faires Verfahren im Sinne des "Art. 6 MRK" im Auge gehabt haben, so wäre inhaltlich die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes geltend gemacht worden. Darüber zu erkennen ist jedoch nicht Angelegenheit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern fällt dies gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Juni 1994, Zl. 93/11/0238, mit weiterem Judikaturhinweis). Auch diesfalls wäre die Beschwerde - wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 501/2001. Wien, am 5. September 2002

Stichworte