VwGH 2000/19/0051

VwGH2000/19/005124.11.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der Mag. M in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 15. November 1999, Zl. LGS NÖ/JUR/12181/1999, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 10 in Verbindung mit § 38 AlVG, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 21. Juni 1999 bis 1. Juli 1999 ausgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 17. Juni 1999 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice St. Pölten aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG für den Zeitraum vom 10. Mai 1999 bis 20. Juni 1999 verloren habe. Eine Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit gewesen sei, die Beschäftigung bei der Firma F am 10. Mai 1999 anzunehmen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung "keine Folge" und verhängte gemäß § 10 in Verbindung mit § 38 AlVG eine Ausschlussfrist für die Zeit vom 20. Mai 1999 bis 1. Juli 1999. Die belangte Behörde ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin habe Volkswirtschaft studiert und sei nach ihrer Sponsion im November 1991 in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis bei der Finanzlandesdirektion für Wien vom 8. Februar 1993 bis 31. Dezember 1993 gestanden. Sie habe bis 7. Jänner 1994 Urlaubsentgelt bezogen und stehe seither im Leistungsbezug. Sämtliche ausbildungsadäquate Vermittlungsbemühungen der Beraterin des Arbeitsmarktservice seien gescheitert, alternative Vermittlungsbemühungen habe die Beschwerdeführerin abgelehnt. Auch in Eigeninitiative habe sie keine Beschäftigung finden können. Am 16. April 1999 sei der Beschwerdeführerin von der regionalen Geschäftsstelle St. Pölten eine Beschäftigung als Hilfsarbeiterin beim Verein F mit sofortigem Arbeitsantritt angeboten worden. Nähere Informationen über dieses Beschäftigungsprojekt seien der Beschwerdeführerin mitübermittelt worden. Darüber hinaus sei ein weiteres Schreiben der regionalen Geschäftsstelle am 20. April 1999 ergangen, in welchem die Beschwerdeführerin ersucht worden sei, am 22. April 1999 persönlich bei der zuständigen Leiterin des Frauenbeschäftigungsprojektes Frau S vorzusprechen. Dieses Schreiben sei von der Beschwerdeführerin in Kopie mit der Berufung vorgelegt worden. Es stehe somit außer Streit, dass sie über die zugewiesene Stelle und den wahrzunehmenden Bewerbungstermin am 22. April 1999 informiert gewesen sei und darüber hinaus auf Grund eines handschriftlichen Vermerkes ("Aufnahme wird bis 30. April 1999 geklärt"), dass über die Beschäftigungsaufnahme gesprochen worden sei.

Bei F handle es sich um ein Frauenbeschäftigungsprojekt, das aus den Mitteln des AMS und des ESF finanziert werde und Frauen im Rahmen von Transitarbeitsplätzen beschäftige. Dieser Verein übernehme als Dienstgeber die Anmeldung seiner Beschäftigten bei der Gebietskrankenkasse, es liege ein vollversichertes Dienstverhältnis vor. Die bei diesem Verein beschäftigten Frauen seien mit kreativen Tätigkeiten wie Strohflechten, Herstellen von gewebten Kräutersäckchen, aber auch mit Landschafts- und Gartenpflege betraut. Über diese Tätigkeit hinaus werde den Beschäftigten Schulungen, Persönlichkeitsentwicklung, Bewerbungsstrategien und anderes angeboten.

Frau S vom Verein F habe am 23. April 1999 der Beraterin beim Arbeitsmarktservice telefonisch mitgeteilt, dass die Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin überlegt werde und die Entscheidung am 30. April 1999 falle. Dies stimme mit dem handschriftlichen Vermerk am vorgelegten Schreiben vom 20. April 1999 überein. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer persönlichen Vorsprache bei Frau S einen Bewerbungsbogen erhalten, den sie ausfüllen und bei einem neuerlichen Termin - eben bis 30. April 1999 - mitbringen solle. Am 6. Mai 1999 habe Frau S der Beraterin telefonisch mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin die vereinbarten Unterlagen bis dato nicht gebracht habe. S sei an einer Einstellung der Beschwerdeführerin sehr interessiert gewesen, sofern sich diese melde. Der Beschwerdeführerin sei dies im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 14. Mai 1999 mitgeteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie den Personalfragebogen auf Grund zu persönlicher Fragen nicht ausfüllen werde und das Projekt darüber hinaus nicht ihren Qualifikationen entsprechen würde. Der Beschwerdeführerin sei für den 20. Mai 1999 ein Kontrollmeldetermin vorgeschrieben worden, um abzuklären, ob sie die Beschäftigung beim Verein F aufgenommen habe oder nicht. Sie habe den Termin wahrgenommen, habe jedoch "nach Mitteilung, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zu Stande gekommen sei", die Aufnahme einer diesbezüglichen Niederschrift verweigert. Am 27. Mai 1999 sei sie niederschriftlich zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses befragt worden und habe angegeben, dass sie über das Projekt nicht ausreichend informiert worden sei. Die Berufungswerberin habe sich auch diesmal geweigert, diese Niederschrift zu unterschreiben. Laut Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger habe sie auch zwischenzeitlich kein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen.

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes sei der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als Hilfsarbeiterin beim Verein F mit der Möglichkeit des sofortigen Arbeitsantrittes zugewiesen worden. Entgegen dem Berufungsvorbringen liege keine Zuweisung in eine Maßnahme vor. Der Verein nehme die Funktionen eines Dienstgebers wahr, so veranlasse er die An- und Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse und auch die Auszahlung des Entgelts. An seiner Dienstgeberfunktion ändere auch der Umstand nichts, dass dieser Verein aus Mitteln des AMS und des EFS gefördert werde. Da keine Zuweisung zur Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vorliege, sei auf die diesbezüglichen Einwendungen der Berufung nicht näher einzugehen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Beschäftigung gemäß § 9 Abs. 2 AlVG sei auszuführen, dass die zahlreichen Vermittlungsbemühungen seit 1994 die Arbeitslosigkeit nicht habe beenden können und die Beschwerdeführerin auch noch 1997 alternative Vermittlungsbemühungen abgelehnt habe. Die äußerst kurze Praxis als Volkswirtin von nur 10 Monaten und auch mangelnde Verkaufserfahrungen seien bei einer Beschäftigungsaufnahme hinderlich gewesen. Aus diesen Gründen bestehe keine Aussicht, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit in ihrem Beruf eine Beschäftigung finden werde. Die Beschwerdeführerin habe keine sonstigen Gründe vorgebracht, die sie als arbeitslose Volkswirtin zur Verrichtung von beschriebenen Tätigkeiten wie Herstellung von Kränzen, Strohgeflechten oder gewebte Kräutersäckchen als ungeeignet erscheinen ließen. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung sei, dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen würden, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt würden. Diese Voraussetzungen würden im gegebenen Fall vorliegen, weshalb die zugewiesene Beschäftigung unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar gewesen sei. Im vorliegenden Fall stehe außer Streit, dass die Beschwerdeführerin das Informations- und Bewerbungsgespräch am 22. April 1999 mit der zuständigen Leiterin des Vereins F wahrgenommen habe. Im Zuge dessen sei über den Verein, die Tätigkeit und über die Beschäftigungsaufnahme gesprochen worden. Nachweislich sei auch festgehalten worden, dass die Aufnahme bis 30. April 1999 geklärt werden würde. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch geweigert, den Bewerbungsbogen auszufüllen und habe auch nicht das Gespräch mit Frau S gesucht. Am 20. Mai 1999 habe sie mitgeteilt, dass sie die Beschäftigung beim Verein F nicht annehmen würde. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses sei im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun der Beschwerdeführerin gelegen. Sie habe zwar ein persönliches Vorstellungsgespräch herbeigeführt, doch den Erfolg ihrer Bemühungen dadurch zunichte gemacht, dass sie weder den erforderlichen Fragebogen ausgefüllt, noch ein weiteres persönliches Gespräch mit Frau S gesucht habe. Im Zuge eines persönlichen Gespräches hätte sie den Inhalt des Fragebogens und die ihr zu persönlich zu erscheinenden Fragen thematisieren und darlegen können, aus welchem Grund sie diese nicht beantworten wolle. Sie habe dies jedoch unterlassen und dadurch das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.

Der Ausschuss für Leistungsangelegenheiten sei daher zur Überzeugung gelangt, dass das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses der Beschwerdeführerin anzulasten sei und diese durch ihr Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht habe, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe rechtfertige. Da der Arbeitsantritt sofort möglich gewesen sei, jedoch erst am 20. Mai 1999 festgestanden sei, dass sie die Beschäftigung nicht annehme, sei die Ausschlussfrist vom 20. Mai 1999 bis 1. Juli 1999 zu bemessen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 2 AlVG (wie z.B. Arbeitsaufnahme innerhalb der Ausschlussfrist) würden nicht vorliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hatte vorliegendenfalls das AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 172/1998, bzw. hinsichtlich des Zeitraumes nach dem 25. Juni 1999 in der Fassung des BGBl. I Nr. 87/1999 anzuwenden. § 9 und § 10 AlVG in dieser Fassung lauten (auszugsweise):

"§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist,

(2) Zumutbar ist eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist und dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert. Die letzte Voraussetzung bleibt bei der Beurteilung, ob die Beschäftigung zumutbar ist, außer Betracht, wenn der Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes erschöpft ist und keine Aussicht besteht, dass der Arbeitslose in absehbarer Zeit in seinem Beruf eine Beschäftigung findet.

...

§ 10. (1) Wenn der Arbeitslose

- sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

...

verliert er für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld."

Diese Bestimmung ist gemäß § 38 AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

§ 34 Abs. 1 und 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, lautet:

"§ 34. (1) Sofern Dienstleistungen im Sinne des § 32 zur Erfüllung der sich aus § 29 ergebenden Aufgaben nicht ausreichen, sind unter Beachtung der im § 31 Abs. 5 erster Satz genannten Grundsätze einmalige oder wiederkehrende finanzielle Leistungen an und für Personen (Beihilfen) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erbringen.

(2) Solche Beihilfen dienen im Besonderen dem Zweck

1. die Überwindung von kostenbedingten Hindernissen der Arbeitsaufnahme,

2. eine berufliche Aus- oder Weiterbildung oder die Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme,

  1. 3. die (Wieder)eingliederung in den Arbeitsmarkt und
  2. 4. die Aufrechterhaltung einer Beschäftigung zu fördern."

    Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 10. Mai 1999 bis 20. Juni 1999 verloren habe. Es handelte sich dabei um einen zeitraumbezogenen Abspruch, sodass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe für den genannten Zeitraum für die belangte Behörde als Berufungsbehörde als "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG festgelegt wurde. Dadurch, dass sie in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides den Anspruchsverlust auch für die Zeit vom 21. Juni 1999 bis 1. Juli 1999 ausgesprochen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid - wegen der insofern außerhalb der "Sache" ergangenen Entscheidung - mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0231).

    Im Übrigen, nämlich in Bezug auf den Ausspruch des Anspruchsverlustes für die Zeit vom 20. Mai 1999 bis 20. Juni 1999 ist Folgendes auszuführen:

    Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. November 1992, Zl. 92/08/0132, in Fortführung seiner seit dem Erkenntnis vom 23. Februar 1984, Slg. Nr. 11.337/A, ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, sind die genannten Bestimmungen Ausdruck der dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecke, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein.

    Um sich in Bezug auf eine vom Arbeitsamt vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 24. November 1992).

    § 10 Abs. 1 erster Gedankenstrich AlVG sieht zwei Fälle vor, die zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld, bzw. auf Notstandshilfe führen, nämlich einerseits die Weigerung, eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder andererseits die Vereitelung der Annahme einer solchen Beschäftigung.

    Unter "Weigerung" ist die Kundgabe des Willens des Arbeitslosen gegenüber der Arbeitsmarktbehörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, Zlen. 94/08/0255, 95/08/0001) zu verstehen, eine angebotene Beschäftigung nicht anzunehmen.

    Zum weiters geregelten Fall der Vereitelung vertritt der Verwaltungsgerichtshof folgende Position:

    Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden:

    Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. das Erkenntnis vom 27. April 1993, Zl. 92/08/0219).

    Die belangte Behörde hat in ihrer rechtlichen Beurteilung die Auffassung vertreten, die Beschwerdeführerin habe den Tatbestand der Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 erster Gedankenstrich zweiter Fall AlVG verwirklicht. Eine Tatsachenfeststellung, die diesen rechtlichen Schluss zuließe, hat die belangte Behörde aber nicht getroffen. Insbesondere wurde nicht festgestellt, dass der potenzielle Dienstgeber der Beschwerdeführerin vor dem 20. Mai 1999 seine Absicht, die Beschwerdeführerin einzustellen, aufgegeben hätte. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Feststellung der belangten Behörde hervorzuheben, wonach Frau S ungeachtet des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin zu dem vereinbarten Termin am 30. April 1999 nicht erschienen war, noch am 6. Mai 1999 erklärte, an einer Einstellung der Beschwerdeführerin interessiert zu sein.

    Freilich hat die belangte Behörde - wenngleich im Rahmen ihrer rechtlichen Überlegungen - die Tatsachenfeststellung getroffen, dass die Beschwerdeführerin am 20. Mai 1999 ausdrücklich erklärt habe, die Beschäftigung beim Verein F nicht anzunehmen. Diese - vor dem Verwaltungsgerichtshof unbestrittene - Feststellung findet auch ihre Deckung in einem von der erstinstanzlichen Behörde aufgenommenen Aktenvermerk betreffend das Gespräch mit der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 1999.

    Da somit ein Vereitelungstatbestand vor dem 20. Mai 1999 nicht gesetzt wurde, die Beschwerdeführerin sich aber - unbestritten - am 20. Mai 1999 geweigert hat, die ihr angebotene Tätigkeit anzunehmen, waren die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 erster Gedankenstrich erster Fall AlVG am 20. Mai 1999 eingetreten, sofern es sich bei der der Beschwerdeführerin angebotenen Tätigkeit um eine von der Arbeitsmarktbehörde zugewiesene zumutbare Beschäftigung gehandelt hat. Die falsche Subsumtion der Weigerung der Beschwerdeführerin unter den Tatbestand der Vereitelung macht den angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig (vgl. zum umgekehrten Fall der irrtümlichen Annahme einer Weigerung im Falle einer tatsächlich vorliegenden Vereitelung das hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 94/08/0087).

    Die Beschwerdeführerin wendet sich allerdings gegen die Annahme der belangten Behörde, dass ihr die gegenständliche Beschäftigung jemals im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zugewiesen worden sei. Das im angefochtenen Bescheid angeführte schriftliche Beschäftigungsanbot vom 16. April 1999 sei nie ergangen und im Schreiben vom 20. April 1999 sei sie lediglich gefragt worden, ob sie Interesse am Frauenbeschäftigungsprojekt "F" habe, gegebenenfalls möge sie dort vorsprechen. Von einer Zuweisung könne diesfalls wohl keinesfalls gesprochen werden. Andererseits sei auf Grund des Inhaltes des Schreibens, welches im Betreff mit "Arbeitsmarktausbildung im Sinne des § 34 AMSG" überschrieben sei, sowie der beim Verein "F" vorgelegten "Projektkurzbeschreibung" davon auszugehen, dass es sich bei der gegenständlichen "Beschäftigung" um eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt handle.

    Jenes mit 20. April 1999 datierte Schreiben, welches die Beschwerdeführerin unbestritten von der regionalen Geschäftsstelle erhalten hat, lautete:

    "Betrifft: Beschäftigungsprojekt für

    Wiedereinsteigerinnen und LZ

    ...

    Durchführung: F

    Arbeitsmarktausbildung im Sinne des § 34 AMSG

    Sehr geehrte Frau Magister Z. !

    Sie haben Interesse am Frauenbeschäftigungsprojekt F? Bitte sprechen Sie am Donnerstag, 22.4.1999, um 8.00 Uhr persönlich bei der zuständigen Leiterin des Projektes, Frau S, vor. Eine vorherige telefonische Terminvereinbarung ist nicht erforderlich.

    ...

    Sollten Sie verhindert sein, so melden Sie sich bitte umgehend telefonisch oder persönlich bei Ihrer/m persönlichen BeraterIn. Wir danken für Ihr Interesse und wünschen Ihnen einen guten Ausbildungserfolg."

    Aus den Feststellungen der belangten Behörde ergibt sich, dass es sich bei F um ein Frauenbeschäftigungsprojekt handelt, das aus den Mitteln des AMS und des ESF finanziert wird und Frauen im Rahmen von "Transitarbeitsplätzen" beschäftigt. Die belangte Behörde führt aus, dass dieser Verein als Dienstgeber die Anmeldung seiner Beschäftigten bei der Gebietskrankenkasse übernehme und ein vollversichertes Dienstverhältnis vorliege. Die bei diesem Verein beschäftigten Frauen seien mit kreativen Tätigkeiten wie Strohflechten, Herstellen von gewebten Kräutersäckchen, aber auch mit Landschafts- und Gartenpflege betraut. Über diese Tätigkeit hinaus würde den Beschäftigten Schulungen, Persönlichkeitsentwicklung, Bewerbungsstrategien und anderes angeboten. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Aus der in den Beschwerdeausführungen angesprochenen Projektkurzbeschreibung, welche die Beschwerdeführerin zugesteht erhalten zu haben, ist ersichtlich, dass durch dieses Beschäftigungsprojekt langzeitarbeitslose Frauen und Wiedereinsteigerinnen im Rahmen von Transitarbeitsplätzen beschäftigt werden. Die vermittelte Tätigkeit erfüllt daher alle Voraussetzungen einer "Beschäftigung". Der Umstand, dass das Arbeitsmarktservice dem Träger des Projektes finanzielle Unterstützung leistet, stünde dieser Annahme nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 2000, Zl. 99/08/0159).

    Es ist somit nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin, wie sie ausführt, "davon ausgehen konnte, es handle sich um eine Zuweisung in eine Maßnahme". Auch im Schreiben vom 20. April 1999 ist die Rede von einem "Beschäftigungsprojekt für Wiedereinsteigerinnen" und nicht von einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Vor diesem Hintergrund, insbesondere auch vor dem Inhalt der Projektkurzbeschreibung lässt auch der Hinweis "Arbeitsmarktausbildung im Sinne des § 34 AMSG" in dem genannten Schreiben diesen Schluss nicht zu, sieht doch § 34 Abs. 2 Z. 1 AMSG die Möglichkeit der Zuerkennung von Beihilfen auch für die Überwindung von kostenbedingten Hindernissen der Arbeitsaufnahme vor.

    Was den Einwand der Beschwerdeführerin betrifft, die Beschäftigung sei ihr niemals zugewiesen worden, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sie zwar bestreitet, am 16. April 1999 ein definitives Angebot zur Aufnahme einer Beschäftigung erhalten zu haben, dies aber dahingestellt bleiben kann, da sie den Erhalt des Schreibens der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 20. April 1999 im Verwaltungsverfahren bestätigt und dieses sogar in Kopie ihrer Berufung beigelegt hat. An die Wirksamkeit einer Zuweisung zu einer Beschäftigung sind aber, insbesondere unter Berücksichtigung der Obliegenheit des Arbeitslosen gemäß § 9 Abs. 1 vorletzter und letzter Gedankenstrich AlVG, auch von einer sich sonst bietenden Arbeitsgelegenheit Gebrauch zu machen und auch von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zu unternehmen, eine Beschäftigung zu erlangen, keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen (vgl. auch den ersten Gedankenstrich dieser Bestimmung, wo von einer 'vermittelten' Beschäftigung die Rede ist). Für die "Zuweisung" einer Beschäftigung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist die hier unstrittig erfolgte Vermittlung eines Gesprächstermins betreffend eine mögliche Arbeitsaufnahme ausreichend. Die Beschwerdeführerin kam dem Termin am 22. April 1999 auch unbestritten nach und war sich im Zeitpunkt ihrer Weigerung am 20. Mai 1999 offensichtlich bewusst, dass es sich dabei um die Ablehnung einer von der erstinstanzlichen Behörde angebotenen Beschäftigung gehandelt hat.

    Die Beschwerdeführerin wendet sich für den Fall, dass die Zuweisung einer "Beschäftigung" angenommen werde, gegen das Vorliegen der Zumutbarkeit der gegenständlichen Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG.

    Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1998, Zl. 96/08/0252). Die Beschwerdeführerin hat weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde ein Vorbringen erstattet, dass ihr die gegenständliche Beschäftigung erst gar nicht hätte vermittelt werden dürfen, weil diese ihren Kenntnissen und Fähigkeiten nicht entspräche. Sie bringt jedoch vor, dass sie absolvierte Akademikerin der Volkswirtschaft sei und auf einer A-Planstelle des Finanzministeriums befristet beruflich tätig gewesen sei. Sie habe sich nachgewiesenermaßen wiederholt um einen Wiedereinstieg in eine derartige Tätigkeit bemüht. Als Akademikerin könne von ihr nicht verlangt werden, dass sie in handgefertigten Tonschalen Gestecke fertige, Kränze und Strohgeflechte anfertige, Kräutersäckchen webe und anderes mehr. Derartige "niederste Hilfsarbeitertätigkeiten" seien ihr nicht mehr zumutbar. Darüber hinaus könne wohl davon ausgegangen werden, dass sie die Aufnahme einer derartigen Tätigkeit bei einem künftigen Arbeitgeber verschweigen müsste, da sie andernfalls zugestehen würde, als Akademikerin in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden zu sein, "für welches nicht einmal ein Sonderschulabschluss erforderlich sei". In diesem Sinne würde durch die Beschäftigung beim Verein "F" auch die künftige Verwendung der Beschwerdeführerin in dem von ihr erlernten Beruf wesentlich erschwert werden. Damit behauptet die Beschwerdeführerin aber lediglich, für die angebotene Beschäftigung überqualifiziert zu sein. Die "Überqualifikation" für sich allein genommen ist kein Zuweisungshindernis, solange nicht gesetzliche Einschränkungen dem entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1999, Zl. 97/08/0572).

    Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist zwar eine Beschäftigung nur dann zumutbar, wenn sie dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert, diese Voraussetzung bleibt aber bei der Beurteilung, ob die Beschäftigung zumutbar ist, außer Betracht, wenn der Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes erschöpft ist und keine Aussicht besteht, dass der Arbeitslose in absehbarer Zeit in seinem Beruf eine Beschäftigung findet. Die Beschwerdeführerin steht jedoch nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde seit dem Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der Finanzlandesdirektion für Wien im Leistungsbezug. Behauptungen darüber, dass sie alsbald in ihrem Beruf als Volkswirtin eine Beschäftigung finden werde, wurden weder aufgestellt, noch sind Umstände, die in diese Richtung deuten, aktenkundig.

    Weiters wird vorgebracht, dass die Frage der Zumutbarkeit auch daran zu messen sei, ob die künftige Beschäftigung angemessen entlohnt werde. Die Frage der Entlohnung sei aber mit der Beschwerdeführerin nie erörtert worden. Erstmals in der Niederschrift vom 27. Mai 1999 sei angegeben worden, dass der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung "mit einer Entlohnung von brutto lt. KV" zugewiesen worden sei. Da weder der Inhalt des angeblich angebotenen Beschäftigungsverhältnisses noch dessen Entlohnung jemals näher erörtert worden seien, liege die Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung keinesfalls vor.

    Unter einer angemessenen Entlohnung im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG ist aber das kollektivvertragliche Entgelt zu verstehen (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 97/08/0414). Der Umstand, dass die Höhe des vorgesehenen Entgeltes der Beschwerdeführerin von der erstinstanzlichen Behörde nicht ungefragt bekannt gegeben wurde, vermag ihre Weigerung, die in Rede stehende Beschäftigung anzunehmen, nicht zu rechtfertigen.

    Letztendlich wird geltend gemacht, dass eine Beschäftigung nur dann zumutbar sei, wenn sie den einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften entspreche. Von einem Arbeitslosen könne nicht erwartet werden, dass er eine Beschäftigung aufnehme, von der von vornherein anzunehmen sei, dass zwingende arbeitsrechtliche Vorschriften missachtet bzw. umgangen würden. Die Einhaltung derartiger Vorschriften sei jedenfalls auch im Vorfeld des Arbeitsvertragabschlusses zu fordern. In diesem Sinne sei wohl jedenfalls auch unzumutbar, wenn im Rahmen eines Bewerbungsgespräches oder Aufnahmevorgespräches, bzw. in den dem potenziellen Bewerber übergebenen Urkunden oder Fragebögen zwingende Bestimmungen des Arbeitsrechtes missachtet würden. Die Fragestellung in dem der Beschwerdeführerin vorgelegten Personalfragebogen sei arbeitsrechtlich unzulässig, Fragen nach einer allfälligen Sachwalterbestellung, Alkoholsucht, Drogen- oder Medikamentenabhängigkeit, verbüßten Haftstrafen, beigegebener Bewährungshilfe etc. müssten von einem potenziellen Bewerber nicht beantwortet werden. Der Arbeitgeber sei in keiner Weise berechtigt, aus der Nichtbeantwortung derartiger unzulässiger Fragen Rechtsfolgen zu ziehen. Die Beschwerdeführerin habe daher völlig zu Recht das Ausfüllen des Personalfragebogens verweigert. Eine Beschäftigung sei aber jedenfalls dann unzumutbar, wenn bereits vor Arbeitsantritt gegen zwingende Bestimmungen des Arbeitsrechts verstoßen werde.

    Im Hinblick darauf, dass sich die Beschwerdeführerin nicht nur geweigert hat, einige ihr zu persönlich erscheinende Fragen im Personalfragebogen zu beantworten, sondern schlechthin die Annahme der vermittelten Beschäftigung ablehnte, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Weigerung ausschließlich relevant, ob - wie die Beschwerdeführerin meint - schon allein das Ansinnen des potenziellen Dienstgebers, diese Frage zu beantworten, den Antritt des Dienstverhältnisses unzumutbar machen würde.

    Diese Auffassung teilt der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht. Die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Fragen sind nämlich nicht von vornherein und in Ansehung aller Arbeitslosen als ungeeignet anzusehen, den neben der Beschäftigung derselben auch mitverfolgten Zweck der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sowie der Lösung sozialer Probleme zu fördern. Je nach persönlicher Einstellung des Arbeitslosen mag das Ansinnen, diese Fragen zu beantworten nun als Zumutung oder aber als Hilfsangebot zur Überwindung solcher Probleme angesehen werden. Die erstgenannte Gruppe mag berechtigt sein, die Beantwortung derartiger Fragen zu verweigern, allein erwächst daraus kein Recht, die Annahme der Beschäftigung selbst schon allein deshalb zu verweigern, weil solche Fragen gestellt wurden (vgl. das zu Fragen nach Gesundheitszustand, Krankheiten Vorstrafen und Lohnexekutionen zu einem vergleichbaren Ergebnis gelangende hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1995, Zl. 95/08/0092).

    In ihrer Replik zur Gegenschrift vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, aus einer am 12. Oktober 1999 von Frau S gegenüber der erstinstanzlichen Behörde getätigten in einem Aktenvermerk festgehaltenen Äußerung, wonach der Verein F die Beschwerdeführerin "ohne Unterlagen nicht einstellen (hätte) können, da dies eine blinde Einstellung wäre", sei ableitbar, dass der potenzielle Dienstgeber ihre Anstellung von der völligen Beantwortung aller im Fragebogen gestellten Fragen abhängig gemacht hat. Abgesehen von der Frage, ob diese Äußerung im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung bei der Berufungsbehörde überhaupt aktenkundig war, ließe sich daraus die von der Beschwerdeführerin reklamierte Feststellung nicht ableiten, ist dort doch lediglich von Unterlagen, nicht aber von einem vollständig beantworteten Fragebogen die Rede. Dies gilt um so mehr vor dem Hintergrund des in der Gegenschrift erwähnten aktenkundigen Schreibens des Vereines F, wonach unbeantwortete Fragen einer Anstellung nicht entgegenstehen.

    Wenn die Beschwerdeführerin des Weiteren darlegt, sie habe das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses nicht vorsätzlich vereitelt, so ist ihr entgegenzuhalten, dass - wie oben ausgeführt - sich eine solche Vereitelung aus den Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde nicht ergibt. Ihre am 20. Mai 1999 erfolgte Weigerung, das Dienstverhältnis anzunehmen, wurde aber von der belangten Behörde ausdrücklich festgestellt und von ihr nicht bestritten.

    Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde, insoweit sie sich gegen die Verhängung einer Ausschlussfrist für die Zeit zwischen 20. Mai 1999 und 20. Juni 1999 richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerdeführerin ist insoweit in ihren Rechten nicht verletzt worden. Eine Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin kann insbesondere auch nicht darin erblickt werden, dass nach teilweiser Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Verlust der Notstandshilfe für einen kürzeren Zeitraum verfügt wurde, als dies nach § 10 Abs. 1 AlVG geboten wäre (vgl. das zu einem ähnlichen Ergebnis gelangende bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0231).

    Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 50 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren auf Ersatz der Stempelgebühren war abzuweisen, weil der Beschwerdeführerin die Verfahrenshilfe auch durch Befreiung von der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG bewilligt wurde.

    Wien, am 24. November 2000

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