Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs5 Z3;
AWG 1990 §29 Abs7;
AWG 1990 §29;
B-VG Art7;
DeponieV 1996 §21 Abs4;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §142;
WRG 1959 §5 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs5 Z3;
AWG 1990 §29 Abs7;
AWG 1990 §29;
B-VG Art7;
DeponieV 1996 §21 Abs4;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §142;
WRG 1959 §5 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien C C, R C und M C Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 15.000,-- und der beschwerdeführenden Partei S Gesellschaft m.b.H. & Co. KG ebenfalls Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die im Verfahren zu 2000/07/0090 mitbeteiligte Partei, die S Gesellschaft m.b.H. & Co. KG, beantragte beim Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) die Erteilung der abfallrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Bauschuttdeponie auf den Grundstücken 618 und 622 der KG R, Gemeinde N.
Der LH machte den Antrag gemäß § 29 Abs. 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, (AWG) durch Anschlag in der Gemeinde und in einer örtlichen Zeitung bekannt und räumte eine Frist von sechs Wochen ein, innerhalb der gegen die Genehmigung der Behandlungsanlage von den Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung) begründete schriftliche Einwendungen beim Landeshauptmann eingebracht werden konnten.
Innerhalb der sechswöchigen Einwendungsfrist erhoben die Beschwerdeführer C, R und M C (im Folgenden: Beschwerdeführer C) mit Schriftsatz vom 28. Februar 1994 Einwendungen. Sie brachten vor, die geplante Deponie vermindere ihre Lebensqualität durch Lärm und intensive Staubentwicklung; sie gefährde die Wasserqualität ihrer Trinkwasserversorgung, da sie in einem Gebiet errichtet werden solle, wo sich die Quellfassung für die Trinkwasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer befinde. Die angrenzenden Liegenschaften würden durch die negativen Auswirkungen der Deponie und durch deren bloße Existenz in ihrem Wert gemindert. Schließlich komme es auch zu einer physikalischen Gefährdung des Anwesens der Beschwerdeführer. Dieses Haus sei nicht unterkellert; jegliche Erschütterung und jegliche Bewegung des Untergrundes gefährdeten die Stabilität des Gebäudes bis zum Abrutschen. Arbeiten in der Schottergrube, in welcher die Deponie errichtet werden solle, hätten bereits zu Schäden geführt.
Der LH beraumte für 10. Jänner 1995 eine mündliche Verhandlung an, zu der alle Beschwerdeführer persönlich geladen wurden.
In einer mit 2. Jänner 1995 datierten, am 5. Jänner 1995 beim LH eingelangten weiteren Stellungnahme ergänzten und präzisierten die Beschwerdeführer C ihre Einwände. Diese hielten sie auch bei der mündlichen Verhandlung aufrecht und verlangten zusätzlich eine Begutachtung ihres Hauses vor Errichtung der Deponie, welche die Folgen auf Grund von Erschütterungen auf das Haus darlegen solle. Außerdem müsse gutachterlich dargelegt werden, dass keinerlei Abrutschgefahr für das Anwesen bestehe.
Mit Bescheid des LH vom 21. Oktober 1996 wurde der S GesmbH & Co KG unter Spruchabschnitt I die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bauschuttdeponie auf den Grundstücken Nr. 618 und 622 der KG R nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen bzw. ergänzten und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen unter Einhaltung von Nebenbestimmungen erteilt.
Die Einwendungen der Beschwerdeführer C wurden abgewiesen.
Die Beschwerdeführer C beriefen. Sie brachten vor, die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich der Standorteignung sei widersprüchlich und unvollständig. Der Hydrogeologe habe bei der mündlichen Verhandlung am 10. Jänner 1995 festgestellt, dass auf Grund des Grundwasserschichtenplanes ersichtlich sei, dass die Quelle auf dem Grundstück der Beschwerdeführer im direkten Abströmbereich der Deponie liege. Ein Färbversuch habe das bestätigt. Die Dichtheit des Schliermaterials sei kein Beurteilungsmaßstab, wenn der Schlier klüftig und daher gut wasserwegig sei. Der Standort sei für die Deponie nicht geeignet. Darüber setze sich der LH auf Grund eines von der mitbeteiligten Partei beigebrachten Privatsachverständigengutachtens hinweg. In Verletzung des Parteiengehörs sei dieses Privatsachverständigengutachten den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht worden. Auch der medizinische Amtssachverständige habe eine negative Auswirkung der geplanten Deponie auf die Trinkwasserversorgung der Beschwerdeführer nicht ausschließen können. Die Sickerwasserbehandlung sei nicht gelöst. Die Auflage B 16 sei unbestimmt. Durch den Einsatz von Planierraupen und Kompaktoren komme es zu Schwingungen, die das Haus der Beschwerdeführer gefährdeten.
Mit Schreiben vom 7. Februar 1997 beauftragte die belangte Behörde einen Amtssachverständigen für Deponietechnik, sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob die im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen aus fachlicher Sicht der Deponieverordnung entsprechen, ob gegen erhöhte Staubimmissionen entsprechende deponiebautechnische Maßnahmen vorgesehen seien, ob der Standort als für das Projekt geeignet anzusehen sei, ob die Auflage C 16 ausreichend bestimmt sei, ob das Sickerwasserbecken zu gering dimensioniert sei und ob die im Auflagepunkt D 25 genannten Berechnungen in anderer Form oder zu einem anderen Zeitpunkt der Behörde vorgelegt werden sollten.
In seinem Gutachten vom 5. Juni 1997 äußerte der Amtssachverständige zur Frage der Standorteignung, die Standorteignung aus Sicht des Gewässerschutzes sei Voraussetzung für die Bewilligungsfähigkeit des Projektes. Das Kluftwasservorkommen unter der Verwitterungsschicht des Schliers stehe in engem hydrologischen Zusammenhang mit der Quelle der Beschwerdeführer. Dies sei durch einen Färbeversuch nachgewiesen worden. Der Kluftwasserkörper sei nicht homogen. Wasserbewegungen erfolgten in den Klüften in bevorzugten Richtungen, wobei diese je nach Klüftung sich klein- und großräumig ändern könnten. Da nur eine Einspeisungsstelle in den Kluftwasserkörper bestanden habe und durch ihre Lage und das generell nach WNW gerichtete Grundwasserspiegelgefälle eine unmittelbare Anströmung der Brunnen D und E nicht zu erwarten sei, könne für diese beiden Brunnen eine mögliche Beeinflussung im Schadensfall (Versagen der Basis- oder Flankendichtung und Versagen des Verwitterungshorizontes des Schliers als geologische Barriere) nicht völlig ausgeschlossen werden. Im genannten Schadensfall (Versagen der Basis- oder Flankendichtung und Versagen des Verwitterungshorizontes des Schliers als geologische Barriere) gelangten Sickerwässer aus der Deponie für mineralische Abfälle und kontaminierte Böden in den Grundwasserkörper, die eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung des Grundwassers bewirkten bzw. bewirken könnten, dass Grundwasser nicht mehr als Trinkwasser verwendet werden könne. Durch die kurze Fließzeit zwischen Deponiegelände und der Quelle der Beschwerdeführer bestehe in der Praxis keine Möglichkeit, durch Schutzmaßnahmen eine Beeinträchtigung dieser Quelle bei Bekanntwerden des Schadensfalles zu verhindern. Vielmehr sei zu erwarten, dass eine allfällige Beeinträchtigung zuerst von den Nutzern dieser Quelle bemerkt werde. Maßnahmen wie etwa Sperrbrunnen zum Schutz dieser Quelle im Schadensfall würden zudem eine quantitative Beeinträchtigung der Schüttung der Quelle erwarten lassen. Für den Schutz der Quelle - und auch der Brunnen E und D - sei die Funktion des als geologische Barriere bezeichneten Verwitterungshorizontes des Schliers von essentieller Bedeutung. Auf die ebenso wichtigen Qualitätsanforderungen an Dichtung und Entwässerung der Deponie werde weiter unten eingegangen. Zunächst sei anzumerken, dass in Bohrung 3 eine Kluft in 5,5 m unter GOK dokumentiert sei. Diese liege also im Bereich der hangenden Verwitterungszone des Schlier. Der im Liegenden befindliche Schlier werde auf Grund der Bohrungen als teilweise geklüftet beschrieben und Spülwasserverluste vermerkt. Der mit Basazid-Rot durchgeführte Versuch sei nicht geeignet, die flächenhaft vorhandene Eignung der Verwitterungszone als geologische Barriere nachzuweisen. Es sei nur eine Einspeisestelle verwendet worden; diese sei ungenügend dokumentiert, wie auch der Verlauf des Versuches nur ungenügend dokumentiert sei. Weiters sei nur an einer Beobachtungssonde der Gehalt am Basazid-Rot analysiert worden. Nur wenn eine unmittelbare Verbindung von Klüften zwischen Einspeisestelle und Beobachtungssonde vorliege, wäre ein Nachweis dieses Farbstoffes zu erwarten. Dieser unmittelbare Konnex zwischen der Einspeisestelle und der fünf Meter entfernten Beobachtungssonde sei offensichtlich nicht gegeben, jedoch könne aus dem Versuch nichts anderes als eben dieser Umstand geschlossen werden. Um einen Nachweis der Dichtheit zu erbringen, wäre eine Reihe von Wasserabpressversuchen in der hangenden Verwitterungsschicht des Schliers erforderlich, und zwar wären entlang der West-, Nord- und Südgrenze des Deponiegeländes je drei, entlang der Ostgrenze je zwei Bohrungen und Wasserablasspressversuche durchzuführen. Sämtliche Bohrungen müssten bis in den Schlier reichen, seien als Kernbohrungen durchzuführen und zu dokumentieren. Die Dichtheit sei zusätzlich an einer Probe pro Bohrung im Labor nachzuweisen. Zwei Bohrungen an der Westgrenze und je eine an Nord-, Süd- und Ostgrenze seien als Sonden auszubauen. Nach Vorliegen der Daten dieser Abpressversuche und eines diesbezüglichen Gutachtens eines befugten Fachmannes könne zur Standorteignung abschließend Stellung genommen werden.
Im Anschluss an diese Ausführungen befasste sich der Amtssachverständige mit Fragen der Deponietechnik und mit einzelnen Auflagen des erstinstanzlichen Bescheides sowie mit den ihm von der belangten Behörde gestellten Fragen, wobei er hinsichtlich der im vorliegenden Zusammenhang wesentlichen Fragen erklärte, diese könnten erst nach Vorliegen der geforderten weiteren Unterlagen beantwortet werden. Gefordert wurde vom Amtssachverständigen auch eine Neudimensionierung des Sickerwasserbeckens.
Dieses Gutachten wurde den Beschwerdeführern C in vollem Umfang zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geboten, wovon sie auch Gebrauch machten.
Am 14. Jänner 1998 fand bei der belangten Behörde eine Besprechung mit Sachverständigen und Vertretern der Konsenswerberin (der zu Zl. 2000/07/0212 beschwerdeführenden Partei S Gesellschaft m.b.H. & Co. KG) statt, bei welcher der Privatsachverständige der Konsenswerberin berichtete, dass die Wasserabpressversuche nicht das gewünschte Ergebnis erbracht hätten, da es sich bei der Dichtschichte um ein Lockergestein handle und somit diese Methode zur Überprüfung der Dichtheit des Untergrundes nicht geeignet sei. Dem schloss sich der Amtssachverständige der belangten Behörde an und forderte, dass an acht Stellen im Deponieaufstandsbereich und an fünf Stellen am Rande der Deponie (Sondenstandorte) ungestörte Proben zu entnehmen und bezüglich des k-Wertes im Labor zu untersuchen seien. Bei neuen Probenstellen seien Bohrungen wegen der besseren Verfüllbarkeit anzulegen. Im Deponieaufstandsbereich solle der Stauer nicht nach unten durchstoßen werden.
Der in einem Aktenvermerk festgehaltene Inhalt dieser Besprechung wurde den Beschwerdeführern C mit Schreiben der belangten Behörde vom 12. März 1998 bekannt gegeben.
Die Beschwerdeführer C reagierten mit einem Schriftsatz vom 14. April 1998, in welchem Sie vortrugen, die Vorgangsweise der belangten Behörde, die dem Aktenvermerk zufolge der Konsenswerberin aufgetragen habe, an insgesamt 13 Stellen Bodenproben zu entnehmen, welche dann im Labor auf ihre Dichtheit untersucht werden sollten, sei zumindest aufklärungsbedürftig. Wenn sich schon durch Wasserabpressversuche vor Ort und in natura erwiesen habe, dass das Wasser offensichtlich auf Grund der mangelnden Dichtheit des Untergrundes bei diesen Wasserabpressversuchen versickert sei, so könnten die nun in Aussicht genommenen Untersuchungen nicht aussagekräftig sein. Der Deponieuntergrund sei an sich untauglich, zwischen dem Bereich der Deponie und der Liegenschaft der Beschwerdeführer C bestehe hydrologisch ein unmittelbarer Zusammenhang; das Grundwasser aus dem Deponiebereich fließe in Richtung der Liegenschaft der Beschwerdeführer C und des I-Baches als natürlichen Vorfluters, die von der Deponie ausgehenden Staubbelastungen stellten eine unzumutbare Belastung für die Beschwerdeführer dar und durch den Deponiebetrieb würden durch den Einsatz von Maschinen, nämlich Planierraupen und Kompaktoren, Schwingungen und Erschütterungen verursacht, welche das Haus der Beschwerdeführer gefährdeten. Die mangelnde Eignung des Standortes und die Gefährdung der Trinkwasserversorgung der Beschwerdeführer sei bereits durch das bisherige Ermittlungsverfahren erwiesen. Zur Frage der Staubbelastungen und der Hausgefährdung durch Schwingungen und Erschütterungen werde die Einholung entsprechender Gutachten beantragt.
In der Folge legte die Konsenswerberin von der Firma Ö erarbeitete geänderte Projektsunterlagen vor. Diese wurden von der belangten Behörde dem Amtssachverständigen zur Stellungnahme übermittelt. Dieser führte in seinem Gutachten vom 16. August 1999 aus:
"Die vorgelegten Austauschparien der Projektsunterlagen werden zur Kenntnis genommen. Es ist positiv anzumerken, dass das Sickerwasserbecken nunmehr den ho. Vorstellungen entsprechend dimensioniert wird, die Sickerwasserschächte außerhalb des Schüttkörpers angelegt werden und ein Rückstau von Sickerwasser im Deponiekörper nunmehr vermieden wird. Diese Projektsergänzungen sollten im Bescheidspruch als einzuhalten erklärt werden, soweit nicht die Auflagen inklusive der neu formulierten Anderes bestimmen.
Die Ausführungen der Setzungs- und Standsicherheitsbeurteilung von Prof. P werden zur Kenntnis genommen und die darin enthaltenen Anregungen in neuen Auflagen (C 21 bis C 24) umgesetzt.
Da sich schon im erstinstanzlichen Verfahren der enge Konnex zwischen dem Kluftwasservorkommen im Schlier und der Quelle (der Beschwerdeführer C) gezeigt hat, kommt der Verwitterungsschichte des Schlier im Hangenden desselben große Bedeutung als Schutz des Kluftwasservorkommens zu. Es wurden daher in der Stellungnahme vom Juni 1997 Wasserabpressversuche zur Feststellung der Gebietsdurchlässigkeit dieser Verwitterungsschichte des Schlier gefordert. Von der Konsenswerberin wurden solche in Auftrag gegeben, es hat sich aber während der Untersuchungen herausgestellt, dass diese Schichte zu wenig festen Gesteinscharakter besitzt, um für diese Art der Untersuchung geeignet zu sein. Von der Konsenswerberin wurde vorgeschlagen, alternativ die Gebirgsdurchlässigkeit an Hand von Laborproben nachzuweisen. Die diesbezüglichen Untersuchungen wurden nunmehr vorgelegt und zeigen bei den untersuchten Proben eine hinreichend geringe Durchlässigkeit des Verwitterungshorizontes des Schliers. Bei den Bohrungen des Jahres 1998 wurden keine Klüfte in den Bohrprotokollen erwähnt, auch nicht in Teufen, die dem klüftigen Schlier entsprechen und in denen Grundwasser angetroffen wurde. Aus der Bohrung 3 des Jahres 1995 ist jedoch bekannt, dass nicht nur im liegenden Schlier, sondern auch in der hangenden Verwitterungsschicht des Schlier Klüfte auftreten können.
Als Gründe für die Eignung des gegenständlichen Areales als Standort einer Baurestmassendeponie sind folgende Punkte zu nennen:
- Es trifft keines der Ausschlusskriterien des § 12 Deponieverordnung zu. Der durch Anrainer genutzte Grundwasserhorizont befindet sich zwar in einem Kluftsystem, die generelle Abflussrichtung im Kluftwasserkörper ist jedoch bekannt.
- Das Schadstoffemissionspotential einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung ist beschränkt. Da der beantragte Abfallkatalog eingeschränkt wurde (kontaminierte Böden entfallen) und die Abfallqualität gemäß der Anlage 1 der Deponieverordnung einzuhalten ist, trifft dies bei konsensgemäßem Betrieb auf den gegenständlichen Fall zu.
- Eine Beeinträchtigung des Kluftwasserkörpers durch die geplante Baurestmassendeponie kann nur dann eintreten, wenn gleichzeitig die Basisdichtung der Deponie und der Verwitterungshorizont des Schliers im Hangenden des Kluftwasserkörpers versagen. Die Basisdichtung und das Sickerwassersammelsystem werden dem Stand der Technik entsprechend herzustellen sein. Außerdem werden noch weitere technische Maßnahmen entsprechend der Deponieverordnung wie z.B. eine Oberflächenabdichtung zur Sickerwasserminimierung zu errichten sein. Der Verwitterungshorizont des Schlier weist auf der ganz überwiegenden Fläche hinreichend geringe Durchlässigkeit auf, um als Ausbreitungsbarriere gegenüber Sickerwässern im Falle des Versagens der technischen Barriere zu wirken. Sollten durch die seltenen Klüfte in der Verwitterungszone dennoch beim Versagen der Basisdichtung Sickerwässer in den Kluftwasserkörper eindringen, so ist durch die Beweissicherungssonden diese Beeinträchtigung feststellbar. Bedingt durch das begrenzte Schadstoffpotential einer Baurestmassendeponie ist selbst in einem solchen Fall die Beeinträchtigung des Kluftwassers begrenzt, wenn auch mehr als geringfügig.
Die Untergrundanforderungen des § 13 Deponieverordnung sind für Baurestmassendeponien nicht anzuwenden, daher zielen die diesbezüglichen Behauptungen in dem Schreiben der Bewilligungswerberin ins Leere.
Zum Vorbringen der (Beschwerdeführer C), dass auf ihrem Grundstück Quellen infolge der Bohrungen versiegt sind, kann nur dahingehend Stellung genommen werden, dass schon im erstinstanzlichen Verfahren bekannt wurde, dass der Grundwasserkörper im klüftigen, liegenden Teil des Schliers einen engen Konnex mit der damals beobachteten Quelle (der Beschwerdeführer) aufweist. Da die Sondenbohrungen II bis V im Jahre 1998 bis in diesen Grundwasserhorizont reichen, kann ein Zusammenhang mit dem behaupteten Versiegen der Quellen nicht völlig ausgeschlossen werden, obwohl nicht klar ist, wie die Bohrungen und Errichtung von Sonden dafür die Ursache sein könnten. Auch natürliche Ursachen können das Versiegen der Quellen bewirken. Es bedürfte umfangreicher Untersuchungen, um die Frage zu klären, ob Quellen versiegt sind und was die Ursache dafür sei, ohne dass daraus neue Erkenntnisse für das gegenständliche Verfahren zu erwarten sind."
Im weiteren Verlauf seines Gutachtens machte der Amtssachverständige Vorschläge für die Neuformulierung von Auflagen.
In einer neu formulierten Auflage A 2, welche die Entnahme von Wasserproben u.a. aus der Quelle der Beschwerdeführer betrifft, schlug der Amtssachverständige eine Verkürzung der Prüfungs- und Probenintervalle an den Sonden vor. Während der erstinstanzliche Bescheid eine einmal pro Jahr erfolgende Beprobung vorgeschrieben hatte, schlug der Amtssachverständige der belangten Behörde eine vierteljährliche Beprobung für die Dauer von drei Jahren vor.
Die vom Amtssachverständigen vorgeschlagene Auflage A 4 lautet:
"Da sämtliche bereits errichtete Beweissicherungssonden nur den Kluftwasserhorizont erfassen, ist eine zusätzliche Sonde VI am Westrand des Deponiegeländes zur Erfassung des Grundwassers oberhalb der Verwitterungszone des Schliers zu errichten."
Hinsichtlich der Auflage C 2 des erstinstanzlichen Bescheides, welche zum Schutz gegen unbefugte Abfallablagerungen durch Dritte die Absicherung des Deponiegeländes inklusive des Geländes des Sickerwassersammelbeckens mit einem mindestens 2,5 m hohen Maschendrahtzaun vorsah, "sofern nicht natürliche Begrenzungen den gleichen Zweck erfüllen", schlug der Amtssachverständige die Streichung der Wendung "sofern nicht natürliche Begrenzungen den gleichen Zweck erfüllen" vor.
Die Auflage C 12, welche die Beibringung eines Attestes über die ordnungsgemäße und den Regeln der Technik entsprechende Ausführung der Beckenauskleidung vorsieht, sollte nach dem Vorschlag des Amtssachverständigen dahingehend ergänzt werden, dass der Nachweis der Dichtheit jährlich zu erbringen ist.
Schließlich schlug der Amtssachverständige eine Neuformulierung der Auflage C 17 und die Hinzufügung einer neuen Auflage C 21 vor. Diese sollten lauten:
"C 17:
Vor Beginn der Abfallschüttung ist ein Konsens zur Einleitung der gesammelten Sickerwässer in ein Fließgewässer bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde zu erwirken. Die Einbringung von Abfällen durch den Konsensinhaber darf erst nach Abnahme der Sickerwassersammel- und Sickerwasserableitungseinrichtungen durch die Behörde erfolgen.
Werden Sickerwässer aus dem Deponiegelände auf andere Weise verbracht und entsorgt, so sind darüber schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zumindest Grund der Entsorgung, Datum der Entnahme aus dem Sammelbecken, Menge des entnommenen Sickerwassers, chemische Beschaffenheit anhand zumindest der Parameter der Auflage C 10, Abnehmer und Entsorger, Ort der Verbringung und Entsorgung zu umfassen. Diese Aufzeichnungen sind im Betriebsbuch festzuhalten und in jährlichen Berichten an die Behörde wiederzugeben.
C 21:
Um einen Wasserandrang unterhalb der mineralischen Basisdichtung wirksam zu verhindern, ist ein ausreichend dimensionierter Flächendrain unterhalb der Basisdichtung zu errichten. Wo im oberen Böschungsbereich bindige Bodenhorizonte anstehen, ist ein Drainagevlies zur Ableitung von unbelastetem Hangsickerwasser in den Kieskörper zu verlegen. Die diesbezüglichen Berechnungen und Planunterlagen sind vor Baubeginn der Behörde vorzulegen. Nach Zustimmung der Behörde dürfen die Baumaßnahmen in Angriff genommen werden."
Mit Schreiben vom 1. Oktober 1999 brachte die belangte Behörde diese Sachverständigenausführungen allen Beschwerdeführern in vollem Umfang zur Kenntnis und räumte ihnen die Möglichkeit ein, hiezu Stellung zu nehmen.
Die Konsenswerberin bemängelte in ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 1999, die vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagenänderungen und -ergänzungen seien überschießend und es fehle auch eine entsprechende Begründung hiefür. Die vorgeschlagene Auflage C 17, welche die Einholung einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung für die Einleitung der Sickerwässer in ein Fließgewässer fordere, sei mit § 29 AWG nicht vereinbar, habe doch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. März 1998, 96/07/0210, ausdrücklich ausgesprochen, dass die Konzentrationswirkung des § 29 AWG im Fall von Deponien auch die Einleitung von Sickerwässern erfasse. Es sei daher zwingend geboten, dass die Behörde auch die Sickerwassereinleitung mitgenehmige und nicht einer gesonderten Bewilligung durch eine andere Behörde vorbehalte. Auch eine Reihe anderer Auflagen seien überschießend und nicht begründet.
In einem Schriftsatz vom 21. Oktober 1999 beantragten die Beschwerdeführer C eine Erstreckung der mit 14 Tagen festgesetzten Frist zur Stellungnahme zu den Ausführungen des Amtssachverständigen, damit sie ihrerseits das Gutachten einer technischen Überprüfung durch einen internen Berater unterziehen könnten.
Auf diesen Fristerstreckungsantrag reagierte die belangte Behörde nicht.
Die Beschwerdeführer C erklärten in einem weiteren an die belangte Behörde gerichteten Schriftsatz vom 4. November 1999, in dem ihnen mit Schreiben der belangten Behörde vom 1. Oktober 1999 zur Kenntnis gebrachten Amtssachverständigengutachten sei von einem Gutachten von Professor P betreffend Setzungs- und Standsicherheitsbeurteilung die Rede. Dieses Gutachten sei den Beschwerdeführern jedoch unbekannt. Es werde daher beantragt, den Akt entweder zur ergänzenden Akteneinsicht an die Umweltrechtsabteilung des Landes Oberösterreich zu senden, damit vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dort Einsicht genommen werden könne oder aber das in der Mitteilung vom 1. Oktober 1999 erwähnte Gutachten von Professor P den Beschwerdeführern auf deren Kosten in Kopie zu übermitteln. Weiters werde beantragt, den Beschwerdeführern eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme binnen drei Wochen nach Übermittlung des Gutachtens von Professor P einzuräumen.
Auch darauf reagierte die belangte Behörde nicht.
Die Konsenswerberin erstattete am 22. November 1999 eine weitere Äußerung zu den Vorschlägen des Amtssachverständigen für Neuauflagen. Darin bekämpfte sie die vorgeschlagene vierteljährliche Beprobung und Analyse der Quelle der Beschwerdeführer für die Dauer von drei Jahren. Sie erklärte, eine Vervierfachung des ursprünglichen Beprobungsintervalles sei aus fachlicher Sicht unbegründet, da auf Grund der hydrologischen Untersuchungen schlüssig nachgewiesen sei, dass die geologische Barriere bei der geplanten Deponie als ausreichend dicht angesehen werden könne. Diesbezüglich sei eine Beeinträchtigung der Quelle der Beschwerdeführer C, die aus dem rund 14 m unter der geplanten Deponiesohle liegenden Kluftwasserkörper gespeist werde, nicht nachvollziehbar. Selbst die in der Bohrung 3 (1995) angetroffene Kluft werde noch durch mehrere Meter dichten Schlier überlagert. In sämtlichen anderen Bohrungen sei keine Kluft angetroffen worden. Die Dichtheit und Mächtigkeit dieses Schlierkomplexes sei hinreichend nachgewiesen worden. Aus fachlicher Sicht sei daher die Verschärfung gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid unbegründet. Gleiches gelte für die Sonden I und II.
Bekämpft wurden auch die Vorschläge des Amtssachverständigen für die Auflagen A 4, C 17 und C 21.
Zur Auflage A 4 führte die Konsenswerberin aus, diesbezüglich stelle sich die Frage, wo eine zusätzliche Sonde VI situiert werden solle, sodass auf beweissicherbares Grundwasser gestoßen werde. Auf Grund der umfangreichen hydrogeologischen Untersuchungen habe sich ergeben, dass entlang dieser Schlierstau-Oberkante kein Grundwasser vorhanden sei, da ansonsten bereits in den zahlreichen errichteten Sonden, Bohrungen und Schürfen an der Schlieroberkante Wasser angetroffen hätte werden müssen. Auf Grund dieses Faktums sei es nicht möglich, die vorgeschlagene Sonde entsprechend sinnvoll zu situieren, sodass eine Beweissicherung auch vorgenommen werden könne. Es werde daher vorgeschlagen, von der Errichtung dieser zusätzlichen Sonde VI sowie der damit verbundenen Beprobung Abstand zu nehmen.
Hinsichtlich der Auflage C 17 werde auf die Stellungnahme vom 25. Oktober 1999 verwiesen.
Was die Auflage C 21 betreffe, so sei durchgeführten Untersuchungen zu entnehmen, dass der Schlier erst in Tiefen weit unter dem geplanten Deponierohplanum grundwasserführend sei, sodass grundsätzlich der Schlier bis zu Tiefen von rund 8 m durchaus als trocken bezeichnet werden könne und ein Wasserandrang aus dem Schlier im Deponieanschnittsbereich auszuschließen sei. Die im Projekt dargestellte Hangdrainage solle die im Gutachten von Professor P befürchteten Wässer entlang der Schlieroberkante schadlos ableiten, sodass ein Wasserandrang unterhalb der mineralischen Abdichtung nicht möglich sei. Diese Ableitung allfälliger Wässer stelle auf Grund der nachgewiesenen Dichtheit des Schliers in diesem relevanten Bereich eine machbare Alternative zur Flächendrainage dar. Daher solle die Auswahl der zu setzenden Maßnahmen in Analogie zum gegenständlichen Auflagenpunkt vor Baubeginn der Behörde vorgelegt werden. Aus noch abzuschätzenden Kostengründen solle jedoch jedenfalls auch die Errichtung dieser Hangdrainage möglich bleiben.
Die belangte Behörde legte diese Stellungnahme ihrem Amtssachverständigen vor und stellte ihm dazu eine Reihe von Fragen.
Zur Frage, ob aus fachlicher Sicht Zweifel an Standorteignung und -beschaffenheit bzw. am Vorliegen der Untergrundanforderungen gemäß Abschnitt IV der Deponieverordnung bestünden, erklärte der Amtssachverständige, bei Einhaltung der von ihm vorgeschlagenen und der im erstinstanzlichen Bescheid auferlegten Auflagen und Bedingungen sei die Eignung des Standortes für eine Baurestmassedeponie gegeben. Da die Deponie über einem Grundwasserkörper liege, der unmittelbar im Abstromgebiet der Deponie als Trinkwasserresource genutzt werde, seien besondere Vorkehrungen erforderlich. Weil zwischen Deponie und genutztem Kluftwasserkörper eine weitgehend dichte Sedimentschichte vorhanden sei, seien einerseits diese Vorkehrungen durchführbar, andererseits sei dadurch auch von Natur aus eine weit gehende Trennung von Deponiekörper und genutztem Aquifer gegeben.
Zur Frage, ob der der Auflagenvorschreibung innewohnende Zweck auch mit gelinderen Mitteln erreicht werden könne und ob die vorgeschlagenen Auflagen lediglich das in der Deponieverordnung vorgegebene Maß erreichten oder dieser gegenüber aus fachlicher Sicht ein Plus darstellten, äußerte sich der Amtssachverständige dahingehend, die Auflagenvorschreibungen stellten den Schutz des Grundwassers, seiner Nutzer und der sonstigen Umweltkompartimente mit dem jeweils aus fachlicher Sicht erforderlichen Mindestmaßnahmen sicher. Zur Verdeutlichung sei darauf verwiesen, dass die Beweissicherung eine Reduktion des Aufwandes vorsehe, wenn keine Beeinflussung des Grundwassers durch die Deponie über diesen Zeitraum nachgewiesen werden könne. Die vorgeschlagenen Auflagen legten im Wesentlichen eine verpflichtende Einhaltung der diesen Deponietyp betreffenden Paragraphen der Deponieverordnung fest und gingen daher in diesen Punkten nicht über diese Anforderungen hinaus. In der Deponieverordnung könnten natürlich nicht für alle Einzelfälle konkrete Bedingungen festgelegt werden; diesen Ermessensspielraum müsse die Behörde bei der Bescheiderlassung mit konkreten Auflagen und Bedingungen erfüllen. Die vorgeschlagenen Auflagen ergänzten die Bestimmungen der Deponieverordnung in denjenigen Punkten, für die in der Deponieverordnung keine konkreten Werte oder Maßnahmen festgelegt seien, jedoch aus fachlicher Sicht unabdingbar zur Gewährleistung des Schutzes öffentlicher Interessen (z.B. Grundwasserschutz) und der Rechte Dritter (z.B. Wasserrechte Dritter) erforderlich seien. So würden die Parameter der Grundwasserbeweissicherung, ihre Messfrequenz und die Möglichkeit der Reduktion des Messprogrammes in einer sehr abgestuften und fachlich begründeten Weise festgelegt. Auch die Vorschreibung einer besonderen Drainage zur Gewährleistung der Basisabdichtung vor Beschüttung, die Bestimmungen zur Flankendichtung und das auf die tatsächlich angetroffenen bodenmechanischen Bedingungen angepasste Vorgehen in einem kleinen Teilbereich der Deponie seien fachlich begründet und setzten im Übrigen sogar Vorschläge des Gutachters der Konsenswerberin um. Die Auflage zur Qualität des wieder verrieselten Sickerwassers solle eine Aufsalzung oder eine Entsorgung anderer Wässer im Zuge der Staubfreimachung verhindern und diene somit dem Emissionsschutz im Sinne der Deponieverordnung.
Bei den Vorschlägen zur Neuformulierung und zur Ergänzung sowie zum Wegfall einzelner Auflagen aus dem erstinstanzlichen Bescheid handle es sich aus aus fachlicher Sicht nicht um Verschärfungen, sondern es sei der Stand der Technik in Form der Deponieverordnung für verbindlich einzuhalten erklärt worden. Einige Auflagen hätten einer Klarstellung bedurft, einige Auflagen hätten zur Gewährleistung eines aussagekräftigen Beweissicherungssystems im Sinne der Deponieverordnung auf den betreffenden Deponietyp und die örtlichen Bedingungen abgestimmt, konkretisiert und ergänzt werden müssen.
Zur Frage, welche Umstände aus fachlicher Sicht die Verkürzung der Prüfungs- und Probenintervalle an den Sonden gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid auf nunmehr vierteljährliche Abstände rechtfertigten, führte der Amtssachverständige aus, wie sich schon im Zuge der Erkundungen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gezeigt habe, liege ein unmittelbarer hydrogeologischer Zusammenhang zwischen dem Kluftwasserkörper unter dem Deponiegelände und der gefassten Quelle der Beschwerdeführer Csombai vor. Nach nur zwei Tagen sei im Deponieareal ins Kluftgrundwasser eingebrachter Farbstoff in der Quelle aufgetreten. Diese kurze Fließzeit bedinge, dass ein sehr kurzes Untersuchungsintervall erforderlich sei, um zu verhindern, dass chemisch beeinträchtigtes Grundwasser als Trinkwasser genutzt werden könne. Gegenüber dieser kurzen Fließzeit sei ein vierteljährlicher Abstand zwischen den Messungen relativ lang, zumal dieser Untersuchungsrhytmus laut Auflagenvorschlag nach drei Jahren reduziert werden könne, wenn sich keine Beeinflussung des Grundwassers durch die Deponie während dieser drei Jahre nachweisen lasse. Der vorgeschlagene Untersuchungsrhythmus sei wie folgt zu begründen:
- Es liege eine weit gehende Trennung von Deponiekörper und Kluftwasseraquifer durch den Verwitterungshorizont des Schliers vor. Nur durch vereinzelte Klüfte könnten Sickerwässer aus der Deponie bei einem gleichzeitigen Versagen der Deponiebasisdichtung bis in den Kluftwasserkörper in historisch absehbaren Zeiträumen gelangen;
- wenn durch Baumängel, die nicht schon im Zuge der Qualitätskontrolle entdeckt würden, Sickerwässer die Deponiebasisdichtung und den Verwitterungshorizont des Schliers durch einzelne Klüfte durchdringen könnten, so sei deren Eindringen in den Kluftwasserkörper schon in den ersten Jahren des Betriebes mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Beweissicherung sei in dem Zeitraum von drei Jahren daher verstärkt durchzuführen. Es werde auch auf die dreijährige Gewährleistungsdauer im Baugewerbe hingewiesen;
- beim allenfalls gefährdeten Kluftwasserkörper seien starke Schwankungen der Wasserführung im Jahresverlauf zu berücksichtigen. Daher seien Daten zunächst über den ganzen Jahresverlauf zu gewinnen, um spätere Ergebnisse richtig bewerten zu können. Dies liege vor allem auch im Interesse der Konsenswerberin, da dadurch Kenntnisse über die natürliche Schwankungsbreite verschiedener Parameter inklusive des Wasserdargebotes des Aquifers gewonnen würden. Mit einer soliden Datenbasis über mehrere Jahre könnten künftige Messwerte durch Fachleute besser interpretiert werden. Der Schutz des Grundwassers lasse sich so schlüssig nachweisen. Die in weiterer Folge zu erbringenden jährlichen Untersuchungen fänden in einem Zeitraum des Jahres statt, in dem mit erhöhter Wasserführung im Aquifer gerechnet werde und so mit ziemlicher Sicherheit das Grundwasser beprobt werden könne. Es werde noch hervorgehoben, dass der volle Parameterumfang bei fast allen Quellen und Sonden nur einmal pro Jahr zu analysieren sei. Dadurch werde eine Reduktion der Kosten auf das unvermeidbare Ausmaß erreicht.
Die Frage der belangten Behörde, welche Umstände aus fachlicher Sicht die Setzung einer zusätzlichen Sonde VI am Westhang des Geländes sowie die Verlegung eines Drainagevlieses (Auflagenvorschlag C 21) rechtfertigten, beantwortete der Amtssachverständige damit, dass die Beweissicherungssonde VI den Abstrom an Grundwasser über den Verwitterungshorizont des Schliers erfassen solle. Sämtliche anderen Beweissicherungssonden erfassten den grundwasserstromabwärtig genutzten Kluftwasserhorizont unter der Verwitterungszone des Schliers. Der nur zeitweilig wasserführende Grundwasserhorizont über dem Schlier wäre im Falle des Versagens der Basisdichtung der Deponie zuerst betroffen. Wenn also eine Beeinträchtigung dieses Grundwasserhorizontes über dem Schlier nachgewiesen werde, könnten noch rechtzeitig Maßnahmen zum Schutz des Kluftwasserkörpers unter der Verwitterungszone des Schliers getroffen werden, es sei denn, dass die Sickerwässer aus der Deponie auch schon den Verwitterungshorizont des Schliers via Klüfte nach unten durchdrungen hätten. Wenn hingegen Beeinträchtigungen des Grundwassers im Kluftsystem festgestellt würden, verbleibe kein nutzbarer Zeitraum für Maßnahmen zum Schutz der Quellen, weil die Fließzeit vom Deponieareal zur Quelle nur zwei Tage betrage. Die Auflage A 4 werde daher aus fachlicher Sicht für unerlässlich zum Schutze des Grundwassers und seiner Nutzer betrachtet.
Die Vorschreibung eines Drainagevlieses nehme einen Vorschlag im Gutachten Professor P vom August 1998 auf, welcher den Nachweis der Standsicherheit der Deponie für die Konsenswerberin geführt habe. Diese Drainage diene zur Gewährleistung der Standsicherheit der noch nicht verfüllten Abdichtung. Da aus fachlicher Sicht die Argumentation Professor P nachvollziehbar und zum Schutze des Grundwassers die Standsicherheit der Deponiedichtung von überragender Bedeutung sei, sei die Auflage C 21 formuliert worden; sie werde für unerlässlich erachtet.
Schließlich befasste sich der Amtssachverständige damit, ob die Sickerwasserentsorgung hinreichend gesichert sei und ging auf die von ihm vorgeschlagene Auflage C 17 ein. Diese beruhe darauf, so führte er aus, dass im erstinstanzlichen Bescheid über die Sickerwasserentsorgung nicht abgesprochen und keine diesbezüglichen Verfahrensschritte gesetzt worden seien. Durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei klar gestellt, dass im Zuge der Verfahrenskonzentration nach dem AWG auch die Bewilligung der Sickerwasserentsorgung mit zu behandeln sei. Die Sickerwasserentsorgung sei daher rechtlich nicht abgesichert. Das Projekt (technischer Bericht 1993) weise nur auf die grundsätzliche Möglichkeit der Entnahme von Deponiesickerwasser aus dem Sickerwasserbecken durch Tankwagen hin; diese kostenintensive Entsorgung sei jedoch nur im Falle des Auftretens von nicht zur Ableitung in ein Fließgewässer geeigneter Sickerwässer tunlich. Eine fachlich nahe liegende Einleitung in ein Oberflächengewässer seien nicht beantragt und nicht bewilligt worden. Eine Ableitung in die kommunale Kläranlage werde als fachlich nicht zweckmäßig erachtet und käme nur im Falle der Nichteignung des Vorfluters zur Aufnahme der Sickerwässer in Betracht. Auch diese Entsorgung in die kommunale Kanalisation sei nicht beantragt und nicht bewilligt worden. Die Sickerwasserentsorgung sei daher aus fachlicher Sicht nicht geklärt.
Diese Stellungnahme des Amtssachverständigen wurde der Konsenswerberin zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen.
In ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2000 wandte diese sich neuerlich gegen eine Verpflichtung zur Anordnung einer Flächendrainage sowie eines Drainagevlieses an den Böschungen, eine Verkürzung der Prüfungs- und Probenintervalle an den Sonden, die Vorschreibung einer zusätzlichen Sonde VI sowie die vorgeschlagene Auflage C 17 betreffend die Sickerwasserbehandlung. Zum zuletzt genannten Punkt führte sie noch aus, die für das vorliegende Projekt beabsichtigten Maßnahmen zur Sickerwasserbehandlung seien bereits Bestandteil der Einreichunterlagen gewesen. Demnach werde das Sickerwasser auf offene Deponieflächen rückverrieselt; im Falle größerer Sickerwassermengen als durch die Verdunstung auf der offenen Deponiefläche beherrscht werden könnten, sehe das Einreichprojekt den Abtransport mittels Tankwagen zu einer Kläranlage vor. Das Einreichprojekt enthalte weiters eine Übernahmebestätigung einer näher bezeichneten Unternehmung zur Entsorgung und Behandlung dieser Sickerwässer. Dazu sei festzuhalten, dass das Einreichprojekt mit einer Integrationsklausel des erstinstanzlichen Genehmigungsbescheides zum Bestandteil dieses Bescheides erklärt worden sei. Damit sei diese Form der Sickerwasserbehandlung bereits vom erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid umfasst. Die Vorgehensweise, Sickerwässer per Tankwagen zu einer externen Abwasserbehandlungsanlage zu bringen, werde auch in zwei Fallkonstellationen des Durchführungserlasses des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur WRG-Novelle-Deponien beschrieben. Im konkreten Fall treffe dabei die Variante b zu, wonach bereits im Genehmigungsbescheid des Deponiebetreibers festgehalten werde, dass die Sickerwässer in einer bestimmten Abwasserbehandlungsanlage zu behandeln seien. Die Ausführungen des Amtssachverständigen, wonach eine Entsorgung der Sickerwässer mittels Tankwagen zu kostenintensiv sei, werde als nicht in seiner Ingerenz liegend, die Ausführung, diese Entsorgung wäre nicht "tunlich", hingegen als nicht dem WRG-Erlass-Deponien entsprechend abgelehnt.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 4. Juli 2000 änderte die belangte Behörde u.a. aus Anlass der Berufung der Beschwerdeführer C den erstinstanzlichen Bescheid "nach Maßgabe sämtlicher beigebrachter Projektsergänzungen" durch Neuformulierung der Spruchteile A bis D ab.
Von den neu gefassten Nebenbestimmungen sind im Beschwerdezusammenhang folgende von Bedeutung:
"A) - Hydrologie und Hydrogeologie:
1. Sämtliche Bohrungen und Sonden, die innerhalb des zukünftigen Schüttbereiches liegen, sind fachgerecht mit inertem, dichtendem Material zu verpressen. Die Sonden I bis V und die neu zu errichtende Sonde VI sind während der Bauarbeiten besonders vor Beschädigung zu sichern und versperrbar auszuführen.
2. Von folgenden Brunnen sind jährlich Wasserproben zu ziehen:
Brunnen D
Brunnen E
Die erste Probe muss noch vor Errichtung der Deponie gezogen werden. Die Probenahmen ab dem Zeitpunkt der Einbringung von Abfällen in die Deponie sind jeweils im März vorzunehmen. Es ist der volle Parameterumfang der Auflage A 3 zu analysieren.
Von folgender Quelle sind vorerst vierteljährlich für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten Einbringung von
Abfällen in die Deponie Proben zu ziehen:
Gefasste Quelle C:
Die erste Probe muss noch vor Errichtung der Deponie gezogen werden. Der zeitliche Abstand zwischen den Probenahmen muss mindestens ein Monat betragen. Die Schüttung ist zu protokollieren. Eine Probenahme eines jeden Jahres muss im März erfolgen, bei dieser Probenahme ist der volle Parameterumfang der Auflage A 3 zu analysieren. Bei den restlichen drei Probenahmen ist der reduzierte Parameterumfang anzuwenden. Wenn sich über drei volle Jahre ab Schüttbeginn kein Einfluss der Deponie auf die Quelle zeigt, kann die Messfrequenz nach Einholung des Einverständnisses der Behörde auf jährlich im März unter Anwendung des vollen Parameterumfanges der Auflage A 3 reduziert werden.
An folgenden Sonden sind jährlich im März Proben zu ziehen und monatlich der Pegelstand zu protokollieren:
Sonden III, IV, V und VI.
Es ist der volle Parameterumfang der Auflage A 3 anzuwenden.
An folgenden Sonden sind vierteljährlich Proben zu ziehen (eine Probenahme im März) und monatlich der Pegelstand zu protokollieren:
Sonden I und II
Die Proben der Sonde I sind bei jedem Messtermin in vollem Parameterumfang der Auflage A 3 zu analysieren, die Proben der Sonde II sind im März ebenfalls in vollem Umfang zu analysieren, bei den restlichen drei Terminen ist der reduzierte Parameterumfang der Auflage A 3 anzuwenden.
Die ersten Proben müssen noch vor Errichtung der Deponie gezogen werden. Der zeitliche Abstand zwischen den Probenahmen jeweils einer Sonde muss mindestens ein Monat betragen. Jeweils eine Probenahme pro Sonde und Jahr muss im März erfolgen. Wenn sich über drei volle Jahre ab Schüttbeginn kein Einfluss der Deponie auf die Quelle C zeigt, kann die Messfrequenz nach Einholung des Einverständnisses der Behörde auf jährlich im März unter Anwendung des vollen Parameterumfanges der Auflage A 3 reduziert werden.
Für alle in dieser Auflage vorgeschriebenen Messungen mit reduziertem Parameterumfang gilt, dass bei auffälligen Abweichungen vom natürlichen Schwankungsbereich der erfassten Parameter der volle Parameterumfang zusätzlich anzuwenden ist.
...
4. Da sämtliche bereits errichtete Beweissicherungssonden nur den Kluftwasserhorizont erfassen, ist eine zusätzliche Sonde VI am Westrand des Deponiegeländes zur Erfassung des Grundwassers oberhalb der Verwitterungszone des Schliers zu errichten.
...
C) - Deponiebautechnik:
...
2. Zum Schutz gegen unbefugte Ablagerungen durch Dritte ist das Deponiegelände inklusive das Gelände des Sickerwassersammelbeckens mit einem mindestens 2,5 m hohen Maschendrahtzaun abzusichern. Die eigentliche Zufahrtsstelle ist mit einem verschließbaren und versperrbaren Tor zu versehen. Dieses Tor hat außerhalb der Betriebszeiten der Deponie oder sonstiger Arbeiten am Deponiegelände stets verschlossen und versperrt zu sein (vergl. korrespondierenden Auflagenpunkt I. 1. B 9 und I. 1. D. 10).
...
12. Über die ordnungsgemäße und den Regeln der Technik entsprechende Ausführung der Beckenauskleidung ist der Bescheid erlassenden Behörde ein Attest eines einschlägigen Kunststoffinstitutes beizubringen. Dieses Institut hat die Bestätigung der ordnungsgemäßen Ausbildung sämtlicher erforderlicher Details dieser Dichtungsmaßnahme, wie z.B. Planum der Auflagefläche, Bettung der Folie, fachgerechte Einbindung der Rohrleitungen, Durchlässe udgl., sach- und fachgerechte Ausbildung der Schweißnähte inklusive der Prüfung sowie von sonstigen baulichen (mit der Verlegung der Folien im Zusammenhang stehenden) Einrichtungen zu beinhalten. Die durch ein hiezu autorisiertes Institut zu verfassenden Prüfberichte sind unmittelbar nach Fertigstellung der Abdichtungsmaßnahmen - jedoch jedenfalls rechtzeitig vor Inbetriebnahme der Deponie - der bescheiderlassenden Behörde vorzulegen. Der Nachweis der Dichtheit ist jährlich zu erbringen.
...
17. Vor Beginn der Abfallschüttung ist ein Konsens zur Einleitung der gesammelten Sickerwässer in ein Fließgewässer bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde zu erwirken. Die Einbringung von Abfällen durch den Konsensinhaber darf erst nach Abnahme der Sickerwassersammel- und Sickerwasserableitungseinrichtungen durch die Behörde erfolgen. Werden Sickerwässer aus dem Deponiegelände auf andere Weise verbracht und entsorgt, so sind darüber schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zumindest Grund der Entsorgung, Datum der Entnahme aus dem Sammelbecken, Menge des entnommenen Sickerwassers, chemische Beschaffenheit an Hand zumindest der Parameter der Auflage C 16, Abnehmer und Entsorger, Ort der Verbringung und Entsorgung zu umfassen. Diese Aufzeichnungen sind im Betriebsbuch festzuhalten und in jährlichem Bericht an die Behörde wiederzugeben.
...
21. Um einen Wasserandrang unterhalb der mineralischen Basisdichtung wirksam zu verhindern, ist ein ausreichend dimensionierter Flächendrain unterhalb der Basisdichtung zu errichten. Wo im oberen Böschungsbereich bindige Bodenhorizonte anstehen, ist ein Drainagevlies zur Ableitung von unbelastetem Hangsickerwasser in den Kieskörper zu verlegen. Die diesbezüglichen Berechnungen und Planunterlagen sind vor Baubeginn der Behörde vorzulegen. Nach Zustimmung der Behörde dürfen die Baumaßnahmen in Angriff genommen werden.
...
D) - Abfallchemie und -technik:
Abfallkatalog:
1. Es dürfen nur die im Folgenden angeführten Abfallarten in der Baurestmassendeponie R abgelagert werden, wobei die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis einschließlich 5 der Deponieverordnung bezüglich des Deponietyps, der Zuordnung von Abfällen zum Deponietyp und dem Verbot der Deponierung anzuwenden sind.
...
Fußnoten:
...
4.) Die Eignung für die Ablagerung auf der gegenständlichen Deponie ist durch eine entsprechende Analyse und Untersuchung bzw. Deklaration jeder einzelnen Abfallanlieferung (Charge) nachzuweisen:
Eine Charge ist definiert als Menge von Abfällen gleicher Zusammensetzung, gleicher Herkunft und gleichem Anfallsort.
Hinsichtlich der Deponierung sind folgende qualitative Rahmenbedingungen sinngemäß einzuhalten: (Es folgt eine Aufzählung von einzuhaltenden Rahmenbedingungen).
F) - Umweltmedizin:
In das im Spruchabschnitt I.1.A.2. bis 5. vorgeschriebene Beweissicherungsprogramm ist das bakteriologische Routineschema zum Zweck der aktuellen Beurteilung der Genusstauglichkeit aufzunehmen."
Nach der Neuformulierung von Spruchteilen des erstinstanzlichen Bescheides heißt es im angefochtenen Bescheid, soweit den Berufungen und Anträgen im Verfahren "durch die obigen Ausführungen" nicht Rechnung getragen worden sei, werden diese gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen jeweils Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die Beschwerdeführer C bringen vor, es hätten mehrfache Projektsänderungen und Projektsergänzungen stattgefunden, die den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Die eingeholten Amtssachverständigengutachten, die von einem namentlich und fachlich nicht bezeichneten Gutachter stammten, seien ihnen nur auszugsweise übermittelt worden. Über ihren Fristerstreckungsantrag und den Antrag auf Aktenübersendung sei nicht abgesprochen worden. Stellungnahmen der Konsenswerberin seien den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht worden. Der angefochtene Bescheid verletze § 60 AVG, weil keine Auseinandersetzung mit den Argumenten der Beschwerdeführer erfolge. Der Standort für die geplante Deponie entspreche nicht den Mindesterfordernissen der Deponieverordnung. Auch das erste Gutachten, welches die belangte Behörde eingeholt habe, weise auf den Zusammenhang des Kluftwasservorkommens unter der Verwitterungsschicht des Schliers mit der Quelle der Beschwerdeführer hin. Bei Versagen der mineralischen Abdichtung gelangten Schadstoffe ins Grundwasser. Wasserabpressversuche hätten ergeben, dass Wasser versickere. Der angefochtene Bescheid spreche nicht über die nach § 29 Abs. 7 AWG erforderliche Sickerwasserbeseitigung ab. Der Abstand der Deponie vom Siedlungsgebiet entspreche nicht den Deponierichtlinien 1990. Der angefochtene Bescheid vertrete zu Unrecht die Meinung, dass nur über wasserrechtliche Belange zu sprechen gewesen sei, nicht aber über die Gefährdung des Bauwerks der Beschwerdeführer durch drehende oder schwingende Elemente. Ebenso wenig sei auf die Staubbelastung eingegangen worden.
Die Beschwerdeführerin S Gesellschaft m.b.H. & Co. KG bringt vor, der in der Auflage C 17 vorgenommene Vorbehalt einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung für die Sickerwasserbehandlung widerspreche dem § 29 AWG. Die Auflagen A 2, A 4, C 2, C 12, C 21, D 18, D 1 und F seien überschießend und daher rechtswidrig.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.
Die S Gesellschaft m.b.H. & Co. KG hat als mitbeteiligte Partei im Verfahren zu Zl. 2000/07/0090 eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde der Beschwerdeführer C als unbegründet abzuweisen.
Im Verfahren zu Zl. 2000/07/0212 hat die mitbeteiligte Partei F D eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde als unzulässig zurück-, in eventu abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, beide Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung zu verbinden und hat über diese Beschwerden erwogen:
I. Zur Beschwerde der Beschwerdeführer C:
Die Deponierichtlinien 1990 sind keine Rechtsquelle, aus der die Beschwerdeführer Rechte ableiten können. Dass der Abstand der Deponie vom Siedlungsgebiet nicht den Deponierichtlinien 1990 entspricht, begründet für sich allein keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Die Behauptung, den Beschwerdeführern seien die von der belangten Behörde eingeholten Amtssachverständigengutachten lediglich als Zusammenfassungen der Behörde übermittelt worden, ist unrichtig. Wie sich aus dem Akt ergibt, hat die belangte Behörde besagte Amtssachverständigengutachten wörtlich den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführer haben im Verwaltungsverfahren nicht bemängelt, dass ihnen Name und Fachgebiet des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen nicht bekannt gegeben wurden. Schon aus diesem Grund geht ihre Rüge, dass ihnen die Gutachten ohne Bekanntgabe von Name und Fachgebiet des Amtssachverständigen übermittelt worden seien, ins Leere, wäre es doch ihre Sache gewesen, eine solche Bekanntgabe zu verlangen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1995, 95/10/0034, u.a.).
Gegenstand des Parteiengehörs ist der von der Behörde festzustellende maßgebliche Sachverhalt (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 688, angeführte Rechtsprechung). Dazu gehören auch Inhalt, Umfang und Ausgestaltung des zu bewilligenden Projektes. Ändert sich daher im Laufe des Berufungsverfahrens das Projekt, so muss dies den Parteien zur Kenntnis gebracht werden. In welcher Form dies zu geschehen hat, kann nicht allgemein gesagt werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei jene Informationen erhält, die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlich sind. Ein Recht auf Übersendung ausgetauschter Projektsparien besteht nicht. Die Behörde kann Parteiengehör auch durch Aufforderung zur Akteneinsicht gewähren.
Aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 1. Oktober 1999, mit welchem den Beschwerdeführern das Amtssachverständigengutachten vom 16. August 1999 in vollem Umfang zur Kenntnis gebracht wurde, ergibt sich, dass von der Firma Ö Ges.m.b.H. mit Schreiben vom 28. September 1998 "Urkunden" vorgelegt wurden. Was Inhalt dieser "Urkunden" ist, ergibt sich aus dem in diesem Schreiben wiedergegebenen Amtssachverständigengutachten, nämlich die Dimensionierung des Sickerwasserbeckens entsprechend den vom Amtssachverständigen in seinem den Beschwerdeführern übermittelten Vorgutachten erhobenen Forderungen, die Anlegung der Sickerwasserschächte außerhalb des Schüttkörpers und die dadurch bewirkte Vermeidung eines Rückstaus von Sickerwasser. Damit wurde der wesentliche Inhalt dieser Projektsänderungen den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht. Waren sie der Meinung, dass sie zur Beurteilung auch die Einsicht in die Originaldokumente benötigten, war es ihre Sache, sich die entsprechenden Informationen durch Akteneinsicht zu beschaffen. Sie haben in ihrer Stellungnahme zwar Akteneinsicht oder Aktenübermittlung beantragt; dies aber nur im Hinblick auf das Gutachten von Professor P. Dass die Information über die Projektsänderung nicht ausreichend gewesen sei, haben sie nicht vorgebracht.
Stellungnahmen und Gutachten der Konsenswerberin mussten den Beschwerdeführern nur insoweit zur Kenntnis gebracht werden, als sie im angefochtenen Bescheid verwertet wurden.
Lediglich hinsichtlich des so genannten P-Gutachtens zeigen die Beschwerdeführer auf, dass ein von der mitbeteiligten Partei vorgelegtes Gutachten im Amtssachverständigengutachten und damit im angefochtenen Bescheid verwendet wurde. Hinsichtlich dieses Beweismittels sind sie allerdings im Recht, wenn sie bemängeln, dass es ihnen nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Zwar wird dieses Gutachten im Gutachten des Amtssachverständigen erwähnt; was aber sein konkreter Inhalt ist, ergibt sich daraus nicht zweifelsfrei.
Ebenfalls im Recht sind die Beschwerdeführer, wenn sie der belangten Behörde vorwerfen, sie habe nicht über ihren Antrag vom 21. Oktober 1999, ihnen die Frist für die Abgabe einer Stellungnahme zwecks Einholung eines Privatsachverständigengutachtens zu verlängern, abgesprochen.
Die belangte Behörde rechtfertigt sich in der Gegenschrift damit, dass mit der Bescheiderlassung ohnedies über den erbetenen Termin hinaus zugewartet, aber von den Beschwerdeführern keine Stellungnahme abgegeben worden sei.
Das Recht zur Stellungnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG umfasst auch das Recht, sich einer sachkundigen Person zu bedienen, wenn es sich nicht um die Stellungnahme zu einem Beweisergebnis handelt, dessen Beurteilung jedermann möglich ist, sondern um die Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten, dem nur in der Weise wirksam entgegen getreten werden kann, dass auch die Partei sich einer sachkundigen Person bedient. Um den Anforderungen des § 45 Abs. 3 AVG zu entsprechen, ist daher in einer derartigen Situation der Partei über ihren Antrag von der Behörde eine entsprechende Frist für die Beiziehung einer sachkundigen Person ausdrücklich einzuräumen, weil es der Partei nicht zugemutet werden kann, in Unkenntnis des weiteren Verhaltens der Behörde die in aller Regel nicht unbeträchtlichen Kosten der Beiziehung eines (Privat-)Sachverständigen aufzuwenden, ohne mit Sicherheit damit rechnen zu können, dass die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung bis zur Vorlage dieses Gutachtens bzw. bis zum Ablauf der hiefür gesetzten Frist zuwarten werde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. April 1999, 98/04/0209).
Das bloße Zuwarten mit der Bescheiderlassung ohne ausdrückliche Einräumung einer Fristverlängerung entsprach daher nicht dem Gesetz.
Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, der angefochtene Bescheid entspreche nicht dem § 60 AVG, weil er sich in der Begründung nicht nachvollziehbar mit den von den Beschwerdeführern im Verfahren vor der belangten Behörde vorgebrachten Argumenten auseinander setze.
Bevor auf dieses Vorbringen eingegangen wird, ist zu klären, ob es sich bei dem von den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren erhobenen Vorbringen um im Rahmen ihrer Parteistellung zulässige Einwendungen handelte. Dies aus zwei Gründen. Zum einen hat die Konsenswerberin im Verfahren vor der Erstbehörde die Legitimation der Beschwerdeführer zum Erheben von Einwendungen aus dem Titel einer Beeinträchtigung ihrer Wasserversorgung mit der Begründung verneint, Parteistellung komme nur den Inhabern rechtmäßig geübter Wassernutzungen zu. Darunter seien nur bescheidmäßig verliehene Wassernutzungsrechte zu verstehen, nicht aber die von den Beschwerdeführern vorgenommene bewilligungsfreie Wassernutzung. Zum anderen erweckt die Begründung des angefochtenen Bescheides den Eindruck, dass die belangte Behörde davon ausgeht, die Beschwerdeführer müssten ihre Einwendungen zum Teil auf dem Zivilrechtsweg geltend machen.
Nach § 29 Abs. 1 Z. 6 AWG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der AWG-Novelle 2000, BGBl. Nr. 90, bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Deponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100.000 m3 einer Genehmigung des Landeshauptmannes.
Wie den Projektsunterlagen zu entnehmen ist, handelt es sich bei der vorliegenden Deponie um eine Deponie für nicht gefährliche Abfälle mit einem Volumen von über 100.000 m3.
Nach § 29 Abs. 2 AWG hat der Landeshauptmann bei der Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Absätze alle Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Berg-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte- , Rohrleitungs- sowie des Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind.
Jedenfalls müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Durch die Anlage dürfen keine Immissionen von Luftschadstoffen bewirkt werden, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder
b) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen.
2. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl I Nr. 115, müssen eingehalten werden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.
Die Genehmigung ersetzt die nach bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen.
Nach § 29 Abs. 5 AWG haben Parteistellung in diesem Verfahren
- 1. der Antragsteller,
- 2. die betroffenen Grundeigentümer,
- 3. die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959,
4. die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage,
5. das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1974,
6. Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung 1994).
Die Beschwerdeführer haben eine Beeinträchtigung ihrer Wasserversorgungsanlage sowie eine unzumutbare Staubbelästigung und eine Gefährdung ihres Hauses durch Erschütterungen, die von dem Betrieb der Deponie ausgehen, geltend gemacht.
Der im Hinblick auf die Einwendungen der Beschwerdeführer relevante § 29 Abs. 5 Z. 3 AWG erkennt Parteistellung den Inhabern rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 zu.
Der in dieser Bestimmung angesprochene § 12 Abs. 2 WRG 1959 knüpft an § 12 Abs. 1 leg. cit. an, wonach Maß und Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen ist, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden und ordnet an, dass als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen sind.
§ 5 Abs. 2 WRG 1959 sieht vor, dass die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zusteht, denen sie gehören.
§ 12 Abs. 2 WRG 1959 enthält demnach drei voneinander zu unterscheidende Tatbestände, die als bestehende Rechte anzusehen sind, nämlich "rechtmäßig geübte Wassernutzungen", "Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2" und "das Grundeigentum".
Alle diese bestehenden Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 vermitteln auf Grund des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 in einem Wasserrechtsverfahren Parteistellung, sofern durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben eine Berührung dieser Rechte möglich ist.
Der Tatbestand "rechtmäßig geübte Wassernutzungen" im § 12 Abs. 2 WRG 1959 umfasst nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das WRG aufrecht erhaltene (§ 142) oder durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte Wasserbenutzungsrechte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1998, 97/07/0206, u.a.).
Der bloße Wortlaut des § 29 Abs. 5 Z. 3 AWG ("Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959") ließe eine Auslegung dahin zu, dass damit nur der erste Tatbestand des § 12 Abs. 2 WRG 1959 zum Anknüpfungspunkt für die Einräumung der Parteistellung gemacht wird, nicht aber der weitere Tatbestand der "Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2". Eine solche Auslegung verbietet sich aber schon deswegen, weil keine sachliche Rechtfertigung dafür zu finden ist, dass in einem Wasserrechtsverfahren sämtliche Tatbestände des § 12 Abs. 2 WRG 1959 die Parteistellung vermitteln, in einem Verfahren nach § 29 AWG aber, in welchem die Bestimmungen des WRG 1959 anzuwenden sind, nur ein Teil der wasserrechtlich geschützten Rechte des § 12 Abs. 2 WRG 1959 als Anknüpfungspunkt für eine Parteistellung dienen sollte. Es finden sich auch in den Materialien zum AWG keine Anhaltspunkte für eine solche Annahme. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber des AWG mit dem Begriff "Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959" auch die Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 erfassen wollte, zumal auch diese eine rechtmäßige Wassernutzung im weitesten Sinn darstellen. Der im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Einwand der Konsenswerberin, die Beschwerdeführer seien nicht Partei im Sinne des § 29 Abs. 5 Z. 3 AWG, trifft daher nicht zu.
Nach der auf Grund des § 29 Abs. 2 AWG anzuwendenden Bestimmung des § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist Maß und Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Dies bedeutet für den Beschwerdefall, dass die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Deponie nicht erteilt werden durfte, wenn dadurch die wasserrechtlich geschützten Rechte der Beschwerdeführer beeinträchtigt wurden. Ob eine solche Beeinträchtigung stattfand, war daher Thema des von den Behörden durchzuführenden Ermittlungsverfahrens.
Nach § 75 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, auf die § 29 Abs. 5 Z. 6 AWG verweist, sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten.
Die Beschwerdeführer haben rechtzeitig Einwendungen erhoben, in welchen sie behaupten, durch die Errichtung, den Bestand und den Betrieb der Deponie würde ihr Eigentum, nämlich ihr Haus, durch die bei der Deponie verwendeten Betriebsmittel der Gefahr einer Beschädigung ausgesetzt und es gingen von der Deponie unzumutbare Staubauswirkungen aus. Auch damit haben sie zulässige Einwendungen erhoben, mit denen sie die Verletzung ihrer subjektiven Rechte behaupteten.
Thema des von den Verwaltungsbehörden durchzuführenden Ermittlungsverfahrens war daher auch, ob diese Behauptungen zutreffen.
Weder zur Frage der Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung noch zu jener der Gefährdung des Hauses der Beschwerdeführer und der Belästigung durch Staub enthält der angefochtene Bescheid ausreichende Feststellungen. In der Begründung dieses Bescheides wird zunächst das Verwaltungsgeschehen unter Einschluss der eingeholten Amtssachverständigengutachten wiedergegeben. Im Anschluss daran finden sich im Erwägungsteil (ab Seite 63 des Bescheides) allgemeine Rechtsausführungen, aber keine auf den Beschwerdefall zugeschnittene Sachverhaltsfeststellungen und keine auf den Beschwerdefall zugeschnittene Beurteilung der Rechtslage. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist nicht zu entnehmen, ob und aus welchen Gründen die belangte Behörde davon ausgeht, dass die Trinkwasserversorgung der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt wird; Gleiches gilt für eine Gefährdung des Hauses und für eine Staubbelästigung. Darüber hinaus ist auch unklar, von welchen rechtlichen Voraussetzungen die belangte Behörde ausgeht, findet sich doch in der Begründung ein Passus, der dahingehend gedeutet werden könnte - wie dies auch die Beschwerdeführer tun - dass im vorliegenden Verfahren nur über wasserrechtliche Belange abzusprechen war. Die Begründung des angefochtenen Bescheides ermöglicht daher eine Beantwortung der Frage, ob Rechte der Beschwerdeführer verletzt wurden oder nicht, nicht.
Auch aus den eingeholten Amtssachverständigengutachten ergibt sich darauf keine befriedigende Antwort. Der Amtssachverständige bejaht zwar die Standorteignung des Deponiegeländes; die Frage einer Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte der Beschwerdeführer bleibt aber offen, heißt es doch in dem auf Seite 43 des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Gutachten, für den Fall, dass durch die seltenen Klüfte in der Verwitterungszone dennoch beim Versagen der Basisdichtung Sickerwässer in die Kluftwasserkörper eindringen würden, wäre dies durch die Beweissicherungssonden feststellbar. Bedingt durch das begrenzte Schadstoffpotential einer Baurestmassendeponie sei selbst in einem solchen Fall die Beeinträchtigung des Kluftwassers begrenzt, wenn auch mehr als geringfügig.
Diese Ausführungen des Amtssachverständigen reichen in mehrfacher Hinsicht nicht aus, um den angefochtenen Bescheid zu decken. Zum einen scheint sich aus dieser Aussage zu ergeben, dass eine Beeinträchtigung des Gewässers, aus dem die Trinkwasserversorgung der Beschwerdeführer gespeist wird, möglich ist. Zwar führt nicht jede auch nur denkbare Möglichkeit einer Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte dazu, dass das zur Bewilligung beantragte Vorhaben nicht bewilligt werden kann, sondern erst ein entsprechend hohes Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 1996, VwSlg NF 14.564/A). Dem Amtsachverständigengutachten ist aber nicht zu entnehmen, ob die darin angesprochene Möglichkeit eines Versagens der Basisdichtung ein Ereignis ist, welches zwar theoretisch möglich, aber unwahrscheinlich ist, oder ob mit einem solchen Versagen zu rechnen ist, mit anderen Worten, wie groß die Wahrscheinlichkeit eines solchen Versagens und einer dadurch allenfalls bewirkten Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer Csombai ist. Dass das Schadstoffpotential "begrenzt" ist, führt noch nicht dazu, dass damit die Rechte der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt werden. Entscheidend ist, ob das Trinkwasser in seiner Trinkwasserqualität beeinträchtigt wird. Dass eine Beeinträchtigung durch Beweissicherungssonden feststellbar ist, hindert die Beeinträchtigung selbst nicht. Konsequenzen an eine solche Feststellung eines Schadeneintrittes durch Beweissicherungssonden knüpft der angefochtene Bescheid nicht. II. Zur Beschwerde der S Gesellschaft m.b.H. & Co. KG:
Diese Beschwerdeführerin ist der Auffassung, es hätte ihr nicht eine gesonderte Bewilligung für die Einleitung der Sickerwässer in ein Oberflächengewässer vorgeschrieben werden dürfen; vielmehr hätte eine Gesamtbewilligung, welche auch wasserrechtliche Belange abdeckt, erteilt werden müssen. Eine Sickerwasserbeseitigung sei im Projekt in Form einer Verrieselung und, soweit diese nicht ausreichte, in Form einer Beseitigung durch Tankwägen vorgesehen.
Nach § 29 Abs. 7 Z. 4 AWG hat der Bescheid, mit dem die Behandlungsanlage genehmigt wird, jedenfalls Vorschriften über die Sammlung und Entsorgung von Sickerwasser zu enthalten.
Der angefochtene Bescheid schreibt vor, dass für die Beseitigung der Sickerwässer durch Ableitung in ein Oberflächengewässer eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung einzuholen ist.
Eine solche Vorschreibung entspricht nicht dem § 29 Abs. 7 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 AWG.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. März 1998, 96/07/0210, ausgesprochen hat, widerspricht eine Aufsplitterung eines nach § 29 AWG abzuführenden Verfahrens in Einzelgenehmigungen nach den jeweiligen in § 29 Abs. 2 AWG aufgezählten materiell-rechtlichen Vorschriften der vom Gesetzgeber angeordneten Genehmigungskonzentration und der damit verbundenen Eigenständigkeit des nach § 29 AWG abzuführenden Verfahrens. Genau eine solche Aufsplitterung wird aber durch die Auflage C 17 bewirkt.
Aus § 29 Abs. 7 AWG folgt, dass der Betreiber eines Deponieprojektes bereits im Projekt Vorkehrungen für die Beseitigung der Sickerwässer vorzusehen hat. Diese Vorkehrungen sind Gegenstand des konzentrierten Genehmigungsverfahrens. Dies ergibt sich auch aus § 21 Abs. 4 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996 (DeponieV), wonach für eine ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Deponiesickerwässer Sorge zu tragen und im Falle der Einleitung in ein Gewässer oder eine Kanalisation die Anforderungen des WRG 1959 zu erfüllen sind.
Die Beschwerdeführerin behauptet, ihr Projekt hätte bereits Vorkehrungen für die Beseitigung der Sickerwässer enthalten. Davon ausgehend war es Sache der Behörden, zu prüfen, ob diese Vorkehrungen mit dem AWG und den auf Grund des AWG anzuwendenden Vorschriften übereinstimmen. War das der Fall, war diese projektierte Sickerwassererfassung und -beseitigung zu genehmigen. War das nicht der Fall, dann war - sofern nicht durch Auflagen eine gesetzmäßige Sickerwasserbeseitigung erreicht werden konnte - das Projekt nicht genehmigungsfähig. Nicht zulässig aber war es, die von der belangten Behörde für erforderlich erachtete Einleitung der Sickerwässer in ein Oberflächengewässer durch eine Auflage in ein eigenes Wasserrechtsverfahren auszulagern. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher, soweit er die Sickerwasserbeseitigung betrifft, als inhaltlich rechtswidrig.
Die Auflage A 4 bekämpft die Beschwerdeführerin mit der Begründung, die darin vorgesehene Sonde VI sei nicht sinnvoll situierbar, da selbst bei Grundwasseranfall keine beprobbaren Wässer zur Sonde VI vordringen könnten.
Die Vorschreibung der Sonde VI wurde von der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der belangten Behörde mit den jetzt in der Beschwerde vorgetragenen Argumenten bekämpft. Die belangte Behörde hat zwar ihren Amtssachverständigen bezüglich der Notwendigkeit dieser Sonde befragt, die von diesem gegebene bejahende Antwort vermag indes nicht zu überzeugen. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass im Zuge der umfangreichen hydrogeologischen Untersuchungen kein Grundwasser entlang der Schlierstauoberkante angetroffen worden sei und dass selbst dann, wenn Wässer entlang der Schlieroberkante auftreten, diese durch die vorgesehene Drainage gefasst würden, ist nicht erfolgt. Dem Gutachten ist lediglich zu entnehmen, dass der Amtssachverständige davon ausgeht, über dem Schlier sei ein (nur zeitweilig Wasser führender) Grundwasserhorizont vorhanden. Worauf sich das stützt, bleibt offen.
Die Vorschreibung der Auflage A 4 beruht daher auf einer unzureichenden Begründung.
Die Beschwerdeführerin bekämpft auch die Verkürzung der Probeintervalle bei der Überprüfung von Quellen in der neu formulierten Auflage A 2. Sie begründet dies damit, die Trennung des Kluftwasseraquifers vom Deponiekörper sei ausreichend im Sinne einer geologischen Barriere, sodass es zu keiner Beeinträchtigung der Quelle kommen könne.
Diesem schon im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Argument begegnete der Amtssachverständige mit dem Hinweis darauf, dass bei Färbeversuchen schon nach zwei Tagen bei der Quelle C Farbstoff zutage getreten ist. Auf diese Ausführungen des Amtssachverständigen geht die beschwerdeführende Partei nicht ein und legt nicht dar, dass diese unrichtig seien. Es ist daher nicht zu erkennen, dass die Auflage A 2 hinsichtlich des verkürzten Probeintervalls auf einer unzureichenden Begründung beruhte. Gegen die Auflage könnte allerdings ins Treffen geführt werden, dass sie dazu dient, Gefährdungen der Quelle C ersichtlich zu machen, dass aber an das Auftreten von Warnsignalen aus den Sonden keine Abwehrmaßnahmen aus dem angefochtenen Bescheid ersichtlich sind. Dem steht aber entgegen, dass die DeponieV unabhängig vom Schutz der Rechte Dritter im § 27 Abs. 1 vorsieht, dass sichergestellt sein muss, dass mögliche Emissionen durch geeignete Kontrolleinrichtungen rechtzeitig erkannt werden können. Für den Fall, dass im unmittelbaren hydrogeologischen Umfeld der Deponie ein Grundwasserkörper vorliegt, ist nach § 27 Abs. 2 DeponieV sowohl im Grundwasserober- als auch im Grundwasserunterstrom im gesamten Abströmbereich eine ausreichende Anzahl von Kontrollsonden zu errichten und regelmäßig zu beproben.
Jene Teile des Inhaltes der Auflagen C 2, D 1 (einschließlich der Fußnote 4), D 18 (= D 24 im erstinstanzlichen Bescheid) und F, die die beschwerdeführende Partei bekämpft, waren bereits im erstinstanzlichen Bescheid enthalten. Sie wurden von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft. Für die belangte Behörde bestand daher kein Grund, auf diese Auflagen noch einmal einzugehen. Im Verwaltungsverfahren versäumtes Vorbringen kann aber vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr nachgeholt werden. Die gegen diese Auflagen gerichtete Rüge einer mangelhaften Begründung im angefochtenen Bescheid besteht daher nicht zu Recht.
Gegen die Einfügung des letzten Satzes in der Auflage C 12 hat die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren trotz gebotener Gelegenheit nichts vorgebracht. Auch ihre erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebrachten Argumente gegen diese Ergänzung kommen daher zu spät.
Im Recht ist die Beschwerdeführerin hingegen, wenn sie die Auflage C 21 als nicht ausreichend begründet bemängelt. Diese Auflage sieht die Errichtung eines ausreichend dimensionierten Flächendrains unterhalb der Basisdichtung und die Verlegung eines Drainagevlieses zur Ableitung von belastetem Hangsickerwasser vor.
Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen im Amtssachverständigengutachten, welche die Notwendigkeit dieser Vorschreibung mit einem Hinweis auf das so genannte P-Gutachten begründeten, in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2000 mit entsprechenden Argumenten entgegen getreten. Damit hat sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid teilweise als inhaltlich rechtswidrig, teilweise als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Da eine Rechtswidrigkeit des Inhalts einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Jänner 2001
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