Normen
31985L0337 UVP-RL Anh1;
31985L0337 UVP-RL Anh2 Z3 litb;
31985L0337 UVP-RL Anh2;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2;
61992CJ0431 Wärmekraftwerk Grosskrotzenburg ;
AVG §8;
EURallg;
StarkstromwegeG 1968 §4;
StarkstromwegeG 1968 §5;
StarkstromwegeG 1968 §6;
StarkstromwegeG 1968 §7 Abs1;
StarkstromwegeG 1968 §7;
UVPG 1993 §39;
UVPG 1993 §46 Abs3;
UVPG 1993 Anh1;
31985L0337 UVP-RL Anh1;
31985L0337 UVP-RL Anh2 Z3 litb;
31985L0337 UVP-RL Anh2;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2;
61992CJ0431 Wärmekraftwerk Grosskrotzenburg ;
AVG §8;
EURallg;
StarkstromwegeG 1968 §4;
StarkstromwegeG 1968 §5;
StarkstromwegeG 1968 §6;
StarkstromwegeG 1968 §7 Abs1;
StarkstromwegeG 1968 §7;
UVPG 1993 §39;
UVPG 1993 §46 Abs3;
UVPG 1993 Anh1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern zu I. zusammen
Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,09, zu II. zusammen
Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,09, zu III. Aufwendungen in der Höhe von EUR 408,78, zu IV. Aufwendungen in der Höhe von
EUR 408,78, zu V. zusammen Aufwendungen in der Höhe von
EUR 408,78, zu VI. zusammen Aufwendungen in der Höhe von EUR 408,78, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der unter III. bis VI. angeführten Beschwerdeführer wird abgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom 15. Dezember 1993, eingelangt bei der Behörde am 27. Dezember 1993 hat die Österreichische Elektrizitätswirtschafts-AG (Verbundgesellschaft) folgendes Ansuchen an die belangte Behörde gerichtet:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-AG (Verbundgesellschaft) obliegt die gesetzliche Verpflichtung, die öffentliche österreichische Elektrizitätsversorgung sicherzustellen. Auf Grund dieses öffentlichen Versorgungsauftrages und in Fortsetzung des 380-kV-Netzausbaues ist auch der Umbau der 220-kV-Leitung Tauern - St. Peter auf die Spannungsebene 380-kV geplant.
Die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Zuge des 380-kV-Netzausbaues in Auftrag gegebenen Gutachten zur Überprüfung der Notwendigkeit untersuchten grundsätzlich den Ausbau des Höchstspannungsnetzes im Hinblick auf Versorgungssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Ökologie. Sie bestätigen in den Ausführungen die Sinnhaftigkeit und die Notwendigkeit eines übergeordneten 380-kV-Höchstspannungsnetzes.
Die 380-kV-Leitungsverbindung von Tauern nach St. Peter stellt ein Projekt der erweiterten Planung dar und würde zusätzlich einen 380-kV-Ringschluß ermöglichen.
Wir stellen daher das ANSUCHEN
um Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens gem. § 4 und um Genehmigung von Vorarbeiten gem. § 5 des Starkstromwegegesetzes 1968.
Es ist beabsichtigt, die bestehende 220-kV-Leitung Tauern - St. Peter durch eine 380-kV-Leitung zu ersetzen. Bei dem Umbau kann man davon ausgehen, dass dieser großteils auf der bestehenden Trasse erfolgen wird, wobei jedoch auf Grund der gewachsenen Siedlungsstruktur bzw. im Sinne einer bestmöglichen Verträglichkeit (sozial-, umwelt- und raumverträglich) ein Abweichen von der Trasse der 220-kV-Leitung vorgesehen ist.
Wir ersuchen im Wege des beantragten Vorprüfungsverfahrens für die Harmonisierung und Koordinierung der öffentlichen Interessen, verschiedene Varianten in das Prüfverfahren miteinzubeziehen und die umweltrelevanten Auswirkungen im Sinne einer bestmöglichen Verträglichkeit zu prüfen.
Nachfolgende Unterlagen legen wir unserem Ansuchen in 3-
facher Ausfertigung, gestempelt bei:
Technischer Bericht L 8442
Lageplan im Maßstab 1:50.000 Mastprinzipzeichnungen L 8120, L 8225, L 8055, L 7985b
Die Trasse der 220-kV-Leitung verläuft in folgenden politischen Gemeinden:"
Es folgt die Aufzählung der betroffenen Gemeinden und Behörden, das Ansuchen schließt mit folgenden Worten:
"Da im Zusammenhang mit der Trassenfestlegung umfangreiche Vorarbeiten notwendig sind, bitten wir Sie um baldige Erledigung unseres Ansuchens."
Am selben Tag (15. Dezember 1993) hat die Österreichische Elektrizitätswirtschafts-AG ein Ansuchen um Feststellung der Übereinstimmung des Projektes mit den Erfordernissen des Elektrotechnikgesetzes BGBl. Nr. 57/1965 i.d.g.F. gemäß §§ 2, 3, 9 und 12 dieses Gesetzes eingebracht.
Mit Ansuchen vom 30. Juni 1995 wurde ein Nachtrag zum Ansuchen vom 15. Dezember 1993 gemäß §§ 4, 5 StWG eingebracht.
Nach Durchführung mehrerer Verhandlungen hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 7. Oktober 1996 betreffend den Umbau der 220-kV-Leitung "Tauern-Salzach-St. Peter" auf 380-kV, Teilstück "Tauern-Pongau-Salzach neu" I. gemäß § 4 Abs. 3 des Starkstromwegegesetzes die Feststellung getroffen, dass das Projekt nicht dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles desselben mit elektrischer Energie gemäß § 7 Abs. 1 StWG und nicht den sonstigen gemäß § 7 Abs. 1 StWG wahrzunehmenden öffentlichen, durch das Projekt berührten Interessen, sofern im Zuge der Detailplanung des Projektes näher angeführte Bedingungen eingehalten werden, widerspreche. Unter II. wurden alle in den örtlichen mündlichen Verhandlungen gestellten zivilrechtlichen Ansprüche zurückgewiesen und auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die von einigen Gemeinden gestellten Anträge zur Verwirklichung ökologischer und landschaftsästhetischer Ausgleichsmaßnahmen wurden unter III. auf den Zivilrechtsweg verwiesen, unter IV. wurden die Verhandlungsschriften zu einem integrierenden Bescheidbestandteil erklärt. Schließlich wurde der dem Verbund und den von ihm mit der Durchführung von Vorarbeiten betrauten Mitarbeitern und Organen unter V. für die Dauer von 24 Monaten gemäß § 5 StWG 1980 das Recht erteilt, zur Vornahme von Vorarbeiten (Vermessungsarbeiten, Bodenproben etc.) für die Errichtung der elektrischen Leitungsanlage im Teilabschnitt Werften-UW Salzach neu fremde Grundstücke im Bereich der generellen Trasse der 380-kV-Leitungsanlage in Anspruch zu nehmen. An diese Bewilligung wurden fünf Nebenbestimmungen geknüpft.
Dieser Bescheid, sowie ein weiterer, vom 17. April 1996, betreffend eine andere Teilstrecke, wird von der belangten Behörde "Trassierungsbewilligung" genannt.
Mit Antrag vom 1. August 1997, eingelangt bei der Behörde am 20. August 1997, beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung gemäß §§ 6 und 7 StWG für das
1. Teilstück Tauern-Pongau-Salzach NEU. Die Detailprojektierung sei auf Grund folgender Bescheide ausgearbeitet worden:
- Bewilligung von Vorarbeiten gem. § 5 StWG
- Bescheid Zl.: 556.475/22-VIII/6/96 vom 17. April 1996
- Vorprüfungsbescheid gem. § 4, 5 StWG
- Bescheid Zl.: 556.475/53-VIII/6/96 vom 7. Oktober 1996.
Die mitbeteiligte Partei legte Detailpläne mit Daten aus den Jahren 1997 bis 1999 vor. Hierauf wurden mehrere mündliche Verhandlungen in den jeweiligen Gemeinden durchgeführt, in welchen sich die nunmehrigen Beschwerdeführer jeweils gegen die Trassenführung aussprachen,
Infolge eines von der Erstbeschwerdeführerin (Gemeinde Koppl) anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 25. November 1998 vorgelegten geänderten Trassenvorschlages hat die belangte Behörde mit einem weiteren Bescheid vom 20. Jänner 1999 der mitbeteiligten Partei eine weitere Bewilligung gemäß § 5 StWG in den Gebieten der Gemeinden Koppl und Hof erteilt. Eine dagegen erhobene Beschwerde zweier betroffener Grundeigentümer hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. September 2000, B 398/99, zurückgewiesen, weil eine Bewilligung gemäß § 5 StWG betroffenen Grundeigentümern gegenüber als Verordnung wirke.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. Mai 2000 hat die belangte Behörde der VERBUND-Austrian Power Grid GmbH (kurz: Verbund-APG) sowie deren allfälligen Rechtsnachfolgern gemäß §§ 6 und 7 StWG die beantragte Baubewilligung für die Errichtung einer 380-kV-Hochspannungsfreileitungsanlage im Bereich Tauern-Pongau-Salzach NEU-St. Peter erteilt. An die Bewilligung wurden zahlreiche Nebenbestimmungen geknüpft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der unter I. genannten Beschwerdeführer. Die unter II. bis VI. angeführten Beschwerdeführer haben gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der die Behandlung dieser Beschwerden mit Beschlüssen vom 28. Juni 2000 abgelehnt hat. Mit Beschlüssen vom 28. Juni 2000 bzw. vom 20. Juli 2000 wurden die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In den vorliegenden Beschwerden werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. In der Beschwerde der unter I. Genannten wird überdies Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht. Insbesondere wird ausgeführt, das gegenständliche Verfahren wäre nach den Bestimmungen des UVP-Gesetzes abzuwickeln gewesen, damit liege auch eine Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften vor.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.
Die Beschwerdeführer brachten zum Teil Repliken zu den Gegenschriften ein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst beschlossen, die Beschwerden wegen des sachlichen Zusammenhanges zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung zu verbinden.
In der Sache selbst hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Auf Grund der Erfordernisse der mit dem Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (kurz ElWOG, in Kraft ab 19. Februar 1999, dort § 9) in innerstaatliches Recht umgesetzten EU-Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie 96/92 vom 19. Dezember 1996 (dort: Art. 7 Abs. 6, Art. 14 Abs. 3) hat die Österreichische Elektrizitätswirtschafts-AG nicht nur eine organisatorische Trennung (rechnungsmäßig und buchhalterisch) innerhalb des Unternehmens selbst durchgeführt, sondern darüber hinaus den Ausbau und Betrieb ihres Höchstspannungsnetzes in eine neu gegründete Netzgesellschaft, nämlich an die VERBUND-Austrian Power Grid GmbH übertragen und so eine firmenmäßige Trennung ihrer Aktivitäten bewirkt. Die Übertragung erfolgte dadurch, dass die Österreichische Elektrizitätswirtschafts-AG mit Vertrag vom 25. Mai 1999 den Teilbetrieb "Übertragung" in die neu gegründete VERBUND-Power Grid GmbH, einbrachte. Alleinige Gesellschafterin dieses Unternehmens ist die Österreichische Elektrizitätswirtschafts-AG. Von dieser Trennung wurde die belangte Behörde (damals: Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten), Sektion Energie, verständigt (Beilage ./B im vorgelegten Verwaltungsakt, Schreiben der VERBUND-Austrian Power Grid GmbH vom 21. Oktober 1999).
Selbst wenn man zur Ansicht gelangte, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführer von der Rechtsnachfolge besonders in Kenntnis zu setzen, ist ein wesentlicher Verfahrensmangel darin nicht zu erblicken, weil es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist darzutun, in welchem konkreten subjektiven Recht (Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) sie durch die Rechtsnachfolge verletzt worden sind.
Die Beschwerdeführer, auch die beiden beschwerdeführenden Gemeinden, sind jeweils Eigentümer von Grundstücken, die durch die Trassenführung der beantragten 380-kV-Leitung berührt werden. Ihnen kommt daher im Sinne des § 7 Abs. 1 des Starkstromwegegesetzes 1968, BGBl. Nr. 70 zur Wahrung ihrer Rechte Parteistellung zu (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2000, Zl. 99/05/0007, 0008, und die dort angeführte hg. Vorjudikatur). Diese den Grundeigentümern bereits im starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahren zuerkannte Parteistellung räumt den Parteien in einem solchen Verfahren auch ein Mitspracherecht darüber ein, ob durch die Leitungsanlage für sie eine Gesundheitsgefährdung und für ihr Eigentum eine Gefährdung droht (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 23. April 1991, Zl. 90/05/0234, und vom 26. April 2000, Zl. 96/05/0048). Die von einer geplanten elektrischen Leitungsanlage berührten Grundeigentümer werden daher durch ihr Mitspracherecht in einem Verfahren wie dem beschwerdegegenständlichen in die Lage versetzt, allfällige tatsächliche konkrete Gesundheitsgefährdungen geltend zu machen. Derartige Vorbringen haben die Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten mündlichen Verhandlungen erhoben.
Einige Beschwerdeführer haben schon im Verwaltungsverfahren die Unterlassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gerügt. Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (S. 53) lediglich ausgeführt, das sie in Übereinstimmung mit dem Amt der Salzburger Landesregierung "zum Ergebnis" gelangt sei, das Projekt sei keiner UVP zu unterziehen. Das Vorbringen hinsichtlich des Erfordernisses einer UVP wird in der Beschwerde wiederholt.
Mit einem inhaltlich gleichen Vorbringen, allerdings bezogen auf Fälle, in welchen das Ansuchen um Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung gemäß §§ 6 und 7 StWG vor dem 31. Dezember 1994 eingebracht wurde, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom 15. Oktober 1996, Zl. 95/05/0139, und Zl. 95/05/0137, betreffend einen anderen Teilabschnitt der in Rede stehenden 380-kV-Leitung auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf diese Erkenntnisse verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesen Erkenntnissen, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1995, Zl. 95/10/0081, ausgeführt, dass im Art. 4 UVP-RL in Verbindung mit den Anhängen I und II festgelegt ist, welche Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. Eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung ist für Projekte angeordnet, wie sie im Anhang I angeführt werden, Projekte der im Anhang II aufgezählten Klassen werden einer solchen Überprüfung unterzogen, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern. Bei den im Anhang II aufgezählten Projekten bleibt die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist, somit im Sinne des Art. 4 Abs. 2 UVP-RL den Mitgliedstaaten überlassen. Unter den in Anhang II (Projekte nach Art. 4 Abs. 2) aufgezählten Projekten findet sich unter Z. 3 lit. b zweiter Fall die "Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen", worunter auch das gegenständliche Projekt fällt. Für den vorliegenden Fall kommt somit eine unmittelbare Wirkung jener Vorschriften der Richtlinie, die eine Prüfung nach Art. 5 bis 10 (Umweltverträglichkeitsprüfung) anordnen, nicht in Betracht, weil keine inhaltlich unbedingte Regelung besteht, die dies für den vorliegenden Fall (Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen) anordnete, ohne den Mitgliedstaaten einen Entscheidungsspielraum zu eröffnen.
Die Aufnahme bestimmter Starkstromwege in den Katalog des Anhanges 1 zum UVP-G vermag somit nichts daran zu ändern, dass die UVP-RL es in Ansehung der "Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen" durch die Aufzählung im Katalog der Anlage II (Art. 4 Abs. 2) den Mitgliedstaaten überlässt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzusehen. Zum anderen wird übersehen, dass im vorliegenden Fall die unmittelbare Wirkung der UVP-RL auch unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Umsetzungsverpflichtung nicht in Betracht kommt, weil die Richtlinie die Mitgliedstaaten betreffend die im Anhang II aufgezählten Projekte nicht zur obligatorischen Anordnung von Umweltverträglichkeitsprüfungen verpflichtet. In Ansehung der im Anhang II aufgezählten Projekte kann somit umso weniger ein Verstoß gegen die Umsetzungsverpflichtung darin liegen, dass der innerstaatliche Gesetzgeber eines Mitgliedstaates - wie hier durch § 46 Abs. 3 UVP-G - Vorhaben unter bestimmten, insbesondere auf den Zeitpunkt von Verfahrenshandlungen abstellenden, Gesichtspunkten von der verpflichtenden Umweltverträglichkeitsprüfung ausnimmt, wenn ihm durch die Richtlinie - wie im vorliegenden Fall - ein Entscheidungsspielraum in der Richtung eingeräumt ist, Projekte der im Beschwerdefall in Rede stehenden Art gänzlich von der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen.
Gemäß § 46 Abs. 3 des UVP-Gesetzes ist der zweite Abschnitt dieses Gesetzes auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 1994 eingeleitet wird, sofern nicht der Projektwerber, die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens für die nach dem 30. Juni 1994 eingeleiteten, aber noch nicht durch Bescheid erledigten Genehmigungen beantragt. Auch in diesem Fall bleiben rechtskräftig erteilte Genehmigungen unberührt.
Aus dem im Sachverhalt wiedergegebenen Antrag der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei vom 15. Dezember 1993 geht im vorliegenden Beschwerdefall aber eindeutig hervor, dass die Einschreiterin damals nur eine Vorprüfung gemäß § 4 im Zusammenhang mit der Genehmigung von Vorarbeiten gemäß § 5 des Starkstromwegegesetzes begehrt hat.
Die §§ 4 bis 7 StWG 1968 lauten wie folgt:
"§ 4. Vorprüfungsverfahren
(1) Die Behörde kann über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anordnen, wenn ein Ansuchen um Bewilligung der Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5) oder um Bewilligung zur Errichtung und Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (§ 6) vorliegt und zu befürchten ist, dass durch diese elektrischen Leitungsanlagen öffentliche Interessen nach § 7 Abs. 1 wesentlich beeinträchtigt werden. In diesem sind der Behörde durch den Bewilligungswerber über Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen:
a) ein Bericht über die technische Konzeption der geplanten Leitungsanlage,
b) ein Übersichtsplan im Maßstab 1:50.000 mit der vorläufig beabsichtigten Trasse und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen.
(2) Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1) vertreten, zu hören.
(3) Nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens ist mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.
§ 5. Vorarbeiten
(1) Auf Ansuchen ist für eine von der Behörde festzusetzende Frist die Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage durch Bescheid der Behörde unter Berücksichtigung etwaiger Belange der Landesverteidigung zu bewilligen. Diese Frist kann verlängert werden, wenn die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert und vor Ablauf der Frist darum angesucht wird.
(2) Diese Bewilligung gibt das Recht, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzunehmen.
(3) Die Bewilligung ist von der Behörde in der Gemeinde, in deren Bereich Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, spätestens eine Woche vor Aufnahme der Vorarbeiten durch Anschlag kundzumachen. Eine Übersichtskarte mit der vorläufig beabsichtigten Trassenführung ist zur allgemeinen Einsichtnahme im Gemeindeamt aufzulegen.
(4) Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte hat den Grundstückseigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 20 lit. a bis d sinngemäß.
§ 6. Bewilligungsansuchen
(1) Wer eine elektrische Leitungsanlage errichten und in Betrieb nehmen sowie Änderungen oder Erweiterungen nach § 3 vornehmen will, hat bei der Behörde um eine Bewilligung anzusuchen.
(2) Dem Ansuchen sind folgende Beilagen anzuschließen:
a) ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführungen der geplanten elektrischen Leitungsanlage;
b) eine Kopie der Katastralmappe, aus welcher die Trassenführung und die betroffenen Grundstücke mit ihren Parzellennummern ersichtlich sind;
c) ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Katastral- und Grundbuchsbezeichnung, Namen und Anschriften der Eigentümer sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen;
d) für den Fall, dass voraussichtlich Zwangsrechte gemäß §§ 11 oder 18 in Anspruch genommen werden, überdies ein Verzeichnis der davon betroffenen Grundstücke und zusätzlich Namen und Anschriften der sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger;
e) ein Verzeichnis der offenkundig berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen.
(3) Die Behörde kann bei Ansuchen um Änderungen oder Erweiterungen gemäß Abs. 1 von der Beibringung einzelner in Abs. 2 angeführter Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.
(4) Soll in der technischen Ausführung der geplanten elektrischen Leitungsanlage von den Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen (§ 2 des Elektrotechnikgesetzes) oder von den allgemeinverbindlichen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften (§ 3 des Elektrotechnikgesetzes) abgewichen werden, so ist dem Bewilligungsansuchen ein technisch begründetes Ansuchen um Ausnahmebewilligung für die geplanten Abweichungen beizufügen.
§ 7. Bau- und Betriebsbewilligung
(1) Die Behörde hat die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, dass die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören.
(2) Die Behörde kann bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Baubewilligung erteilen und sich die Erteilung der Betriebsbewilligung vorbehalten."
Aus der Gegenüberstellung der Bestimmungen der §§ 4 und 5 einerseits zu den §§ 6 und 7 leg. cit. andererseits ergibt sich, dass die jeweiligen Regelungen verschiedene Bewilligungen betreffen. Während die §§ 4 und 5 lediglich die Vorprüfung bzw. die Durchführung von Vorarbeiten betreffen, regeln die §§ 6 und 7 die Bau- und Betriebsbewilligung bzw. das diesbezügliche Ansuchen. Wohl wird in der Regel ein innerer Zusammenhang zwischen beiden Verfahren bestehen, weil die erfolgte Vorprüfung und das Ergebnis der Vorarbeiten in die Planung für die beantragte Bau- und Betriebsbewilligung einfließen. Ein solcher Zusammenhang ist aber nicht zwingend, weil das Ergebnis von Vorprüfung und vor allem von Vorarbeiten auch negativ sein kann. Überdies sind Verfahren gemäß den §§ 4 und 5 leg. cit. nicht erforderlich für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 7 dieses Gesetzes, sondern nur zweckmäßig.
Der Argumentation der Mitbeteiligten, der von ihr eingebrachte Antrag vom 1. August 1997, mit dem ausdrücklich um Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung angesucht wurde, sei auch schon im Antrag vom 15. Dezember 1993 "mitgedacht" und damit von diesem "miterfasst" worden, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen, weil dann eine eigene Antragstellung gemäß §§ 6 und 7 StWG obsolet gewesen wäre. Die definitive Planung erfolgte aber erst auf Grund der durchgeführten Vorprüfung und Vorarbeiten. Die dem bewilligten Projekt zu Grunde liegenden Pläne datieren demgemäß erst aus den Jahren 1997 bis 1999.
Dass es auf die Bedeutung der Einbringung des förmlichen Antrages entscheidend ankommt, geht auch aus dem Urteil des EuGH vom 11. August 1995, Rs C-431/92 (Großkrotzenburg) hervor. Da dieser förmliche Antrag, auf dem die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Bewilligung beruht, erst am 20. August 1997 bei der Behörde einlangte, war damit auf Grund innerstaatlichen Rechts das UVP-Gesetz BGBl. 1993/697 i.d.F. BGBl. 1996/773 anzuwenden.
Gleichzeitig mit dem Antrag vom 15. Dezember 1993 gemäß §§ 4 und 5 StWG 1968 wurde noch ein Antrag gemäß §§ 2, 3, 9 und 12 des Elektrotechnikgesetzes BGBl. Nr. 57/1965 i.d.g.F. eingebracht. Das Elektrotechnikgesetz 1965 i.d.F.g. BGBl. Nr. 662/1983 ist gemäß § 19 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993 - ETG 1992, mit Ablauf des 31. März 1993, somit vor Einbringung des o. a. Antrages, außer Kraft getreten. Schon deshalb konnte es sich bei diesem Antrag nicht um einen Antrag handeln, mit dem ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren im Sinne des § 46 Abs. 3 UVP-G eingeleitet wurde.
Da auf Grund der Einbringung des Antrages vom 1. August 1997 am 20. August 1997 auf das gegenständliche Verfahren zur Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung gemäß § 6 und 7 des Starkstromwegegesetzes 1968 gemäß Anhang II des UVP-G, Art. 4 Abs. 2 ein UVP-Verfahren durchzuführen war, war zur Durchführung des Verfahrens die gemäß § 39 UVP-G berufene Behörde zuständig.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdeausführungen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Das Mehrbegehren der in III. bis VI. genannten Beschwerdeführer war gemäß § 53 Abs. 2 VwGG abzuweisen, weil sie in getrennten, jedoch die Unterschrift
desselben Rechtsanwaltes aufweisenden Beschwerden denselben Verwaltungsakt angefochten haben.
Wien, am 23. September 2002
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