VfGH G286/2016

VfGHG286/201630.11.2016

Gleichheitswidrigkeit der Übergangsbestimmung in einer Novelle zum Stmk Landes-Dienst- und Besoldungsrecht betreffend die Entlohnung von Departmentleitern; unsachliche Einschränkung des für Vertragsbedienstete des Gesundheitswesens gesetzlich verankerten Grundsatzes der Unveränderlichkeit des Vorrückungstermines und der Entlohnungsstufe durch die ex-lege Überstellung aller am Stichtag bereits bestellten Departmentleiter in die Entlohnungsstufe 1 des Entlohnungsschemas für Primarärzte und seit der Novelle vom selben Schema erfasste Departmentleiter; kein sachlicher Grund für die Benachteiligung von bereits bestellten gegenüber erst nach dem Stichtag bestellten Departmentleitern

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
Stmk Landes-Dienst- und Besoldungsrecht §204, §282, §300h Abs1, Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2016:G286.2016

 

Spruch:

I. 1. Die Wortfolge "Entlohnungsstufe 1" in §300h Abs1 sowie §300h Abs2 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), LGBl für die Steiermark Nr 29/2003 idF LGBl für die Steiermark Nr 122/2014, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

1. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 in Kraft.

2. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

3. Der Landeshauptmann von Steiermark ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für die Steiermark verpflichtet.

II. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag

1. Der Antragsteller beantragt die Aufhebung der Wortfolgen "die am 31. August 2014 zum Department[…]leiter/zur Departmentleiterin bestellt sind" und "Entlohnungsstufe 1" in §300h Abs1 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), LGBl 29/2003 idF LGBl 122/2014, und des gesamten Absatzes 2 des §300h Stmk. L-DBR.

II. Rechtslage

1. Die relevanten Bestimmungen des Stmk. Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), LGBl 29/2003 idF LGBl 151/2014, lauten – samt Überschriften – wie folgt (die angefochtenen Wortfolgen idF LGBl 122/2014 sind hervorgehoben):

"Hauptstück II

Besoldungsrechtliche Bestimmungen

[…]

§153

Vorrückung

(1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Gehaltsklasse in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.

(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie an diesem Tag nicht aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.

[…]

§184

Überstellung

(1) Die Überstellung ist die Einreihung eines/einer Bediensteten in eine andere Gehaltsklasse.

(2) Bei einer Überstellung von einer Gehaltsklasse in eine andere Gehaltsklasse ändern sich die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

[…]

Hauptstück III

Dienst- und besoldungsrechtliche Sonderbestimmungen

I. Teil

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Gesundheitswesen

§190

Anwendungsbereich

(1) Dem Entlohnungsschema SI, SIa oder SII kann nur angehören, wer

1. die Voraussetzungen

a) des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte, BGBl I Nr 169/ 1998 (im Folgenden als 'Ärztegesetz 1998' bezeichnet) oder

b) - f) […]

für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt oder die für den entsprechenden Gesundheitsberuf vorgesehene Ausbildung absolviert hat und

2. die betreffende Tätigkeit tatsächlich in den

a) Steiermärkischen Krankenanstalten

b) - d) […]

ausübt.

(2) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind

1. das Hauptstück I mit Ausnahme der §§5 bis 8, IV. Teil (Dienstliche Ausbildung) und VII. Teil (Dienstbeurteilung) und

2. das Hauptstück II

auf Vertragsbedienstete im Gesundheitswesen anzuwenden.

(3) […]

(4) §147 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Monatsbezug aus Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Erzieherdienstzulage, Funktionszulage,) zusammensetzt.

(5) Abweichend von §155 ist bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages für Bedienstete der Steiermärkischen Krankenanstalten §256 anzuwenden.

(6) […]

(7) Auf Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIa und S Dir. findet §176 keine Anwendung.

(8) §260 Abs1 gilt mit der Maßgabe, dass die zum Land Steiermark oder zur Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam sind, zur Dienstzeit zählen. §260 Abs4 und 5 gelten sinngemäß.

(9) Für die Überstellung in einer höhere Entlohnungsgruppe ist §282 anzuwenden.

§191

Entlohnungsgruppen der

Entlohnungsschemata SIa, SI und SII

Die in der Anlage zu diesem Gesetz geregelten Ernennungserfordernisse für Bedienstete im Gesundheitswesen gelten als Voraussetzung für die Einreihung in Entlohnungsgruppen der Entlohnungsschemata SIa, SI und SII. Hiebei entsprechen:

der Verw.-Gruppe A die Entl.-Gruppe sI, sIa

der Verw.-Gruppe B die Entl.-Gruppe sII1

der Verw.-Gruppe C die Entl.-Gruppen sII1, sII2, sII3

der Verw.-Gruppe D die Entl.-Gruppe sII4

der Verw.-Gruppe E die Entl.-Gruppe sII5.

I. Abschnitt

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SI (Ärzte/Ärztinnen)

§191a

Einreihung der Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema SI

(1) Die Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema SI werden in folgende Entlohnungsgruppen eingereiht:

1. Entlohnungsgruppe sI/1, Turnusärzte/Turnusärztinnen:

Turnusärzte/Turnusärztinnen sind Ärzte/Ärztinnen, die gemäß §7 Ärztegesetz 1998 die Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin absolvieren; approbierte Ärzte/Ärztinnen sowie Assistenzärzte/Assistenzärztinnen, die nicht in fachärztlicher Ausbildung stehen;

2. Entlohnungsgruppe sI/2, Assistenzärzte/Assistenzärztinnen:

Assistenzärzte/Assistenzärztinnen sind Turnusärzte/Turnusärztinnen in fachärztlicher Ausbildung;

3. Entlohnungsgruppe sI/3, Stationsärzte/Stationsärztinnen und Zahnärzte/Zahnärztinnen:

Stationsärzte/Stationsärztinnen sind Ärzte/Ärztinnen, die die Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin absolviert haben und Zahnärzte/Zahnärztinnen sind Ärzte/Ärztinnen, die über ein Studium der Zahnmedizin verfügen und keine fachärztliche Ausbildung absolvieren.

4. Entlohnungsgruppe sI/4, Fachärzte/Fachärztinnen:

Fachärzte/Fachärztinnen sind Ärzte/Ärztinnen die eine fachärztliche Ausbildung absolviert haben, als Facharzt/Fachärztin durch Facharztdekret anerkannt und fachärztlich verwendet werden;

(2) In der Entlohnungsgruppe sI/4 sind folgende Funktionsgruppen vorgesehen:

1. Oberärzte/Oberärztinnen:

das sind Fachärzte/Fachärztinnen, die zumindest drei Jahre als Facharzt/Fachärztin tätig sind und bei der Erfüllung des Kompetenzlevelkatalogs auf Antrag des Abteilungsleiters/der Abteilungsleiterin unter Einbindung der an der Abteilung bereits tätigen Oberärzte/ Oberärztinnen zum Oberarzt/zur Oberärztin ernannt werden. Jeder Facharzt/Jede Fachärztin wird spätestens acht Jahre nach seiner/ihrer Anerkennung zum Facharzt/zur Fachärztin zum Oberarzt/zur Oberärztin ernannt

2. Funktionsoberärzte/Funktionsoberärztinnen:

das sind Fachärzte/Fachärztinnen, die zumindest fünf Jahre die Funktion als Oberarzt/Oberärztin ausüben und für einen medizinischen und/oder organisatorischen Spezialbereich fachlich bereichsverantwortlich sind. Der Funktionsoberarzt/Die Funktionsoberärztin muss eine ausgewiesene Expertise und Motivation im Spezialgebiet aufweisen. Er/sie wird vom Abteilungsleiter/von der Abteilungsleiterin unter Einbindung der an der Abteilung bereits tätigen Oberärzte/Oberärztinnen befristet auf vier Jahre ernannt. Eine weitere Ernennung oder ein begründeter Widerruf der Ernennung sind möglich. In das Verhältnis zwischen Funktionsoberärzte/Funktionsoberärztinnen und Oberärzte/Oberärztinnen sowie Fachärzte/Fachärztinnen pro Abteilung mit 1:4 sind auch alle MUG- und bundesbediensteten Fachärzte/Fachärztinnen einzurechnen.

3. Geschäftsführende Oberärzte/Oberärztinnen:

das sind Oberärzte/Oberärztinnen, die zumindest fünf Jahre in dieser Funktion tätig sind und als Stellvertretung der Abteilungsleitung definierte und mit der Abteilungsleitung abgestimmte Führungsaufgaben an Stelle des/der ersten Oberarztes/Oberärztin übernehmen. Ein Geschäftsführender Oberarzt/Eine Geschäftsführende Oberärztin kann ab einer Anzahl von 15 Ärzten/Ärztinnen an der Abteilung bestellt werden. Er/Sie muss über eine abgeschlossene Führungsausbildung verfügen und die Anforderungskriterien laut Funktionsbeschreibung erfüllen. Er/Sie wird vom Abteilungsleiter/von der Abteilungsleiterin in Abstimmung mit dem/der Ärztlichen Direktor/Direktorin befristet auf vier Jahre ernannt. Eine weitere Ernennung oder ein begründeter Widerruf der Ernennung sind möglich. Sind auf Grund der Abteilungsgröße die Kriterien für die Bestellung eines/einer Geschäftsführenden Oberarztes/Oberärztin nicht gegeben, so ist ein Oberarzt/eine Oberärztin zum/zur ersten Oberarzt/Oberärztin zu ernennen, der die Abteilungsleitung im Abwesenheit vertritt.

§192

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas SI

Das Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SI beträgt:

im Entlohnungsschema SI

in der

Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe

sI/1

sI/2

sI/3

sI/4

Euro

1

2.861,0

2.884,0

3.589,0

4.836,0

2

2.975,0

2.999,0

3.664,0

4.971,0

3

3.086,0

3.111,0

3.763,0

5.106,0

4

3.199,0

3.274,0

3.897,0

5.242,0

5

3.511,0

3.663,0

4.394,0

6.377,0

6

3.585,0

3.763,0

4.521,0

6.512,0

7

3.683,0

3.897,0

4.648,0

6.647,0

8

3.781,0

4.394,0

4.776,0

6.782,0

9

--

4.521,0

4.903,0

6.917,0

10

--

4.648,0

5.030,0

7.053,0

11

--

4.775,0

5.157,0

7.188,0

12

--

4.903,0

5.284,0

7.323,0

13

--

5.028,0

5.411,0

7.493,0

14

--

--

5.539,0

7.641,0

15

--

--

5.666,0

7.799,0

16

--

--

5.793,0

7.962,0

17

--

--

5.953,0

8.133,0

18

--

--

6.092,0

8.311,0

19

--

--

6.241,0

8.495,0

20

--

--

6,394,0

--

21

--

--

6.555,0

--

22

--

--

6.722,0

--

23

--

--

6.895,0

--

     

 

(2) Das Monatsentgelt gemäß Abs1 beginnt in der ersten Entlohnungsstufe.

§193

Vorrückungen und Mindesteinstufungen von Ärzten/Ärztinnen

(1) Assistenzärzte/Assistenzärztinnen in Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin, gebührt nach dreijähriger ausbildungsrelevanter Tätigkeit das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe sI/2, Entlohnungsstufe 5, sofern diese über keine abgeschlossene Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin verfügen. Auf das Erfordernis der dreijährigen Tätigkeit werden die absolvierten Nebenfächer im vorgeschriebenen Mindestausmaß angerechnet. Bezieht der Assistenzarzt/die Assistenzärztin in Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin bereits mindestens das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe sI/2, Entlohnungsstufe 5 gebührt ihr/ihm anstatt der vorgenannten Mindesteinstufung ab dem gleichen Zeitpunkt eine Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe. Sollte der Assistenzarzt/die Assistenzärztin über eine abgeschlossene Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin verfügen, gebührt ihm/ihr bereits aufgrund dieses Umstandes die Mindesteinstufung in die Entlohnungsstufe 5.

(2) Der Arzt/Die Ärztin wird nach Vollendung der Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin, sofern das Dienstverhältnis nach der Vollendung der Ausbildung zum Facharzt/Fachärztin fortgesetzt und er/sie auch als Facharzt/Fachärztin verwendet wird, ab dem der Anerkennung als Facharzt/als Fachärztin folgenden Monatsersten in die Entlohnungsgruppe sI/4 überstellt.

(3) Der Facharzt/Die Fachärztin der/die neuerlich als Assistenzarzt/Assistenzärztin eine Ausbildung in einem weiteren Sonderfach absolviert, bleibt in der Entlohnungsgruppe sI/4, wenn diese Ausbildung im Interesse des Dienstgebers liegt. Ist die Ausbildung in dem weiteren Sonderfach nicht im Interesse des Dienstgebers, erfolgt eine Rücküberstellung in die Entlohnungsgruppe sI/2. Dafür ist eine neue Durchrechnung der Vordienstzeiten vorzunehmen.

(4) Dem Oberarzt/Der Oberärztin gebührt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe sI/4 Entlohnungsstufe 5.

(5) Wird auf Grund der Abteilungsgröße kein Geschäftsführender Oberarzt/keine Geschäftsführende Oberärztin bestellt oder erfüllt an der Abteilung keiner/keine der Ärzte/Ärztinnen die Voraussetzungen für eine Bestellung, erhält der/die erste Oberarzt/Oberärztin ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten einen Vorrückungsbetrag.

(6) Bei einer Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe wird die Einreihung in die neue Entlohnungsgruppe so vorgenommen, dass der Arzt/die Ärztin keinen Verlust im Vergleich zum in der bisherigen Entlohnungsgruppe bezogenen Monatsentgelt erleidet. Dies gilt nicht für eine Rücküberstellung von der Entlohnungsgruppe sI/4 in die Entlohnungsgruppe sI/1, sI/2 oder sI/3.

[…]

II. Abschnitt

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIa

(Primarärzte/Primarärztinnen, Departmentleiter/Departmentleiterinnen)

§203a

Einreihung der Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema SIa

Im Entlohnungsschema SIa sind folgende Funktionsgruppen vorgesehen.

1. Primarärzte/Primarärztinnen:

Das sind Leiter/Leiterinnen einer Abteilung gemäß §3a Abs1 StKAG;

2. Departmentleiter/Departmentleiterinnen:

das sind Fachärzte/Fachärztinnen, die ein Department gemäß §3a Abs2 Z1 StKAG leiten.

 

§204

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas SIa

Das Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIa beträgt:

 im Entlohnungsschema SIa

in der Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe sIa

Euro

1

8.000,0

2

8.300,0

3

8.600,0

4

8.900,0

5

9.100,0

6

9.300,0

7

9.500,0

8

9.700,0

9

9.850,0

10

10.000,0

  

 

[…]

 

Hauptstück IV

Übergangsbestimmungen für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete

 

§245

Anwendungsbereich

(1) Dieses Hauptstück gilt für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2002 im Dienststand stehen, und Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen, sofern diese nicht in das Besoldungsschema ST optiert haben, sowie für Lehrer/Lehrerinnen am Konservatorium.

(2) Soweit in Hauptstück IV nicht anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I und Hauptstück II des Gesetzes auf Bedienstete gemäß Abs1 anwendbar.

 

I. Teil

Beamte/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung und Beamte/Beamtinnen in handwerklicher Verwendung, Förster/Försterinnen, Lehrer/Lehrerinnen am Konservatorium, Kindergärtner/Kindergärtnerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Horten des Landes

I. Abschnitt

Dienstrechtlicher Teil

[…]

II. Abschnitt

Besoldungsrechtlicher Teil

 

[…]

 

§257

Überstellung

(1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten/zur Beamtin einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe kann insbesondere dann erfolgen, wenn der Beamte/die Beamtin den durchschnittlichen erzielbaren Arbeitserfolg innerhalb seiner/ihrer Verwendungsgruppe trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung nicht erreicht.

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefasst:

1. Verwendungsgruppen B, B1, C, D, E, P1 bis P5, L3, K3;

2. Verwendungsgruppe L2a;

3. Verwendungsgruppen A, L1.

(3) Wird ein Beamter/eine Beamtin aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs2 überstellt, so gebührt ihm/ihr die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er/sie die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter/Beamtin der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(4) Wird ein Beamter/eine Beamtin aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs2 überstellt, so gebührt ihm/ihr die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben, wenn er/sie die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:

Überstellung

 

Zeitraum

von der

in die

Ausbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse der Anlage 1 zu diesem Gesetz

 

Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gem. Abs2 Z.

 

Jahre

1

1

1

2

2

2

3

3

3

3

mit abgeschlossenem Hochschulstudium

in den übrigen Fällen

mit abgeschlossenem Hochschulstudium

in den übrigen Fällen

2

4

6

2

4

    

 

(5) Erfüllt ein Beamter/eine Beamtin das im Abs4 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in eine der im Abs2 Z3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen, ist seine/ihre besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs4 neu festzusetzen.

(6) Wird ein Beamter/eine Beamtin in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm/ihr die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er/sie die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter/Beamtin der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(7) Ist ein Beamter/eine Beamtin in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er/sie nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er/sie so zu behandeln, als ob er/sie bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er/sie in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden ist.

(8) Bei Überstellungen nach den Abs3, 4, 6 und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs5 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§153 und 154 sind sinngemäß anzuwenden.

 

[…]

 

II. Teil

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I und II

[…]

§282

Überstellung

(1) §257 gilt mit der Maßgabe, dass für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Monatsentgelts die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefasst werden:

1. Entlohnungsgruppen b, c, d, e, p 1 bis p 5, l 3, sII/1 bis sII/5, sIII/2 bis sIII/5, sIII/2a bis sIII/4a und sIV/1 bis sIV/9, sV/2 bis sV/6,

2. Entlohnungsgruppe l2a;

3. Entlohnungsgruppen a, l1, sIa, sI, sIII/1, sIII/1a, sV/1.

(2) Wird ein Vertragsbediensteter/eine Vertragsbedienstete aus einer Entlohnungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Entlohnungsgruppe derselben Ziffer des Abs2 überstellt, so ändern sich seine/ihre Entlohnungsstufe und sein/ihr Vorrückungstermin nicht.

(3) Ist das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das dem/der Vertragsbediensteten jeweils in seiner/ihrer bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem/der Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt. Ist jedoch das Monatsentgelt, das der/die Vertragsbedienstete bei einer Überstellung in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine niedrigere Entlohnungsgruppe erhält, niedriger als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt dem/der Vertragsbediensteten abweichend vom ersten Satz eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Monatsentgelt. Dienstzulagen sind, soweit sie nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung gebühren, bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem jeweiligen Monatsentgelt nicht zuzurechnen.

[…]

Hauptstück V

Übergangs- und Schlussbestimmungen

[…]

§300h

Übergangsbestimmung zu §204

(1) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SI, die am 31. August 2014 zum Departmentleiter/zur Departmentleiterin bestellt sind, werden mit Wirksamkeit 1. September 2014 in das Entlohnungsschema SIa, Entlohnungsstufe 1 überstellt.

(2) Sofern die Entlohnung als Departmentleiter/Departmentleiterin zum Stichtag 1. September 2014 höher ist als die Entlohnung im Entlohnungsschema SIa, Entlohnungsstufe 1, wird die Zeit als Departmentleiter/Departmentleiterin für die Festsetzung der Entlohnungsstufe soweit berücksichtigt, dass die Entlohnung im Entlohnungsschema SI/a nicht geringer ist als die bisherige Entlohnung als Departmentleiter/Departmentleiterin. Für diesen Ausgleich können maximal bis zu zehn Jahre der Leitungsfunktion angerechnet werden."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller ist auf Grund des Dienstvertrages vom 4. Mai 2004 seit dem 1. Mai 2004 als Departmentleiter für Gefäßchirurgie am Landeskrankenhaus Hochsteiermark, Standort Bruck/Mur, tätig. Auf dieses Dienstverhältnis sind die Bestimmungen des Stmk. L-DBR anwendbar (vgl. §1 Stmk. L-DBR). Mit LGBl 122/2014 wurde eine neue Regelung der Entlohnung von Departmentleitern erlassen. Demnach wurde der Antragsteller, weil er am 31. August 2014 die Funktion eines Departmentleiters innehatte, in das Entlohnungsschema SIa, Entlohnungsstufe 1, eingereiht und verdiente ab 1. Jänner 2015 einen Betrag in Höhe von € 8.000,– 14-mal jährlich. Mit 1. Juli 2015 rückte er innerhalb des Entlohnungsschemas SIa in die Entlohnungsstufe 2 vor.

In der Folge begehrte der Antragsteller mit Klage vom 15. Februar 2016 die Zahlung von € 16.500,– samt 9,08% Zinsen beginnend mit dem 1. Februar 2015 bis einschließlich Jänner 2016. Dabei brachte er vor, dass er auf Grund seiner bereits zurückgelegten Dienstzeit seit dem 1. Jänner 2015 unter entsprechender Berücksichtigung seiner Vordienstzeiten in die Entlohnungsstufe 5 des Entlohnungsschemas Sla einzureihen gewesen wäre. Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 10. Juni 2016 als unbegründet ab. Begründend führt das Landesgericht aus, dass mit der Dienstrechtsnovelle 2014, LGBl 122/2014, Departmentleiter in das Entlohnungsschema SIa übergeführt worden seien. §300h Abs1 Stmk. L-DBR – die Übergangsbestimmung zu §204 Stmk. L-DBR – ordne ausdrücklich an, dass Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SI, die am 31. August 2014 zu Departmentleitern bestellt sind, mit Wirksamkeit 1. September 2014 in das Entlohnungsschema SIa, Entlohnungsstufe 1, überstellt würden. Sofern damit jedoch eine geringere Entlohnung verbunden wäre, sei dies auszugleichen. Dem Antragsteller stehe auf Grund der Einstufung in das Entlohnungsschema Sla, Entlohnungsstufe 1, bereits eine höhere Entlohnung als im Rahmen der ursprünglichen Sl‑Einstufung zu, weshalb Abs2 leg.cit. nicht zur Anwendung gelange. §300h Stmk. L-DBR enthalte eine klare gesetzliche Anordnung, ohne Vordienstzeiten zu erwähnen. Aus der eindeutigen gesetzlichen Anordnung in §300h Abs2 Stmk. L‑DBR, die eine allfällige Verschlechterung im Rahmen der Umstellung ausdrücklich verhindere, und den Materialien ergebe sich, dass der Gesetzgeber offenbar keine Anrechnung von Vordienstzeiten im neuen Schema vorgesehen habe, weshalb auch keine Gesetzeslücke vorliegen könne.

2. Der Antragsteller behauptet, wegen unmittelbarer Anwendung des §300h Stmk. L‑DBR durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B‑VG) verletzt zu sein. Durch die Übergangsbestimmung des §300h Stmk. L-DBR seien sämtliche Departmentleiter, die bereits am 31. August 2014 diese Funktion innehatten, mit Wirksamkeit 1. September 2014 in das Entlohnungsschema SIa, Entlohnungsstufe 1, überstellt worden. Unter Berücksichtigung der bereits zurückgelegten Dienstzeiten des Antragstellers wäre er mit 1. Jänner 2015 in die Entlohnungsstufe 5 des Entlohnungsschemas SIa eingereiht worden. §300h Stmk. L-DBR sei im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht angewendet worden. Die Bestimmung des §300h Stmk. L-DBR verstoße gegen Art7 Abs1 B‑VG, bewirke sie doch eine massive Ungleichbehandlung von Dienstnehmern, die – wie der Antragsteller –, ihre Funktion als Departmentleiter über einen derart langen Zeitraum wahrgenommen haben. Im Ergebnis führe diese Regelung nämlich dazu, dass dienstjüngere Departmentleiter, die über weit weniger Berufs- und Lebenserfahrung als der Antragsteller verfügten und lediglich am 31. August 2014 zum Departmentleiter bestellt worden seien, ab 1. September 2014 in das Entlohnungsschema SIa, Entlohnungsstufe 1, fielen und damit gleich entlohnt würden wie ihre dienstälteren Kollegen, die über weit mehr Dienstjahre und somit Berufserfahrung verfügten. Da Departmentleiter und Primarärzte im Wesentlichen dieselben Aufgaben übernähmen, liege keine sachliche Rechtfertigung vor, weshalb Vordienstzeiten lediglich bei Primarärzten Berücksichtigung fänden.

3. Die Steiermärkische Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie beantragt, den Antrag im Hinblick auf §300h Abs2 Stmk. L-DBR mangels Präjudizialität als unzulässig zurückweisen, in eventu abzuweisen. In Bezug auf Abs1 leg.cit. beantragt sie die Abweisung des Antrages als unbegründet und für den Fall der Aufhebung der betreffenden Wortfolgen als verfassungswidrig die Setzung einer Frist. Im Übrigen tritt sie den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegen:

"Vorbemerkung zur Rechtslage und zum Sachverhalt

Die verfahrensgegenständliche Bestimmung des §300h des Dienst- und Besoldungsrechts der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), LGBl Nr 29/2003 idF LGBl Nr 122/2014, ist eine Übergangsbestimmung betreffend die Überstellung von Departmentleitern/Departmentleiterinnen in das höhere Entlohnungsschema der Primarärzte/Primarärztinnen gemäß §204 Stmk. L-DBR. Die Überstellung der Departmentleiter/Departmentleiterinnen in das Schema der Primarärzte/Primarärztinnen SIa, Entlohnungsstufe 1, erfolgte mit Wirksamkeit zum 1. September 2014. Um eine allfällige gehaltsmäßige Schlechterstellung auszuschließen, ordnete der Gesetzgeber mit §300h Abs2 Stmk. L-DBR die Berücksichtigung von Vordienstzeiten in einem bestimmten Ausmaß an, sofern die Entlohnung vor dem Zeitpunkt der Überstellung bereits höher war als die Entlohnungsstufe 1 des Schemas SIa. Abgesehen von diesem Fall sah der Gesetzgeber die Berücksichtigung von Vordienstzeiten nicht vor. Der Vorrückungsstichtag blieb dabei unangetastet.

Der Antragsteller war zum 1. September 2014 Departmentleiter und wurde demnach gemäß §300h Abs1 Stmk. L-DBR in die Entlohnungsstufe 1 des Entlohnungsschemas SIa überstellt. Vor der Überstellung belief sich die Entlohnung des Antragstellers auf EUR 4.864,30 zuzüglich der Ärztedienstzulage iHv EUR 680,20, in Summe EUR 5.544,50. Die Überstellung hatte zur Folge, dass sich sein Gehalt ab 1. September 2014 auf monatlich EUR 5.310,70, zuzüglich der Ärztedienstzulage iHv EUR 336,70, in Summe somit auf EUR 5.647,40 (SIa/1) erhöhte. Mit LGBl Nr 151/2014 erfolgte mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2015 eine deutliche Anhebung der Monatsentgelte des Entlohnungsschemas SIa, sodass sich das Gehalt des Antragstellers – unter gleichzeitigem Entfall der Ärztedienstzulage – auf EUR 8.000,00 erhöhte (SIa/1) und seit der Vorrückung zum 1. Juli 2015 monatlich EUR 8.300,‑ ‑ (SIa/2) beträgt.

Dahingehend ist zur Darstellung des Sachverhaltes […], wonach mit Wirkung zum 1. Jänner 2015 die Neuregelung der Entlohnung von Departmentleitern/Departmentleiterinnen und von Primarärztinnen/Primarärzten in Kraft getreten sei, 'deren Bezüge erhöht und der Antragsteller in das Entlohnungsschema SIa, Entlohnungsstufe 1, eingereiht' wurde, richtigzustellen, dass zum 1. Jänner 2015 'nur' die Erhöhung der Gehälter erfolgte (LGBl Nr 151/2014, Änderung der Tabelle in §204 Stmk. L-DBR), während die Einreihung des Antragstellers in das Schema SIa/1 rückwirkend zum 1. September 2014 erfolgte (LGBl Nr 122/2015 vom 11. November 2014, Änderung des Einleitungssatzes des §204 und Einfügung des §300h Stmk. L-DBR).

[…] Mangelnde Präjudizialität von §300h Abs2 Stmk. L-DBR

[…]

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist §300h Abs2 Stmk. L-DBR nicht präjudiziell. Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes müssen die Grenzen der Aufhebung auch in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt erhält und andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (vgl. VfSlg 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003, VfGH 15.6.2016, G25/2016 ua). Das Gesetzesprüfungsverfahren zielt darauf ab, eine Verfassungswidrigkeit – sollte diese tatsächlich vorliegen – zu beseitigen, wobei der nach der Aufhebung verbleibende Teil der Norm möglichst nicht mehr verändert werden soll als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig (vgl. VfSlg 17.220/2004, 18.412/2008, 18.548/2008, 19.933/2014, VfGH 15.6.2016, G25/2016 ua). Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der Wortfolgen 'die am 31. August 2014 zum Departmentleiter/zur Departmentleiterin bestellt sind' und 'Entlohnungsstufe 1' in §300h Abs1 Stmk. L-DBR und wehrt sich damit gegen die Nichtanrechnung von Vordienstzeiten. Abs2 leg. cit. sieht die ausnahmsweise Anrechnung von Vordienstzeiten dann vor, wenn der Departmentleiter/die Departmentleiterin im Zeitpunkt der Überstellung bereits mehr verdiente als es das Schema SIa vorsieht. Es besteht zwischen den beiden Bestimmungen naturgemäß ein Zusammenhang, der Zusammenhang ist allerdings kein untrennbarer dahingehend, dass zur Bereinigung der Rechtslage – sollte der Verfassungsgerichtshof die Bedenken des Antragstellers tatsächlich teilen – auch der gesamte Abs2 leg. cit. behoben werden müsste. Durch die Behebung der Wortfolgen 'die am 31. August 2014 zum Departmentleiter/zur Departmentleiterin bestellt sind' und 'Entlohnungsstufe 1' in §300h Abs1 Stmk. L-DBR wäre dem zweiten Absatz de facto der Anwendungsbereich und damit jede potenzielle Verfassungswidrigkeit genommen (vgl. VfSlg 19.413/2011, 19.935/2014, wonach der untrennbare Zusammenhang für sich allein nicht bereits deshalb vorliegt, weil eine gesetzliche Bestimmung durch die Aufhebung einer anderen Bestimmung unanwendbar wurde, bzw. nach VfSlg 19.665/2012 eine Verweisung ins Leere geht).

Der Antrag wäre hinsichtlich §300h Abs2 Stmk. L-DBR (partiell) mangels Präjudizialität zurückzuweisen (VfSlg 18.486/2008, 18.298/2007, 19.933/2014).

[…] Zur Sachlichkeit der Übergangsbestimmung

[…]

Bei den verfassungsrechtlichen Bedenken gilt es zwei Bereiche zu identifizieren: die erste vom Antragsteller behauptete Unsachlichkeit liege in der Differenzierung zwischen Departmentleitern/Departmentleiterinnen und Primarärzten/Primarärztinnen, die zweite in der mangelnden Differenzierung zwischen Departmentleitern/Departmentleiterinnen:

[…] Zur Zulässigkeit der Differenzierung zwischen Departmentleitern/Departmentleiterinnen und Primarärzten/Primarärztinnen in Hinblick auf die Anrechnung von Vordienstzeiten

Zutreffend ist, dass zwischen Departmentleitern/Departmentleiterinnen und Primarärzten/Primarärztinnen in Hinblick auf die Anrechnung von Vordienstzeiten differenziert wird. Die Differenzierung beruht auf sachlichen Überlegungen des Gesetzgebers: Er entschied sich im Jahr 2014 dazu, das Gehalt von Departmentleitern/Departmentleiterinnen an jenes von Primarärzten/Primarärztinnen anzugleichen. Dies deshalb, weil – ausweislich der Begründung des Selbst[…]ständigen Antrages gemäß §21 GeoLT (EZ 2962/1, XVI. GP) – 'die Verantwortung sowohl hinsichtlich des medizinischen Leistungsgeschehens als auch im Hinblick auf die Wahrnehmung der Führungsverantwortung zumindest jener von kleineren Primariaten entspricht, zum Teil aber auch deutlich darüber hinaus geht'. Aus diesem Grund 'sollen die Departmentleiter/Departmentleiterinnen in das Entlohnungsschema SIa überstellt werden'. Die Überstellung von Departmentleitern/Departmentleiterinnen in dasselbe Gehaltsschema wie jenes von Primarärzten/Primarärztinnen erfolge demgemäß vor dem Hintergrund, dass sich Berufsbild und Aufgabengebiet eines Departmentleiters/einer Departmentleiterin erst in den letzten Jahren jenem eines Primararztes/einer Primarärztin annäherten. Annäherung bedeutet nicht – und das ist wesentlich –[,] dass Berufsbild und Aufgabengebiet von Departmentleitern/Departmentleiterinnen und Primarärzten/Primarärztinnen deckungsgleich sind. Departmentleitern/Departmentleiterinnen unterstehen den Primarärzten/Primarärztinnen; Primarärzte/Primarärztinnen tragen die Letztverantwortung in organisatorischen und disziplinären Angelegenheiten (vgl. die diesbezüglichen Feststellungen des Urteils des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht [...]).

Unstrittig bindet der Gleichheitssatz auch die Gesetzgebung dahingehend, dass diese zur Gleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte (vgl. VfSlg 2956/1956, 17.315/2004), zur Differenzierung unterschiedlicher Sachverhalte und zur allgemeinen sachlichen Ausgestaltung von Normen verpflichtet ist (vgl. weiterführend Pöschl, Gleichheitsrechte, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hrsg.] Handbuch der Grundrechte, VII/12, §14 Rn. 31 ff.). Nachdem Unterschiede im Tatsächlichen zwischen Departmentleitern/Department–leiterinnen und Primarärzten/Primarärztinnen bestehen und die Annäherung dieser Berufsbilder rezenter Natur ist, ist der Gesetzgeber grundsätzlich zu einer Differenzierung verpflichtet. Dieser folgend und im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes bleibend ist dem Gesetzgeber nicht vorwerfbar, wenn er im Zuge der Überstellung von Departmentleitern/Departmentleiterinnen und der Angleichung der Entlohnung grundsätzlich die höhere Einstufung in die Entlohnungsstufe 1 des Schemas SIa – quasi als pauschalen Ausgleich für Vordienstzeiten – vorsieht (zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Gestaltung des Dienst- und Besoldungsrechtes vgl. VfSlg 10.588/1985, 14.867/1997, 14.888/1997, 16.176/2001; VfGH 7.6.2013, B19/2013[;] 2.7.2016, G450/2015). Davon abgesehen findet gemäß §300h Abs2 Stmk. L-DBR eine Anrechnung von Vordienstzeiten nur ausnahmsweise bei jenen Departmentleitern/Departmentleiterinnen eine Rolle, bei denen mit der Überstellung eine geldwerte Schlechterstellung verbunden war. Das Kriterium der Berücksichtigung der Vordienstzeiten in diesen Fällen trägt dem Umstand der überdurchschnittlich langen Erfahrung als Departmentleiter/Departmentleiterin (erkenntlich an der Entlohnungsstufe) und dem Ziel Rechnung, dass die Überstellung keine gehaltsmäßige Verschlechterung für einen Departmentleiter/eine Departmentleiterin bewirken sollte.

Im Ergebnis ist ein Überschreiten des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers in §300h Stmk. L-DBR nicht ersichtlich. Dies umso mehr, als es sich um eine Übergangsbestimmung handelt, die in Summe acht Departmentleiter/Departmentleiterinnen (vgl. EZ 2962/1, XVI. GP) betrifft. Der Gesetzgeber hat ausgehend von unterschiedlichen Sachverhalten unterschiedliche Rechtsfolgen angeordnet und den Anforderungen an eine ausgewogene Lösung Genüge getan. Dabei hat er insgesamt für einen gerechten Ausgleich zwischen der Annährung eines Departmentleiters/einer Departmentleiterin an ein Primariat im Sinne einer gehaltsmäßigen Gleichstellung und der Berücksichtigung unterschiedlicher Vorerfahrungen gesorgt. Anders als der Antragsteller vermeint[,] wäre es unsachlich gewesen, hätte der Gesetzgeber im Lichte eines nicht deckungsgleichen Aufgabengebietes und Verantwortungsbereiches von Departmentleitern/Departmentleiterinnen einerseits und Primarärzten/Primarärztinnen andererseits eine gänzliche Anrechnung von Vordienstzeiten vorgenommen. Dies wäre aber der Fall, würde der Verfassungsgerichtshof – wie beantragt – die Wortfolgen 'die am 31. August 2014 zum Departmentleiter/zur Departmentleiterin bestellt sind' und 'Entlohnungsstufe 1' in §300h Abs1 Stmk. L-DBR beheben. Die Aufhebung hätte eine völlige Gleichstellung von Departmentleitern/Departmentleiterinnen und Primarärzten/Primarärztinnen durch die gänzliche Anrechnung von Vordienstzeiten und damit eine Unsachlichkeit zur Folge.

[…] Zur Zulässigkeit der Differenzierung zwischen Departmentleitern/Departmentleiterinnen

[…]

Die Überstellung von Departmentleitern/Departmentleiterinnen in das Gehaltsschema der Primarärzte/Primarärztinnen sollte grundsätzlich zu keiner Verschlechterung der Position als Departmentleiter/Departmentleiterin führen, was im Überstellungszeitpunkt durch die Ausgestaltung der Übergangsbestimmung des §300h Stmk. L-DBR sichergestellt wurde und im Lichte der eingangs […] dargestellten deutlichen Gehaltssteigerung ab dem 1. Jänner 2015 belegt wird. Ungeachtet dessen, dass auch der Antragsteller von der Überstellung deutlich profitierte, hält er die gesetzliche Ausgestaltung für verfassungswidrig.

Es ist zwar zutreffend, dass §300h Stmk. L-DBR dazu führen konnte, dass ein jüngerer Departmentleiter/eine jüngere Departmentleiterin im Zuge der Überstellung gleich hoch wie der Antragsteller eingestuft wurde. Dies allein führt allerdings nicht bereits zu einer Unsachlichkeit und damit zu einer Verfassungswidrigkeit der Regelung. Das Maß an Pauschalierung (arg. 'Durchschnittsbetrachtung', Pöschl, Gleichheitsrechte, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hrsg.] Handbuch der Grundrechte, VII/12, §14 Rn. 46 mwN), das der Gesetzgeber in Ausgestaltung der Übergangsbestimmung für acht Departmentleiter/Departmentleiterinnen anwendet, liegt im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Vorrückungsstichtag von der Überstellung in das höhere Gehaltsschema unberührt bleibt, was auch Beleg für die Berücksichtigung von Berufserfahrung ist.

Unrichtig ist, dass Vordienstzeiten des Antragstellers vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt wurden. Die Vordienstzeiten und die Erfahrungen, die Departmentleiter/Departmentleiterinnen in ihren Bereichen die Jahre zuvor machten, fanden im grundsätzlich höheren Gehaltsschema für sämtliche acht Departmentleiter/Departmentleiterinnen Eingang und bewirkten eine gehaltsmäßige Besserstellung dieser Berufsgruppe. Nur dort, wo sich die gehaltsmäßige Besserstellung nicht einstellte, weil die betreffende Person schon vor dem Überstellungszeitpunkt mehr verdiente als es die angeordnete Einstufung zur Folge hatte, musste der Gesetzgeber Vorsorge treffen. Dies erfolgte mit §300h Abs2 Stmk. L-DBR und der angeordneten expliziten Berücksichtigung von Vordienstzeiten, wonach Zeiten bis zu einem bestimmten Ausmaß (und nicht zur Gänze) dann anrechenbar wurden, wenn der/die betreffende Departmentleiter/Departmentleiterin bereits vor dem Überstellungszeitpunkt ein höheres Gehalt erhielt. Die Berücksichtigung von Vordienstzeiten wurde nach oben hin dahingehend gedeckelt, als maximal zehn Jahre der Funktion als Departmentleiter/Departmentleiterin anrechenbar wurden. Insoweit fand eine mehr als nur durchschnittlich lange Dauer an Erfahrung als Departmentleiter/Departmentleiterin (diese schlägt sich – wie oben geschildert – in Abs1 nieder) Berücksichtigung in §300h Abs2 Stmk. L-DBR. Im Ergebnis sorgte der Gesetzgeber mit §300h Stmk. L-DBR für einen gerechten Ausgleich zwischen einem einheitlichen System der Überstellung einerseits und der Berücksichtigung von Vordienstzeiten andererseits. Der verfassungsrechtlich vorgegebene Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers blieb gewahrt. Es liegt keine unsachliche Differenzierung innerhalb der Gruppe der Departmentleiter/Departmentleiterinnen vor." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.

Nach §62a Abs1 erster Satz VfGG kann eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.

1.2. Dem Erfordernis der Einbringung aus Anlass eines Rechtsmittels hat der Antragsteller jedenfalls dadurch Rechnung getragen, dass er den vorliegenden Parteiantrag und die Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Juni 2016 am selben Tag erhoben und eingebracht hat (vgl. VfSlg 20.001/2015; VfGH 8.10.2015, G264/2015; 26.11.2015, G197/2015). Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass die Berufung zulässig und rechtzeitig ist.

1.3. Ein Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw. wenn die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht der Antragsteller wäre. Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG setzt daher voraus, dass die angefochtenen Gesetzesbestimmungen in der vor dem ordentlichen Gericht entschiedenen Rechtssache präjudiziell sind (vgl. zB VfGH 7.10.2015, G224/2015 ua.; 19.11.2015, G498/2015 ua.; VfGH 13.10.2016, G33/2016 ua.).

1.4. Die Bestimmung, deren Aufhebung der Antragsteller begehrt, ist präjudiziell: Sowohl §300h Abs1 als auch Abs2 Stmk. L-DBR wurden vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht angewendet, weil sich die besoldungsrechtliche Einreihung des Antragstellers im Zuge der Überstellung nach dem Stmk. L-DBR idF LGBl 122/2014 nur aus einer Zusammenschau der beiden Absätze ergibt. Angesichts der Präjudizialität des §300h leg.cit. und des untrennbaren Zusammenhangs der Abs1 und 2 des §300h leg.cit. führt dies gegebenenfalls in der Sache, sollten die Bedenken des Antragstellers zutreffen, zur teilweisen Abweisung des Antrages.

1.5. Gemäß §62 Abs1 VfGG muss der Antrag begehren, "dass entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen".

1.6. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Die diesbezügliche Rechtsprechung beruht auf dem Grundgedanken, dass im Normenprüfungsverfahren nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist (vgl. VfSlg 17.220/2004 und 19.933/2014).

Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2002). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011 und 19.933/2014).

Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teiles der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfSlg 19.746/2013 und 19.905/2014). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im gerichtlichen Verfahren nicht präjudiziell sind, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrages (s. VfSlg 18.298/2007, 18.486/2008, 19.933/2014; VfGH 26.11.2015, G191/2015; soweit diese Voraussetzungen vorliegen, führen zu weit gefasste Anträge also nicht mehr – vgl. noch VfSlg 14.342/1995, 15.664/1999, 15.928/2000, 16.304/2001, 16.532/2002, 18.235/2007 – zur Zurückweisung des gesamten Antrages; vgl. VfGH 15.6.2016, G25/2016 ua.).

1.7. Vor dem Hintergrund der vorgebrachten Bedenken ist der vorliegende Antrag, soweit er sich auf die Wortfolgen "die am 31. August 2014 zum Departmentleiter/zur Departmentleiterin bestellt sind" und "Entlohnungsstufe 1" in §300h Abs1 Stmk. L‑DBR sowie Abs2 leg.cit. bezieht, nicht zu eng, weil sich daraus der zeitliche und sachliche Anwendungsbereich der Übergangsbestimmung ergibt; im Falle der Aufhebung würde die behauptete Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung beseitigt.

1.8. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, ist der Antrag zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2. Der Antragsteller bringt zusammengefasst vor, die angefochtene Bestimmung verletze das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B‑VG, Art2 StGG). Der Antragsteller sieht sich durch die Übergangsbestimmung des §300h Stmk. L-DBR in zweierlei Hinsicht unsachlich behandelt. Einerseits würde vorhandene Berufserfahrung auf Grund der Stichtagsregelung unzureichend berücksichtigt, weil die Entlohnungsstufe im neuen Entlohnungsschema nicht beibehalten werde und es daher zu einer Benachteiligung gegenüber dienstjüngeren Kollegen in der Funktion des Departmentleiters komme. Andererseits bestehe eine Benachteiligung der mit Stichtag 1. September 2014 in das neue Entlohnungsschema übergeleiteten Departmentleiter gegenüber den im selben Entlohnungsschema erfassten Primarärzten, deren Entlohnungsstufe beibehalten und so Vordienstzeiten berücksichtigt werden könnten. Bei jenen Departmentleitern, die im Zuge der Übergangsregelung von der ex‑lege Überstellung vom Entlohnungsschema SI in das Entlohnungsschema SIa betroffen sind, sei dies jedoch abgesehen von den in §300h Abs2 Stmk. L-DBR genannten Fällen, in denen bereits im Entlohnungsschema SI eine höhere Entlohnung gebührt hat, nicht der Fall.

2.3. Die Steiermärkische Landesregierung entgegnet dem Vorbringen des Antragstellers, dass trotz der beabsichtigten Annäherung des Berufsbildes und Aufgabengebietes der Departmentleiter an jenes der Primarärzte insbesondere hinsichtlich der Letztverantwortung in organisatorischen und disziplinären Angelegenheiten weiterhin Unterschiede im Tatsächlichen bestünden. Deswegen sei der Gesetzgeber zu einer Differenzierung verpflichtet und ihm die gewählte Art der Überstellung der Departmentleiter in Form der Angleichung der Entlohnung und der – gewissermaßen als pauschaler Ausgleich für (die Nichtberücksichtigung von) Vordienstzeiten – vorgesehenen höheren Einstufung in die Entlohnungsstufe 1 des Entlohnungsschemas SIa auch wegen des weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes im Dienst- und Besoldungsrecht nicht vorzuwerfen. Durch die in §300h Abs2 Stmk. L-DBR vorgesehene, ausnahmsweise Berücksichtigung von Vordienstzeiten, wenn ansonsten mit der Überstellung eine geldwerte Schlechterstellung verbunden wäre, werde der überdurchschnittlich langen Erfahrung, die aus der Entlohnungsstufe ersichtlich sei, Rechnung getragen. Auch wenn es zutreffe, dass jüngere Departmentleiter im Zuge der Überstellung gleich hoch eingestuft wurden, sei das zulässige Maß an Pauschalierung nicht überschritten worden.

2.4. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002).

2.5. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der öffentlich Bediensteten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen; er ist lediglich gehalten, das Dienst- und Besoldungsrecht (sowie Pensionsrecht) derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den den öffentlich Bediensteten obliegenden Dienstpflichten steht (vgl. etwa VfSlg 11.193/1986, 12.154/1989, 16.176/2001, 19.255/2010; VfGH 7.6.2013, B1345/2012; zu Vertragsbediensteten vgl. VfSlg 13.558/1993). Insbesondere liegt die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten und des Entlohnungsschemas der Vertragsbediensteten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das – sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende – Sachlichkeitsgebot verstößt (vgl. VfSlg 9607/1983, 16.176/2001, 18.934/2009).

2.6. Dieser (weitmaschigen) Forderung widerspricht die vom Antragsteller kritisierte Übergangsregelung:

2.6.1. Für Vertragsbedienstete des Landes Steiermark im Gesundheitswesen gelten grundsätzlich gemäß §190 Abs2 Stmk. L-DBR "das Hauptstück I mit Ausnahme der §§5 bis 8, IV. Teil (Dienstliche Ausbildung) und VII. Teil (Dienstbeurteilung)" und das Hauptstück II, soweit im Hauptstück III, I. Teil (Dienst- und besoldungsrechtliche Sonderbestimmungen), nichts anderes bestimmt ist. Jeder Bedienstete wird nach seiner Berufsgruppe und Vorbildung in ein Entlohnungsschema eingereiht und einer Entlohnungsgruppe zugeordnet.

Der Monatsbezug dieser Vertragsbediensteten besteht aus dem Gehalt (Monatsentgelt) und allfälligen Zulagen (§190 Abs4 Stmk. L-DBR). Das Monatsentgelt beginnt in der ersten Entlohnungsstufe (vgl. zB §192 Abs2 leg.cit.). Nach §193 leg.cit. gelten besondere Regeln für Vorrückungen und Mindesteinstufungen von Ärzten. Die Vorrückung in die nächste Entlohnungsstufe erfolgt mit der Vollendung von zwei (bzw. in der ersten Gehalts-/Entlohnungsstufe von fünf) weiteren Jahren im aufrechten Dienstverhältnis zum Land Steiermark (vgl. für Bedienstete im Gesundheitswesen §153 iVm §190 Abs2 leg.cit.).

2.6.2. Nach §184 Stmk. L-DBR bedeutet Überstellung "die Einreihung eines/einer Bediensteten in eine andere Gehaltsklasse", wobei sich bei einer Überstellung von einer Gehaltsklasse in eine andere Gehaltsklasse die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht ändern (vgl. auch den ähnlich ausgestalteten §12a Gehaltsgesetz 1956, BGBl 54/1956 idF BGBl I 64/2016, sowie §15 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl 86/1948 idF BGBl I 64/2016).

Die für Bedienstete im Gesundheitswesen verwendete Terminologie weicht von jener für sonstige Vertragsbedienstete des Landes Steiermark, die nach dem Besoldungsschema Steiermark entlohnt werden, ab. Äquivalent für das Entlohnungsschema der Gesundheitsberufe ist das Besoldungsschema, der Entlohnungsgruppe entspricht die Gehaltsklasse und der Entlohnungsstufe die Gehaltsstufe. Für die Überstellung in eine höhere Entlohnungsgruppe im Gesundheitswesen ist §282 Stmk. L‑DBR anzuwenden (vgl. §190 Abs9 leg.cit.). Diese Bestimmung verweist wiederum auf §257 leg.cit. und fasst dort nicht enthaltene Entlohnungsgruppen in Abs1 zusammen. §282 Abs2 leg.cit. legt fest, dass sich bei Überstellung eines Vertragsbediensteten aus einer Entlohnungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Entlohnungsgruppe derselben Ziffer des (wohl gemeint) Abs1 Entlohnungsstufe und Vorrückungstermin nicht ändern.

Darüber hinaus sieht §193 Abs6 Stmk. L-DBR – der nur auf das Entlohnungsschema SI Anwendung findet, sinngemäß jedoch §300h Abs2 Stmk. L-DBR entspricht – vor, dass bei der Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe die Einreihung so vorgenommen werden soll, dass der Arzt keinen Verlust im Vergleich zum in der bisherigen Entlohnungsgruppe bezogenen Monatsentgelt erleidet (außer im Fall der Rücküberstellung in eine niedrigere Entlohnungsgruppe).

2.6.3. Die Bestellung zum Primararzt (Abteilungsleiter gemäß §3a Abs1 Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 – StKAG, LGBl 111/2012 idF LGBl 51/2016) oder zum Departmentleiter (§3a Abs2 Z1 StKAG) kann erst nach einer öffentlichen Ausschreibung (§65 StKAG) erfolgen und geht mit einem Wechsel des Entlohnungsschemas (sowie der Entlohnungsgruppe) einher, sollte im Bestellungszeitpunkt bereits ein Dienstverhältnis zu einer Steiermärkischen Krankenanstalt bestanden haben. Ab Ernennung werden die Primarärzte und Departmentleiter in das Entlohnungsschema SIa eingereiht und das Monatsentgelt nach der Tabelle in §204 Stmk. L-DBR bestimmt (anders als bei den übrigen Tabellen des Stmk. L-DBR enthält diese keinen Abs2, der – wie etwa §192 leg.cit. – festlegt, dass "[d]as Monatsentgelt gemäß Abs1 […] in der ersten Entlohnungsstufe [beginnt]").

Mit der Novellierung des Stmk. L-DBR mit LGBl 122/2014 war die – weitestgehende – besoldungsrechtliche Gleichstellung der Departmentleiter mit den Primarärzten beabsichtigt (vgl. IA 2962/1 BlgLT 16. GP) und die Departmentleiter werden seitdem vom selben Entlohnungsschema erfasst wie Primarärzte, während sie zuvor den übrigen Ärzten zugeordnet waren. Für vertragsbedienstete Departmentleiter (Entlohnungsschema SI) wurde mit LGBl 122/2014 insbesondere die Übergangsbestimmung des §300h Stmk. L-DBR geschaffen, die mit Wirksamkeit 1. September 2014 eine ex-lege Überstellung aller am 31. August 2014 bestellten Departmentleiter in das Entlohnungsschema SIa, Entlohnungsstufe 1, vorsieht. Die bereits zuvor in dieser Leitungsfunktion verbrachte Dienstzeit kann im Ausnahmefall im Höchstausmaß von bis zu zehn Jahren berücksichtigt werden, sofern die Entlohnung zum Stichtag bereits die Entlohnung in Entlohnungsstufe 1 des Entlohnungsschemas SIa übersteigt.

2.6.4. Abweichend vom für die übrigen Vertragsbediensteten im Gesundheitswesen des Landes Steiermark geltenden Grundsatz des §282 Stmk. L-DBR normiert die Übergangsbestimmung des §300h leg.cit. ausdrücklich, dass ausschließlich für am 31. August 2014 bereits bestellte Departmentleiter die Überstellung in die Entlohnungsstufe 1 des Entlohnungsschemas SIa erfolgt und die Entlohnungsstufe nicht beibehalten wird. Die auf Grund der Übergangsregelung erlangte besoldungsrechtliche Einreihung geht mit einer finanzielle Verbesserung einher, weil das Entlohnungsschema SIa günstiger ist als das Entlohnungsschema SI, das alle übrigen Ärzte (außer Primarärzten und Departmentleitern) erfasst. Obgleich dafür Vorsorge getroffen wurde, dass keine Einbußen im Vergleich zur zuvor bezogenen Entlohnung entstehen (vgl. zur Überleitung unter Beibehaltung des bisherigen Entgelts nach dem Bundesbahngesetzes VfGH 2.7.2016, G450/2015 ua.), wird der für Vertragsbedienstete des Gesundheitswesens im Stmk. L-DBR verankerte Grundsatz, dass sich bei der Überstellung in eine gleichwertige oder höhere Entlohnungsgruppe der Vorrückungstermin und die Entlohnungsstufe nicht verändern, durch die Übergangsbestimmung des §300h Stmk. L-DBR unsachlich eingeschränkt.

Selbst wenn man nämlich mit der Steiermärkischen Landesregierung davon ausgeht, dass entgegen den Ausführungen in den Erläuterungen zu LGBl 122/2014 (vgl. IA 2962/1 BlgLT 16. GP) weiterhin Unterschiede hinsichtlich des Berufsfeldes und der Aufgaben von Primarärzten und Departmentleitern bestehen, ist diese Einschränkung des allgemeinen Grundsatzes des §282 Stmk. L-DBR unsachlich gegenüber den neuen, ab dem 1. September 2014 bestellten Departmentleitern, denen bei der Überstellung aus der Entlohnungsgruppe sI in die Entlohnungsgruppe sIa ebenfalls zurückgelegte Zeiten erhalten bleiben. Für diese Einschränkung – und damit für die Benachteiligung von bereits bestellten Departmentleitern, die von der Übergangsbestimmung betroffen sind, gegenüber erst nach dem in §300h Stmk. L-DBR enthaltenen Stichtag (31. August 2014) bestellten Departmentleitern – kann der Verfassungsgerichtshof keinen sachlichen Grund finden (vgl. VfSlg 12.283/1990). Diese Unsachlichkeit wird durch Abs2 leg.cit. nicht beseitigt, weil diese Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangt, wenn die Entlohnung in der neuen Entlohnungsgruppe geringer ist als nach der bisherigen Einstufung.

2.6.5. Diese gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßende Ungleichbehandlung zweier Gruppen von Departmentleitern wird durch eine Aufhebung der Wortfolge "Entlohnungsstufe 1" in §300h Abs1 Stmk. L-DBR beseitigt. Durch die zusätzliche Aufhebung der Wortfolge "die am 31. August 2014 zum Departmentleiter/zur Departmentleiterin bestellt sind" würde bewirkt, dass nicht nur die Departmentleiter, sondern alle Ärzte im Entlohnungsschema SI in das Entlohnungsschema SIa überstellt werden, sofern sie am Stichtag Vertragsbedienstete des Landes Steiermark waren. Dadurch erhielte das Gesetz einen veränderten, dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbaren Inhalt, was im Ergebnis geradezu einen Akt positiver Gesetzgebung darstellen würde (vgl. VfSlg 12.465/1990; vgl. auch VfGH 15.10.2016, G339/2015).

2.6.6. Die vom Antrag umfasste Aufhebung der Wortfolge "Entlohnungsstufe 1" in §300h Abs1 Stmk. L-DBR hat zur Folge, dass die die Entlohnungsstufe (aus dem Entlohnungsschema SI) nicht nur bei ab 1. September 2014 neu zu bestellenden Primarärzten und Departmentleitern, sondern auch bei den gemäß §300h Stmk. L-DBR ex-lege überstellten Departmentleitern beibehalten wird. Dies entspricht der aus den Materialien zur Novellierung des Stmk. L-DBR erkennbaren Absicht des Gesetzgebers, die besoldungsrechtliche Stellung der Departmentleiter in Zukunft eher an jener der Primarärzte zu orientieren als an der der übrigen Fachärzte (vgl. IA 2962/1 BlgLT 16. GP).

2.6.7. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die angefochtene Bestimmung als verfassungswidrig. Allerdings genügt zur Herstellung eines verfassungskonformen Zustandes die Aufhebung der Wortfolge "Entlohnungsstufe 1" in §300h Abs1 Stmk. L‑DBR als geringstmöglicher Eingriff, womit die (nicht bekämpfte) Überstellung in das Entlohnungsschema SIa bestehen bleibt. Die Bestimmung des §300h Abs2 Stmk. L-DBR steht in untrennbarem Zusammenhang mit dieser Wortfolge (vgl. Punkt IV.1.4.) und regelt gemeinsam mit Abs1 leg.cit. die im Zuge der Überstellung vorzunehmende besoldungsrechtliche Einreihung bereits bestellter Departmentleiter; Abs2 leg.cit. ist daher ebenfalls aufzuheben.

2.7. Angesichts der Tatsache, dass die relevierte Ungleichbehandlung bereits wegen der Aufhebung einer Wortfolge in §300h Abs1 Stmk. L-DBR sowie des damit untrennbar zusammenhängenden §300h Abs2 leg.cit. nicht mehr besteht, erweist sich der Antrag hinsichtlich der Anfechtung der Wortfolge "die am 31. August 2014 zum Departmentleiter/zur Departmentleiterin bestellt sind" in Abs1 leg.cit. als zu weit gefasst und ist daher abzuweisen.

V. Ergebnis

1. Die Wortfolge "Entlohnungsstufe 1" in §300h Abs1 sowie §300h Abs2 Stmk. L‑DBR, LGBl 29/2003 idF LGBl 122/2014, sind wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufzuheben.

Hingegen ist der Antrag abzuweisen, soweit er sich auf die Wortfolge "die am 31. August 2014 zum Departmentleiter/zur Departmentleiterin bestellt sind" in §300h Abs1 Stmk. L-DBR bezieht.

2. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstellen gründet sich auf Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B‑VG.

3. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B‑VG.

4. Die Verpflichtung des Landeshauptmannes von Steiermark zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B‑VG und §64 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 Z7 Stmk. Kundmachungsgesetz.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

6. Dem Antragsteller sind die begehrten Kosten nicht zuzusprechen, weil es im Falle eines Antrages nach Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG Sache des zuständigen ordentlichen Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (vgl. VfGH 9.12.2015, G165/2015; 29.2.2016, G314/2015; VfGH 15.10.2016, G339/2015).

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