VfGH G157/2014

VfGHG157/201411.12.2014

Aufhebung von Bestimmungen über Gerichtsgebühren für das Rechtsmittelverfahren in Außerstreitverfahren wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz; Unsachlichkeit der Festlegung der Pauschalgebühren unabhängig vom Rechtsmittelinteresse

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
VfGG §62 Abs1
GGG 1984 TP12a
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
VfGG §62 Abs1
GGG 1984 TP12a

 

Spruch:

I. Tarifpost 12a Gerichtsgebührengesetz, BGBl Nr 501/1984, idF BGBl I Nr 111/2010, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 in Kraft.

III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

IV. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Antrag und Vorverfahren

1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG gestützten Antrag begehrt der Oberste Gerichtshof,

"die Tarifpost 12a GGG idF BGBl I Nr 52/2009 als verfassungswidrig aufzuheben;

in eventu [...], die Wortfolge in Anmerkung 4. zu Tarifpost 12a GGG idF BGBl I Nr 52/2009 'Die Höhe der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a bestimmt sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses' als verfassungswidrig aufzuheben".

Diesem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Beim Obersten Gerichtshof ist ein Verfahren zur Festsetzung einer Enteignungsentschädigung gemäß §4 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG) anhängig. Der Antragsteller im Anlassverfahren (in der Folge: der Enteignete) ist bücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft in Wien-Aspern. Im Zuge des Ausbaus des Wiener U-Bahn-Netzes wurde ob dieser Liegenschaft zugunsten der Antragsgegnerin im zivilgerichtlichen Verfahren (in der Folge: der Enteignungswerber) die zwangsweise Servitut der Duldung der Errichtung, des Bestandes und des Betriebs einer Bahnanlage sowie – befristet auf die Dauer von 48 Monaten – die Dienstbarkeit der Duldung der zur Errichtung der Anlage notwendigen Maßnahmen begründet.

1.2. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien setzte mit Beschluss vom 19. November 2012 die Enteignungsentschädigung mit insgesamt € 1.167.300,– fest. Darin waren eine Abgeltung für die dauerhafte Verkehrswertminderung der Liegenschaft und Entschädigungen für die vorübergehende Beanspruchung während der Dauer der Baustelle, für den Zeitwert der abgerissenen Glashäuser sowie für Abbruchkosten enthalten.

1.3. Gegen diesen Beschluss erhoben beide Parteien Rekurs. Der Enteignungswerber focht den erstinstanzlichen Beschluss nur insoweit an, als darin eine Entschädigung für die vorübergehende Beanspruchung eines Grundstücksteiles in Höhe von € 6.700,– statt in Höhe von € 700,– zugesprochen worden war. Der Enteignete bekämpfte den erstinstanzlichen Beschluss insoweit, als das Gericht bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung keine Kosten der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Grundstückes zugesprochen hatte, und bezifferte die "Bemessungsgrundlage" mit € 90.189,–.

1.4. Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht gab mit Beschluss vom 26. Juni 2013 den Rechtsmitteln beider Parteien keine Folge, bestätigte die Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

1.5. Mit dem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpfte der Enteignete diesen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz nur insoweit, als damit sein Rekurs abgewiesen wurde, und brachte vor, dass ihm der Ersatz von Wiederbeschaffungskosten für ein gleichwertiges Grundstück zustehe.

1.6. Mit Beschluss vom 26. Mai 2014 gab der Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekurs des Enteigneten Folge (Spruchpunkt I.) und änderte die Beschlüsse der Vorinstanzen insofern ab, als er die Enteignungsentschädigung für die zwangsweise Einräumung der im Spruch näher bezeichneten Servitut zu Lasten der im Alleineigentum des Enteigneten stehenden Liegenschaft mit € 1.257.489,– festsetzte und den Enteignungswerber für schuldig erkannte, dem Enteigneten binnen 14 Tagen die mit € 21.830,40 bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz zu ersetzen; die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens blieben hingegen der Endentscheidung vorbehalten.

Mit Spruchpunkt II. desselben Beschlusses stellte der Oberste Gerichtshof aus Anlass des Revisionsrekurses an den Verfassungsgerichtshof den "Antrag, die Tarifpost 12a GGG idF BGBl I Nr 52/2009 als verfassungswidrig aufzuheben; in eventu den Antrag, die Wortfolge in Anmerkung 4. zu Tarifpost 12a GGG idF BGBl I Nr 52/2009 'Die Höhe der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a bestimmt sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses' als verfassungswidrig aufzuheben."

2. Der Oberste Gerichtshof legt die Bedenken, die ihn zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:

"Die Festlegung der Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren mit einem Vielfachen der für die erste Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren erweckt in jenen Fällen verfassungsrechtliche Bedenken, in denen die Gebühren erster Instanz nicht in einem Fixbetrag bestehen, sondern vom Wert des Entscheidungsgegenstandes abhängen.

Die Festlegung der Gebühren für das Rechtsmittelverfahren unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses führt aus mehreren Gründen zu einer unterschiedlichen Behandlung von Rechtsmittelwerbern.

Durch diese Regelung fallen auch bei einem geringen Rechtsmittelinteresse außerordentlich hohe Pauschalgebühren an.

Im vorliegenden Verfahren betragen die Pauschalgebühren dritter Instanz bei einem Rechtsmittelinteresse von 90.189 EUR nach Tarifpost 12a GGG 56.587 EUR. Im Vergleich dazu belaufen sich die Pauschalgebühren für das Revisionsverfahren in Zivilprozessen nach Tarifpost 3 GGG bei einem Wert des Streitgegenstands von 70.000 bis 140.000 EUR auf 5.450 EUR und damit weniger als ein Zehntel der nach TP 12a GGG zu entrichtenden Gebühren.

Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a GGG können (besonders in Enteignungsentschädigungsverfahren mit seinen allgemein hohen Streitwerten) ohne weiteres auch das Rechtsmittelinteresse übersteigen, und zwar dann, wenn der Anfechtungsumfang in zweiter Instanz weniger als 3 vH der erstinstanzlich festgelegten Enteignungsentschädigung beträgt.

Bei Anrufung auch der dritten Instanz übersteigen die gesamten Pauschalgebühren nach TP 12a GGG das Rechtsmittelinteresse bereits dann, wenn dieses weniger als 7,5 vH der erstinstanzlichen Bemessungsgrundlage beträgt.

Hinter diesen Prozentsätzen stehen aber keineswegs Bagatellbeträge; im vorliegenden Verfahren entsprechen 7,5 vH der Bemessungsgrundlage immerhin 87.547 EUR.

Die vom Rechtsmittelinteresse unabhängige Höhe der Pauschalgebühren nach TP 12a GGG ist damit geeignet, den Zugang zum Recht zu behindern.

Das gilt für Enteignungswerber, die selbst niemals Kostenersatz erhalten können, aber dem Antragsteller nach der Rechtsprechung bei einem auch nur geringfügige[n] Rechtsmittelerfolg zum Kostenersatz verpflichtet sind (RIS-Justiz RS0053546). Während aber die Kosten der anwaltlichen Vertretung des Antragstellers nach §44 Abs2 EisbEG nur auf Grundlage des obsiegten Betrags zu ersetzen sind, fallen die Pauschalgebühren des Rechtsmittelverfahrens stets in voller Höhe an.

Selbst eine völlig berechtigte Anfechtung eines erstinstanzlichen Beschlusses ist für einen Enteignungswerber wirtschaftlich nicht vertretbar, wenn das Rechtsmittelinteresse die jedenfalls verlorene Pauschalgebühr nicht deutlich übersteigt. Der gesetzliche Instanzenzug wird dadurch im Ergebnis abgeschnitten und damit auch die Rechtsfortentwicklung behindert.

Für den Antragsteller stellt die Möglichkeit, im Fall eines gänzlich erfolglosen Rechtsmittels nach §44 Abs1 EisbEG keinen Kostenersatz zu erhalten, angesichts der extremen Höhe der Pauschalgebühren ebenfalls eine wirtschaftliche Hürde dar, die in ihrer Auswirkung geeignet ist, ihn von der Geltendmachung an sich berechtigter Ansprüche abzuhalten.

Es wird nicht verkannt, dass der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass keine strenge Äquivalenz zwischen Gerichtsgebühren und dem bei Gericht verursachten Aufwand erforderlich ist und dem Gesetzgeber hier ein weiter Gestaltungsspielraum offensteht (VfSlg 11.751/88; 18.070/07 uva).

Eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Festlegung der Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren nach Tarifpost 2 und 3 GGG, deren Höhe vom Rechtsmittelinteresse abhängt, und den keine Differenzierung zulassenden Gebühren nach Tarifpost 12a GGG ist für den Obersten Gerichtshof jedoch nicht zu erkennen.

In den Gesetzesmaterialien zu Tarifpost 12a GGG (ErlRV 113 24. GP 10) wird die Einführung der Gebühr nur damit begründet, dass durch Anpassungen im Gebührenrecht 'Mehreinnahmen von etwa 4,5 bzw. 9 Millionen Euro für die Jahre 2009 und 2010 erzielt werden' sollten. Andere Ziele werden nicht genannt.

Ein fassbarer Unterschied in der Belastung der Rechtsmittelgerichte, der eine höhere Pauschalgebühr nach TP 12a GGG rechtfertigen könnte, besteht nicht. Die im vorliegenden Fall wirksame Erhöhung auf das Zehnfache der Gebühr nach TP 3 GGG ist damit nicht begründbar.

Der Oberste Gerichtshof gelangt zusammengefasst zur Auffassung, dass die Festlegung der Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren nach Tarifpost 12a lita und b GGG mit dem Doppelten beziehungsweise dem Dreifachen der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren, unabhängig vom Rechtsmittelinteresse, zu einer sachlich nicht zurechtfertigenden Ungleichbehandlung von Rechtsmittelwerbern und damit zu einem Verstoß gegen Art7 Abs1 B‑VG führt."

Den Anfechtungsumfang sowie den Eventualantrag begründete der Oberste Gerichtshof wie folgt:

"Im Anlassfall ist der gesamte Regelungsumfang der Tarifpost 12a GGG idF BGBl I Nr 52/2009 einschließlich der Anmerkungen 1 bis 5 nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs präjudiziell und untrennbar, sodass eine lediglich teilweise Aufhebung nicht möglich erscheint. Der Antrag zielt daher primär auf die Aufhebung der gesamten Wortfolge der Bestimmung ab.

Lediglich für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung gelangen sollte, dass der Inhalt der Tarifpost 12a GGG für sich allein einer verfassungskonformen Interpretation dahin zugänglich wäre, dass sich bei nur teilweiser Anfechtung der Entscheidung die 'für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren' nur auf den Prozentsatz von 1.5 nach Tarifpost 12 litd Z2 GGG, im Übrigen aber auf das Rechtsmittelinteresse beziehen, wird eventualiter beantragt, in der Anmerkung 4 zu Tarifpost 12a GGG idF BGBl I Nr 52/2009 die Wortfolge: 'Die Höhe der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a bestimmt sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses' als verfassungswidrig aufzuheben."

3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge den Antrag als unzulässig zurückweisen, in eventu aussprechen, dass die angefochtene Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird, und begründet dies wie folgt:

"I.

Zur Rechtslage:

1. Die Tarifpost 12a des Gerichtsgebührengesetzes – GGG, BGBl Nr 501/1984, wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I Nr 52/2009, neu eingeführt. Mit dieser Bestimmung wurden 'zwecks Annäherung an die Kostenwahrheit erstmals auch Rechtsmittelgebühren für alle Außerstreitverfahren (einschließlich der Exekutions- und Insolvenzverfahren) und der vom GGG erfassten Strafverfahren vorgesehen. In Anlehnung an die Grundsätze der Gebührengestaltung in den Tarifposten 1 bis 3 für das zivilgerichtliche Verfahren [waren] dabei die Rechtsmittelgebühren auch im Außerstreitverfahren jeweils höher anzusetzen als die Gebühren, welche für jene Instanz zu entrichten waren, in der die angefochtene Entscheidung ergangen ist' (113 BlgNR. 24. GP, 25).

2. Tarifpost 12a hatte in ihrer Stammfassung noch die Überschrift 'Iva. Rechtsmittelgebühren in den unter II. bis IV. angeführten außerstreitigen Verfahren'; ebenso unterschied sich der Anmerkungsteil von der geltenden Fassung. So bestand die Anmerkung 4 zu Tarifpost 12a GGG ursprünglich nur aus dem ersten und letzten Satz der geltenden Fassung. Ihren geltenden Inhalt erhielt Tarifpost 12a GGG mit Art23 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I Nr 111/2010. Dabei wurde insbesondere auch der Satz 'Die Höhe der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a bestimmt sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses' mit dem Ziel der Klarstellung eingefügt, weil bis dahin vor allem Rechtsmittelgerichte die im Exekutionsverfahren zu ersetzenden Gerichtsgebühren nach dem Rechtsmittelinteresse berechnet hatten, obwohl dieses gemäß §19 GGG für die Bemessung der Pauschalgebühren nach der Tarifpost 12a iVm der Tarifpost 4 ohne Belang war (981 BlgNR. 24. GP, 63).

3. Gemäß Tarifpost 12 litd Z2 GGG beträgt die Pauschalgebühr für erstinstanzliche Verfahren über die Entschädigung in Enteignungsfällen und enteignungsähnlichen Fällen 1,5 vH vom ermittelten oder verglichenen Entschädigungsbetrag, gemäß Tarifpost 12a lita für Rekursverfahren 3 vH ('das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren') und gemäß Tarifpost 12a litb für Revisionsrekursverfahren 4,5 vH ('das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren').

II.

Zu den Prozessvoraussetzungen:

1. Zur Fassung der angefochtenen Bestimmungen:

1.1. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass ein Gesetzesprüfungsantrag, um den strengen Formerfordernissen des §62 Abs1 erster Satz VfGG zu genügen, die angefochtenen Stellen des Gesetzes genau und eindeutig bezeichnen muss. Es darf nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschriften oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung eines Antragstellers tatsächlich der Aufhebung verfallen sollen.

1.2. Für das Entstehen der Gebührenpflicht und die Berechnung der Pauschal-gebühren nach Tarifpost 12a GGG ist der Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung maßgeblich (§2 Z1 litj GGG; Anmerkung 5 zu Tarifpost 12 GGG).

1.3. Da der dem vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag zugrundeliegende Revisionsrekurs im Jahr 2013 erhoben wurde, hätte Tarifpost 12a GGG idF BGBl I Nr 111/2010 angefochten werden müssen. Der vorliegende Antrag begehrt jedoch durchgehend ausdrücklich – und insoweit keiner anderen Interpretation zugänglich – die Aufhebung der Tarifpost 12a idF BGBl I Nr 52/2009, eventualiter der Wortfolge 'Die Höhe der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a bestimmt sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses' in Anmerkung 4 zu Tarifpost 12a GGG idF BGBl Nr 52/2009. Der Antrag erweist sich daher schon aus diesem Grunde unzulässig.

1.4. Würde man im Sinne des Hauptbegehrens nur die Stammfassung der Tarif-post 12a GGG aufheben, so würden (sieht man von der Überschrift ab) jene Teile in Geltung bleiben, die durch das Budgetbegleitgesetz 2011 hinzugefügt wurden, ob-gleich der Antrag davon ausgeht, dass die einzelnen Teile der Bestimmung in untrennbarem Zusammenhang stünden. Insbesondere würde der im Eventualantrag bezeichnete Satz in Geltung bleiben. Der Eventualantrag geht aber insoweit ins Leere, als er sich ausdrücklich gegen einen Satz richtet, der in der angefochtenen (Stamm-)Fassung noch nicht enthalten war und in der Form also nicht existiert.

Der vorliegende Antrag erweist sich sohin auch aus diesem Grunde als unzulässig.

2. Zum Anfechtungsumfang:

2.1. Nach Auffassung der Bundesregierung wird auch der Anfechtungsumfang nicht richtig abgegrenzt.

2.2. Der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzu-hebenden Bestimmung ist derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, andererseits aber der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfahren soll (vgl. VfSlg 8155/1977). Es ist dabei in jedem Einzelfall abzuwägen, welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt (vgl. VfSlg 7376/1974, 7786/1976, 13.701/1994). Die Grenzen einer (möglichen) Aufhebung müssen so gezogen werden, dass der verbleibende Gesetzesteil keinen völlig veränderten Inhalt bekommt, aber auch die mit der aufzuhebenden Gesetzesbestimmung in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Bestimmungen erfasst werden (vgl. VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003, VfGH 21.02.2013, G45/12).

2.3. Das primäre Aufhebungsbegehren, welches sich gegen die gesamte Tarifpost 12a GGG idF BGBl I Nr 52/2009 richtet, ist zu weit gefasst. Insoweit ausgeführt wird, die Verfassungswidrigkeit bestünde (gerade eben aber auch nur) in jenen Fällen, in denen die Gebühren erster Instanz nicht in einem Fixbetrag bestehen, sondern vom Wert des Entscheidungsgegenstandes abhängen, erfasst der Aufhebungsantrag weit mehr als die monierte Verfassungswidrigkeit. Er erfasst nämlich insbesondere auch jene Fälle, in welchen in erster Instanz Fixgebühren vorgesehen sind, was für die Mehrzahl der in den Anwendungsbereich der Tarifpost 12a GGG fallenden Verfahren gilt (siehe etwa Tarifpost 12) und führt dazu, dass Gerichtsgebühren für alle angeführten Rechtsmittelverfahren entfallen.

2.4. Außerdem begründet der Antrag in keiner Weise, warum nur die angefochtene Stammfassung der Tarifpost 12a GGG, nicht aber die geltende Fassung ein untrennbares Ganzes bilden soll.

2.5. Hingegen ist das in eventu erhobene Aufhebungsbegehren, 'die Wortfolge in Anmerkung 4. zu Tarifpost 12a GGG idF BGBl Nr 52/2009 'Die Höhe der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a bestimmt sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses'', zu eng gefasst, denn dieser Satz steht in untrennbarem Zusammenhang mit den beiden darauf aufbauenden Folgesätzen.

3. Zusammenfassend ist nach Auffassung der Bundesregierung der Antrag wegen Anfechtung der falschen Fassung der Gesetzesbestimmung sowie unrichtiger Abgrenzung des Anfechtungsumfangs insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.

III.

Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken:

1.1. Die Bundesregierung verweist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen beschränkt ist und ausschließlich beurteilt, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (vgl. VfSlg 19.160/2010, 19.281/2010, 19.532/2011, 19.653/2012). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der im Antrag dargelegten Bedenken.

1.2. Das antragstellende Gericht bringt auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass keine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Festlegung der Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren in Zivilprozessen nach den Tarifposten 2 und 3 GGG, deren Höhe vom Rechtsmittelinteresse abhängt, einerseits und den keine Differenzierung zulassenden Gebühren nach Tarifpost 12a GGG andererseits zu erkennen sei. Mit der Festlegung der Gebühren für das Rechtsmittelverfahren unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses sei überdies eine Anfechtung für einen Enteignungswerber selbst bei berechtigten Fällen wirtschaftlich nicht vertretbar, wenn das Rechtsmittelinteresse – so wie im zugrundeliegenden Ausgangsverfahren – die jedenfalls verlorene Pauschalgebühr nicht deutlich übersteigt. Die Regelung sei also geeignet, den Zugang zum Recht zu behindern.

1.3. Diese Bedenken treffen nach Ansicht der Bundesregierung nicht zu.

1.3.1. Der Gleichheitssatz verbietet nur unsachliche, durch tatsächliche Unter-schiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem (vgl. VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005). Der Gleichheitssatz schließt einen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht aus; innerhalb dieses Spielraums steht es dem Gesetzgeber frei, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl. VfSlg 13.576/1993, 13.743/1994, 15.737/2000, 16.176/2001, 16.504/2002). Ob das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann dabei nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (zB VfSlg 14.301/1995, 15.980/2000, 16.814/2003).

1.3.2. Dem Gesetzgeber steht bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichts-gebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu und es steht ihm frei, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (vgl. VfSlg 19.590/2011). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (vgl. VfSlg 11.751/1988). Es ist weiters keine Äquivalenz zwischen Gerichtsgebühren und dem bei Gericht verursachten Aufwand erforderlich (vgl. VfSlg 11.751/1988, 18.070/2007, 19.666/2012).

Auch nach der Rechtsprechung des EGMR sind Gerichtsgebühren nicht schlechthin unzulässig; bei der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall der Zugang zu einem Gericht iSd. Art6 Abs1 EMRK gewährleistet ist, kommt es auf die Höhe der Gerichtsgebühren, die (finanzielle) Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, und das Stadium des Verfahrens, in dem die Gerichtsgebühr zu entrichten ist, an (vgl. EGMR, Urteil vom 9. Dezember 2010, Urbanek gegen Österreich, Appl. 35123/05, Z47ff). Maßgeblich ist auch eine gewisse Flexibilität bei Einhebung der Gebühr und dass das Tätigwerden des Gerichts nicht die Entrichtung der Gebühr voraussetzt (Z65).

1.3.3. Wenn das antragstellende Gericht aus den Unterschieden zwischen der Gebührenbemessung in Zivilprozessen und jenen in Außerstreitverfahren eine Verfassungswidrigkeit ableiten will, verkennt dies die grundsätzlichen Unterschiede der Bemessungsgrundlagen und Kostenersatzregelungen für die Gebührenbemessung in den beiden Verfahren. Die Gebühren im Außerstreitverfahren – auch in Enteignungsentschädigungsverfahren – knüpfen im Unterschied zum Zivilprozess nicht an das Begehren in erster Instanz (den Streitwert) an, sondern an den Verfahrensausgang in erster Instanz. Es ist daher systemkonform, für das Verfahren in zweiter Instanz den vorangehenden Verfahrensausgang als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, und nicht das konkrete Begehren des jeweiligen Rechtsmittelwerbers. Überdies trifft die Kostenersatzpflicht – auch in Ansehung der Rechtsmittelgebühren – zur Gänze und unabhängig von Anfechtungsumfang und -erfolg die enteignungs-entschädigungspflichtige Partei (vgl. §44 Abs2 EisbEG und §28 Z4 GGG), die die Gebühren unabhängig vom eigenen oder fremden Anfechtungsumfang jeweils zu tragen hat.

Das zivilgerichtliche Verfahren unterscheidet sich vom außerstreitigen Verfahren weiters nicht nur, wie dargelegt, in der Art der Ermittlung der Bemessungsgrund-lagen, sondern auch in der Höhe der Gebührensätze. Die Gebührensätze für außerstreitige Verfahren sind – meist aus sozialen Erwägungen – regelmäßig um ein Vielfaches geringer als die vergleichbaren Gebühren in zivilgerichtlichen Verfahren. Daher ist es nach Ansicht der Bundesregierung auch angemessen, bei außerstreitigen Verfahren (und Strafverfahren) für die Anrufung der zweiten Instanz das Doppelte (Tarifpost 12a lita GGG) und für die Anrufung der dritten Instanz das Dreifache (Tarifpost 12a litb GGG) jener Gebühren (Entscheidungs-, Antrags-, Eingaben- und/oder Verfahrensgebühren, nicht aber Eintragungsgebühren) als Pauschalgebühr vorzusehen, die für die erste Instanz zu entrichten waren (vgl. RV 113 BlgNR. 24. GP, 25).

Auch der VwGH sah sich u.a. aus den genannten Gründen nicht veranlasst, einen Antrag auf Prüfung der Tarifpost 12a GGG zu stellen (VwGH 29.08.2013, Zl. 2010/16/0271).

1.3.4. Schließlich ist dem antragstellenden Gericht zu entgegnen, dass die Ver-pflichtung zur Entrichtung von Gerichtsgebühren für sich genommen auch nicht dem Recht auf Zugang zu einem Gericht widerspricht, da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren¹¹ [2014] §1 E9). Die gegenständlichen Gebühren betreffen außerdem das Rechtsmittelverfahren und erschweren den Gerichtszugang nicht in der Weise oder dem Ausmaß, dass der Wesensgehalt dieses Rechts verletzt würde (vgl. das erwähnte Urteil des EGMR Urbanek gegen Österreich, Z49f)

2. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass Tarifpost 12a GGG in der angefochtenen Stammfassung BGBl I Nr 52/2009 nach Ansicht der Bundes-regierung nicht verfassungswidrig ist."

4. Der Enteignungswerber erstattete eine Äußerung, in der er sich den Bedenken des Obersten Gerichtshofes anschließt. Begründend führt er im Wesentlichen aus, dass in Verfahren zur Ermittlung von Entschädigungen in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen keine Besonderheiten bestünden, die eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Rechtsmittelverfahren rechtfertigen würden.

5. In der Folge ersuchte der Verfassungsgerichtshof den Obersten Gerichtshof und die Bundesregierung und lud den Bundesminister für Justiz dazu ein, zur Präjudizialität der Tarifpost 12a GGG im Anlassverfahren Stellung zu nehmen.

5.1. Die Bundesregierung führte in ihrer "Ergänzenden Äußerung" dazu aus:

"1. Gemäß §44 Abs1 EisbEG sind die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen werden, vom Eisenbahnunternehmen (Enteignungswerber) zu bestreiten. Im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Entschädigung hat der Enteignete gemäß §44 Abs2 leg. cit. auf der Grundlage des von ihm ersiegten Entschädigungsbetrages Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen, durch das Gerichtsverfahren verursachten Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Als ersiegter Entschädigungsbetrag ist die Differenz zwischen dem gerichtlich zugesprochenen Entschädigungsbetrag und jenem Betrag anzusehen, den der Enteignungswerber zu leisten offenkundig bereit war. §41 Abs1 zweiter Satz, Abs2 und Abs3 ZPO ist

anzuwenden.

2. Während somit §44 Abs1 EisbEG die 'Kosten des Enteignungsverfahrens', und damit auch die Gerichtsgebühren umfasst, regelt Abs2 nur die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung, die der Enteignete vorläufig selbst getragen hat. Damit der obsiegende Rechtsmittelwerber im konkreten Fall Ersatz nach §44 Abs1 EisbEG erlangen kann, muss er die Gerichtsgebühren bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches im Rechtsmittelschriftsatz verzeichnen (§54 Abs1 ZPO), mit dessen Überreichung gemäß §2 Z1 litj GGG die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr entsteht.

3. Aus §44 EisbEG ergibt sich indes keine Abweichung vom allgemeinen Grundsatz, dass die Gerichtsgebühren von der Vorschreibungsbehörde zu bestimmen sind (§6a Abs1 GEG). Dem §14a Abs1 GEG für das Insolvenzverfahren bzw. §21 Abs2 GGG für das Exekutionsverfahren entsprechende Bestimmungen, wonach die Gebühr durch gerichtlichen Beschluss bestimmt wird, existieren für das Enteignungsentschädigungsverfahren nach dem EisbEG nicht. Die ordentlichen Gerichte sind daher an die Bestimmung der Gerichtsgebühren im Verfahren nach dem GEG prinzipiell gebunden; eine Bestimmung durch das ordentliche Gericht wäre unzulässig und nichtig (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, §2 GEG E133, sowie auch vergleichbar E151 im Fall der Bestimmung der Gerichtsgebühren anlässlich der Nachzahlungsverpflichtung wegen Entziehung der Verfahrenshilfe).

4. Die Entscheidung über die Bestimmung der Gerichtsgebühr im Vorschreibungsverfahren ist von der Kostenentscheidung des ordentlichen Gerichts zu unterscheiden. Wurden im Anlassfall die Gerichtsgebühren bereits von der Vorschreibungsbehörde bestimmt oder mittels Lastschriftanzeige dem Rechtsmittelwerber vorgeschrieben, so ist – wie zuvor (Pkt. 3) dargelegt – der Oberste Gerichtshof bei der Kostenentscheidung an die festgesetzte Höhe der Gerichtsgebühr gebunden. In diesem Fall hätte der Oberste Gerichtshof bei der Kostenentscheidung die Bestimmungen des GGG über die Höhe der Gerichtsgebühren nicht anzuwenden. Die TP 12a GGG wäre daher nicht präjudiziell. Wurden im Anlassfall hingegen die Gerichtsgebühren bereits durch Abbuchung und Einziehung entrichtet, ergeht keine bescheidmäßige Erledigung der Vorschreibungsbehörde. Der Oberste Gerichtshof hätte gemäß §44 Abs1 EisbEG Kostenersatz auf Basis der im Rechtsmittelschriftsatz verzeichneten Gerichtsgebühren (das wird in der Regel jener Betrag sein, der eingezogen wurde) zusprechen. In diesem Fall hätte der Oberste Gerichtshof also auch die Bestimmungen des GGG über die Höhe der Gerichtsgebühren – einschließlich der angefochtenen TP 12a GGG – anzuwenden."

5.2. Der Oberste Gerichtshof nahm in seiner Äußerung zur Frage der Präjudizialität wie folgt Stellung:

"A. Der Oberste Gerichtshof hat im Verfahren außer Streitsachen jene Vertretungskosten sowie Barauslagen zu bestimmen, die der obsiegenden Partei (hier: dem Antragsteller) von der unterliegenden Partei zu ersetzen sind.

Im Anlassverfahren ist weiters §44 Abs1 EisbEG anzuwenden, wonach die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen werden, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten sind.

Gemäß §44 Abs2 EisbEG hat der Enteignete im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Entschädigung auf der Grundlage des von ihm ersiegten Entschädigungsbetrags Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen, durch das Gerichtsverfahren verursachten Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung.

B. Um die Höhe der dem Enteigneten zu ersetzenden Barauslagen bestimmen zu können, hat der Oberste Gerichtshof als Vorfrage zu beurteilen, in welcher Höhe er gesetzliche Pauschalgebühren für das Verfahren, im vorliegenden Fall nach TP 12a GGG, zu entrichten hatte. Die sich aus dem GGG ergebende Höhe der Pauschalgebühr ist für den Kostenersatzanspruch daher unmittelbar präjudiziell.

Eine Aufhebung der angefochtenen Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof mit der Folge, dass die Bestimmung des TP 12a GGG im Anlassfall nicht anzuwenden und die Gebühren nicht zu entrichten wären, hätte auch eine Änderung der Höhe des Kostenersatzanspruchs zur Folge, über den der Oberste Gerichtshof noch zu entscheiden haben wird.

Nach §30 Abs2 Z1 GGG sind entrichtete Gebühren zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde.

C. Die Rechtsmittelgebühren nach TP 12a GGG sind vom Rechtsmittelwerber gemäß §2 Z1 litj GGG bereits mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift zu entrichten. Die Selbstbemessung der Gebühren bildet daher den Regelfall. Auch im vorliegenden Anlassverfahren wurde nach dem für den Obersten Gerichtshof bei seiner Kostenentscheidung maßgeblichen Akteninhalt kein Einbringungsverfahren eingeleitet, sodass er die Gebührenbemessung im Rahmen der Kostenentscheidung als Vorfrage selbst zu beurteilen haben wird.

Die Frage der Bindungswirkung einer Vorschreibung bzw Gebührenbestimmung gemäß §§6 und 6a GEG stellt sich damit im vorliegenden Anlassverfahren nicht."

II. Rechtslage

1. §30 und §44 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl 71/1954, idF BGBl I 111/2010, lauten:

"§30. (1) Das Gericht hat die Entschädigung mit Beschluss unter Hinweis auf die Leistungsfrist (§33) festzusetzen. Im Fall des §25 Abs2 ist der auf die Vergütung der Nachteile dritter Personen entfallende Betrag gesondert zu bestimmen.

(2) Zugleich hat das Gericht in seinem Beschluss die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (§44) zu bestimmen oder auszusprechen, dass die Kostenbestimmung einem gesonderten Beschluss nach Rechtskraft des Beschlusses über die Entschädigung vorbehalten bleibt.

(3) [...]

[...]

§44. (1) Die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen werden, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten.

(2) Im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Entschädigung hat der Enteignete auf der Grundlage des von ihm ersiegten Entschädigungsbetrages Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen, durch das Gerichtsverfahren verursachten Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Als ersiegter Entschädigungsbetrag ist die Differenz zwischen dem gerichtlich zugesprochenen Entschädigungsbetrag und jenem Betrag anzusehen, den der Enteignungswerber zu leisten offenkundig bereit war. §41 Abs1 zweiter Satz, Abs2 und Abs3 ZPO ist anzuwenden."

2. §41 Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. 113/1895, idF BGBl I 118/2013, lautet:

"§. 41.

(1) Die in dem Rechtsstreite vollständig unterliegende Partei hat ihrem Gegner, sowie dem diesem beigetretenen Nebenintervenienten alle durch die Processführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung nothwendigen Kosten zu ersetzen. Welche Kosten als nothwendig anzusehen sind, hat das Gericht bei Feststellung des Kostenbetrages ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach seinem von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit das Maß der Entlohnung des Rechtsanwalts oder sonst die Höhe der Kosten durch Tarife geregelt ist, hat die Feststellung des Kostenbetrages nach diesen Tarifen zu geschehen.

(3) Die Vorschriften des ersten Absatzes gelten insbesondere auch hinsichtlich der Kosten, welche durch die Zuziehung eines nicht am Sitze des Processgerichtes oder des ersuchten Richters wohnenden Rechtsanwalts entstanden sind. Die Kosten, welche dadurch verursacht wurden, dass für die nämliche Partei mehrere Rechtsanwälte beigezogen wurden, sind jedenfalls nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten der Beiziehung eines Rechtsanwalts nicht übersteigen, oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste."

3. §§1 bis 2, §7, §18, §§28 bis 29 sowie Tarifpost 12 und Tarifpost 12a Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl 501/1984, idF BGBl I 190/2013, lauten (die angefochtene Tarifpost 12a GGG, in der geltenden Fassung BGBl I 111/2010, ist hervorgehoben):

"A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

I. Gegenstand der Gebühr und Entstehung der Gebührenpflicht

Gegenstand der Gebühr

§1. (1) Den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

(2) Die Gebühren sind entweder feste Gebühren oder Hundert(Tausend)satzgebühren. Als feste Gebühren gelten auch die mit einem bestimmten Betrag festgesetzten Pauschalgebühren. Die Gebühren für Abfragen aus öffentlichen Büchern, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Registern und anderen IT-Anwendungen aus dem Tarif sind so zu bemessen, dass sie wenigstens die laufenden Kosten sowie einen angemessenen Zuschlag zu den Wartungs-, Sicherungs- und Weiterentwicklungskosten decken.

Entstehung der Gebührenpflicht

§2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

1. hinsichtlich der Pauschalgebühren

a) – h) [...]

i) für die in der Tarifpost 12 litd angeführten außerstreitigen Verfahren mit deren Beendigung, [...];

j) für die in der Tarifpost 12a sowie die in der Anmerkung 3 zur Tarifpost 13 angeführten Rechtsmittelgebühren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift;

k) [...]

2. – 9. [...]

[...]

IV. Zahlungspflicht

§7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:

1. [...]

1a. bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (Anmerkung 1a zur TP 2 und TP 3, Anmerkung 3 zur TP 13, TP 12a und TP 13a) der Rechtsmittelwerber;

2. –6. [...]

(2) – (4) [...]

[...]

B. BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEBÜHREN IM ZIVILPROZESS

UND IM EXEKUTIONSVERFAHREN

I. Bewertung des Streitgegenstandes

a) Im Zivilprozeß

[...]

Wertänderungen

§18. (1) Die Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich.

(2) Hievon treten folgende Ausnahmen ein:

1. Wird der Streitwert gemäß §7 RATG geändert, so bildet - unbeschadet des §16 - der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

2. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

2a. Ist Gegenstand des Vergleichs eine Räumungsverpflichtung, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient (etwa wenn auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird), so ist in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert für die Räumung auch der Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen.

3. Betrifft das Rechtsmittelverfahren oder das Verfahren über eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so ist in diesem Verfahren für die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgebend. Bei wechselseitig erhobenen Rechtsmitteln sind die Pauschalgebühren nach Maßgabe der Anträge eines jeden der beiden Streitteile gesondert zu berechnen und vom jeweiligen Rechtsmittelwerber zu entrichten. Ist der von der Anfechtung betroffene Teil nicht nur ein Geldanspruch, so hat ihn der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterläßt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zugrunde zu legen.

4. Wenn ausschließlich der Ausspruch über die Zinsen angefochten wird, ist als Endzeitpunkt für die Zinsenberechnung der Zeitpunkt maßgebend, zu dem dem Rechtsmittelwerber die angefochtene Entscheidung zugestellt worden ist.

(3) Eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren tritt nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird oder wenn ein Teil- oder Zwischenurteil gefällt wird.

[...]

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN

[...]

VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte

des außerstreitigen Verfahrens

§28. Zahlungspflichtig sind:

1. – 3. [...]

4. bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet;

5. – 11. [...]

VII. Wertberechnung bei der Ermittlung der Entschädigung in

Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen und des Kostenersatzes

§29. Die Gebühr für die Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen sowie für die Ermittlung des Kostenersatzes nach §31 Abs3 und 4 oder §138 Abs3 und 4 WRG 1959 ist vom ermittelten Entschädigungs- bzw. Ersatzbetrag ohne Abzug der mit der Ermittlung der Entschädigung bzw. des Ersatzes verbundenen Kosten zu bemessen.

[...]

IV. Pauschalgebühren für Verfahren außer Streitsachen

[...]

Tarif- Gegenstand Maßstab für die Höhe der

post Gebührenbemessung Gebühren

12 F. Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

Pauschalgebühren für folgende Verfahren:

a) – c) [...]

d) 1. [...]

2. Ermittlung der Entschädigung vom ermittelten oder 1,5 vH

in Enteignungs- und enteignungs- verglichenen

ähnlichen Fällen, Entschädigungsbetrag

3. – 4. [...]

e) – j) [...]

[...]

IVa. Rechtsmittelgebühren in den unter II. bis IV. angeführten Verfahren

Tarif- Gegenstand Höhe der

post Gebühren

12a Pauschalgebühren

a) für das Rechtsmittelverfahren das Doppelte der für das Verfahren

zweiter Instanz (Rekursverfahren) erster Instanz vorgesehenen

Pauschalgebühren

b) für das Rechtsmittelverfahren das Dreifache der für das Verfahren

dritter Instanz (Revisionsrekurs- erster Instanz vorgesehenen

verfahren und Rekursverfahren) Pauschalgebühren

Anmerkungen

1. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a sind in Verfahren zweiter und dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

2. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a wird dadurch nicht berührt, dass eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

3. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite oder dritte Instanz im Zuge des außerstreitigen Verfahrens mehrmals angerufen wird.

4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a litb ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Höhe der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a bestimmt sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses. In Exekutionsverfahren bestimmt sich deren Höhe demgemäß ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach §19 GGG. Diese ändert sich auch im Falle einer Einschränkung des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruchs beziehungsweise einer Teilanfechtung für das gesamte Verfahren nicht. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt.

5. Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen."

4. Tarifpost 12a, BGBl 501/1984, idF BGBl I 52/2009, lautete:

"Tarif- Gegenstand Höhe der

post Gebühren

12a Pauschalgebühren

a) für das Rechtsmittelverfahren das Doppelte der für das Verfahren

zweiter Instanz (Rekursverfahren) erster Instanz vorgesehenen

Pauschalgebühren

b) für das Rechtsmittelverfahren das Dreifache der für das Verfahren

dritter Instanz (Revisionsrekurs- erster Instanz vorgesehenen

verfahren und Rekursverfahren) Pauschalgebühren

Anmerkungen

1. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a sind in Verfahren zweiter und dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

2. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a wird dadurch nicht berührt, dass eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

3. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite oder dritte Instanz im Zuge des außerstreitigen Verfahrens mehrmals angerufen wird.

4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a litb ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt."

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrags

1.1. Ein Antrag nach Art140 Abs1 B‑VG hat gemäß §62 Abs1 Satz 1 VfGG stets das Begehren zu enthalten, das – nach Auffassung des Antragstellers verfassungswidrige – Gesetz seinem "ganzen Inhalt nach" oder in "bestimmte[n] Stellen" aufzuheben. Um die strengen Formerfordernisse des ersten Satzes des §62 Abs1 VfGG zu erfüllen, müssen – wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat – die bekämpften Stellen des Gesetzes genau und eindeutig bezeichnet werden. Es darf nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschriften oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers tatsächlich der Aufhebung verfallen soll (vgl. dazu VfSlg 15.775/2000, 16.340/2001, 18.175/2007 mwN).

Ein Antrag, der die konkrete Fassung der zur Aufhebung begehrten Norm nicht deutlich erkennen lässt, erfüllt das Formerfordernis des ersten Satzes des §62 Abs1 VfGG nicht. Es ist dem Verfassungsgerichtshof nämlich verwehrt, Gesetzesbestimmungen auf Grund bloßer Vermutungen darüber, in welcher Fassung ihre Aufhebung begehrt wird, zu prüfen und im Falle des Zutreffens der geltend gemachten Bedenken aufzuheben (zB VfSlg 11.802/1988, 15.962/2000 mwN).

Der Oberste Gerichtshof beantragt zwar ausdrücklich die Aufhebung der Tarifpost 12a GGG in der Fassung der Novelle BGBl I 52/2009, mit welcher die angefochtene Tarifpost in das Gerichtsgebührengesetz eingefügt wurde. Es geht jedoch aus dem Antrag in Verbindung mit dessen Begründung mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass sich das antragstellende Gericht auf die Tarifpost 12a GGG in der geltenden Fassung BGBl I 111/2010 bezogen hat und die bezeichnete Fassung der Novelle BGBl I 52/2009 auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Dafür spricht insbesondere, dass sich die in der Begründung dargelegten Bedenken gerade gegen die Anmerkung 4 zu Tarifpost 12a GGG in der mit BGBl I 111/2010 novellierten Fassung richten, dass in der Begründung des Antrags des Obersten Gerichtshofs die Anmerkung 4 zu Tarifpost 12a GGG (auszugsweise) in der Fassung BGBl I 111/2010 wiedergegeben ist und dass bei den Ausführungen zum Anfechtungsumfang vom "gesamte[n] Regelungsumfang der Tarifpost 12a GGG idF BGBl I Nr 52/2009 einschließlich der Anmerkungen 1 bis 5" die Rede ist. Da die Anmerkung 5 zu Tarifpost 12a GGG überhaupt erst mit BGBl I 111/2010 eingefügt wurde, lässt sich aus den dargelegten Gründen zweifelsfrei erschließen, dass der Antrag des Obersten Gerichtshofs auf Aufhebung der Tarifpost 12a GGG in der Fassung BGBl I 111/2010 gerichtet ist. Dem in §62 Abs1 Satz 1 VfGG normierten Erfordernis einer genauen und eindeutigen Bezeichnung ist damit Genüge getan (vgl. auch VfSlg 19.096/2010, 19.616/2012; VfGH 23.11.2012, G81/12).

1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichts in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs darf daher ein Antrag auf Aufhebung einer generellen Norm nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

Für das beim Obersten Gerichtshof anhängige Anlassverfahren hat die gemäß §6

Abs1 Gerichtliches Einbringungsgesetz zuständige Vorschreibungsbehörde die Rechtsmittelgebühren (noch) nicht mit Bescheid vorgeschrieben. Der Oberste Gerichtshof hat daher die im Hauptantrag angefochtene Tarifpost 12a GGG im Anlassfall bei der Bestimmung der Höhe des Kostenersatzes gemäß §44 Abs1 EisbEG anzuwenden.

1.3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2. Der Oberste Gerichtshof hat gegen die angefochtenen Gesetzesbestimmungen zwei unterschiedliche Bedenken: Zum ersten sei keine sachliche Rechtfertigung für "die Festlegung der Gebühren für das Rechtsmittelverfahren unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses" sowie für die unterschiedliche Festlegung einerseits der Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren in Zivilprozessen nach Tarifpost 2 und 3 GGG, deren Höhe vom Rechtsmittelinteresse abhängt, und andererseits der keine Differenzierung zulassenden Gebühren nach Tarifpost 12a GGG für Rechtsmittelverfahren in Außerstreitverfahren zu erkennen. Zum zweiten sei "selbst eine völlig berechtigte Anfechtung eines erstinstanzlichen Beschlusses […] für einen Enteignungswerber wirtschaftlich nicht vertretbar, wenn das Rechtsmittelinteresse die jedenfalls verlorene Pauschalgebühr nicht deutlich übersteigt". Der gesetzliche Instanzenzug werde dadurch im Ergebnis abgeschnitten und damit auch die Rechtsfortentwicklung verhindert. Die Regelung sei somit geeignet, den Zugang zum Recht zu behindern.

2.3. Die Bundesregierung meint zum ersten Bedenken des Obersten Gerichtshofes zur Gleichheitswidrigkeit der angefochtenen Gesetzesbestimmungen, dass dieser die grundsätzlichen Unterschiede der Bemessungsgrundlagen und Kostenersatzregelungen für die Gebührenbemessung in Zivilprozessen und in Außerstreitverfahren verkenne. Die Gebühren im Außerstreitverfahren – auch in Enteignungsentschädigungsverfahren – knüpften im Unterschied zum Zivilprozess nicht an das Begehren in erster Instanz (den Streitwert) an, sondern an den Verfahrensausgang in erster Instanz. Es sei daher systemkonform, für das Verfahren in zweiter Instanz den vorangehenden Verfahrensausgang als Bemessungsgrundlage und nicht das konkrete Begehren des jeweiligen Rechtsmittelwerbers heranzuziehen. Überdies treffe die Kostenersatzpflicht – auch in Ansehung der Rechtsmittelgebühren – zur Gänze und unabhängig von Anfechtungsumfang und -erfolg die enteignungsentschädigungspflichtige Partei (vgl. §44 Abs2 EisbEG und §28 Z4 GGG), welche die Gebühren unabhängig vom eigenen oder fremden Anfechtungsumfang zu tragen habe.

Des Weiteren seien Gebührensätze für außerstreitige Verfahren – meist aus sozialen Erwägungen – regelmäßig um ein Vielfaches geringer als die vergleichbaren Gebühren in zivilgerichtlichen Verfahren, weswegen es nach Ansicht der Bundesregierung auch angemessen sei, bei außerstreitigen Verfahren (und Strafverfahren) für die Anrufung der zweiten Instanz das Doppelte (Tarifpost 12a lita GGG) und für die Anrufung der dritten Instanz das Dreifache (Tarifpost 12a litb GGG) jener Gebühren (Entscheidungs-, Antrags-, Eingaben- und/oder Verfahrensgebühren, nicht aber Eintragungsgebühren) als Pauschalgebühr vorzusehen, die für die erste Instanz zu entrichten waren.

Dem zweiten Bedenken tritt die Bundesregierung mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR 9.12.2010, Fall Urbanek, Appl. 35.123/05, NL 2010, 361, Z47 ff.) entgegen, wonach Gerichtsgebühren nicht schlechthin unzulässig seien. Bei der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall der Zugang zu einem Gericht im Sinne des Art6 Abs1 EMRK gewährleistet sei, komme es auf die Höhe der Gerichtsgebühren, die (finanzielle) Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und das Stadium des Verfahrens, in dem die Gerichtsgebühr zu entrichten ist, an. Maßgeblich sei auch eine bestimmte Flexibilität bei Einhebung der Gebühr und dass das Tätigwerden des Gerichts nicht die Entrichtung der Gebühr voraussetze.

Nach Auffassung der Bundesregierung widerspreche die Verpflichtung zur Entrichtung von Gerichtsgebühren für sich genommen auch deswegen nicht dem Recht auf Zugang zu einem Gericht, weil das Tätigwerden des Gerichts nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge. Die Gebühren beträfen außerdem das Rechtsmittelverfahren und erschwerten den Gerichtszugang nicht in der Weise oder dem Ausmaß, dass der Wesensgehalt dieses Rechts verletzt würde.

2.4. Der Verfassungsgerichtshof teilt die vom Obersten Gerichtshof dargelegten gleichheitsrechtlichen Bedenken gegen Tarifpost 12a GGG:

2.4.1. Die gleichheitsrechtlichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gehen zum einen dahin, dass "die Festlegung der Gebühren für das Rechtsmittelverfahren unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig vom Rechtsmittelinteresse" erfolge. Damit macht der Oberste Gerichtshof der Sache nach geltend, dass die angefochtenen Bestimmungen der Tarifpost 12a GGG in sich nicht sachlich gerechtfertigt seien. Zum anderen äußert der Oberste Gerichtshof das Bedenken, dass Tarifpost 12a GGG gegen den Gleichheitssatz verstoße, weil die Pauschalgebühren für Rechtsmittel im Außerstreitverfahren gemäß Tarifpost 12a GGG anders – nämlich höher – festgelegt würden als für Rechtsmittel in zum Teil vergleichbaren Zivilverfahren nach Tarifpost 3 GGG.

Die Regelungen im Gerichtsgebührenrecht für das Außerstreitverfahren können zum Teil als Konsequenz der Besonderheiten des Außerstreitverfahrens bzw. der Angelegenheiten, in denen das Außerstreitverfahren anzuwenden ist, gesehen werden. So weisen etwa die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 224 BlgNR 22. GP, 7) zum neuen, am 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen Außerstreitgesetz, BGBl I 111/2003, darauf hin, dass – anders als im Zivilverfahren, in dem es um die rasche und kostengünstige Erledigung eines einzelnen Rechtsstreits zwischen zwei Parteien gehe – im Verfahren außer Streit die Gestaltung von Rechtsbeziehungen mit eher dauerhaftem Charakter den Ausgangspunkt darstelle. Manche der Materien, die ins Außerstreitverfahren verwiesen würden, passten auch nicht in das strenge Zweiparteienkonzept des Zivilprozesses. Prinzipiell mache die "friedensrichterliche" Fürsorgekomponente das Hauptcharakteristikum eines Verfahrens außer Streitsachen aus. Weiters zeichne diese Verfahrensart etwa eine größere Flexibilität und eine geringere Formstrenge aus.

Diese vom Zivilprozess unterschiedliche Konzeption des Außerstreitrechts zeigt sich etwa im Untersuchungsgrundsatz (vgl. §31 Abs2 AußStrG) sowie bei der Einleitung bestimmter Verfahren auch von Amts wegen (etwa im Sachwalterschaftsverfahren gemäß §117 AußStrG oder im Verlassenschaftsverfahren gemäß §143 AußStrG; vgl. zum Grundsatz der Verfahrenseinleitung auf Antrag §8 AußStrG).

Das Außerstreitgesetz ist in denjenigen bürgerlichen Rechtssachen anzuwenden, für welche dies im Gesetz angeordnet ist (§1 Abs2 AußStrG, vgl. etwa die Aufzählung in Rechberger, Kommentar zum Außerstreitgesetz, 2013, §1, Rz 8 f.). Dabei handelt es sich zum Teil um "Rechtsgebiete, die ihrer materiellen Natur nach eigentlich in der Zivilgerichtsbarkeit abgehandelt gehörten" (Feil/Marent, Außerstreitgesetz, 2004, §1, Rz 2) und "in denen sich die Parteien durchaus kontradiktorisch – also wie im Zivilprozess – gegenüberstehen" (Rechberger, aaO, §1, Rz 4).

2.4.2. Der Verfassungsgerichtshof hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (vgl. VfSlg 19.590/2011). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen (vgl. VfSlg 11.751/1988). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (vgl. VfSlg 19.487/2011).

Dieser an sich relativ weite Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber bei der Frage zukommt, welchem der genannten Prinzipien er bei der Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems welches Gewicht beimisst, ändert nichts daran, dass das System in sich konsistent ausgestaltet sein muss (vgl. VfSlg 19.666/2012).

2.4.3. Angesichts der Besonderheiten zahlreicher außerstreitiger Verfahrensangelegenheiten ist es nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber für bestimmte Angelegenheiten bei der Bemessung der Gerichtsgebühren für das Verfahren erster Instanz feste Gebühren festsetzt und in der Folge diese (für das erstinstanzliche Verfahren festgelegten) festen Gebühren auch für die Pauschalgebühren für Rechtsmittel in Außerstreitsachen als Bemessungsgrundlage vorsieht. In das System des – im zivilgerichtlichen Verfahren vorherrschenden – "Streitwerts" als Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren lassen sich nämlich zahlreiche Verfahren, die dem Außerstreitgesetz unterliegen (zB Verfahren der Ehescheidung oder der Regelung der Obsorge), nicht oder nur schwer einfügen. Für Verfahren außer Streit, in denen es um derartige Angelegenheiten geht, ist es – wie auch die Bundesregierung, unter anderem unter Hinweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.8.2013, 2010/16/0271), zutreffend meint – sachlich gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber für das erstinstanzliche Verfahren feste Gebühren festlegt, die auch im Rechtsmittelverfahren als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind. In Außerstreitverfahren, in denen es um derartige Angelegenheiten geht, sind auch die Unterschiede in der Bemessung der Rechtsmittelgebühren für Außerstreitverfahren gegenüber den Pauschalgebühren für Rechtsmittel im Zivilverfahren durch die in der Regel geringere Gebührenhöhe für Außerstreitverfahren sachlich gerechtfertigt.

2.4.4. Soweit der Gesetzgeber bei den Pauschalgebühren für Außerstreitverfahren erster Instanz hingegen Hundertsatzgebühren vorsieht, legt er bestimmte "Werte" als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gerichtsgebühren fest (etwa den Wert des zugesprochenen Unterhaltsbetrags für Entscheidungen über den Unterhaltsanspruch [Tarifpost 7 lita GGG]; den Wert des reinen Nachlassvermögens für Verlassenschaftsabhandlungen [Tarifpost 8 GGG] oder den "Wert des Rechtes" bei Eintragungen ins Grundbuch [Tarifpost 9 litb GGG]).

2.4.5. Für die Pauschalgebühren im Verfahren außer Streit zur Festsetzung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen knüpft der Gesetzgeber an den ermittelten Enschädigungs- bzw. Ersatzbetrag (§29 GGG) an und legt in Tarifpost 12 litd Z2 GGG fest, dass die Gerichtsgebühren für das Verfahren erster Instanz 1,5 vH des ermittelten oder verglichenen Entschädigungsbetrags betragen.

2.5. Mit der angefochtenen Tarifpost 12a GGG, die für die Bemessung der Gerichtsgebühren für das Verfahren in zweiter bzw. dritter Instanz an die für das Verfahren erster Instanz maßgebliche Bemessungsgrundlage und die für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen Gebühren anknüpft und diese verdoppelt bzw. verdreifacht, trifft der Gesetzgeber eine pauschalierende Regelung, die in sich unsachlich ist.

2.5.1. Die Unsachlichkeit der angefochtenen Bestimmung ergibt sich daraus, dass Tarifpost 12a GGG stets den dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde gelegten "Wert des Streitgegenstands" auch im Verfahren zweiter und dritter Instanz als Bemessungsgrundlage heranzieht, und zwar auch dann, wenn sich dieser "Wert des Streitgegenstands" im erstinstanzlichen Verfahren und das Rechtsmittelinteresse nicht decken. Wenn sich – wie etwa im Anlassverfahren vor dem Obersten Gerichtshof – ein Rechtsmittel nur auf einen klar trennbaren Teil des (die Bemessungsgrundlage für die Gebühren nach Tarifpost 12 litd Z2 GGG bildenden) Entschädigungsbetrags bezieht, erlaubt es die angefochtene Tarifpost 12a GGG nicht, nur diesen Teil des vom Gericht erster Instanz ermittelten Entschädigungsbetrags der Bemessung der Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zugrunde zu legen. Dabei kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass das Gericht zweiter Instanz im Antragsverfahren an das Rekursbegehren gebunden ist (§55 Abs2 AußStrG) und sich nur mit dem in Rekurs gezogenen Teil des Entschädigungsbetrags auseinanderzusetzen hat (vgl. ebenso §70 Abs1 AußStrG für das Revisionsrekursverfahren). So war etwa im Anlassverfahren vor dem Obersten Gerichtshof nur mehr der Anspruch auf Ersatz eines nicht unwesentlichen Vermögensnachteiles zu beurteilen, der aber im Vergleich zum gesamten Entschädigungsbetrag nur einen geringen Betrag darstellte.

2.5.2. Es ist somit für den Verfassungsgerichtshof kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum bei Gerichtsgebühren, die im Verfahren außer Streit als Hundertsatz des den Verfahrensgegenstand erster Instanz bildenden Betrags zu berechnen sind, eine Einschränkung des Verfahrensgegenstandes im Rechtsmittelverfahren keine Berücksichtigung in der Bemessungsgrundlage für die Rechtsmittelgebühren im Verfahren außer Streit findet und in jedem Fall, unabhängig vom Rechtsmittelinteresse, dieselbe Bemessungsgrundlage wie im erstinstanzlichen Verfahren heranzuziehen ist.

2.5.3. Die Regelung der Tarifpost 12a GGG, die keine Berücksichtigung des Rechtsmittelinteresses zulässt, verstößt daher gegen den Gleichheitsgrundsatz.

2.6. Der Verfassungsgerichtshof hat den Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (VfSlg 7376/1974, 16.929/2003, 16.989/2003, 17.057/2003, 18.227/2007, 19.166/2010, 19.698/2012).

Da die Tarifpost 12a GGG, aus der sich die Bemessung der Rechtsmittelgebühren ergibt, und die zugehörigen Anmerkungen 1 bis 5 in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, ist diese Bestimmung antragsgemäß zur Gänze aufzuheben.

IV. Ergebnis

1. Tarifpost 12a Gerichtsgebührengesetz, BGBl 501/1984, idF BGBl I 111/2010, ist wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren im Antrag dargelegten Bedenken.

2. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstelle gründet sich auf Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B‑VG.

3. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B‑VG.

4. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B‑VG und §64 Abs2 VfGG iVm §3 Z3 BGBlG.

5. Für Normenprüfungsverfahren, die auf Antrag eines Gerichtes eingeleitet worden sind, sieht das VfGG einen Aufwandersatz nicht vor. Es obliegt daher dem antragstellenden Gericht, nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften über einen allfälligen Kostenersatzanspruch der Parteien des Ausgangsrechtsstreits zu befinden (vgl. zB VfSlg 19.019/2010 mwN).

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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