OGH 1Ob583/87 (RS0053546)

OGH1Ob583/8710.6.1987

Rechtssatz

Da ein Kostenersatz an den Enteigner außer Betracht bleibt, ist der Erfolg des Rechtsmittels des Enteigneten - ungeachtet der Zweiseitigkeit des Rechtsmittels - wie bei einem einseitigen Rechtsmittel zu honorieren. Bei teilweisem Erfolg gebührt ihm daher ein auf der Basis des Erfolges (ersiegten Betrages) berechneter Kostenersatz.

Normen

BStG §20 Abs5
EisbEG §30
EisbEG §44
oö JagdG §77 Abs1

1 Ob 583/87OGH10.06.1987
7 Ob 674/87OGH10.12.1987

Veröff: SZ 60/269

7 Ob 592/89OGH07.09.1989

Auch

1 Ob 506/95OGH27.02.1995

Auch; Beisatz: Grundsatz der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht. Bei teilweisem Erfolg gebühren dem Enteigneten - unter Ausschluß der Kostenteilung - volle Kosten vom ersiegten Betrag. (T1)

1 Ob 507/96OGH26.03.1996

Auch; Beis wie T1; Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 506/95; Veröff: SZ 69/74

1 Ob 219/01iOGH22.10.2001

Auch; Beisatz: Grundsatz der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht. Dem Antragsteller steht kein Kostenersatz für ein erfolgloses Rechtsmittel zu. Er ist jedoch bei Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels auch nicht kostenersatzpflichtig. (T2)<br/>Veröff: SZ 74/180

7 Ob 135/02gOGH08.07.2002

Vgl; Beisatz: Kann eine Revisionsrekursbeantwortung nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung beziehungsweise Verteidigung notwendig angesehen werden, was aber auch nach § 44 Abs 2 EisenbEntG Voraussetzung für den Zuspruch eines Kostenersatz wäre, ist auszusprechen, dass die Antragstellerin die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen hat. (T3)

9 Ob 10/12dOGH30.04.2012

Vgl auch<br/>Veröff: SZ 2012/52

3 Ob 204/15vOGH20.01.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19870610_OGH0002_0010OB00583_8700000_002

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