VfGH B113/2014 ua

VfGHB113/2014 ua27.9.2014

Keine Bedenken gegen die Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des "Pensionskorridors" durch Beamte mit Inkrafttreten des 2. StabilitätsG 2012 und die Erhöhung des Preises für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten; keine Verletzung des Vertrauensschutzes; Regelungen im Hinblick auf die angestrebte Konsolidierung des Staatshaushaltes und die Harmonisierung der Pensionssysteme im öffentlichen Interesse gelegen; kein verfassungswidriger intensiver Eingriff in erworbene Rechtspositionen

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
BDG 1979 §15c, §237
PG 1965 §5 Abs2a, §53, §56 Abs3b, §97c Abs1
StGG Art5
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
BDG 1979 §15c, §237
PG 1965 §5 Abs2a, §53, §56 Abs3b, §97c Abs1
StGG Art5

 

Spruch:

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerden und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführer sind jeweils im Jahr 1952 geboren und stehen als Bundeslehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im November 2010 stellten beide jeweils einen Antrag auf Nachkauf von Beitragszeiten (Studienzeiten), um nach den damaligen Voraussetzungen im Jahr 2014 (sohin nach Vollendung ihres 62. Lebensjahres) die – mit Abschlägen verbundene – vorzeitige Pensionsantrittsvariante "Pensionskorridor" gemäß §15c des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979) bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 450 Monaten (37,5 Jahren) in Anspruch nehmen zu können. Mit Bescheiden der Landesschulräte von Oberösterreich bzw. Salzburg wurden den Beschwerdeführern nachträglich Studienzeiten im Ausmaß von jeweils drei Jahren und mehreren Monaten angerechnet. Die für diese Zeiträume vorgeschriebenen besonderen Pensionsbeiträge wurden entsprechend entrichtet.

2. Mit Inkrafttreten des am 24. April 2012 kundgemachten 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl I 35, erfuhr die Pensionsantrittsvariante "Pensionskorridor" mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2013 insofern eine Änderung, als die in §15c BDG 1979 geforderte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von ursprünglich 450 Monaten (37,5 Jahren) auf nunmehr 480 Monate (40 Jahre) angehoben wurde. Gleichzeitig wurde mit §237 BDG 1979 eine Übergangsbestimmung zu §15c leg.cit. geschaffen, welche eine schrittweise Erhöhung der erforderlichen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit bewirkte: Die geforderte Anzahl an Monaten erhöht sich – ab 1. Jänner 2013 beginnend mit 456 Monaten (38 Jahren) – jährlich um sechs Monate und soll für Ruhestandsversetzungen ab dem 1. Jänner 2017 (dh. ab dem Geburtsjahrgang 1955) einheitlich 480 Monate (40 Jahre) betragen. Beamte des Geburtsjahrganges 1952 können nach neuer Rechtslage folglich nach Vollendung ihres 62. Lebensjahres (dh. im Jahr 2014) und bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von nunmehr 462 Monaten bzw. 38,5 Jahren ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken. Für einen Pensionsantritt im Jahr 2014 müssten die Beschwerdeführer daher weitere 12 Monate an Schul- bzw. Studienzeiten nachkaufen, wobei der dafür zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag gemäß §56 Abs3b des Bundesgesetzes vom 18. November 1965 über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965 — PG. 1965) mit Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 erhöht wurde.

3. Der Beschwerdeführer der zu B113/2014 protokollierten Beschwerde beantragte daraufhin, weitere Beitragszeiten, deren Nachkauf er zunächst ausgeschlossen hatte, "zu den am 08.11.2010 gültigen Bedingungen" nachkaufen zu können. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass ein Nachkauf zu den am 8. November 2010 gültigen Bedingungen nicht möglich sei. Seitens der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur wurde in weiterer Folge mitgeteilt, dass bedingte Anbringen unzulässig seien, und der Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, ob er von der Beifügung der Bedingung absehen wolle. Nach Abstandnahme des Beschwerdeführers von besagter Bedingung erging der nunmehr angefochtene Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, worin festgestellt wurde, dass für die zusätzlich angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von einem Jahr gemäß §56 Abs3b PG. 1965, BGBl 340 idF BGBl I 111/2010, ein besonderer Pensionsbeitrag in Höhe von € 25.692,72 zu leisten sei. Dieser Beitrag wurde dem Beschwerdeführer auch entsprechend vorgeschrieben.

4. Der Beschwerdeführer der zu B143/2014 protokollierten Beschwerde erklärte seinerseits, mit Ablauf des 31. August 2014 in den Ruhestand treten zu wollen, dies allerdings im Bewusstsein dessen, dass nach neuer Rechtslage eine Ruhestandsversetzung zu diesem Termin für ihn nicht möglich sei. Sein Antrag wurde mit Bescheid des Landesschulrates für Salzburg mit der Begründung abgewiesen, dass für den Beschwerdeführer eine Ruhestandsversetzung gemäß §15c Abs1 iVm §237 BDG 1979, BGBl 333 idF BGBl I 35/2012, im Jahr 2014 neben der Vollendung des 62. Lebensjahres nunmehr eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 38,5 Jahren erforderlich mache, er das geforderte Ausmaß an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit für einen Pensionsantritt zum gewünschten Zeitpunkt jedoch nicht erreicht haben werde. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur abgewiesen.

5. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, auf Art144 B‑VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 Abs1 B‑VG sowie im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG bzw. Art1 1. ZPEMRK wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetze (§§15c iVm 237 BDG 1979, BGBl 333 idF BGBl I 35/2012 und §56 Abs3a PG. 1965, BGBl 340 idF BGBl I 111/2010) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wird.

Beide Beschwerdeführer erachten insbesondere die Kombination aus einer Ausdehnung des Zeiterfordernisses der für eine Ruhestandsversetzung nach §15c iVm §237 BDG 1979 ("Pensionskorridor") erforderlichen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit und einer Erhöhung des (für einen Nachkauf von Ruhegenussvordienstzeiten erforderlichen) besonderen Pensionsbeitrages gemäß §56 Abs3a (gemeint wohl: Abs3b) PG. 1965 als verfassungswidrig. Besonders gravierend würden sich diese Rechtsänderungen in jenen Fällen darstellen, die dadurch gekennzeichnet seien, dass bereits ein Nachkauf an Schul- bzw. Studienzeiten erfolgt sei, um einen bestimmten Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung zu ermöglichen. Diesfalls seien nicht unerhebliche Aufwendungen getätigt worden, die im Wissen um die nachfolgenden Rechtsänderungen vielleicht nicht getätigt worden wären.

6. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungsakten vor. Die Bundesministerin für Bildung und Frauen erstattete zur Zahl B113/2014 eine Äußerung, in der den Beschwerdevorwürfen wie folgt entgegengetreten wird:

"Der Beschwerdeführer wurde am 17. November 1952 geboren und steht seit 1. Juli 1992 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schreiben vom 8. November 2010 beantragte er die nachträgliche Anrechnung von vormals ausgeschlossenen Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von 3 Jahren, 9 Monaten und 2 Tagen, um mit Ablauf des 30. November 2014 seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken zu können ('Korridorpension' gemäß §15c BDG 1979 idF vor der Novelle BGBI. I Nr 35/2012: Vollendung des 62. Lebensjahres, 37 Jahre und 6 Monate ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit). Mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 12. Juli 2011, ZI.2P-1050.171152/117-2010, (abgeändert durch den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 2. Dezember 2013, Zl. 1 050.171152/0002-III/8/2013) wurden dem Beschwerdeführer 3 Jahre, 9 Monate und 2 Tage nachträglich als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet und es wurde ihm ein besonderer Pensionsbeitrag nach der bis 31. Dezember 2010 geltenden Rechtslage in Höhe von 13.796,10 € vorgeschrieben. Dieser Betrag wurde vom Beschwerdeführer in zwei Teilbeträgen (Dezember 2011 und Jänner 2012) entrichtet.

Mit Schreiben vom 30. April 2012 reichte der Beschwerdeführer einen 'Ergänzungsantrag auf Nachkauf von Beitragszeiten für die Korridorpension' zu den am 8. November 2010 geltenden Bedingungen ein, da für das Jahr 2014 der Zugang zur Korridorpension mittlerweile an das Vorliegen von 38 Jahren und 6 Monaten an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit geknüpft ist. Dieses Ansuchen wurde mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 18. September 2012, Zl. 2P-1050.171152/123-2012, abgelehnt. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (nunmehr Bildung und Frauen) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass bedingte Anbringen nach der Rechtsprechung unzulässig sind; vor diesem Hintergrund hat er von der Beifügung einer Bedingung Abstand genommen und es wurde ihm in der Folge mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur (nunmehr Bildung und Frauen) nachträglich 1 Jahr als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet; dafür wurde ein besonderer Pensionsbeitrag in Höhe von 25.692,72 € vorgeschrieben.

Die Beschwerde zieht die Gesetzmäßigkeit des bekämpften Bescheides nicht in Zweifel. Den Beschwerdeausführungen wird Folgendes entgegengehalten:

Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz 2004, BGBI. I Nr 142/2004, wurde die sogenannte 'Korridorpension' (§15c BDG 1979) als zusätzliche Pensionsantrittsmöglichkeit eingeführt: Sie ermöglichte Beamtinnen und Beamten, die das 62. Lebensjahr vollendet haben, ihre Versetzung in den Ruhestand zu bewirken, wenn sie eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten (37 Jahre und 6 Monate) aufwiesen. Die Korridorpension ist gemäß §5 Abs2 PG 1965 mit Abschlägen verbunden, deren Höhe von der Anzahl der Monate abhängt, die zwischen dem Antritt der Korridorpension und dem Zeitpunkt liegen, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand gemäß §15 Abs1 iVm mit §236c Abs1 BDG 1979 (gesetzliches Pensionsalter; für ab 2. Oktober 1952 Geborene: 780 Monate = 65 Jahre) frühestens bewirkt werden kann. Durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBI. I Nr 111/2010, wurde für die Korridorpension ein zusätzlicher Abschlag eingeführt (§5 Abs2a PG 1965); dieser Abschlag ist gemäß der Übergangsbestimmung des §97c PG 1965 auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamten anzuwenden. Von diesem zusätzlichen Abschlag ist der 1952 geborene Beschwerdeführer daher nicht erfasst.

Mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBI. I Nr 35/2012, wurde die für die Inanspruchnahme der Korridorpension erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit durch die Übergangsbestimmung des §237 BDG 1979 schrittweise erhöht: Beginnend mit Jänner 2013 steigt sie jährlich um 6 Monate und soll für Ruhestandsversetzungen ab dem 1. Jänner 2017 einheitlich 480 Monate (40 Jahre) betragen. Der Beschwerdeführer als Beamter des Jahrganges 1952 kann damit im Jahr 2014 seine Versetzung in den Ruhestand gemäß §15c BDG 1979 bewirken, wenn er eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 462 Monaten (38 Jahre und 6 Monate) aufweist.

§56 PG 1965 regelt(e) nicht den besonderen Pensionsbeitrag für 'nachgekaufte Zeiten', sondern allgemein die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages, soweit der Bund für angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag erhält, und die Bemessung dieses besonderen Pensionsbeitrages; schon seit der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBI. I Nr 130, nimmt die Bestimmung über die Bemessungsgrundlage (Abs3) auf den um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug im ersten vollen Monat der Dienstleistung Bezug, wobei jedoch auf Beamte, die wie der Beschwerdeführer vor dem 1. Jänner 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind, §56 Abs3 PG 1965 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden wäre (§97a Abs2 PG 1965).

Zur Möglichkeit der nachträglichen Anrechnung von ursprünglich ausgeschlossenen Ruhegenussvordienstzeiten sah die (für die Altersgruppe, der der Beschwerdeführer angehört, durch das Pensionsharmonisierungsgesetz 2004 eingeführte) Regelung auch im November 2010 eine (nach der Entwicklung des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung vorzunehmende) Valorisierung des nach §56 PG 1965 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages vor (vgl. §236b Abs7 BDG 1979 idF des Bundesgesetzes BGBI. I Nr 142/2004). Grundlage des bekämpften Bescheides ist nicht der in der Beschwerde wiedergegebene (und von ihr als verfassungswidrig erachtete) §56 Abs3a PG 1965, sondern vielmehr die Spezialbestimmung für nachträglich angerechnete Schul- und Studienzeiten im §56 Abs3b PG 1965 idF der Novelle BGBI. I Nr 111/2010, der wie folgt lautet:

'(3b) Abweichend von Abs3a beträgt der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach §53 Abs2 lith und i gemäß §53 Abs2a 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Dieser Betrag erhöht sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum 60. Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag).'

Mit dieser Neuregelung wurde der Preis für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten vereinheitlicht (gesetzliche Pensionsversicherung/PG 1965) und erhöht; die bisher in §236b Abs7 BDG 1979 und in §104 Abs1 PG 1965 geregelten Nachkaufmöglichkeiten von ausgeschlossenen Zeiten wurden im §53 Abs2a PG 1965 zusammengefasst. Einschlägiges Übergangsrecht dazu enthält §236e Abs1 BDG 1979:

'(1) Die Höhe des für den Nachkauf von Zeiten nach §53 Abs2 lith und i PG 1965 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages richtet sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte nach §236b Abs4 bis 7 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBI. I Nr 111/2010, geltenden Fassung, wenn der Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung spätestens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes [30. Dezember 2010] beantragt wird.'

Von dieser Übergangsregelung hat der Beschwerdeführer anlässlich der Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages für die nachträgliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von 3 Jahren, 9 Monaten und 2 Tagen (Antrag vom 8. November 2010) ohnedies profitiert.

Den Antrag vom 30. April 2012 betreffend nachträgliche Anrechnung weiterer Schul- und Studienzeiten im Ausmaß von einem Jahr hat der Beschwerdeführer in Kenntnis der neuen Rechtslage gestellt; die Anwendung der neuen Bemessungsvorschriften war für ihn daher voraussehbar und er hätte die Verpflichtung zur Beitragsleistung durch Unterlassung der Antragstellung vermeiden können. Es liegt daher keine 'Nachträglichkeit der Festsetzung eines höheren Preises' im Sinne des Beschwerdeverbringens vor. Es war dem Beschwerdeführer vielmehr die Möglichkeit des Antritts des Ruhestandes mit 1. Dezember 2014 so wichtig, dass er den höheren Preis in Kauf genommen hat.

Soweit der Beschwerdeführer vermeint, aus der Leistung des 'früheren geringeren Preises' einen Anspruch auf die Möglichkeit der Selbstversetzung in den Ruhestand zu einem bestimmten vier Jahre in der Zukunft liegenden Zeitpunkt erworben zu haben, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein solcher Anspruch nicht besteht und die Änderungen des (nicht verfahrensgegenständlichen) §15c BDG 1979 ebenso durch Übergangsbestimmungen abgefedert worden sind wie die geänderten Bemessungsvorschriften bezüglich des besonderen Pensionsbeitrages bei nachträglicher Anrechnung von Schul- und Studienzeiten.

Auch die nachträglich angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten sind Bestandteil der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (§6 Abs1 litb PG 1965); die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit war und ist für die Frage, ob ein Anspruch auf Ruhegenuss besteht (§3 Abs1 und §8 PG 1965) und für das Ausmaß des Ruhegenusses (§7 Abs1 PG 1965) und das Ausmaß des Hinterbliebenenversorgungsgenusses (§15 Abs1, §18 Abs1 sowie §20 Abs1 PG 1965) relevant. Die (nachträglich) angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten sind für die pensionsrechtlichen Anwartschaften des Beschwerdeführers mit Rechtskraft der Anrechnung wirksam geworden, und zwar unabhängig von der allfälligen Möglichkeit des vorzeitigen Antritts des Ruhestandes und des diesbezüglichen Termins.

Dem Beschwerdeführer wäre es auch offen gestanden, ein Jahr länger Dienst zu versehen (bis 30. November 2015), um eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 38 Jahren und 6 Monaten für die Inanspruchnahme der Korridorpension ohne nachträgliche Anrechnung weiterer Schul- und Studienzeiten zu erreichen. Dies wäre immer noch ein gegenüber dem für ihn geltenden gesetzlichen Pensionsalter von 65 Jahren (§236c Abs1 BDG 1979) vorzeitiger Antritt des Ruhestandes. Diesfalls würden sich auch die Abschläge vermindern, weil sich die Differenz zwischen Antritt der Korridorpension und der Regelpension (November 2017) von 3 Jahren auf 2 Jahre verkürzen würde." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

Zur Zahl B143/2014 erstattete die Bundesministerin für Bildung und Frauen ebenfalls eine Äußerung, in der sie im Wesentlichen Folgendes ausführt:

"Der Beschwerdeführer wurde am 23. August 1952 geboren und steht seit 1. Mai 2000 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schreiben vom 23. August 2013 erklärte er mit Ablauf des 31. August 2014 in den Ruhestand ('Korridorpension' gemäß §15c BDG 1979 idF vor der Novelle BGBI. I. Nr 35/2012: Vollendung des 62. Lebensjahres, 37 Jahre und 6 Monate ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit) treten zu wollen. Zum 31. August 2014 weist der Betreffende eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 37 Jahren und 6 Monaten auf:

Mit Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 2. Oktober 2003, Zahl 1354.2308 2/81-2003, wurden ihm Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von 19 Jahren, 8 Monaten und 27 Tagen angerechnet.

Mit Schreiben vom 23. November 2010 beantragte er die nachträgliche Anrechnung von vormals ausgeschlossenen Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von 3 Jahren, 5 Monaten und 3 Tagen. Mit Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 9. Dezember 2010, Zahl 1354.230852/115-2010, erfolgte diese nachträgliche Anrechnung unter gleichzeitiger Vorschreibung eines besonderen Pensionsbeitrag[es] in Höhe von € 18.140,45.

Zu den oben angeführten angerechneten Zeiten kommt noch die laufende Bundesdienstzeit vom 1. Mai 2000 bis 31. August 2014, sohin 14 Jahre und 4 Monate.

Mit Schreiben vom 23. August 2013 erklärte der Beschwerdeführer – wie bereits oben erwähnt – mit Ablauf des 31. August 2014 aus dem Dienst ausscheiden und in den Ruhestand treten zu wollen.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 16. September 2013, Zahl 1354.230852/0130-PP/2013, abgewiesen, da mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBI. Nr 35/2012, die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach §15c BDG insoweit abgeändert wurden, als dass bei einer Ruhestandsversetzung im Jahr 2014 – neben der Vollendung des 62. Lebensjahres – eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von nunmehr 38 Jahren und 6 Monaten notwendig ist. Gegen diesen Bescheid berief […] [der Beschwerdeführer]. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2013, Zahl 1354.230852/1‑III/5a/2013, wurde seine Berufung vom Bundesministerium für Bildung und Frauen (damals Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur) abgewiesen.

Die Beschwerde zieht die Gesetzmäßigkeit des bekämpften Bescheides nicht in Zweifel.

Den Beschwerdeausführungen wird Folgendes entgegengehalten:

Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz 2004, BGBI. I Nr 142/2004, wurde die sogenannte 'Korridorpension' (§15c BDG 1979) als zusätzliche Pensionsantrittsmöglichkeit eingeführt: Sie ermöglichte Beamtinnen und Beamten, die das 62. Lebensjahr vollendet haben, ihre Versetzung in den Ruhestand zu bewirken, wenn sie eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten (37 Jahre und 6 Monate) aufwiesen. Die Korridorpension ist gemäß §5 Abs2 PG 1965 mit Abschlägen verbunden, deren Höhe von der Anzahl der Monate abhängt, die zwischen dem Antritt der Korridorpension und dem Zeitpunkt liegen, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand gemäß §15 Abs1 iVm mit §236c Abs1 BDG 1979 (gesetzliches Pensionsalter; für am – wie der Beschwerdeführer – 23.8.1952 Geborene: 779 Monate = 64 Jahre, 11 Monate) frühestens bewirkt werden kann. Durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBI. I Nr 111/2010, wurde für die Korridorpension ein zusätzlicher Abschlag eingeführt (§5 Abs2a PG 1965); dieser Abschlag ist gemäß der Übergangsbestimmung des §97c PG 1965 auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamten anzuwenden. Von diesem zusätzlichen Abschlag ist der 1952 geborene Beschwerdeführer daher nicht erfasst.

Mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBI. I Nr 35/2012, wurde die für die Inanspruchnahme der Korridorpension erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit durch die Übergangsbestimmung des §237 BDG 1979 schrittweise erhöht: Beginnend mit Jänner 2013 steigt sie jährlich um 6 Monate und soll für Ruhestandsversetzungen ab dem 1. Jänner 2017 einheitlich 480 Monate (40 Jahre) betragen. Der Beschwerdeführer als Beamter des Jahrganges 1952 kann damit im Jahr 2014 seine Versetzung in den Ruhestand gemäß §15c BDG 1979 bewirken, wenn er eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 462 Monaten (38 Jahre und 6 Monate) aufweist.

Auch die nachträglich angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten sind Bestandteil der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (§6 Abs1 litb PG 1965); die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit war und ist für die Frage, ob ein Anspruch auf Ruhegenuss besteht (§3 Abs1 und §8 PG 1965) und für das Ausmaß des Ruhegenusses (§7 Abs1 PG 1965) und das Ausmaß des Hinterbliebenenversorgungsgenusses (§15 Abs1, §18 Abs1 sowie §20 Abs1 PG 1965) relevant. Die (nachträglich) angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten sind für die pensionsrechtlichen Anwartschaften des Beschwerdeführers mit Rechtskraft der Anrechnung wirksam geworden, und zwar unabhängig von der allfälligen Möglichkeit des vorzeitigen Antritts des Ruhestandes und des diesbezüglichen Termins. Ein Nachkauf von Zeiten allein – noch dazu einige Jahre vor dem gewünschten Termin – bewirkt noch keinen Rechtsanspruch auf eine Ruhestandsversetzung zu einem bestimmten Zeitpunkt.

Bei einem Übertritt des Genannten in den Ruhestand mit Ablauf des 31. August 2017 hätte er – ohne Nachkauf – eine Ruhegenussberechnungsgrundlage von 96,197 %; mit Nachkauf würde er 100 % erreichen.

Es ist immer das zum Zeitpunkt der beabsichtigten Ruhestandsversetzung geltende Recht, allenfalls unter Berücksichtigung von Übergangsbestimmungen, anzuwenden. Gem. §15c in Verbindung mit §237 BDG ist – wie bereits oben erwähnt – zum angestrebten Ruhestandsversetzungstermin 31. August 2014 – neben der Vollendung des 62. Lebensjahres eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 38 Jahren und 6 Monaten erforderlich. Um diesen Termin für eine Ruhestandsversetzung auch wahrnehmen zu können, besteht die Möglichkeit noch ein Jahr (dzt. für Schul- und Studienmonate bei Antrag nach dem vollendeten 60. Lebensjahr) nachzukaufen.

Von der Frage der bescheidmäßig festgestellten Ruhegenussvordienstzeiten und d[er] allfällige[n] Anrechnung weiterer Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten ist die Frage und der Zeitpunkt eines Pensionsantrittes getrennt zu sehen, da es dabei um die konkrete Bewirkung des Wechsels vom aktiven in das ruhende Beamtendienstverhältnis geht.

Mit dem Anrechnungsregime von Ruhegenussvordienstzeiten wird im Sinne des Versorgungsgedankens eine Art 'Anwartschaft' erworben, die aber keinen unmittelbaren Anspruch auf eine spätere sozialversicherungsrechtliche Pensionsleistung verbrieft oder garantiert oder eine Pensionierung zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt gewährleistet. Ein konkreter positiver Effekt ist erst mit der, zum gesetzlich möglichen Termin verfügten, Ruhestandsversetzung gegeben (vgl dazu auch §55 PG, dass die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand des Beamten wirksam wird). Zum Zeitpunkt des Nachkaufes im Allgemeinen kann nicht gesagt werden, wie sich die (rechtliche sowie persönliche) Situation zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung überhaupt darstellt und in welchem Ausmaß ein Effekt überhaupt eintreten wird. Für die konkrete Ruhestandsversetzung sind immer die Bestimmungen maßgeblich, die zu diesem Zeitpunkt wirksam sind. Dies auch mit allfälligen stufenweisen Änderungen hinsichtlich der Antrittsvoraussetzungen.

Diese Überlegung entspricht dem in der Sozialversicherung vorherrschenden Versorgungsgedanken, der den Versicherungsgedanken, der in der Vertragsversicherung vorherrscht, zurückdrängt. Ein grundsätzlicher Versorgungsanspruch wird je nach Dienstbeginn nach 10 bzw. 15 Jahren im Dienstverhältnis erreicht. Damit ist dem Gedanken der Sozialversicherung als Versorgungssystem zur Absicherung des 'Risikos Alter', in einer Durchschnittsbetrachtung (Relation der Einzahlung in das und Auszahlung aus dem System) und dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung getragen.

Die Möglichkeit einer Ruhestandsversetzung ist daher getrennt zu betrachten, wobei durch einen Nachkauf kein Anspruch oder subjektives Recht auf ein konkretes Ruhestandversetzungsdatum entsteht.

Dem Beschwerdeführer wäre es auch offen gestanden, zwei Jahre länger Dienst zu versehen um eine – dann notwendige – ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 39 Jahren und 6 Monaten für die Inanspruchnahme der Korridorpension ohne nachträgliche Anrechnung weiterer Schul- und Studienzeiten zu erreichen. Dies wäre immer noch ein gegenüber dem für ihn geltenden gesetzlichen Pensionsalter (§236c Abs1 BDG 1979) vorzeitiger Antritt des Ruhestandes.

Dies unter dem Aspekt, dass das reguläre gesetzliche Pensionsalter mit 65 Jahren (bzw. für den Beschwerdeführer 64 Jahren, 11 Monaten) festgelegt ist und eine vorherige Pensionierung nur zu den dann wirksamen Voraussetzungen möglich ist. Dies entspricht auch der generellen pensionsrechtlichen Entwicklung[,] das Pensionsantrittsalter auf 65 Jahre anzuheben[,] verbunden mit davon abweichenden – allenfalls mit Abschlägen versehenen – vorzeitigen Übertrittsmöglichkeiten." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

II. Rechtslage

7. Die Entwicklung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1.1. Zur Pensionsantrittsvariante "Pensionskorridor":

1.1.1. Das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl I 142/2004, führte mit §15c BDG 1979 eine vorzeitige Pensionsantrittsmöglichkeit ein, die es Beamten ab dem vollendeten 62. Lebensjahr und einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 450 Monaten (37,5 Jahren) ermöglichte, ihre Versetzung in den Ruhestand zu bewirken ("Pensionskorridor"). Der Pensionsantritt im Rahmen des "Pensionskorridors" war gemäß §5 Abs2 PG. 1965 mit einem Abschlag verbunden, der nicht in die Verlustdeckelung von 10 % nach §90a Abs1 PG. 1965 (welche im Zuge der Pensionsreform 2003 eingeführt worden war) einbezogen wurde (vgl. die Erläut. zur RV 653 BlgNR 22. GP, 25).

1.1.2. §5 PG. 1965 erfuhr durch die Dienstrechts-Novelle 2007 eine Änderung, welche im Ergebnis eine Halbierung der Abschläge im Falle der Inanspruchnahme des "Pensionskorridors" (von ursprünglich 0,28 Prozentpunkten, wie in §5 Abs2 leg.cit. vorgesehen, auf 0,14 Prozentpunkte pro Monat) bewirkte (Abs2a).

1.1.3. Infolge einer neuerlichen Änderung des §5 Abs2a PG. 1965 mit Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 wurde bei Inanspruchnahme des "Pensionskorridors" ein zusätzlicher Abschlag eingeführt. Im Falle einer Ruhestandsversetzung gemäß §15c BDG 1979 war der sich nach Anwendung des §5 Abs2 PG. 1965 und der §§90a Abs1 und 92 bis 94 PG. 1965 [letztere beiden Bestimmungen betreffen die Berechnung des sog. Vergleichsruhebezuges; eine solche Berechnung ist für Pensionen anzustellen, die während der Dauer des für die Einführung der Durchrechnung vorgesehenen Übergangszeitraums – somit von 2003 bis 2019 – erstmalig anfallen; die §§92 bis 94 PG. 1965 sehen eine Deckelung des "Durchrechnungsverlustes" vor, um Härtefälle zu vermeiden] ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175 % pro Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung und dem Ablauf des Monats lag, zu dem der Beamte nach §13 BDG 1979 in den Ruhestand übergetreten wäre (Vollendung des 65. Lebensjahres), zu verringern. Gemäß der Übergangsbestimmung des §97c Abs1 PG. 1965 ist dieser zweite Abschlag allerdings auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamte anzuwenden.

1.1.4. Mit Inkrafttreten des am 24. April 2012 kundgemachten 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl I 35, erfuhr die Pensionsantrittsvariante "Pensionskorridor" mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2013 insofern abermals eine Änderung, als die in §15c BDG 1979 geforderte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von ursprünglich 450 Monaten auf nunmehr 480 Monate angehoben wurde. Gleichzeitig wurde mit §237 BDG 1979 eine Übergangsbestimmung zu §15c leg.cit. geschaffen, welche eine schrittweise Erhöhung der erforderlichen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit bewirkte: Die geforderte Anzahl an Monaten erhöht sich – ab 1. Jänner 2013 beginnend mit 456 Monaten – jährlich um sechs Monate und soll für Ruhestandsversetzungen ab dem 1. Jänner 2017 (dh. ab dem Geburtsjahrgang 1955) einheitlich 480 Monate (40 Jahre) betragen. Beamte des Jahrganges 1952 können folglich nach Vollendung ihres 62. Lebensjahres (dh. im Jahr 2014) ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken, sofern sie eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 462 Monaten (38,5 Jahre) aufweisen.

1.2. Zum besonderen Pensionsbeitrag:

1.2.1. Gemäß §56 PG. 1965 haben Beamte generell einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten, soweit der Bund für ruhegenussfähige Vordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag erhält. Die Bemessungsgrundlage dieses Beitrages bildete bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003, sohin bis zum Inkrafttreten der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl I 130, das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührte, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen und allfälliger Teuerungszulagen (vgl. §56 Abs3 PG. 1965, BGBl 340 idF BGBl I 87/2002).

1.2.2. Seit der 2. Dienstrechts-Novelle 2003 bildete der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug, der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, die Bemessungsgrundlage (dies, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Sonderzahlungen in der Bemessung bis dahin keine Berücksichtigung gefunden hatten, vgl. die Erläut. zur RV 283 BlgNR 22. GP, 29). Gemäß §97a Abs2 PG. 1965 idF BGBl I 130/2003 war auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden waren, allerdings §56 Abs3 leg.cit. in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

1.2.3. §56 Abs3a, der die Höhe des besonderen Pensionsbeitrages regelt, wurde mit dem Pensionsreform-Gesetz 1993, BGBl 334, in §56 PG. 1965 eingefügt. Bis zum Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I 111/2010, betrug der besondere Pensionsbeitrag für jeden vollen Monat der (unbedingt) angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus §22 Abs2 GehG 1956 in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergab (mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 entfiel durch das Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl I 142/2000, lediglich das Wort "unbedingt" oben in Klammer).

1.2.4. Mit dem Pensionsreformgesetz 2000 wurde in §236b Abs7 BDG 1979 erstmals die Möglichkeit eröffnet, auf Antrag des Beamten Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß §54 Abs3 PG. 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hatte. Diese Regelung erfuhr in der Folge mehrere Änderungen. §236b Abs7 BDG 1979 idF BGBl I 142/2004 sah im Hinblick auf die Möglichkeit der nachträglichen Anrechnung ursprünglich ausgeschlossener Ruhegenussvordienstzeiten für jene Altersgruppe, der die Beschwerdeführer angehören, im Jahr 2010 (sohin bis zum Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011) eine (nach der Entwicklung des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung vorzunehmende) Valorisierung des nach §56 PG. 1965 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages vor.

1.2.5. Mit Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I 111/2010, am 31. Dezember 2010 wurden die zuvor in den §§236b Abs7 BDG 1979 und 104 Abs1 PG. 1965 geregelten Nachkaufmöglichkeiten von ausgeschlossenen Zeiten nunmehr in §53 Abs2a PG. 1965 zusammengefasst.

1.2.6. Gleichzeitig wurden die Abs3a und 3b des §56 PG. 1965 mit Wirkung ab 31. Dezember 2010 neu gefasst, wobei §56 Abs3b leg.cit. die Höhe des besonderen Pensionsbeitrages für die nachträgliche Anrechnung von Schul- und Studienzeiten regelt: Die Höhe des besonderen Pensionsbeitrages beträgt nunmehr für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus §22 Abs2 GehG 1956 in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt, und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon (§56 Abs3a PG. 1965). Beamte können die Anrechnung dieser Zeiten auch ausschließen (vgl. §54 Abs3 PG. 1965) bzw. – sofern sie noch nicht in den Ruhestand versetzt wurden – gemäß §53 Abs2a PG. 1965 beantragen, Ruhegenussvordienstzeiten, deren Anrechnung sie zunächst ausgeschlossen haben, nachträglich anzurechnen. Gemäß §56 Abs3b leg.cit. beträgt der besondere Pensionsbeitrag diesfalls für die Anrechnung von Zeiten iSd §53 Abs2 lith und i PG. 1965 22,8 % der am Tag der Beantragung geltenden monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Dieser Betrag erhöht sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamte, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum 60. Lebensjahr stellen, um 122 % bzw. bei jenen, die den Antrag nach dem vollendeten 60. Lebensjahr stellen, um 134 % ("Risikozuschlag"). Mit §236e Abs1 BDG 1979 wurde dazu eine entsprechende Übergangsbestimmung für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamte geschaffen. Für diese Personengruppe richtete sich die Höhe des für den Nachkauf zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages nach §236b Abs4 bis 7 leg.cit. in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 geltenden Fassung, sofern der Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung spätestens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, sohin bis zum 30. Dezember 2010, beantragt wurde.

8. Die in den vorliegenden Beschwerdefällen maßgebliche Rechtslage stellt sich demnach wie folgt dar:

2.1. §15c BDG 1979 idF BGBl I 35/2012 lautet samt Überschrift:

"Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

§15c. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten aufweist.

(2) §15 Abs2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden."

2.2. §237 BDG 1979 idF BGBl I 35/2012 lautet samt Überschrift:

"Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl I Nr 35/2012

§237. Die Zahl "480" in §15c Abs1 wird für Pensionsantritte, die in den in der linken Spalte angeführten Zeiträumen erfolgen, durch die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt:

1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013 456

1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014 462

1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015 468

1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016 474"

2.3. §5 PG. 1965 idF BGBl I 210/2013 lautete samt Überschrift auszugsweise:

"Ruhegenußbemessungsgrundlage

§5. (1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach §15 in Verbindung mit §236c Abs1 BDG 1979 bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Bei einer Ruhestandsversetzung nach §207n BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung 0,3333 Prozentpunkte pro Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach §15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach §15c BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Abs2 und der §§90a Abs1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.

(2b) Abs2 ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach §15 oder §15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit §236b BDG 1979, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt werden.

(3) Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.

(4) – (7) […]"

2.4. §90a PG. 1965 idF BGBl I 111/2010 lautet:

"Erhöhung des Ruhebezuges

§90a. (1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.

(1a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach §15c BDG 1979 ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der §§92 bis 94 – im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs1 ohne Anwendung des §5 Abs2a zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des §5 Abs2a und der §§92 bis 94 bemessenen Ruhebezug. (1b) An die Stelle des im Abs1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach §15 (in Verbindung mit §236b, §236c oder §236d), §15b oder §15c BDG 1979 bestanden hat:

Jahr Prozentsatz

2004 oder früher 95%

2005 94,75%

2006 94,5%

2007 94,25%

2008 94%

2009 93,75%

2010 93,5%

2011 93,25%

2012 93%

2013 92,75%

2014 92,5%

2015 92,25%

2016 92%

2017 91,75%

2018 91,5%

2019 91,25%

2020 91%

2021 90,75%

2022 90,5%

2023 90,25%

(2) Bei der Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages im Rahmen des Vergleichsruhebezuges sind die §§239 Abs1 und 261 Abs2 ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Eine allfällige Kürzung nach §5 und eine allfällige Zurechnung nach §9 sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken können hätte."

2.5. §92 PG. 1965 idF BGBl I 86/2013 lautet samt Überschrift:

"Erhöhung des Ruhegenusses

§92. Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage gemäß §93 zu berechnen. Soweit §93 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden."

2.6. §93 PG. 1965 idF BGBl I 120/2012 lautet auszugsweise:

"§93. (1) Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage. §5 Abs2 bis 5 ist anzuwenden.

(3) – (14) […]"

2.7. §94 PG. 1965 idF BGBl I 147/2008 lautet:

"§94. (1) Ist der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs3 oder 4.

(2) Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Abs3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.

(3) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:

1. Zunächst ist der Ruhegenuß von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.

2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € liegt, ist mit dem sich aus Z1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.

3. Zu dem sich aus Z2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 entspricht.

4. Ist der sich aus Z1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z1 und aus Z3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

(4) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:

1. Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 € abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 zu dividieren.

2. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.

3. Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

(4a) Der Erhöhungsbetrag nach den Abs2 bis 4 ist bei der Anwendung des §7 Abs2, des §9 letzter Satz, des §25a Abs6 und des §90 Abs2 beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.

(5) Die in den Abs3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Abs4 Z1 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß §108 Abs5 und §108f ASVG zu vervielfachen."

2.8. §97c PG. 1965 idF BGBl I 111/2010 lautet samt Überschrift:

"Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl I Nr 111/2010

§97c. (1) §5 Abs2a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I Nr 111/2010, ist auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte anzuwenden. §90a Abs1a ist auf diese Beamtinnen und Beamten nicht mehr anzuwenden. Auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte ist §5 Abs2a in der bis zur Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) §104 Abs1 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I Nr 111/2010, geltenden Fassung ist auf bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 gestellte Anträge auf nachträgliche Anrechnung zuvor ausgeschlossener Zeiten weiterhin anzuwenden."

2.9. §53 PG. 1965 idF BGBl I 111/2010 lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

"Anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten

§53. (1) Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Abs2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.

(2) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten sind anzurechnen:

a) die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,

b) die als Lehrkraft an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit,

c) die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit,

d) die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl I Nr 146,

e) die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,

f) die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlaß eines Krieges,

g) die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,

h) die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,

i) die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlußprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr,

j) die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,

k) die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist,

l) die Zeit einer nach den am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Regelungen des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung,

m) die Zeit eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften,

n) die Zeit eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG.

(2a) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie oder er gemäß §54 Abs3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.

(3) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten können angerechnet werden:

a) die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit,

b) die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,

c) die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, daß die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.

(4) – (6) […]."

2.10. §236e BDG 1979 idF BGBl I 111/2010 lautet samt Überschrift:

"Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl I Nr 111/2010

§236e. (1) Die Höhe des für den Nachkauf von Zeiten nach §53 Abs2 lith und i PG 1965 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages richtet sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte nach §236b Abs4 bis 7 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I Nr 111/2010, geltenden Fassung, wenn der Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung spätestens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beantragt wird.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach §15 in Verbindung mit §236b vor dem 1. Februar 2011 erfüllen, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages für Zeiten gemäß §236b Abs3 Z2."

2.11. §54 Abs3 PG. 1965 idF BGBl I 80/2005 lautet auszugsweise:

"§54. (1) – (2) […]

(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten gestorben ist.

(4) – (6) […]"

2.12. §56 PG. 1965 idF BGBl I 140/2011 lautet samt Überschrift auszugsweise:

"Besonderer Pensionsbeitrag

§56. (1) Soweit der Bund für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.

(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,

a) soweit es sich um die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach §53 Abs2 litg handelt,

b) soweit als Ruhegenußvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht oder die Zeit der Leistung des Ausbildungsdienstes (§53 Abs2 litd) oder die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG angerechnet worden ist,

c) soweit der Beamte für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind,

d) soweit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen dem Bund abgetreten worden sind.

(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug, der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.

(3a) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus §22 Abs2 GehG 1956 in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß §53 Abs2a ist – ausgenommen für nach §53 Abs2 lith und i angerechnete Zeiten – mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.

(3b) Abweichend von Abs3a beträgt der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach §53 Abs2 lith und i gemäß §53 Abs2a 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Dieser Betrag erhöht sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum 60. Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag).

(4) – (7) […]"

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die zulässigen, in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

9. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VfSlg 11.665/1988, 14.846/1997, 16.764/2002) dargetan, dass keine Verfassungsvor-schrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Der Verfassungsgerichtshof hat aber auch stets betont, dass der Gesetzgeber durch den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitssatz gehalten ist, dem Vertrauensschutz bei seinen Regelungen Beachtung zu schenken. Er hat daher nicht nur (echte) Rückwirkungen von gesetzlichen Regelungen, sondern auch Eingriffe in bestehende Rechtspositionen unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes geprüft. Gesetzliche Vorschriften können mit dem Gleichheits- satz in Konflikt geraten, wenn und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten. Auch können schwerwiegende und plötzlich eintretende Eingriffe in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffes führen (VfSlg 12.186/1989). Der Gesetzgeber verletzt den Gleichheitssatz also etwa dann, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich – ohne entsprechende Übergangsregelung – und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift, wobei dem Vertrauensschutz (siehe dazu va. VfSlg 11.288/1987) gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zukommt (vgl. dazu etwa VfSlg 12.568/1990 und 14.090/1995).

10. Es ist daher, um einen Eingriff in bestehende Leistungen (oder effektuierte Anwartschaften) sachlich rechtfertigen zu können, je nach Intensität ein entsprechendes Gewicht des öffentlichen Interesses erforderlich. Daher ist im Zuge der vorzunehmenden Güterabwägung der Intensität des Eingriffs u.a. das Gewicht der den Eingriff tragenden öffentlichen Interessen (zB der Grad der Unvermeidbarkeit des Eingriffes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems) gegen-überzustellen (vgl. etwa zur Rechtfertigung von Pensionskürzungen durch Ab-schläge von durchschnittlich 10 % unter Bedachtnahme auf das Gewicht des öffentlichen Interesses einer Einschränkung der Zahl der Frühpensionierungen in VfSlg 15.269/1998; zur vorzeitigen Zurücknahme einer Bemessungsbegünstigung im Zuge einer Pensionsbemessungsreform vgl. die Erwägungen des Erkenntnisses VfSlg 11.288/1987). Ein an sich gravierender Eingriff kann im Hinblick darauf verfassungsrechtlich unbedenklich sein, dass er über einen gewissen Zeitraum bzw. für bestimmte Altersgruppen durch Einschleifregelungen in seiner Wirkung gemildert und abgefedert wird (vgl. zuletzt VfGH 12.12.2013, G53/2013, mwH).

11. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann insbesondere auch "der in der Hinaufsetzung des Pensionsanfallsalters gelegene Eingriff in eine Rechtsposition […] eine Einschränkung [des] Vertrauens auf die geltende Rechtslage" bedeuten (vgl. VfGH 12.12.2013, G53/2013, mwH). In seinem Erkenntnis VfSlg 16.764/2002 hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass "das im Gesetz vorgesehene Mindestalter für eine Alterspensionsleistung im besonderen Maße zu 'Vorwirkungen' […] führt, daß sich die Versicherten in ihrer Lebensplanung zunehmend darauf einstellen, ab einem bestimmten Alter aus dem Erwerbsleben auszuscheiden und dann ein Einkommen in einer bestimmten Relation zu jenem während des Erwerbslebens erwarten zu können […]." Leistungskürzungen fallen umso stärker ins Gewicht, je näher die Betroffenen dem Pensionsalter stehen; mit zunehmender Intensität des Eingriffes sind entsprechend längere Übergangszeiträume vorzusehen (VfSlg 17.254/2004).

12. Aus der Sicht der vorliegenden Beschwerdefälle sind jedoch keine Bedenken hinsichtlich der Verletzung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes entstanden:

1.1. Die seitens der Beschwerdeführer ins Treffen geführten Bedenken richten sich einerseits gegen die Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des "Pensionskorridors" gemäß §15c iVm §237 BDG 1979 mit Inkrafttreten des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 (Anhebung der für die Inanspruchnahme erforderlichen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, die im Ergebnis ein Hinausschieben des Pensionsantrittes bewirken kann) und andererseits gegen die Erhöhung des Preises für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß §56 Abs3a (gemeint wohl: Abs3b) PG. 1965 mit Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011.

1.2. Besagte Bestimmungen haben zur Folge, dass Beamte des Geburtsjahrganges 1952 nach geltender Rechtslage die Pensionsantrittsvariante "Pensionskorridor" nach Vollendung des 62. Lebensjahres (im Jahr 2014) bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 38,5 Jahren (462 Monaten) in Anspruch nehmen können. Der mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 eingeführte zusätzliche Abschlag im Falle einer Ruhestandsversetzung nach §15c BDG 1979 (vgl. §5 Abs2a PG. 1965) ist allerdings gemäß der Übergangsbestimmung des §97c Abs1 PG. 1965 auf die genannte Personengruppe nicht anzuwenden, weshalb für diese lediglich ein Abschlag gemäß §5 Abs2a PG. 1965 idF der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl I 53, zur Anwendung kommt (Kürzung von 0,14 Prozentpunkten pro Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach §15 iVm §236c Abs1 BDG 1979 bewirken hätte können [Regelerklärungspension nach Vollendung des 65. Lebensjahres]). Wird angestrebt, Schul- oder Studienzeiten (deren Nachkauf zunächst, wie im Falle der Beschwerdeführer, ausgeschlossen worden ist) nachträglich nachzukaufen, um auf die (im Falle eines gewünschten Pensionsantrittsdatums im Jahr 2014) erforderliche Zeit von 38,5 Jahren zu kommen, so beträgt der besondere Pensionsbeitrag für jeden vollen Monat der (nachträglich) angerechneten Zeit 22,8 % der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung des besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und erhöht sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamte, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. Lebensjahr bis zum 60. Lebensjahr stellen, um einen Risikozuschlag von 122 % und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 134 %.

1.3. Die genannten Bestimmungen sind Teil bzw. die Fortführung eines Regelungskomplexes, der insgesamt das Ziel verfolgt, angesichts der demographischen Entwicklung die langfristige Finanzierbarkeit des öffentlichen Pensionssystems sicherzustellen (vgl. dazu bereits die RV zum Pensionsreformgesetz 2000, 175 BlgNR 21. GP, 29). Mit dem Ziel, "Strukturmaßnahmen zu setzen, die eine Entlastung des Staatshaushalts erreichen ('Konsolidierungspaket 2012 bis 2016')", brachte das 2. Stabilitätsgesetz 2012 insbesondere auch Maßnahmen und Regelungen mit sich, die "zur rascheren Harmonisierung des Beamten-Pensionssystems mit dem Allgemeinen Pensionssystem" führen sollten (vgl. die Erläut. zur RV 1685 BlgNR 24. GP, 6). Zu diesem Zweck sollte "das faktische Pensionsantrittsalter durch eine Erschwerung der Zugangsvoraussetzungen für die Korridorpension angehoben" werden (vgl. die Erläut. zur RV 1685 BlgNR 24. GP, 44). Die Vereinheitlichung des Preises für den Nachkauf von Schul- oder Studienmonaten, die Anpassung desselben an das ASVG-Niveau bzw. die Einführung eines Risikozuschlages für "Nicht-Harmonisierte" (dh. Geburtsjahrgänge vor 1955) waren aus demselben Grund erfolgt (vgl. die Erläut. zur RV 981 BlgNR 24. GP, 215).

1.4. Dass derartige Regelungen grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegen, hat der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. etwa VfSlg 16.923/2003, 17.071/2003, 18.010/2006 und zuletzt VfGH 12.12.2013, G53/2013).

1.5. Der Verfassungsgerichtshof hat – wie oben ausgeführt – in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, wenn er bei Änderungen der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift. Dies ist hier jedoch nicht der Fall:

1.5.1. Für Personen wie die Beschwerdeführer wurde durch das Pensionsharmonisierungsgesetz, in Kraft seit 1. Jänner 2005, die Möglichkeit eines Pensionsantrittes mit Vollendung des 62. Lebensjahres und einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 450 Monaten (37,5 Jahren) geschaffen, die jedoch mit Abschlägen verbunden war. Mit Kundmachung des am 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen 2. Stabilitätsgesetzes 2012 am 24. April 2012 erlangten die Beschwerdeführer Kenntnis davon, dass die ihrerseits geplante Inanspruchnahme der Pensionsantrittsvariante "Pensionskorridor" trotz der zu diesem Zwecke nachgekauften Studienzeiten nicht im Jahr 2014 erfolgen werde können, sondern sich ihr Pensionsantritt – im Falle der Abstandnahme von einem weiteren (zunächst ausgeschlossenen) Nachkauf – um zwei Jahre (bis zum Jahr 2016) hinausschieben werde (vgl. §237 BDG 1979).

1.5.2. Auch wenn der hiedurch bewirkte Eingriff als plötzlich zu qualifizieren wäre, ist er nicht derart intensiv, dass daraus die Verfassungswidrigkeit der Regelungen folgte:

Der Verfassungsgerichtshof hatte in seinem Erkenntnis VfSlg 16.923/2003 den durch das Sozialrechtsänderungsgesetz 2000, BGBl I 92, herbeigeführten Aufschub des Pensionsantrittes sowohl hinsichtlich der ersten Stufe der Anhebung als auch hinsichtlich jener Regelungen, die insgesamt ein Hinausschieben um eineinhalb Jahre bewirkten (Pensionsantrittsalter beginnend mit 1. Oktober 2000 und in der Folge alle drei Monate eine Erhöhung um jeweils zwei Monate), zu beurteilen und verneinte das Vorliegen eines intensiven Eingriffs: Zur ersten Stufe der Anhebung sprach der Verfassungsgerichtshof Folgendes aus:

"Ein – alles in allem kurzfristiger – Aufschub des Pensionsantrittes […] mag für die Betroffenen […] im Hinblick auf Dispositionen über die nach dem Pensionsantritt zur Verfügung stehende Zeit oder übernommene 'Betreuungspflichten' im Einzelfall durchaus belastend sein; die Verfassungswidrigkeit der Regelung, die diesen Aufschub vorsieht, folgt daraus nicht; […]".

Auch die Bestimmungen betreffend die Erhöhung des Pensionsalters um insgesamt eineinhalb Jahre veranlassten den Gerichtshof nicht zur Annahme einer Verfassungswidrigkeit. Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, in dem die Beschwerdeführer zwei Jahre vor dem geplanten Pensionsantritt erfuhren, dass sich der Pensionsantritt – im Falle der Abstandnahme von einem weiteren Nachkauf – um zwei Jahre (bis zum Jahr 2016) hinausschieben werde, wobei die Erhöhung der für die Inanspruchnahme des "Pensionskorridors" erforderlichen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit im Rahmen der Übergangsbestimmung des §237 BDG 1979 erfolgte (Erhöhung der geforderten Anzahl an Monaten – beginnend mit 456 Monaten ab einem Pensionsantritt mit 1. Jänner 2013 – jährlich um sechs Monate bis zum Erreichen von 480 Monaten einheitlich ab 1. Jänner 2017).

Neben der Übergangsbestimmung des §237 BDG 1979 wurde mit §97c Abs1 PG. 1965 eine weitere Übergangsbestimmung geschaffen, wonach der zusätzliche Abschlag gemäß §5 Abs2a PG. 1965 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamte keine Anwendung findet.

1.5.3. Schließlich wird mit dem Vorbringen, wonach die Beschwerdeführer "in ihrem Vertrauen getäuscht und vor die Alternative gestellt [worden seien], sich entweder in ihrer Lebensplanung frustriert zu sehen oder einen hohen Geldaufwand zu tätigen", eine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nicht dargetan. Vertrauensschutz begründende Umstände können nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zwar auch darin liegen, dass der Gesetzgeber, der Normunterworfene zu (insbesondere finanziellen) Dispositionen veranlasst hat, durch eine spätere Maßnahme diese im Vertrauen auf die Rechtslage vorgenommenen Dispositionen frustriert oder ihrer Wirkung beraubt (vgl. VfSlg 12.944/1991, 13.655/1993, 16.452/2002). Derartige verfassungsrechtlich relevante Dispositionen können etwa auch in bereits erfolgten oder verbindlich in die Wege geleiteten Beendigungen von Beschäftigungsverhältnissen im begründeten Vertrauen auf die daran anschließende Inanspruchnahme einer Pensionsleistung liegen (vgl. VfSlg 19.763/2013). Von einem insoweit vergleichbaren Sachverhalt kann im vorliegenden Fall allerdings keine Rede sein:

Die seitens der Beschwerdeführer nachgekauften Zeiten bleiben auch nach Erreichen des nunmehr erhöhten Pensionsanfallsalters grundsätzlich anspruchs- bzw. leistungswirksam; so wäre insbesondere ein Pensionsantritt vor Erreichen des Regelpensionsalters mit 65 Jahren, nämlich im Jahr 2016 nach Vollendung des 64. Lebensjahres, für die Beschwerdeführer weiterhin nur auf Grund des vorgenommenen Nachkaufs möglich. Vor diesem Hintergrund geht auch das Argument der Beschwerdeführer, wonach sie bei rechtzeitiger Kenntnis der nunmehr erfolgten Rechtsänderungen den ersten Nachkauf (der lediglich erfolgt sei, "um einen bestimmten Pensionierungszeitraum zu ermöglichen") vielleicht nicht getätigt hätten (womit freilich eine bloß hypothetische Alternative dargetan ist) aus folgenden Gründen ins Leere: Selbst wenn die ursprüngliche Erwartung der Beschwerdeführer über den Zeitpunkt des Pensionsantritts durch die nachfolgende Gesetzesänderung insoweit "enttäuscht" wurde, als ein solcher Vorteil zwar immer noch existiert, aber geringer ausfällt als ursprünglich erwartet, so liegt darin nicht die Verletzung verfassungsrechtlich geschützten Vertrauens.

13. Auch ein Verstoß gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutz des Eigentums ist aus der Sicht der Beschwerdefälle nicht gegeben:

1.6. Die Beschwerdeführer stehen auf dem Standpunkt, "dass eine auf eine solche Weise herbeigeführte Verlagerung von Eigentum von einem Bürger zum Staat (Beamten zum Bund) insbesondere auch […] eine Verletzung des Grundrechtes auf Eigentum darstellt."

1.7. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes kann es im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die von den Beschwerdeführern als verfassungswidrig erachteten Regelungen betreffend die Erhöhung des Pensionsanfallsalters überhaupt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht bewirken können. Soweit sich die Beschwerdeführer in ihren Ausführungen auf jene Argumente stützen, die sie zum behaupteten Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz vorgebracht haben, sind sie auf die dazu (oben unter Pkt. 4.5.) angestellten Erwägungen zu verweisen. Ihre darüber hinaus gehenden Bedenken treffen aber schon deshalb nicht zu, weil der behauptete Eingriff nicht übermäßig ist (vgl. VfSlg 16.923/2003, Pkt. 2.1.2.2.).

IV. Ergebnis

Da die Beschwerdeführer nur die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet haben, ist nicht darauf einzugehen, ob die Verletzung eines anderen (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechtes vorliegt (zB VfSlg 15.432/1999, 16.553/2002).

Die Beschwerden sind daher abzuweisen.

Dem Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes auf Zuerkennung von Kosten als Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes ist schon deshalb nicht zu entsprechen, weil dies im VfGG nicht vorgesehen ist und eine sinngemäße Anwendung des §48 Abs2 VwGG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (VfSlg 7315/1974, 9488/1982, 10.003/1984, 11.340/1987, 11.917/1988, 13.012/1992, 13.044/1992, 14.573/1996, 14.925/1997, 15.727/2000, 16.080/2001, 16.338/2001; VfGH 12.6.2004, B772/01 ua.).

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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