VwGH Ro 2021/01/0001

VwGHRo 2021/01/000126.1.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl sowie Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, über die Revision 1. des A H, 2. der S M, 3. der mj. H H, 4. der mj. J H, 5. der mj. M H und 6. der mj. M H, die Dritt‑ bis Sechstrevisionswerberinnen vertreten durch A H als gesetzlichen Vertreter, alle in W, alle vertreten durch MMag. Michael Krenn, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/19, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. September 2020, Zlen. 1. VGW‑152/022/4522/2020‑9, 2. VGW‑152/022/5720/2020, 3. VGW‑152/022/5721/2020, 4. VGW‑152/022/5722/2020, 5. VGW‑152/022/5723/2020 und 6. VGW‑152/022/5724/2020, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

IntG 2017 §10 Abs2
IntG 2017 §10 Abs2 Z1
IntG 2017 §12
IntG 2017 §12 Abs2
IntG 2017 §7 Abs2 Z2
MRK Art6
NAG 2005 §14a Abs2 idF 2011/I/038
NAG 2005 §81 Abs36
NAG 2005 §81 Abs37
NAG 2005 §81 Abs38
StbG 1985
StbG 1985 §10a Abs1 Z1
StbG 1985 §10a Abs1 Z1 idF 2013/I/136
StbG 1985 §10a Abs1 Z1 idF 2017/I/068
StbG 1985 §10a Abs4
StbG 1985 §10a Abs4 Z2 idF 2013/I/136
StbG 1985 §10a Abs4 Z2 idF 2017/I/068
StbG 1985 §11a Abs6 idF 2013/I/136
StbG 1985 §11a Abs6 Z1 idF 2013/I/136
StbG 1985 §11a Abs6 Z2 idF 2013/I/136
StbG 1985 §64a Abs25
StbG 1985 §64a Abs26
VwGVG 2014 §24 Abs4
VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021010001.J00

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen, im Säumnisbeschwerdeweg ergangenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) ‑ ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ die jeweils am 21. Dezember 2017 gestellten Anträge der Revisionswerber, ägyptische Staatsangehörige, und zwar den Antrag des Erstrevisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10a Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) iVm §§ 7 Abs. 2 Z 2 und 10 Abs. 2 Integrationsgesetz (IntG) (Spruchpunkt I.), den Antrag der Zweitrevisionswerberin, Ehefrau des Erstrevisionswerbers, auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 16 Abs. 1 StbG (Spruchunkt II.) sowie die Anträge der minderjährigen Dritt‑ bis Sechstrevisionswerberinnen, Töchter des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin, auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 17 Abs. 1 StbG (Spruchpunkt III.) jeweils ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig sei (Spruchpunkt IV.).

2 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Erstrevisionswerber am 16. März 2013 ein Zertifikat des ÖSD in Wien über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erworben habe und am 13. März 2017 die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Wien gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 StbG erfolgreich absolviert habe.

Trotz wiederholter Aufforderung durch die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht habe der Erstrevisionswerber keinen Nachweis über die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach § 10 Abs. 2 IntG vorgelegt.

3 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht, nachdem es die Säumnisbeschwerde der Revisionswerber als zulässig und begründet betrachtet und seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache bejaht hat, - soweit hier wesentlich - aus, dass gemäß § 64a Abs. 28 StbG die Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018, also das StbG in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2017, anzuwenden sei. Demnach setze gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 StbG die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 IntG voraus. Mit diesem Verweis werde das Niveau jener Deutschkenntnisse festgelegt, die Staatsbürgerschaftswerber erbringen müssten. Dessen Nachweis sei in § 10a Abs. 4 StbG näher geregelt. Die Aufzählung in § 10a Abs. 4 StbG sei abschließend zu verstehen. Sei die deutsche Sprache nicht die Muttersprache des Staatsbürgerschaftswerbers, könne ein nicht gemäß § 10a Abs. 2 StbG von der Erfüllung der Sprachnachweise ausgenommener (volljähriger) Antragsteller den Nachweis der ausreichenden Sprachkenntnisse nur durch Vorlage des Nachweises der Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung nach § 10 Abs. 2 IntG erbringen.

Für das „taxative Verständnis der Aufzählung in § 10a Abs. 4 StbG“ sprächen „vor allem die Entstehungsgeschichte und die Gesetzmaterialien der Bestimmungen“, die vom Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt wurden.

§ 10a StbG in der vorliegend anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 68/2017 gehe mit der Erlassung des Integrationsgesetzes (IntG) einher. Die Bestimmungen über die Integrationsvereinbarung seien aus dem NAG herausgelöst und in das IntG übertragen worden. Dabei sei die Integrationsvereinbarung insofern verändert worden, als nicht nur durch den Erwerb entsprechender Sprachkenntnisse, sondern auch durch den Erwerb von Kenntnissen über die demokratische Ordnung und die daraus ableitbaren Grundprinzipien die Befähigung von rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassenen Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich bewirkt werde. Das Modul 2 diene dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß GERS und der vertieften Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts‑ und Gesellschaftsordnung. Entgegen der bis dahin geltenden Rechtslage sei die Möglichkeit der Erfüllung des Moduls 2 durch Vorlage eines allgemein anerkannten Nachweises über ausreichende Deutschkenntnisse nicht in die neue Bestimmung des § 10 IntG übernommen worden. Damit seien die inhaltlichen Anforderungen an die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung insoweit verändert worden, als die Integrationsprüfung gemäß § 12 Abs. 2 IntG nun nicht nur Sprach‑, sondern auch Werteinhalte umfasse. Zur erfolgreichen Prüfung müsse das Wissen sowohl über Sprachinhalte als auch über Werteinhalte nachgewiesen werden. Die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung sei zulässig, nicht jedoch die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten. Damit sei klar, dass reine Sprachprüfungen ohne Werteinhalte die Anforderungen an eine „Integrationsprüfung“ iSd § 10 Abs. 2 Z 1 IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, nicht erfüllten.

Auch die in § 10 Abs. 2 Z 2 IntG geschaffene Möglichkeit, das Modul 2 durch Vorlage eines gleichwertigen Nachweises gemäß § 12 Abs. 4 IntG über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung zu erfüllen, sei mit der bisher bestehenden Möglichkeit, einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse vorzulegen, nicht vergleichbar. Nach der Rechtslage gemäß BGBl. I Nr. 68/2017 müssten nicht nur Sprachkenntnisse, sondern auch „die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung“ nachgewiesen werden. Die Gleichwertigkeit eines Nachweises iSd § 10 Abs. 2 Z 2 IntG, über die der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid entscheide, sei nicht wie bisher von der Behörde in Bezug auf jedes einzelne vorgelegte Zeugnis zu prüfen, sondern werde vom Integrationsfonds in Bezug auf eine bestimmte Einrichtung festgestellt. Ein gleichwertiger Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 IntG liege somit nur dann vor, wenn sich der von einer vom Integrationsfonds zertifizierten Einrichtung ausgestellte Nachweis auf eine Prüfung einschließlich eines Prüfungsteiles über Wertekenntnisse beziehe.

Die gleichzeitig mit BGBl. I Nr. 68/2017 novellierte Bestimmung des § 10a StbG nehme auf diese Änderungen Bezug, indem gemäß Abs. 1 Z 1 nunmehr ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 IntG nachzuweisen seien und gemäß Abs. 4 Z 2 der Nachweis als erbracht gelte, wenn der Fremde das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach § 10 Abs. 2 IntG erfüllt habe. Das mit der Staatsbürgerschafts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006, eingeführte System, wonach die Sprachkenntnisse für Staatsbürgerschaftswerber, deren Muttersprache nicht Deutsch sei, durch Erfüllung der Integrationsvereinbarung nachgewiesen werden müssten, sollte somit beibehalten werden. Da das Modul 2 der Integrationsvereinbarung seit dem Inkrafttreten des IntG nur noch durch erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung mit entsprechenden Werteinhalten erfüllt werden könne, reiche ein Nachweis, der sich nur auf Sprachkenntnisse beziehe, nicht mehr aus.

Insofern habe der Erstrevisionswerber keinen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung nach § 10 Abs. 2 IntG idF BGBl. I Nr. 68/2017 vorgelegt und keinen Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 StbG erbracht. Der Antrag des Erstrevisionswerbers auf Verleihung der Staatsbürgerschaft und ebenso die Anträge der Zweit- bis Sechstrevisionswerberinnen auf Erstreckung seien daher abzuweisen.

4 Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 10a Abs. 1 und 4 StbG idF BGBl. I Nr. 68/2017 wie insbesondere zur Frage fehle, ob ein volljähriger Staatsbürgerschaftswerber, der nicht gemäß § 10a Abs. 2 StbG von der Erbringung eines Sprachnachweises ausgenommen sei und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung auf keine der in § 10 Abs. 2 Z 3 bis 8 IntG vorgesehenen Arten erfüllen könne, ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 StbG nur dadurch nachweisen könne, indem er einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 IntG) oder einen gleichwertigen Nachweis (gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 IntG) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 IntG vorlege, oder ein reiner Sprachnachweis auf der für die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung notwendigen Niveaustufe ausreiche.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, die vom Verwaltungsgericht gemäß § 30a Abs. 6 VwGG mit der Revisionsbeantwortung der belangten Behörde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde. Die belangte Behörde beantragte in der Revisionsbeantwortung die Abweisung der Revision ohne Antrag auf Aufwandersatz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zulässigkeit

6 Die Revision ist zu der vom Verwaltungsgericht in seiner Zulässigkeitsbegründung dargelegten Rechtsfrage zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

Rechtslage

7 § 10a Abs. 1, 2 und 4 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. 311 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2017, lautet:

§ 10a. (1) Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis

1. über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, und

2. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.

(2) Ausgenommen von den Nachweisen nach Abs. 1 sind:

1. Fälle der §§ 10 Abs. 4 und 6, 11a Abs. 2, 13, 57, 58c sowie 59;

2. Fremde, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündige Minderjährige sind;

3. Fremden, denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch auf Grund von Sprach- oder Hörbehinderungen, die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird.

4. andere, nicht nur allein auf Grund ihres Alters selbst nicht handlungsfähige Fremde.

...

(4) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 1 gilt als erbracht, wenn

1. die deutsche Sprache die Muttersprache des Fremden ist oder

2. der Fremde das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach § 10 Abs. 2 IntG erfüllt hat, auch wenn er nach dem Integrationsgesetz dazu nicht verpflichtet ist, und einen entsprechenden Nachweis vorlegt.

...“

8 Die §§ 7, 10 und 12 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idF BGBl. I Nr. 41/2019 (zur maßgeblichen Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung vgl. VwGH 13.2.2020, Ra 2018/01/0159 [EU 0001/2020], Rn. 32, mwN), lauten (die erst mit 11. Juni 2022 in Kraft getretenen ‑ und somit für die vorliegende Rechtssache nicht maßgeblichen ‑ Änderungen der §§ 7 Abs. 3 und 12 Abs. 3 IntG durch die Novelle BGBl. I Nr. 76/2022 betrafen allein die Wortfolge „Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist,“ statt wie bisher „Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres“; vgl. dazu auch die Materialien IA 2503/A 27. GP  7):

„Integrationsvereinbarung

§ 7. (1) Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 3 Z 3) und zielt darauf ab, sie zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen. Im Rahmen dieser Vereinbarung sind Drittstaatsangehörige verpflichtet, Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der demokratischen Ordnung und der daraus ableitbaren Grundprinzipien zu erwerben. Der Bund gewährt nach Maßgabe des Gesetzes (§ 14) eine Kostenbeteiligung.

(2) Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:

1. das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung;

2. das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der vertieften Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung.

(3) Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festzulegen.

...

Modul 2 der Integrationsvereinbarung

§ 10. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,

3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand ‚Deutsch‘ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach ‚Deutsch‘ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach ‚Deutsch‘ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet ‚Deutsch ‑ Kommunikation und Gesellschaft‘ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss‑Prüfungs‑Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach ‚Deutsch‘ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS‑Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;

2. denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.

(4) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 1 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt hat.

...

Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2

§ 12. (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.

(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts‑ und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit ‚Bestanden‘ oder ‚Nicht bestanden‘ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach‑ sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 2 werden durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.“

Erbringung des Nachweises über ausreichende Deutschkenntnisse iSd § 10a Abs. 1 Z 1 StbG gemäß § 10a Abs. 4 Z 2 StbG

9 Gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 StbG idF BGBl. I Nr. 136/2013 (somit vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti‑Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden, BGBl. I Nr. 68/2017) war Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft neben dem Nachweis von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und „die“ sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes (Z 2) der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 NAG. Dieser Nachweis galt gemäß § 10a Abs. 4 Z 2 StbG als erbracht, wenn der Fremde das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach § 14b Abs. 2 NAG erfüllt hat, auch wenn er nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz dazu nicht verpflichtet war, und einen entsprechenden Nachweis vorlegte. Fremde, deren Muttersprache nicht die deutsche Sprache war, konnten diesen Nachweis gemäß § 10a Abs. 4 Z 2 StbG iVm § 14b Abs. 2 Z 1 und 2 NAG idF BGBl. I Nr. 70/2015 sowie § 14 Abs. 2 Z 2 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 iVm § 9 Abs. 1 und 4 der Integrationsvereinbarungs‑Verordnung (IV‑V), BGBl. II Nr. 449/2005 idF BGBl. II Nr. 205/2011, durch ein Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf B1‑Niveau des GERS bzw. ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis einer der in § 9 Abs. 1 IV‑V genannten Einrichtungen über die Kenntnisse des Fremden der deutschen Sprache auf B1‑Niveau des GERS erbringen. Der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse iSd § 10a Abs. 1 Z 1 StbG idF BGBl. I Nr. 136/2013 umfasste somit nicht auch den Nachweis verpflichtender Kenntnisse von Werteinhalte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich.

10 Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 wurde die inhaltliche Ausgestaltung der Integrationsvereinbarung, die bisher im 4. Hauptstück des NAG in den §§ 14 bis 16 geregelt wurde, aus diesem Gesetz herausgelöst und im neu erlassenen Integrationsgesetz festgelegt. Dabei wurde zwar die Aufgliederung der Integrationsvereinbarung in zwei Module beibehalten. Im Unterschied zur bisherigen Regelung beinhalten die Module 1 und 2 jedoch nunmehr auch verpflichtende Werteinhalte. Einhergehend mit der Herauslösung der Integrationsvereinbarung aus dem NAG und der Neuregelung im Integrationsgesetz wurden die Verweise auf die Integrationsvereinbarung in § 10a Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2 StbG entsprechend angepasst (vgl. ErläutRV 1586 BlgNR. 25. GP  1, 2 und 5).

11 Aus dem Wortlaut des seit der Staatsbürgerschaftsrechts‑Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006, unverändert gebliebenen Einleitungshalbsatzes des § 10a Abs. 4 („Der Nachweis ... gilt als erbracht, wenn“) ergibt sich, dass die Aufzählung der Möglichkeiten des Nachweises über ausreichende Deutschkenntnisse abschließend ist. Bestätigt wird dies durch die Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen (RV 1189 BlgNR. 22. GP  6), wonach „Abs. 4 ... die Möglichkeiten vor[zeichnet], die einem Staatsbürgerschaftswerber offen stehen, um den Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen“. Ebenso ergibt sich aus dem Wortlaut des Einleitungshalbsatzes des § 10 Abs. 2 IntG in Bezug auf die Möglichkeiten zur Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung („Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige“), dass diese Aufzählung taxativ ist (vgl. auch ErläutRV 1586 BlgNR. 25. GP  6).

12 Demnach kann ein Fremder, dessen Muttersprache nicht die deutsche Sprache ist und der keine der Möglichkeiten des § 10 Abs. 2 Z 3 bis 8 IntG erfüllt, den Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 IntG nur durch Vorlage eines Nachweises des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 IntG (§ 10 Abs. 2 Z 1 IntG) erbringen. Da gemäß § 12 Abs. 2 erster Satz IntG die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 neben Sprach‑ auch Werteinhalte umfasst, reicht die Vorlage eines Nachweises über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B1 des GERS nicht als Nachweis für ausreichende Deutschkenntnisse nach § 10a Abs. 1 Z 1 StbG.

13 Zum Revisionsvorbringen, „eine Erweiterung des im StbG geforderten Sprachnachweises auf den gesamten Umfang der Integrationsprüfung ‑ die mit der weitergehenden Prüfung nach der Z.2 in Teilen redundant wäre“, sei „nach den EB zur RV (1586 d.B., XXV. GP), die zur Novelle BGBl. I Nr. 68/2017 geführt“ habe, „nicht intendiert“ gewesen, ist auf eben diese Erläuternden Bemerkungen (RV 1586 BlgNR. 25. GP  6) zu verweisen, worin zu § 10 IntG ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass „mit dieser Bestimmung ... dem Drittstaatsangehörigen bei Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung die Möglichkeit gegeben [wird], eine Berechtigung zur unbefristeten Niederlassung zu erhalten und damit gleichzeitig die sprachliche Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft zu erfüllen“, wobei „das Modul 2 ... dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung und der vertieften Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung“ diene.

14 Ebenso wenig ist der Revision darin zu folgen, dass die dargelegte Wortinterpretation, gemäß der „die Redundanz der Werteteile ‑ die in der Staatsbürgerschaftsprüfung wesentlich weiter reichen ‑ als zulässige ‚Mehranforderung‘“ anzusehen sei, „in einen unauflösbaren Wertungswiderspruch zu § 11[a] Abs. 6 StbG nach der Novelle BGBl. 136/2013“ gerate, gemäß der „als Nachweis der besonders weit gediehenen Integration der Nachweis von Sprachkenntnissen ‚eine Stufe höher‘, also B2 nach dem GERS“ genüge, ohne dass dieser Nachweis einen Werteteil umfasse. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach den Erläuternden Bemerkungen zu der Novelle BGBl. I Nr. 136/2013 (ErläutRV 2303 BlgNR. 24. GP  9) durch die in § 11a Abs. 6 StbG normierte Möglichkeit, bereits nach sechs statt nach zehn Jahren die Staatsbürgerschaft erwerben zu können, ein Anreiz geschaffen werden soll, um auf ein erhöhtes Sprachniveau (B2‑Niveau des GERS) zu gelangen. Bereits mit dieser Novelle des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass allein aus einem bestimmten erhöhten Sprachniveau auf eine besonders gute Integration geschlossen wird, indem in § 11a Abs. 6 Z 1 StbG statt einer nachhaltigen persönlichen Integration des Fremden iSd Z 2 der Nachweis über Deutschkenntnisse auf B2‑Niveau des GERS für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach einem mindestens sechsjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 StbG genügt.

15 Gemäß § 64a Abs. 26 StbG trat § 10a Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2 idF BGBl. I Nr. 68/2017 mit 1. Oktober 2017 in Kraft und es sind gemäß Abs. 25 leg. cit. (lediglich) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 zu Ende zu führen. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist darin nicht zuletzt deshalb kein Wertungswiderspruch zum Übergangsrecht in § 81 Abs. 36 bis 38 NAG in Bezug auf das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 zu erkennen, als gemäß § 14a Abs. 2 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 die verpflichtende Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung durch Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 12456 und 8 NAG im Gegensatz zur Antragstellung auf Verleihung der Staatsbürgerschaft zeitlich befristet ist.

16 Entgegen dem Revisionsvorbringen begegnet die Auslegung des § 10a Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2 StbG iVm §§ 7 Abs. 2 Z 2 und 10 Abs. 2 Z 1 IntG im angefochtenen Erkenntnis in Bezug auf das in Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, gewährleistete subjektive Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander keinen Bedenken, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Methode der verfassungskonformen Interpretation ‑ wie auch jede andere Auslegungsmethode ‑ ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ‑ vorliegend in Rn. 9 bis 12 in Bezug auf die Möglichkeiten des Nachweises über ausreichende Deutschkenntnisse dargelegt ‑ findet (vgl. etwa VwGH 18.6.2020, Ro 2020/01/0006, Rn. 15, mwN).

Verhandlungspflicht

17 Die Revision moniert überdies die Verletzung der Verhandlungspflicht. Dem Revisionswerber sei zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit zur Äußerung zum Verfahrensgegenstand gegeben und „die Frage der Integration, der allfälligen Erfüllung der IV Stufe 2 längst vor dem 1.10.2017 und der Sprachbeherrschung“ nicht erörtert worden.

18 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht nach § 24 VwGVG, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage und nicht die Klärung einer Tatfrage ist (vgl. VwGH 27.9.2022, Ra 2020/01/0067, Rn. 36).

19 Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Revisionswerber zwar ein am 16. März 2013 erworbenes Zertifikat über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 des GERS vorgelegt und am 13. März 2017 erfolgreich die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Wien gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 StbG bestanden. Er hat jedoch keinen Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 IntG als Nachweis für die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung nach § 10 Abs. 2 Z 1 IntG vorgelegt. Ob insofern der Revisionswerber gemäß § 10a Abs. 4 Z 2 StbG den Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 IntG erbracht hat, ist eine reine Rechtsfrage.

20 Im Übrigen fallen Verfahren in Angelegenheiten der Verleihung der Staatsbürgerschaft weder in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK noch des Art. 47 GRC. Außerhalb dieses Anwendungsbereichs ist es aber weiterhin Sache des Revisionswerbers, die Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung aufzuzeigen (vgl. zu alldem VwGH 10.8.2018, Ra 2018/01/0347, Rn. 15, mwN). Im Hinblick darauf, dass für den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse gemäß § 10a Abs. 4 Z 2 StbG die Vorlage des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 IntG als Nachweis für die Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung erforderlich ist, und der Revisionswerber zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts einen solchen Nachweis nicht erbracht hat, vermochte die Revision die erforderliche Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht hinreichend darzulegen.

Sonstiges

21 Aus demselben Grund konnte die Revision auch betreffend die übrigen in der Revision geltend gemachten Verfahrensmängel (geltend gemachte Begründungsmängel bzw. Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht in Bezug auf die behaupteterweise „nachgewiesene Integration“ des Revisionswerbers) keine Relevanz darlegen.

Ergebnis

22 Die Revision war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. Jänner 2023

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