OLG Wien 8Ra4/25d

OLG Wien8Ra4/25d26.2.2025

Im Namen der Republik

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger LL.M. sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.BW MBA Michael Choc und Christian Römer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, **straße **, **, vertreten durch Dr.Anton Ehm, Dr. Simone Metz LL.M., Mag.Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr. B* C* GmbH, **straße **, **, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 5.913,75 brutto s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 5.484,06 s.A.) gegen das Urteil des Arbeits‑ und Sozialgerichts Wien vom 11.9.2024, **‑10, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0009:2025:0080RA00004.25D.0226.001

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es insgesamt einschließlich des bereits in Rechtskraft erwachsenen Teils lautet:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 5.913,75 brutto samt 13,08 % Zinsen p.a. seit 14.3.2024 zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.539,36 (darin EUR 256,56 USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.236,12 (darin EUR 104,52 USt und EUR 609,00 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrte EUR 5.913,75 brutto s.A., und zwar Lohndifferenz von 1.2. bis 29.2.2024 EUR 358,28, Überstundenentgelt für 3,88 Stunden von 2.1. bis 13.3.2024 EUR 71,41 sowie den Restbetrag als Entgeltfortzahlung von 13.3. bis 21.5.2024, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Kündigungsentschädigung und Urlaubszuschuss sowie Weihnachtsremuneration zur Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung zur Kündigungsentschädigung sowie Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration zur Entgeltfortzahlung. Sie sei unberechtigt entlassen worden.

Die Beklagte bestritt. Die Klägerin sei am 13.3.2024 berechtigt entlassen und zum selben Zeitpunkt auch eine Eventualkündigung ausgesprochen worden. Entlassungsgrund seien WhatsApp-Nachrichten, mit denen der Servicemanagerin der beklagten Partei und der Regionalleiterin der beklagten Partei mit dem Verlust ihrer Arbeitsplätze, strafrechtlicher Verfolgung, Anzeigen bei diversen Behörden gedroht worden und diesen betrügerisches Verhalten und Manipulation bei Aufzeichnungen und Abrechnungen vorgeworfen worden sei. Weiters stelle es auch einen Entlassungsgrund dar, dass die Klägerin an dritte Personen, nämlich an die Dr. B* D* GmbH und an die E* F* GmbH jeweils Schreiben gerichtet habe mit denen tatsachenwidrige und geschäftsschädigende Behauptungen aufgestellt worden und angedroht worden sei, die beklagte Partei mit diesen Behauptungen über die lokalen Printmedien zu diffamieren. Dabei handle es sich um eine Verleumdung, die Vertrauensunwürdigkeit bewirkt habe.

Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 5.484,06 brutto. Das Zahlungsmehrbegehren wies es (rechtskräftig) ab.

Es traf dazu die auf den Urteilsseiten 2 bis 8 wiedergegebenen Feststellungen, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

Rechtlich führte es aus, dass die WhatsApp-Nachrichten unstrittig nicht von der Klägerin verfasst worden seien. Ihr Inhalt sei im Kern sachliche Kritik, auch wenn sie polemisch vorgetragen werde. Ein der Klägerin zuzurechnender Entlassungsgrund liege darin nicht. Die beiden von der Klägerin verfassten Schreiben könnten gegen das Anschwärzungsverbot verstoßen. Ein solches lasse sich jedoch aus den Entlassungstatbeständen des § 82 GewO 1959 nicht ableiten, sondern nur aus dem AngG. Die Schreiben würden sehr heftige Vorwürfe enthalten, aber der Beklagten keine Straftaten vorwerfen. Eine nicht korrekte Abrechnung sei für sich genommen im Allgemeinen nicht strafbar. Der von der beklagten Partei ausdrücklich vorgebrachte Straftatbestand der Verleumdung sei mit diesen Schreiben nicht erfüllt. Sie könnten daher auch nicht dem § 82 lit. d Gewerbeordnung 1859 unterstellt werden.

Gegen den stattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil dahin abzuändern, dass die Klage vollinhaltlich abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist berechtigt.

1. Die Beklagte verweist auf die festgestellten Whats-App-Nachrichten des Lebensgefährten der Klägerin, die dieser mit deren Wissen und Wollen verfasst habe, und die beiden Schreiben der Klägerin selbst (Blg ./15 und ./16). Die von der Klägerin aufgestellten Behauptungen seien nicht nur „polemisch vorgetragene heftige Vorwürfe“, sondern der Vorwurf konkreter Straftaten. Die Behauptungen der Klägerin, welche diese auch an Dritte verbreitete, würden die sofortige Entlassung der Klägerin rechtfertigen und in § 82 lit d GewO 1859 Deckung finden.

Die Beklagte hat schon in erster Instanz vorgebracht, dass die Klägerin in ihren beiden Schreiben an dritte Personen einerseits tatsachenwidrige, andererseits geschäftsschädigende Behauptungen aufgestellt habe, die das wirtschaftliche Fortkommen der Beklagten massiv beeinträchtigen könnten. Die Klägerin habe angedroht, die Beklagte mit diesen Behauptungen über „die lokalen Printmedien“ zu diffamieren, so nicht binnen 48 Stunden seitens der Adressaten dieser Schreiben auf diese Schreiben geantwortet würde. Die beklagte Partei sei von ihrer Auftraggeberin, der E* F* GmbH, aufgrund dieser Schreiben kontaktiert und darauf hingewiesen worden, welche schweren wirtschaftlichen Nachteile aus einem derartigen Vorgehen der Klägerin als Arbeitnehmerin der Beklagten resultieren könnten. Die Beklagte hat weiters in der vorbereitenden Tagsatzung vorgebracht, dass die Whats-App-Nachrichten vom Lebensgefährten der Klägerin an deren Vorgesetzte gerichtet worden seien mit Wissen und Willen der Klägerin (ON 7).

2. Ein Arbeiter kann aus den in § 82 GewO 1859 taxativ aufgezählten (RS0060160) Gründen entlassen werden. Der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit ist für Arbeiter in § 82 lit d GewO 1859 geregelt. Ein Arbeiter kann demnach entlassen werden, wenn er sich eines Diebstahls oder einer Veruntreuung schuldig macht oder einer sonstigen strafbaren Handlung, die ihn des Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt. Dieser Entlassungsgrund setzt ein strafbares Verhalten voraus. Eine Vertrauensunwürdigkeit allein rechtfertigt die Entlassung aber nicht (RS0060324). Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, dass ein strafbares Verhalten im Sinne einer Verleumdung aus den Schreiben der Klägerin nicht abgeleitet werden kann. Mangels eines allgemeinen Vertrauensunwürdigkeitstatbestands im Bereich der Entlassungsgründe des § 82 GewO 1859 (vgl RS0060324 [T5]) kann sich die Beklagte darauf auch nicht berufen.

3. Das Gericht hat alle vom Dienstgeber im Prozess zur Begründung der Entlassung genannten Umstände auf ihre Tatbestandsmäßigkeit zu prüfen, ohne an eine vom Dienstgeber vorgenommene rechtliche Qualifikation gebunden zu sein (RS0028983 [T1]).

Gemäß § 82 lit g GewO 1859 stellt es einen Entlassungsgrund dar, wenn der Arbeitnehmer sich einer groben Ehrenbeleidigung gegen den Gewerbeinhaber oder dessen Hausgenossen oder gegen die übrigen Hilfsarbeiter schuldig macht.

Die in § 82 lit g erster Tatbestand GewO 1859 genannte „grobe Ehrenbeleidigung“ entspricht der erheblichen Ehrverletzung im Sinn des § 27 Z 6 dritter Tatbestand AngG. Daher sind erhebliche Beschimpfungen, die bei einem durchschnittlich empfindsamen Menschen mit dem sofortigen Abbruch einer privaten Bekanntschaft/Beziehung quittiert werden würden, jedenfalls als solche „grobe Ehrenbeleidigungen“ zu verstehen. Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof zB im Verfahren 8 ObA 64/19y ErwGr 2. die Bezeichnung „Arschloch“, „schwul“ und „kleiner Mann“ jedenfalls als solche grobe Ehrenbeleidigungen aufgefasst. Auch die geäußerte Bezeichnung „Trottel“ rechtfertigt nach der Entscheidung des OLG Wien vom 25.7.2006, 7 Ra 74/06p, jedenfalls auch eine Entlassung nach § 82 lit g erster Tatbestand GewO 1859 (zustimmend Burger-Ehrnhofer/Drs, Beendigung von Arbeitsverhältnissen, 110). Dazu kommt noch, dass tätliche Ehrenbeleidigungen durch Arbeiter zwar nicht unter den zweiten Tatbestand des § 82 lit g GewO 1859 (Körperverletzung), wohl aber unter jenen der groben Ehrenbeleidigung im Sinn des ersten Tatbestands dieser Bestimmung fallen und daher ebenfalls eine Entlassung rechtfertigen können (Burger-Ehrnhofer/Drs 110).

 „Ehrverletzungen“ sind alle Handlungen (insbesondere Äußerungen), die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung des Betroffenen durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl des Betroffenen zu verletzen (RS0109363 [T1]). Nicht notwendig ist, dass die Ehrverletzung öffentlich erfolgt und gerichtlich strafbar ist (RS0029876 [T3]).

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung und damit als Entlassungsgrund zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat (RS0029845). Es kommt nicht darauf an, ob die vom Angestellten im Zug der Unterredung, in der er die ehrverletzenden Äußerung gemacht hat, behaupteten Missstände tatsächlich vorhanden waren (RS0029845 [T2]). Erhebliche Ehrverletzungen verlieren den Charakter eines Entlassungsgrundes, wenn die Begleitumstände des Falls, wie etwa die Erregung über das vorausgegangene Verhalten des Beleidigten oder die Verteidigung gegen einen vermeintlich ungerechtfertigten Standpunkt die Beleidigung im Einzelfall als noch entschuldbar und die Weiterbeschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers als noch nicht unzumutbar erscheinen lassen (RS0060929 [T4]). Bloße Erregung gibt aber keinen tauglichen Entschuldigungsgrund ab, sodass die Bezeichnung des Arbeitgebers als "Schwein" den Entlassungsgrund des § 82 lit g GewO verwirklicht (RS0060929 [T2]).

Bloße unsubstantiierte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Dienstgebers können keine Schritte rechtfertigen, die geeignet sind, dem Dienstgeber schweren Schaden zuzufügen (RS0113682 [T3]). Haltlose und subjektiv unbegründete Anschuldigungen begründen deshalb einen Entlassungsgrund (8 ObA 38/22d = RS0029754 [T6]).

Gegenüber einem Vorgesetzten ist zufolge der Treuepflicht des Arbeitnehmers und der dienstlichen Korrektheit eine behutsame Diktion auch bei Vorliegen von strafrechtlich relevanten Verdachtsmomenten geboten. Der Stil in politischen Auseinandersetzungen ist als Standard für das ein wechselseitiges Vertrauensverhältnis voraussetzende Arbeitsverhältnis nicht heranzuziehen (8 ObA 315/94).

Das Schreiben der Klägerin an die E* G* GmbH zHDn Dr. H* und die Dr. B* I* GmbH zHdn Mag. J* B* enthält den Vorwurf von psychischen und physischen Terror und die Äußerung „Aufgrund des massiven Personalwechsel werde ich auch das K* darüber in Kenntnis setzen, denn solche Zustände gibt es nicht einmal in Drittländern. Das Einzige was in ihrem Unternehmen hier in diesem Hotel noch fehlt, sind die Fesseln und die Peitschen. Ich erwarte ihre Antwort innerhalb von 48 Stunden und behalte mir auch vor die lokalen Printmedien darüber zu informieren.

Diese Äußerungen der Klägerin, die sie auch an ein drittes Unternehmen – die E* F* GmbH - übermittelte, sind als grobe Ehrenbeleidigung zu qualifizieren. Sie beinhalten gegenüber Mag. J* B*, der zum damaligen Zeitpunkt Geschäftsführer der Beklagten war, den Vorwurf einer menschenunwürdigen erniedrigenden Behandlung (argum: „das Einzige was in ihrem Unternehmen hier in diesem Hotel noch fehlt sind die Fesseln und die Peitschen“). Sie waren geeignet das Ansehen und die soziale Wertschätzung der Beklagten als Dienstgeberin durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung bzw üble Nachrede, herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl zu verletzen. Sie überschreiten das Maß einer sachlichen Kritik, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin diese „Kritik“ nicht (nur) an ihre Dienstgeberin, sondern an deren Auftraggeberin, die E* F* GmbH übermittelte.

Das Erstgericht hat keine Feststellung dazu getroffen, ob die Whats-App-Nachrichten des Lebensgefährten mit Wissen und Willen der Klägerin an deren Vorgesetzte geschickt wurden – dann wäre eine Zurechnung als Entlassungsgrund allenfalls möglich (vgl RS0029630 [T7] = 9 ObA 116/04f mwN). Diese Feststellungen sind aber nicht entscheidungsrelevant, da ohnehin aufgrund der eigenen Schreiben der Klägerin von einer berechtigten Entlassung auszugehen ist.

4. Die Berufung ist daher berechtigt. Das angefochtene Urteil war daher in vollständig klagsabweisendem Sinn abzuändern.

Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren stützt sich auf §§ 2 ASGG, 41 ZPO.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 2 ASGG, 41, 50 ZPO.

Die ERV-Kosten für die Berufung als Folgeeingabe betragen richtig EUR 2,60 (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.29).

6. Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig.

 

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