Rechtssatz
Entscheidend für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung und der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sind die Umstände des Einzelfalles, wie Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, sein Bildungsgrad, die Art des Betriebes, der dort herrschende Umgangston, die Gelegenheit, bei der die Äußerung gefallen ist und das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers.
Angestellte — Hilfsarbeiter — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Beleidigung — erhebliche Ehrverletzung — Erheblichkeit — Einzelfallbetrachtung — Arbeiter — Unzumutbarkeit — Fortbeschäftigung — Fortsetzung — Beschimpfung — Unmut
4 Ob 46/79 | OGH | 10.07.1979 |
Veröff: ZAS 1980/13 S 103 = DRdA 1980,53 = SozM IA/d,1187 = Arb 9804 |
4 Ob 37/81 | OGH | 15.09.1981 |
Veröff: DRdA 1983,373 (Pfeil) |
9 ObA 249/97a | OGH | 05.11.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Die Bezeichnung des Vorgesetzten als unfähig und "kleine Krot" bildet eine nicht adäquate Reaktion auf eine berechtigte Anordnung des Vorgesetzten, die ein hohes Maß an Geringschätzung zum Ausdruck bringt und ungeachtet eines lockeren bzw oft rauhen Umgangstones unter Bauarbeitern nicht toleriert werden kann, weil damit die Autorität von Vorgesetzten grundlos untergraben würde. (T3) |
9 ObA 174/98y | OGH | 02.09.1998 |
Auch; nur: Entscheidend für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung und der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sind die Umstände des Einzelfalles. (T4) |
9 ObA 15/03a | OGH | 25.06.2003 |
Beisatz: Berücksichtigung des Gesamtverhaltens. (T5); Beisatz: Hier: Freier Dienstvertrag. (T6) |
9 ObA 116/04f | OGH | 06.04.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage, wie weit einem Arbeitnehmer Äußerungen des ihn vertretenden Rechtsanwaltes als Entlassungsgrund zuzurechnen sind. (T7) |
9 ObA 98/06m | OGH | 18.10.2006 |
Beisatz: Für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit der Ehrverletzung und der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sind auch Umstände wie etwa die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb oder die Gelegenheit, bei der die Äußerung gefallen ist, entscheidend. (T8) |
9 ObA 155/09y | OGH | 03.03.2010 |
Auch; Beisatz: Hier: Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 133 Abs 2 Z 2 zweiter Tatbestand Stmk L-DBR. (T9) |
8 ObA 64/19y | OGH | 24.01.2020 |
Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: Verbale und körperliche Auseinandersetzung mit anderem Mitarbeiter. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0040OB00046_7900000_001
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