Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Oder und Peter Pulkrab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Franz R***, Angestellter, Graz, Hilmgasse 15, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Erik W***, Inhaber der Firma S*** & W***, Graz,
Herrengasse 7-9, vertreten durch Dr. Hans Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 570.955,02 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. März 1988, GZ 8 Ra 16/88-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 27. November 1987, GZ 36 Cga 1182/87-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 16.072,65 (darin S 1.461,15 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit welchem der Revisionswerber lediglich die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO). Im übrigen ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffend. Es reicht daher aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist lediglich auszuführen, daß der in der Rechtsrüge erhobene Vorwurf, der Kläger habe aus eigener Machtvollkommenheit Geschäftsunterlagen preisgegeben, in unzulässiger Weise nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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