OGH 9ObA355/93 (RS0060324)

OGH9ObA355/9316.3.1994

Rechtssatz

Der Entlassungsgrund besteht erst dann, wenn das Delikt strafbar ist. Eine Vertrauensunwürdigkeit allein rechtfertigt die Entlassung nicht.

Normen

GewO 1859 §82 litd

9 ObA 355/93OGH16.03.1994
9 ObA 46/95OGH10.05.1995

nur: Eine Vertrauensunwürdigkeit allein rechtfertigt die Entlassung nicht. (T1)

8 ObA 302/95OGH12.10.1995

Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T2)

8 ObA 293/95OGH14.09.1995

Auch

8 ObA 338/97gOGH30.10.1997

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ehestörung. (T3)

9 ObA 279/00wOGH06.12.2000
8 ObA 133/02wOGH08.08.2002

Auch; Beisatz: Mit den in § 82 lit d GewO genannten sonstigen, Vertrauensunwürdigkeit hervorrufenden strafbaren Handlungen sind - wie die Gleichstellung mit den gerichtlich strafbaren Delikten des Diebstahls und der Veruntreuung zeigt - nur gerichtlich strafbare Handlungen gemeint. Einen allgemeinen Vertrauensunwürdigkeitstatbestand gibt es im Bereich der Entlassungsgründe des § 82 GewO im Gegensatz zum Angestelltengesetz nicht. (T4)

8 ObA 22/06bOGH30.03.2006

Vgl; Beis wie T4 nur: Einen allgemeinen Vertrauensunwürdigkeitstatbestand gibt es im Bereich der Entlassungsgründe des § 82 GewO im Gegensatz zum Angestelltengesetz nicht. (T5)

9 ObA 142/08kOGH25.11.2008

Auch; Beis wie T5

9 ObA 31/09pOGH01.04.2009

Vgl; Beis wie T5

8 ObA 65/11hOGH29.09.2011

Auch; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19940316_OGH0002_009OBA00355_9300000_002

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