OGH 9ObA118/00v (RS0113682)

OGH9ObA118/00v30.8.2022

Rechtssatz

Den Dienstnehmer trifft bei strafrechtswidrigen Umtrieben des Dienstgebers keine Verschwiegenheitspflicht. Unlautere Geschäftspraktiken oder gesetzwidriges Verhalten zählen nicht zu den Umständen, an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein objektiv berechtigtes Interesse hat. Wenn es um die Aufdeckung strafrechtlich relevanter Umstände geht, ist ein Dienstnehmer im Interesse der Allgemeinheit auch zur Erstattung einer Strafanzeige berechtigt, wobei er allerdings in einer für den Dienstgeber möglichst schonenden Form vorzugehen hat. Nur haltlose und subjektiv unbegründete Anschuldigungen bilden den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit.

Normen

AngG §27 Z1 E1c

9 ObA 118/00vOGH14.06.2000
9 ObA 26/01sOGH14.02.2001

Vgl auch; nur: Den Dienstnehmer trifft bei strafrechtswidrigen Umtrieben des Dienstgebers keine Verschwiegenheitspflicht. Nur haltlose und subjektiv unbegründete Anschuldigungen bilden den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit. (T1) Beisatz: Anzeige bei der Gewerbebehörde. (T2)

8 ObA 66/06yOGH15.03.2007

Vgl aber; Beisatz: Ein Verhalten, das darauf hinausläuft, schon bei bloßen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Dienstgeberverhaltens Schritte zu setzen, die geeignet sind, dem Dienstgeber schweren Schaden zuzufügen, kann aber mit dem Recht, gesetzwidriges Verhalten des Dienstgebers anzuzeigen, nicht gerechtfertigt werden. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Weiterleitung einer den Vorwurf der unrichtigen Verbuchung von Spenden enthaltenden Sachverhaltsdarstellung an die für die Verleihung und den Entzug des Spendengütesiegels zuständige Kammer der Wirtschaftstreuhänder. (T4)

9 ObA 70/15gOGH24.06.2015

Auch

9 ObA 43/15mOGH24.06.2015

Auch; Beisatz: Diese Grundsätze können auch bei in die Zuständigkeit der Finanzmarktaufsicht als Aufsichtsbehörde fallende Angelegenheiten herangezogen werden. (T5)

8 ObA 38/22dOGH30.08.2022

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Gerechtfertigte Entlassung infolge Androhung einer Anzeige wegen Untreue nach § 153 StGB gegenüber dem Dienstgeber, ohne dass der Dienstnehmer seine schweren Anschuldigungen überprüft hatte. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20000614_OGH0002_009OBA00118_00V0000_001