Normen
AngG §27 Z1 E1c
9 ObA 118/00v | OGH | 14.06.2000 |
9 ObA 26/01s | OGH | 14.02.2001 |
Vgl auch; nur: Den Dienstnehmer trifft bei strafrechtswidrigen Umtrieben des Dienstgebers keine Verschwiegenheitspflicht. Nur haltlose und subjektiv unbegründete Anschuldigungen bilden den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit. (T1) Beisatz: Anzeige bei der Gewerbebehörde. (T2) |
8 ObA 66/06y | OGH | 15.03.2007 |
Vgl aber; Beisatz: Ein Verhalten, das darauf hinausläuft, schon bei bloßen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Dienstgeberverhaltens Schritte zu setzen, die geeignet sind, dem Dienstgeber schweren Schaden zuzufügen, kann aber mit dem Recht, gesetzwidriges Verhalten des Dienstgebers anzuzeigen, nicht gerechtfertigt werden. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Weiterleitung einer den Vorwurf der unrichtigen Verbuchung von Spenden enthaltenden Sachverhaltsdarstellung an die für die Verleihung und den Entzug des Spendengütesiegels zuständige Kammer der Wirtschaftstreuhänder. (T4) |
9 ObA 70/15g | OGH | 24.06.2015 |
Auch |
9 ObA 43/15m | OGH | 24.06.2015 |
Auch; Beisatz: Diese Grundsätze können auch bei in die Zuständigkeit der Finanzmarktaufsicht als Aufsichtsbehörde fallende Angelegenheiten herangezogen werden. (T5) |
8 ObA 38/22d | OGH | 30.08.2022 |
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Gerechtfertigte Entlassung infolge Androhung einer Anzeige wegen Untreue nach § 153 StGB gegenüber dem Dienstgeber, ohne dass der Dienstnehmer seine schweren Anschuldigungen überprüft hatte. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20000614_OGH0002_009OBA00118_00V0000_001
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