European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0009:2024:00600R00161.24A.0705.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er lautet:
„Dem zwischen der Schuldnerin und ihren Gläubigern in der Tagsatzung vom 18.3.2024 abgeschlossenen Sanierungsplan wird die Bestätigung versagt.“
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,-.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.
Begründung:
Die Schuldnerin ist zu FN ** im Firmenbuch eingetragen. Ihr satzungsmäßiger Sitz ist **, der Ort des Unternehmensbetriebes liegt jedoch an der Anschrift **.
Am 28.12.2023 brachte sie beim Erstgericht den Antrag auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung ein. Sie sei zahlungsunfähig und überschuldet. Es handle sich bei ihr um die größte Gesellschaft im Real Estate Bereich innerhalb des A*-Konzerns. Zu ihrem Immobilienportfolio würden aktuell 54 Immobilien mit einem Bruttovermögenswert von rund EUR 19,3 Milliarden gehören, darunter besonders renommierte Objekte in Österreich, Deutschland und dem Vereinigten Königreich. Die Gesellschaft sei unmittelbar und mittelbar an 369 anderen Gesellschaften beteiligt. Dazu würden die Besitzgesellschaften (PropCos) zählen, die zivilrechtliche Eigentümer der Immobilien seien und den wesentlichsten Vermögenswert der Schuldnerin darstellten. Daneben gebe es noch – keinen wirtschaftlichen Wert darstellende – Finanzierungsgesellschaften, für die Anstellung von Dienstnehmern zuständige Servicegesellschaften (OpCos), einen Zwischenbau an Beteiligungsgesellschaften, die die Beteiligung an den PropCos vermittle und leere Mantelgesellschaften für künftige Projekte. Die Immobilienprojekte seien neben Eigenkapital durch langfristige Hypothekardarlehen (in der Regel auf Ebene der PropCos), Unternehmensanleihen, Kredite und Genussscheine finanziert.
In der Vergangenheit sei die Schuldnerin stets in der Lage gewesen, auslaufende Finanzierungen fristenkongruent durch die Emission neuer Finanzinstrumente zu ersetzen bzw. auch neue Projekte zu finanzieren. Die Anhebung des Leitzinses durch die EZB ab Juli 2022, die hohe Inflation und der erhebliche Kostendruck aufgrund hoher Energiepreise und Lohnzuwächse, der Stillstand am Transaktionsmarkt für Immobilien sowie eine Anfrage der EZB nach dem Engagement europäischer Großbanken im Konzern der Schuldnerin habe diese hart getroffen, sowohl was das Bestandsportfolio als auch was die Entwicklungsprojekte betreffe. Aufgrund der fehlenden Fremdfinanzierungsmöglichkeiten hätten die Kostenüberschreitungen großteils eigenkapitalfinanziert werden müssen. Im Zusammenwirken mit zwei weiteren Insolvenzen im Konzern sei letztlich auch die Refinanzierung einer mit 30.11.2023 fällig gewordenen Anleihe über EUR 200 Millionen verunmöglicht worden. Bei einem Abwicklungsszenario stünden einem Nettovermögen von ca. EUR 1,3 Milliarden Gläubigerforderungen von ca. EUR 4,5 Milliarden gegenüber, sohin ergäbe sich eine Quote von 28 %. Bei einem unkoordinierten Firesale würde die Zerschlagungsquote deutlich darunter liegen.
Das vorgeschlagene Restrukturierungskonzept verzichte auf Neugeschäft und sehe eine strukturierte und unter größtmöglichem Werterhalt durchgeführte Verwertung des bestehenden Immobilien- bzw. Beteiligungsportfolios vor. Entscheidend sei dazu eine Stabilisierung der wesentlichen PropCos und HoldCos (mit letzteren sind offenbar die zwischengeschalteten Beteiligungsgesellschaften gemeint; Anmerkung des Rekursgerichts). Es werde ein 18-Wochen-Finanzierungsplan (Beilage ./8 zu ON 1) vorgelegt, der für die genannte Dauer einen kumulierten Liquiditätsbedarf von rund EUR 13,3 Millionen vorsehe, der durch die Anfangsliquidität von EUR 14,9 Millionen abgedeckt sei.
Den Gläubigern würde eine 30%ige Sanierungsplanquote angeboten, für deren Erfüllung rund EUR 1,4 Milliarden erforderlich seien. Dazu kämen noch nachrangige Ansprüche der Genussscheininhaber. Finanziert werden solle dies durch eine geordnete Fortsetzung und Verwaltung ausgewählter laufender Entwicklungsprojekte und die strukturierte Verwertung von Bestandsimmobilien. Die Fortsetzung und Stabilisierung laufender Projekte sei herausfordernd und erfordere kurzfristige Entscheidungen. Die vorliegende Konzern- und Finanzierungsstruktur werde es auch erforderlich machen, das Immobilienportfolio in vermarktungsfähige Verwertungspakete zu bündeln. Um die fortführungswürdigen PropCos und HoldCos solvent zu halten bzw. deren Insolvenz abzuwenden, bedürfe es einer Überbrückungsfinanzierung von rund EUR 300 bis 500 Millionen, die durch Emission eines Substanzgenussrechts bzw eines Massekredits aufgebracht werden sollen. Die zweckentsprechende Nutzung der Überbrückungsfinanzierung werde erheblich zu einem Werterhalt bzw. Wertsteigerungen vor allem des Entwicklungsportfolios beitragen. Gemeinsam mit den Realisaten aus der Verwertung von Bestandsimmobilien solle damit die Erfüllung des Sanierungsplans ermöglicht werden. Es werde die Eigenverwaltung angestrebt, um gesellschafts- und steuerrechtlich nachteilige Change-of-Control-Tatbestände zu vermeiden.
Der Sanierungsplan sei zulässig. Die Vorstände würden Erklärungen im Sinn des § 141 IO abgeben. Er verstoße nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften und werde auch nicht missbräuchlich vorgeschlagen. Die Erfüllung sei nicht offensichtlich unmöglich. Angeboten wurde ein Sanierungsplan mit einer 30%igen Quote, zahlbar innerhalb von zwei Jahren ab Annahme.
Mit Beschluss vom selben Tag eröffnete das Erstgericht das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung über das Vermögen der Schuldnerin (ON 7) und bestellte die F* Rechtsanwälte GmbH zur Insolvenzverwalterin.
Am 13.3.2024 brachte die Schuldnerin einen verbesserten Sanierungsplan ein (ON 84), der wie folgt lautete:
1. Die Insolvenzgläubiger erhalten auf ihre Forderungen eine Quote von 30%, zahlbar innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans.
Sofern durch die Verwertung des übergebenen Vermögens (vgl Zi 3) nach Abdeckung der Quote von 30% eine Treuhandmasse verbleibt, so ist diese darüber hinaus bis zur vollständigen Befriedigung als Superquote an die Gläubiger auszubezahlen.
2. Sämtliche Masseforderungen werden bei Fälligkeit vollständig befriedigt.
3. Die Schuldnerin unterwirft sich bis zur Erfüllung des Sanierungsplans (vollständige Verwertung und Verteilung des gesamten schuldnerischen Vermögens) gemäß §§ 157 ff IO der Überwachung durch einen Treuhänder. Zur Treuhänderin wird die F* Rechtsanwälte GmbH bestellt (im Folgenden „Treuhänderin“). Es handelt sich um eine Überwachung mit Übergabe von Vermögen zur Verwaltung und Verwertung iSd §§ 157g ff IO, wobei der Treuhänderin unwiderruflich folgende Überwachungs-, Verwaltungs- und Verwertungsrechte eingeräumt sind:
a. Übergebenes Vermögen: Die Schuldnerin überträgt der Treuhänderin iSd § 157i Abs 1 IO folgende Vermögenswerte und Ansprüche zur Verwertung bzw Befriedigung der Gläubiger:
i. Anfechtungsansprüche nach §§ 27ff IO;
ii. Haftungs-, Erstattungs-, Schadenersatz-, Bereicherungs-, Rückforderungs- bzw Regressansprüche sowie alle sonstigen vermögenswerten Ansprüche der Schuldnerin (egal aus welchem Rechtsgrund diese resultieren bzw gegen welchen Anspruchsgegner sich diese richten);
iii. sämtliche Forderungen (insbesondere Finanzierungsforderungen bzw Forderungen gegen verbundene Unternehmen bzw Beteiligungsgesellschaften);
iv. alle sonstigen Forderungen;
v. Finanzanlagen und Beteiligungen mitsamt der bezughabenden Gewinn-und Liquidationsansprüche (mit Ausnahme der Geschäftsanteile an der A* C* GmbH [FN **], der A* D* GmbH [FN **] und der A* E* S.a.r.l. [Lux-*], für die zur Vermeidung steuerlicher Nachteile die Sonderregelung in lit b gilt);
vi. Sämtliche Ansprüche gegen Versicherungen (insbesondere gegen D&O-, Haftpflicht-, Schaden-, Rechtsschutz-oder Kreditversicherungen sowie vergleichbare Versicherungen, einschließlich Crime-, Vertrauensschaden-oder Cyber-Versicherungen und sonstige Financial Lines Versicherungen);
vii. alle sonstigen materiellen und immateriellen, bilanziellen und außerbilanziellen Rechte und Vermögenswerte der Schuldnerin, egal ob bekannt oder unbekannt.
b. Ausgenommenes Vermögen: Die Beteiligungen an der A* C* GmbH, an der A* D* GmbH und an der A* E* S.a.r.l. selbst zählen nicht zum übergebenen Vermögen.
Der Treuhänderin sind jedoch sämtliche Forderungen der Schuldnerin gegen die A* C* GmbH, die A* D* GmbH und die A* E* S.a.r.l. sowie sämtliche Gewinn-und Liquidationsansprüche iSd § 157i Abs 1 IO übertragen. Diese Forderungen und Ansprüche bilden sohin übergebenes Vermögen iSd Zi 3.a. Die Schuldnerin verpflichtet sich darüber hinaus dazu, die ausgenommenen Beteiligungen (samt derer Unterbeteiligungen) während aufrechter Treuhandüberwachung ohne Zustimmung der Treuhänderin nicht zu veräußern und die Gesellschaften nach erfolgter Verwertung bzw Abwicklung der Unterbeteiligungen ordnungsgemäß zu liquidieren.
Die Schuldnerin verpflichtet sich, ihre verbliebenen Gesellschafterrechte im Sinne der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung auszuüben. Sie wird darüber hinaus - soweit rechtlich möglich - auf die Tochtergesellschaften und deren Beteiligungen im gleichen Sinne einwirken.
c. Verteilungen / Befriedigungsrecht der Gläubiger: Die Befriedigung aus der Treuhandmasse hat in folgender Rangfolge zu erfolgen:
1. Rang: Befriedigung fälliger Masseforderungen aus dem Sanierungsverfahren (insb allfällige Rückzahlungsansprüche aus einem aufgenommenen Massekredit) sowie der Verbindlichkeiten, die aus Rechtshandlungen der Schuldnerin und/oder der Treuhänderin nach Insolvenzaufhebung resultieren (Überwachungsforderungen);
2. Rang: Verteilung an die Insolvenzgläubiger in Anrechnung auf die 30%ige Sanierungsplanquote und darüber hinaus bis zur vollständigen Befriedigung als Superquote (§ 134 IO ist sinngemäß anzuwenden);
3. Rang: Nachranggläubiger iSd § 57a IO;
4. Rang: Ein allfälliger Überschuss ist an die Schuldnerin zur Abdeckung von Liquidationsansprüchen der Aktionäre auszuschütten.
d. Überwachungs- und Verwertungsbefugnisse: Die Verwertungsbefugnis der Treuhänderin beschränkt sich bis zu einem allfälligen Widerruf der Rückermächtigung auf die Geltendmachung und Betreibung von
i. Anfechtungsansprüche nach §§ 27ff IO;
ii. Haftungs-, Erstattungs-, Schadenersatz-, Bereicherungs-, Rückforderungs- bzw. Regressansprüche sowie alle sonstigen vermögenswerten Ansprüche der Schuldnerin (egal aus welchem Rechtsgrund diese resultieren bzw. gegen welchen Anspruchsgegner sich diese richten);
iii. Ansprüche gegen Versicherungen (insbesondere gegen D&O-, Haftpflicht-, Schaden-, Rechtsschutz- oder Kreditversicherungen sowie vergleichbare Versicherungen, einschließlich Crime-, Vertrauensschaden-oder Cyber-Versicherungen und sonstige Financial Lines Versicherungen);
iv. sämtliche Forderungen (insbesondere Finanzierungsforderungen bzw Forderungen gegen verbundene Unternehmen bzw Beteiligungsgesellschaften);
v. alle sonstigen Forderungen.
Die Schuldnerin wird von der Treuhänderin iSd § 157g Abs 3 2. HS IO widerrufbar dazu ermächtigt, das darüberhinausgehende Vermögen zu verwalten und zu verwerten. Die Verwertung von unmittelbar und mittelbar gehaltenen Beteiligungen bzw in deren Eigentum stehender Immobilien bedarf jedoch der Genehmigung der Treuhänderin. Die Verwertung des Vermögens wird nach Maßgabe eines mit der Treuhänderin abgestimmten Verwertungskonzeptes erfolgten. Die Geschäftsführung in den drei Beteiligungen (ausgenommenes Vermögen) wird im Einvernehmen zwischen der Schuldnerin und der Treuhänderin bestellt. Sollte dies zur Erfüllung des Sanierungsplans erforderlich sein, steht es der Treuhänderin frei Sicherungsmaßnahmen nach § 157a IO zu beantragen.
e. Die Treuhänderin hat Nachforschungs-, Einsichts- und Auskunftsrechte iSd § 157b Abs 3 IO. Die Schuldnerin verpflichtet sich, der Treuhänderin alle zur Verwaltung und Verwertung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen und Erklärungen zugunsten der Treuhänderin abzugeben, Unterschriften zu leisten und sonst allenfalls erforderliche Rechtshandlungen zu setzen, damit die Verwertung oder Realisierung der übergebenen Vermögenswerte bzw die Durchsetzung der übergebenen Ansprüche ermöglicht bzw erleichtert wird. Das betrifft insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Verpflichtung, rechtsgeschäftliche Abtretungserklärungen zugunsten der Treuhänderin abzugeben.
f. Entlohnung: Die Entlohnung der Treuhänderin richtet sich im Hinblick auf Verwertungsmaßnahmen nach § 157k IO bzw im Hinblick auf die Überwachungstätigkeit nach § 157c leg cit.
g. Kosten/Finanzierung: Die Kosten der Treuhandüberwachung (samt Verwaltungs- und Verwertungsmaßnahmen) sind aus den Realisaten des übergebenen Vermögens zu tragen. Zur Sicherstellung der Kosten der Treuhandüberwachung wird der Treuhänderin ein Betrag von EUR 1.000.000,00 als Kostendepot übertragen.
h. Berichte: Die Treuhänderin wird dem Insolvenzgericht quartalsweise Bericht erstatten und Gläubigern bzw Gläubigervertretern über deren Wunsch diese Berichte zur Verfügung stellen.
4. Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Sanierungsplan nicht berührt. Wird der Sanierungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall (§ 132 Abs 6 IO) am Sanierungsplanverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Erfüllung des Sanierungsplans mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen.
5. Beträge, die auf bestrittene Forderungen entfallen, sind in demselben Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen im Sanierungsplan festgesetzt worden sind, sicherzustellen, wenn die Frist zur Anbringung der Klage noch offen ist oder wenn die Klage bis zur Sanierungsplantagsatzung angebracht worden ist. Eine Sicherstellung in diesem Umfang hat auch stattzufinden, wenn die Forderung nur von der Schuldnerin bestritten worden ist. Der sichergestellte Betrag wird frei, wenn der Gläubiger nicht innerhalb der vom Insolvenzgericht bestimmten Frist wegen der bestrittenen Forderung die Klage angebracht oder das bereits anhängige Verfahren wieder aufgenommen hat.
6. Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner der Schuldnerin sowie gegen Rückgriffsverpflichtete werden ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den Sanierungsplan nicht beschränkt.
7. Bei bedingten Forderungen ist nach Maßgabe des § 16 IO vorzugehen.
8. Die Treuhänderüberwachung endet, sobald die Treuhandmasse nach Verwertung des gesamten schuldnerischen Vermögens gemäß Punkt 3.c. verteilt wurde.
9. Bei sonstiger Versagung der gerichtlichen Bestätigung des angenommenen Sanierungsplans sind bis spätestens 30.6.2024 folgende Bedingungen von der Schuldnerin zu erfüllen:
i. Die Voraussetzungen gemäß § 152a Abs 1 IO,
ii. Bestätigung des Vorstandes der Schuldnerin, dass die Hauptversammlung mit dem gegenständlichen Sanierungsplan befasst wurde und kein Hindernis besteht, diesen zu bestätigen.
Bereits am 11.3.2024 erstattete die Insolvenzverwalterin ihren dritten Bericht, der auch eine Stellungnahme zum (ihr ersichtlich bereits bekannten verbesserten) Sanierungsplan enthielt (ON 83). Dabei bezog sie sich vor allem zur Frage der Angemessenheit auf die eingeholte Stellungnahme der G* GmbH (Beilage ./14; G*).
In ihrem Bericht hielt die Sanierungsverwalterin zur wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin fest, dass diese weiterhin eine ausreichende Liquidität zum Fortbetrieb auf ihrer eigenen Ebene aufweise, es jedoch nach wie vor nicht gelungen sei, finanzielle Mittel zur Stabilisierung der mittelbaren Beteiligungen, insbesondere der PropCos aufzubringen, um diese Gesellschaften aus den vorläufigen Insolvenzverfahren „zurückzuholen“. Eine umsetzbare Lösung für dieses Problem liege bislang nicht vor, es würden aber intensive Verhandlungen mit Finanzinstituten und Investoren geführt. In Deutschland befänden sich aktuell sieben Gesellschaften in einem Regelinsolvenzverfahren und 80 in einem vorläufigen Insolvenzverfahren. Bei letzteren könne das Verfahren jederzeit durch Zurückziehung des Antrags beendet werden. Das Sanierungskonzept der Schuldnerin sehe nach wie vor die Stabilisierung von mehreren Immobilienprojekten und damit verbunden die Zurückziehung der Insolvenzanträge vor. Dies habe ehestmöglich, spätestens aber bis Mitte April 2024 zu erfolgen, da ansonsten mit der Eröffnung von Regelinsolvenzen zu rechnen sei. Der Kapitalbedarf sei daher bis spätestens Ende März 2024 sicherzustellen. Hinsichtlich der Immobilie W* in ** sei bereits ein „Signing“ erfolgt, hinsichtlich der Immobilie Z* sei ein Verkauf bis Mai 2024 zu erwarten.
Der Finanzplan werde eingehalten, die Schuldnerin habe einen Liquiditätsplan bis Ende 2024 erarbeitet. Der Stand am Insolvenzanderkonto betrage zum 11.3.2024 ca. EUR 1,5 Millionen, ca. EUR 4,5 Millionen seien auf den Konten der Schuldnerin zur freien Verfügung.
Zu den Ursachen des Vermögensverfalls führte die Sanierungsverwalterin aus (Rz 44), dass dafür die bereits im Antrag der Schuldnerin erwähnten externen Faktoren ursächlich gewesen seien. Das Geschäftsmodell sei davon abhängig gewesen, dass laufend frische Liquidität für die Refinanzierung von bestehenden Finanzierungslinien und für Neufinanzierungen der Entwicklungsprojekte beschafft werden könnte. Aufgrund von Ende 2022/Anfang 2023 in der Bau- und Entwicklungsphase befindlichen großvolumigen Projekten in Deutschland habe die Schuldnerin einen erheblichen Finanzierungsbedarf gehabt, den zu decken sie nicht mehr in der Lage gewesen sei. Im Zusammenhang mit dem Kriseneintritt würden diverse Haftungs- und Anfechtungspotentiale bestehen, die noch einer tiefergehenderen Analyse bedürften. Die daraus erwachsenden Ansprüche würden im Rahmen des Treuhandsanierungsplans dem Treuhänder übertragen werden.
Insgesamt seien (neben 31 zurückgewiesenen nachrangigen) 422 Forderungen angemeldet worden mit einem Volumen von insgesamt ca. EUR 10,8 Milliarden, wovon ca. EUR 4,5 Milliarden bislang aufgrund des Anmeldezeitpunkts formal noch nicht geprüft worden seien.
Die Sanierungsverwalterin prüfe derzeit Anfechtungsansprüche aus Handlungen der Jahre 2022 und 2023. Bei Übergabe der Ansprüche im Rahmen der Treuhandschaft würde diese Prüfung und Durchsetzung bei der Treuhänderin verbleiben, die dazu voraussichtlich mehrere Gerichtsverfahren anstrengen werde müssen. Um die Erfolgsaussichten der Verfahren nicht zu beeinträchtigen, nehme die Sanierungsverwalterin vorläufig von einer vertiefenden Darstellung der potentiellen Ansprüche Abstand (Rz 97 ff; Fußnote 27). Aus diesen Ansprüchen könnte sich die Quote noch erhöhen, wobei zusätzlich die Frage der Einbringlichkeit bestehe. Die daraus erwachsenden zusätzlichen Potentiale seien rechnerisch vorerst noch nicht angesetzt worden.
Der wesentliche Unterschied des vorgeschlagenen Sanierungsplans zu einem Liquidationsszenario im Konkursverfahren sei, dass die Verwertung des Vermögens im Wesentlichen durch Inanspruchnahme der gesellschaftsrechtlichen Strukturen erfolge. Der Aufsichtsrat und die Vorstandsmitglieder der Schuldnerin würden weiterhin von den Eigentümern bestellt. Wirtschaftlich werde das gesamte Vermögen den Insolvenzgläubigern für die Befriedigung bereitgestellt, sodass der Sanierungsplan grundsätzlich angemessen sei. Grundsätzlich stehe das gesamte wirtschaftliche Vermögen der Schuldnerin im Verantwortungsbereich der Treuhänderin. Lediglich hinsichtlich der drei zu Pkt. 3.b. des Sanierungsplans erwähnten Beteiligungen werde nur der Gewinn- und Liquidationsanspruch übertragen, um einen möglichen, aber eher unwahrscheinlichen Steuernachteil zu vermeiden. Der Sanierungsplanvorschlag sehe vor, dass sich die Verwertungsbefugnis der Treuhänderin in Folge der Rückermächtigung an die Schuldnerin auf die Geltendmachung und Betreibung von Ansprüchen und Forderungen beschränke. Die Schuldnerin werde von der Treuhänderin dazu ermächtigt, das darüber hinausgehende Vermögen zu verwalten und zu verwerten. Dies sei zweckmäßig, um die Fähigkeiten und Kenntnisse der bestehenden Unternehmensstruktur nutzbar zu machen und eine bestmögliche Verwertung zu erwirken.
Umstände, die den avisierten Sanierungsplan unzulässig machen könnten, seien bislang nicht bekannt geworden. Zu seiner Angemessenheit sei festzuhalten, dass zu den wesentlichen Immobilien aktuelle Markteinschätzungen eingeholt worden seien, die einen kurzfristigen Verwertungshorizont (rund 200 Tage) im derzeitigen Marktumfeld unterstellt hätten. Markterholungen und objektbezogene Wertsteigerungspotentiale sowie bei den Warenhäusern Potentiale durch finanzielle Stabilisierungen der Mieter seien von der Sanierungsverwalterin mit einem Aufschlag auf die Liegenschaftswerte von 20 % berücksichtigt worden. Die Immobilienexperten hätten darauf hingewiesen, dass bei einer zeitnahen Verwertung eines Großteils des Portfolios signifikante Marktverwerfungen nicht ausgeschlossen werden könnten und dass sich das Transaktionsvolumen am Markt massiv verringert habe. Für großvolumige Entwicklungsprojekte sei es im derzeitigen Marktumfeld schwierig, Käufer zu finden, die auch die weitere Projektfinanzierung „stemmen“ könnten. Die Bestandsimmobilien in Premiumlagen hätten einen deutlich geringeren Abschlag zu verzeichnen, würden aber ebenso unter der aktuellen Marktschwäche und daraus resultierenden deutlichen Preisabschlägen leiden. Sie wären bei einem Aufschwung am Immobilienmarkt aber die ersten Gewinner. Die Expertenmeinungen hätten ergeben, dass eine mögliche Markterholung unter der Voraussetzung einer deutlichen Verbesserung des Finanzierungsumfelds eintreten könne. Ausgehend von einer Markterholung von 2024 bis 2027 komme es zu einer deutlichen Verbesserung des Finanzierungsumfelds und damit zu höheren erzielbaren Kaufpreisen. Bereits im zweiten Halbjahr 2024 würden die Experten eine zunehmende Marktbelebung erwarten, wobei Logistik- und Wohnimmobilien sowie gewerbliches Wohnen inklusive Hotels vermutlich die ersten Aufsteiger sein würden. Einer Markterholung innerhalb der nächsten Jahre würde auch das jeweilige Finanzierungserfordernis für die Deckungslücken in den einzelnen Projektgesellschaften gegenüberstehen. Der Schuldnerin sei es nicht möglich gewesen, durch die Mieteinnahmen die Finanzierungskosten im Konzern zu decken. Durch die Insolvenz der H* und I* und die massiv gestiegenen Zinsen habe sich die Situation nochmals verschlechtert. Eine wesentliche Herausforderung stelle daher nicht nur die kurzfristig erforderliche finanzielle Stabilisierung dar, sondern auch parallel laufende Verwertungsprozesse, die auch von externen Faktoren abhängig seien.
In einem Liquidationsszenario würde für den Fall, dass es zu keiner kurzfristigen Bereitstellung von finanziellen Mitteln durch einen Massekredit oder aus Verkäufen komme, eine Unternehmensschließung notwendig werden. Dies würde dazu führen, dass aufgrund der dann nicht mehr möglichen Zwischenfinanzierung durch die Schuldnerin auch über die Vermögen der bisher noch solventen PropCos Insolvenzverfahren eröffnet oder die dortigen Kreditgeber ihre Verwertungsrechte geltend machen würden. Damit würden die Befriedigungsaussichten der Gläubiger der Schuldnerin wahrscheinlich zu einem wesentlichen Teil von der Verwertungstätigkeit der Insolvenzverwalter oder Geldgeber auf PropCo-Ebene abhängen. Die Möglichkeit, eine Markterholung abzuwarten bzw. durch eine strukturierte Verwertung den Zufluss an die Schuldnerin zu optimieren, entfalle diesfalls. Das Projekt-Know-How des Managements, der Projektleiter und Mitarbeiter könnte diesfalls nicht genutzt werden. Das Abwicklungsszenario wäre komplex und geprägt von zahlreichen rechtlichen und wirtschaftlichen Unsicherheiten. Die kurzfristige Liquidation würde (unter der Annahme von Passiva von ca. 6,83 Milliarden) voraussichtlich zu einer Quote von 9 % (vgl G*, S 34; Annahme einer Verwertung bis 12/2024) bei Ausnützung quotenerhöhender Potentiale von 16,1 % (vgl G*, S 35; v.a. Verwertung durch Share Deals in Österreich, Deutschland und dem Vereinigten Königreich; außergerichtlicher Ausgleich im Verhältnis zur „Laura-Sphäre“) führen.
Im Sanierungsplanszenario würde im Hinblick auf die längerfristige Verwertung (laut G*, S 37, bis 12/2025) und eine Werterholung des Immobilienmarktes ein Aufschlag von 20 % zu den Liegenschaftswerten unterstellt. Die Kosten des längeren Verwertungszeitraums seien mitberücksichtigt. Bei ergänzender Berücksichtigung von vermögenserhöhenden sowie die Passiva verringernden Potentialen ergebe sich in diesem Szenario basierend auf dem im Rahmen der Stellungnahme von G* abgebildeten Wertansätzen eine Quote in der Bandbreite von 23 bis 32 % (Anm. des Rekursgerichts: laut G*, S 39, ergibt sich der erstgenannte Prozentsatz bei Verwertung ohne die beim Liquidationsszenario genannten quotenerhöhende Potentiale, der zweitgenannte mit diesen. Das Verteilbare Massevermögen beträgt nach dieser Annahme EUR 1.747.963.000).
Eine weitere Erhöhung der Quote brächte in beiden Szenarien eine allfällige weitere Einbringlichmachung von Forderungen (ca. 1 % pro weitere EUR 60 Millionen).
Wesentliche Voraussetzung zur Realisierung des genannten Sanierungsplanszenarios seien neben der Wertsteigerung die Finanzierung der laufenden Cash-Abgänge im Verwertungszeitraum sowie der Abschluss von Stundungs- bzw. Stand-Still-Vereinbarungen mit den Finanzgläubigern hinsichtlich auslaufender Finanzierungen. Der Sanierungsplanantrag sei im Vergleich zum Liquidationsszenario angemessen und liege im Interesse der Gläubiger. Da keine konkreten Quotenzahlungen an die Insolvenzgläubiger in der Liquiditätsplanung berücksichtigt seien, sei nach aktuellen Annahmen ab Ende Juni 2024 von einem hohen Liquiditätsstand auszugehen.
Es bestünden folgende Risikofaktoren:
Für eine Stabilisierung eines Teils des Portfolios in Deutschland sei ein kurzfristiger Zufluss von substanziellen Finanzmitteln erforderlich, da andernfalls für einen Großteil der deutschen Projektgesellschaften mit der Eröffnung von Regelinsolvenzverfahren zu rechnen sei. Dies würde zu einer erheblichen Reduzierung der zu erwartenden Zuflüsse an die Schuldnerin führen, diese wären dann erst nach der mehrjährigen Abwicklung der dortigen Insolvenzverfahren zu erwarten. Der vorgelegte Verwertungsplan sei grundsätzlich nachvollziehbar, berge aber marktübliche Risiken. Auf Basis der bisherigen Erfahrungswerte sei ein angemessener Sicherheitspuffer hinsichtlich der Prämissen der Schuldnerin anzusetzen, zumal es durchaus zu Verzögerungen bei Transaktionen kommen könne. Aufgrund einer zu erwartenden Markterholung sei bei einigen Projekten über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus mit einem Wertzuwachs zu rechnen, sodass voraussichtlich von der im Rahmen der Treuhandschaft vorgesehenen Möglichkeit der Verlängerung Gebrauch gemacht werde. Die Erfüllbarkeit des Sanierungsplans hänge wesentlich von der Erholung des Immobilienmarktes ab. Auf Ebene der PropCos sei sein Erfolg von der Kooperation der dortigen Finanzgläubiger abhängig. Auch in den Gesellschaften des Zwischenbaus sei die bestmögliche Verwertung von einer Kooperation der Finanzgläubiger abhängig.
Das vorläufige Erfordernis für die Sanierungsplanquote von 30 % betrage ca. EUR 3,2 Milliarden. Aufgrund der besonderen Struktur der Forderungen sei mit einer Reduktion auf rund EUR 1,7 Milliarden zu rechnen. Zusammengefasst werde der Sanierungsplan als angemessen angesehen.
In der Prüfungstagsatzung vom 26.2.2024 (ON 47) wurden Forderungen in Höhe von EUR 3.587.443.491,00 anerkannt und in Höhe von EUR 2.594.317.996,20 bestritten, in der Prüfungstagsatzung vom 18.3.2024 (ON 130) EUR 2.355.276.919,70 anerkannt und EUR 4.624.819.037,30 bestritten. Die Klagefrist wurde jeweils mit zwei Monaten bestimmt. Insgesamt wurden Forderungen in Höhe von EUR 5.942.720.410,70 anerkannt.
Mit Antrag vom 18.3.2024 (ON 120) begehrte der Insolvenzverwalter eine aus der Fortführungsentlohnung gemäß § 82 Abs 3 IO und der Sanierungsplanentlohnung gemäß § 82a Abs 1 IO bestehende Gesamtentlohnung von EUR 26.768.179,50 und die Genehmigung der Entnahme aus der Insolvenzmasse. Weiters brachte er vor, die Belohnungsansprüche der Gläubigerschutzverbände beliefen sich auf EUR 3.973.194,- inklusive USt, die Pauschalgebühr gemäß TP 6 Ia RATG würde EUR 3.310.995,- betragen.
In der Tagsatzung vom 18.3.2024 (ON 130) wurde der Sanierungsplanantrag verlesen und vom Schuldnervertreter begründet. Die Sanierungsverwalterin erklärte, dass sich an ihrem faktischen Einfluss auf die Geschäftsführungstätigkeit der Schuldnerin während des Sanierungsverfahrens nichts geändert habe und auch während der Treuhandschaft nichts ändern werde. Die wesentlichen Aktionäre hätten zugesichert, dass in den Aufsichtsrat und in den Vorstand nur fachlich qualifizierte Personen bestellt würden, die keine Nahebeziehung zu J* oder seinem Umfeld hätten. Erforderlichenfalls könne und werde die Treuhänderin einschreiten. Zur Frage der fehlenden Liquidität würden derzeit drei Optionen verhandelt werden, sowohl Dip-Loans als auch Kaufangebote. Ein Kaufanbot befinde sich nach Ablehnung des Gläubigerausschusses in Nachverhandlung. Zu zwei weiteren gebe es Verhandlungen, wieder weitere seien am Tag der Tagsatzung dazugekommen. Die Treuhandschaft verhindere auch nicht die Aufklärung aller relevanten Sachverhalte. Sie sei der Liquidation im Konkurs vorzuziehen. Auf die Frage, was mit nicht verwertetem Vermögen nach Ablauf der 5-Jahres-Frist passiere, antwortete der Geschäftsführer der Sanierungsverwalterin, dass vor Ablauf der 5-Jahres-Frist eine rechtsgeschäftliche Abtretung und somit ein Verkauf der dann noch bestehenden Ansprüche oder Vermögenswerte möglich sei, wozu die Insolvenzverwalterin bzw. Treuhänderin berechtigt sei.
In der nachfolgenden Abstimmung stimmten 239 Köpfe mit einem Forderungskapital von EUR 7.693.934.634,50 für die Annahme des Sanierungsplanes, 51 Köpfe mit einem Forderungskapital von EUR 1.239.957.266,73 dagegen. Unter Berücksichtigung nur jener Gläubiger, deren Forderungen unbedingt angemeldet und von der Sanierungsverwalterin anerkannt worden waren, ergaben sich 182 Köpfe mit einem Forderungskapital von EUR 2.780.022.636,04 pro und 35 Köpfe mit einem Forderungskapital von EUR 611.222.412,13 contra.
Inklusive Umsatzsteuer sprachen die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände folgende Belohnungen an: KSV EUR 1.241.623,13, AKV EUR 1.539.612,65, ÖVC EUR 893.968,66 und ISA EUR 297.989,56.
Die Pauschalgebühr wurde mit EUR 3.310.995,- bestimmt. Der Sanierungsverwalterin wurde ein Bericht über das Vorliegen aller Bestätigungsvoraussetzungen nach § 152a IO und Punkt 9.2. des Sanierungsplanvorschlags spätestens nach Ablauf der gesetzten Erfüllungsfrist für die Bedingungen des Sanierungsplans aufgetragen.
Mit Beschluss vom 28.3.2024 (ON 135) bestimmte das Erstgericht die Entlohnung der Sanierungsverwalterin gemäß §§ 82a Abs 1 IO, 82 Abs 3 IO mit insgesamt EUR 26.768.179,50 (inklusive USt) und ermächtigte diese zur Entnahme aus der Masse, wobei auf den bewilligten Kostenvorschuss von EUR 800.000,- netto Bedacht zu nehmen sei. Dieser Beschluss erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Die Belohnungen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände wurden vom Erstgericht zunächst mit Beschluss vom 10.4.2024 (ON 139) mit insgesamt EUR 3.973.194,- bestimmt. Ein dagegen von der Schuldnerin erhobener Rekurs (hg. 6 R 160/24d) wurde zurückgezogen. Mit Beschluss vom 3.6.2024 (ON 187) erfolgte eine Berichtigung auf einen Gesamtbetrag von EUR 2.662.039,97.
Die Rekurswerberin erstattete am 29.3.2024 einen Minderheitenbericht gemäß § 89 Abs 4 IO. Darin führte sie aus, dass die Sanierungsverwalterin die Mitglieder des Gläubigerausschusses mit E-Mail vom 28.3.2024 von der Absicht der Schuldnerin verständigt habe, mit der nach irischem Recht errichteten K* einen Kreditvertrag über EUR 50.000.000,- (in zwei gleich hohen Tranchen) abschließen zu wollen. Der Entwurf sehe nicht vor, dass die Sanierungsverwalterin (Treuhänderin) über die Mittel aus dem Kreditvertrag verfügen könne. Die Organe der Schuldnerin seien weiterhin auch mit Personen besetzt, die für ihre Geschäftstätigkeit langjährig verantwortlich gezeichnet hätten und deren rechtliche Verantwortung weiterhin nicht geklärt sei. Die Rekurswerberin habe sich dahingehend geäußert, dass derzeit die Voraussetzungen für die Kreditaufnahme noch nicht vollständig vorlägen, weil das dafür erforderliche Vertrauen in alle Organe der Schuldnerin und die jeweilige Geschäftsführung der von der Mittelverwendung betroffenen Gesellschaften nicht gegeben sei.
Die Insolvenzverwalterin äußerte sich dazu am 12.4.2024 (ON 140) dahingehend, dass der Massekreditvertrag zwischen der Schuldnerin und der K* in Zusammenschau mit den insolvenzrechtlichen Bestimmungen und dem Treuhandsanierungsplan folgende Maßnahmen zur Sicherung der ordnungsgemäßen Verwendung der Massemittel vorsehe: Es werde ein engmaschiger Überwachungsprozess im Zahlungsverkehr implementiert, sämtliche Überweisungen der Schuldnerin müssten durch die Sanierungsverwalterin freigegeben werden. Der Abruf der Kredittranchen erfolge durch den Vorstand der Schuldnerin gemeinsam mit der Treuhänderin. Der Zahlungsverkehr und eine Mittelverwendung im Rahmen der Rückermächtigung seien nur in Abstimmung und unter Freigabe von budgetierten Mitteln durch die Treuhänderin möglich. Die Kreditmittel würden auf einem eigens eingerichteten Anderkonto bei der Treuhänderin verwahrt. Die Mittelverwendung im Rahmen der Rückholung und Stabilisierung von Immobilienprojekten erfolge nur nach dem Durchlauf eines umfangreichen Prüfungs- und Abstimmungsprozesses. Ein Missbrauch des Massekredites sei daher ausgeschlossen.
Am 16.4.2024 teilte die Insolvenzverwalterin dem Erstgericht mit, dass die Voraussetzungen für die Bestätigung des Sanierungsplans gemäß § 152a Abs 1 IO zur Gänze vorlägen (ON 141). Sie brachte vor, die verfügbaren Mittel betrügen EUR 27.210.654,82. Alle fälligen und feststehenden Masseforderungen seien bezahlt, die Begleichung der Masseforderungen bis zur Rechtskraft der Bestätigung, die Entlohnung der Sanierungsverwalterin, die Belohnung der Gläubigerschutzverbände und die Pauschalgebühr seien durch das verbleibende Guthaben sichergestellt. Die Bestätigung des Vorstands, dass die Hauptversammlung mit dem Sanierungsplan befasst worden sei und kein Hindernis entgegenstehe, werde vorgelegt, ebenso eine Bestätigung des Notars Mag. L*, dass der Antrag auf Genehmigung des Sanierungsplans von der Hauptversammlung (der Schuldnerin) am 10.4.2024 mit der erforderlichen Mehrheit angenommen worden sei.
Mit Amtsvermerk vom 23.4.2024 hielt die Erstrichterin fest, dass sie bei der Sanierungsverwalterin eine Aufklärung zur Abdeckung von deren Entlohnung, der Belohnung der Gläubigerschutzverbände und der Pauschalgebühr durch die am Konto erliegenden Mittel und einen Finanzplan bis Ende Mai 2024 angefordert habe. Die Sanierungsverwalterin legte darauf ein Konvolut an Urkunden vor (ON 151). Mit Stundungserklärung vom 19.4.[offenbar gemeint:]2024 erklärte die Sanierungsverwalterin, einen Teilbetrag von brutto EUR 23.544.600,- bis zum 31.7.2024 zu stunden und eine weitere Stundung erforderlichenfalls in Aussicht zu stellen.
Am 26.4.2024 übergab die Insolvenzverwalterin dem Erstgericht eine an die Schuldnerin gerichtete Erklärung, wonach sie zur Unterstützung des Treuhandsanierungskonzepts hinsichtlich der verbleibenden Entlohnungsansprüche zumindest bis 31.7.2024 eine volle Stundung erkläre und darüber hinaus auch eine Erstreckung der Rückstände in Aussicht stelle, insoweit die planmäßige Stabilisierung der Vermögenswerte durch die Bezahlung der Entlohnungsansprüche gefährdet werde. Eine Fälligkeit sei daher frühestens per 1.8.2024 gegeben. Die Sanierungsverwalterin verzichte ausdrücklich auf die Sicherstellung der gestundeten Entlohnungsansprüche (ON 152).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Erstgericht den zwischen der Schuldnerin und ihren Gläubigern bei der Tagsatzung am 18.3.2024 abgeschlossenen Sanierungsplan. Dieser habe beide vom Gesetz geforderten Mehrheiten erlangt. Als Bestätigungsvoraussetzungen seien die Voraussetzungen gemäß § 152a Abs 1 IO und die Bestätigung des Vorstands der Schuldnerin, dass die Hauptversammlung mit dem Sanierungsplan befasst worden sei und kein Hindernis bestehe, diesen zu bestätigen, bis 30.6.2024 zu erfüllen gewesen. Die Sanierungsverwalterin habe berichtet, dass die Bestätigungsvoraussetzungen vorlägen. Weiters sei bestätigt worden, dass die rechtskräftig bestimmte Entlohnung der Sanierungsverwalterin teilweise gestundet und auf Sicherstellung verzichtet worden sei, die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände sichergestellt seien und die Bestätigungsvoraussetzungen des § 152a IO vorlägen. Die Pauschalgebühr sei bezahlt worden. Ein Grund, nach § 153 f IO die Bestätigung zu versagen, habe sich nicht ergeben, sodass der Sanierungsplan zu bestätigen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Republik Österreich mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Versagung der Bestätigung des Sanierungsplans. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Schuldnerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Die Insolvenzverwalterin erstattete eine Äußerung zum Rekurs.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist berechtigt.
1. Die Rekurswerberin führt einleitend aus, die Annahme der Sanierungsverwalterin, dass das Liquidationsszenario zu einer substantiell niedrigeren Quotenerwartung führe als der Sanierungsplan, könne nach der Aktenlage nicht nachvollzogen werden. Auch im Rahmen eines Konkursverfahrens stünden die Instrumentarien für eine erfolgreiche Verwertung zur Verfügung, die steuerrechtlichen Bedenken seien aus im Einzelnen dargestellten Gründen nicht zutreffend.
1.1. Der Sanierungsplan sei gemäß § 152a Abs 1 IO nicht zu bestätigen, weil die aus der Entlohnung der Sanierungsverwalterin, den Belohnungen der Gläubigerschutzverbände und der (laut Rekurs – vgl aber ON 130/S 9 - bislang noch nicht bestimmten) Pauschalgebühr bestehenden Verfahrenskosten nicht zur Gänze bezahlt oder sichergestellt seien. Unter Ausblendung des zugezählten Massekredites von EUR 25 Millionen seien nicht einmal die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände und die Pauschalgebühr abgedeckt. Auch unter Hinzurechnung dieses Kredites und der laut Mitteilung der Sanierungsverwalterin vom 16.4.2024 daher verfügbaren Mittel von ca. EUR 27 Millionen könnten die Verfahrenskosten von ca. EUR 34 Millionen nicht vollständig bedient werden. Eine Verwendung dieser Kreditmittel zur Begleichung der Verfahrenskosten verbiete sich deswegen, weil diese nach der Darstellung der Sanierungsverwalterin zur Stabilisierung der PropCos der Schuldnerin benötigt würden. Die Verwendung zur Bedienung der Verfahrenskosten würde daher die Erfüllung des Sanierungsplans verhindern. Abgesehen davon wäre es auch unzulässig, das Gebot zur Zahlung der Verfahrenskosten durch eine Kreditaufnahme zu unterlaufen. Hinweise, dass der Schuldnerin zwischen der Mitteilung vom 16.4.2024 und der Fassung des angefochtenen Beschlusses am 26.4.2024 weitere liquide Mittel zugeflossen seien, lägen nicht vor. Die Schuldnerin betreibe nach wie vor ein Unternehmen, miete Büroräumlichkeiten, beschäftigte Dienstnehmer und habe weitere Ausgaben, sodass laufend Masseforderungen entstünden.
1.2. Der Nachweis nach § 152a Abs 1 Z 2 IO sei in einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung - wie dem vorliegenden - vom Schuldner zu erbringen und vom Sanierungsverwalter (nur) zu prüfen. Ein solcher Nachweis liege hier aber nicht vor.
1.3. Eine Rückstehungserklärung sei in Ansehung der Verfahrenskosten nicht wirksam. Sei die Schuldnerin nicht einmal in der Lage, die Verfahrenskosten zu bedienen, widerspreche der Sanierungsplan dem Interesse des Gläubigerschutzes. § 152a Abs 1 Z 1 IO stelle – anders als Z 2 – nicht auf die Fälligkeit der Forderungen ab. Die Stundung durch die Sanierungsverwalterin sei daher unbeachtlich. Abgesehen davon werde im Beschluss nicht einmal ausgeführt, in welcher Höhe und bis wann die Entlohnung der Sanierungsverwalterin gestundet und auf die Sicherstellung verzichtet worden sei. Dadurch sei der Beschluss nicht ausreichend überprüfbar.
1.4. Des weiteren sei der Sanierungsplan aufgrund seiner offenkundigen Nichterfüllbarkeit nicht zu bestätigen. Die Sanierungsverwalterin führe aus, die Erfüllbarkeit des Sanierungsplans sei von externen Faktoren und einem unmittelbaren Liquiditätszufluss abhängig. Dabei komme es unter anderem auf eine Markterholung und die Finanzierung auf Projektebene, die wesentlich von der Kooperation der Finanzgläubiger auf Ebene der PropCos und der zwischengeschalteten Gesellschaften abhängig sei, an. Eine Einschätzung, wie wahrscheinlich der Eintritt der erforderlichen Bedingungen sei, werde von der Sanierungsverwalterin nicht vorgenommen. Die Schuldnerin selbst sei in ihrem Antrag von einer notwendigen Überbrückungsfinanzierung von EUR 300 bis 500 Millionen ausgegangen, die bis zur Bestätigung des Sanierungsplans nicht erlangt worden sei. Tatsächlich verfüge die Schuldnerin lediglich über Kreditmittel von EUR 25 Millionen von der K*. Auf eine Erholung des Immobilienmarktes könne nur spekuliert werden. Ausgehend von den angemeldeten Forderungen würde das von der Sanierungsverwalterin im Best Case angenommene verteilbare Massevermögen nur für die Hälfte der 30%igen Sanierungsplanquote ausreichen. Die angenommene Reduktion der Forderungen aufgrund ihrer besonderen Struktur würde laut Sanierungsverwalterin die Umsetzung der Planung der Schuldnerin voraussetzen, die jedoch an den notwendigen finanziellen Mitteln scheitere. Auch zu diesen Sachverhalten fehle es an Feststellungen.
1.5. Schließlich fehle es dem Sanierungsplan auch an der Bestimmtheit. Gemäß § 157m Abs 1 IO könne in einem Treuhandsanierungsplan vorgesehen werden, dass der Treuhänder bestimmt zu bezeichnende Ansprüche geltend zu machen habe. Diesem Determinierungsgebot genüge der Sanierungsplan nicht.
2. Zur Zulässigkeit des Rekurses der Republik Österreich ist folgendes festzuhalten:
2.1. Sowohl in der Rekursbeantwortung der Schuldnerin und ihrem – verfahrensrechtlich unzulässigen (vgl RS0041666) – Nachtrag dazu, als auch in der Stellungnahme der Sanierungsverwalterin wird aus mehreren Gründen der Rekurswerberin die Beschwer (bzw. die Rekurslegitimation) abgesprochen: § 155 Abs 1 Z 3 IO sehe bei Nichtvorliegen der in § 152a Abs 1 Z 1 und 2 IO genannten Gründen lediglich die Rekurslegitimation der Massegläubiger vor, was im Umkehrschluss bedeute, dass es der Rekurswerberin als Insolvenzgläubigerin an der Rechtsmittellegitimation, jedenfalls aber an der Beschwer fehle.
2.1.1. Aufgrund einer Steuergutschrift und einer vorgenommenen Aufrechnung habe bei Fassung des angefochtenen Beschlusses keine Forderung der Rekurswerberin gegen die Schuldnerin mehr bestanden, sodass es ihr an der materiellen Beschwer fehle.
2.1.2. Es sei nicht ersichtlich, welche Rechtsstellung durch die angefochtene Entscheidung konkret beeinträchtigt werde. Allfällige Verfahrensfehler könnten nur dann relevant sein, wenn sie einen Verstoß gegen die par conditio creditorum darstellen würden oder der Sanierungsplan unangemessen oder offensichtlich nicht erfüllbar sei. Mit der Übergabe des gesamten wirtschaftlichen Vermögens an die Treuhänderin zur Verwertung sei die materiellrechtliche Position der Rekurswerberin gerade nicht beeinträchtigt, was den gegenständlichen Treuhandsanierungsplan grundlegend von einem Sanierungsplan mit einer fix festgesetzten Sanierungsplanquote unterscheide. Bereits faktisch sei es nicht möglich, dass die Insolvenzgläubiger im Konkursverfahren eine höhere Quote erhielten.
2.2. Dazu war folgendes zu erwägen:
Nach § 155 Abs 1 IO kommt die Berechtigung zum Rekurs gegen die Bestätigung eines Sanierungsplans (unter anderem) jedem Beteiligten, der dem Sanierungsplan nicht ausdrücklich zugestimmt hat (Z 1), und Massegläubigern bei Nichtvorliegen der in § 152a Abs 1 Z 1 und 2 IO genannten Voraussetzungen (Z 3) zu. Insolvenzgläubiger sind jedenfalls Beteiligte im Sinn der Z 1 (Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 § 155 IO Rz 7). Massegläubiger können gem § 155 Abs 1 Z 3 IO nur das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 152a Abs 1 Z 1 und 2 IO bemängeln. Alle übrigen rekurslegitimierten Personen können sich insbesondere auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Versagungsgründe der §§ 153 f IO oder der Bestätigungsvoraussetzungen nach § 152a IO oder auch das Fehlen der erforderlichen Mehrheiten bei der Abstimmung stützen (Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 § 155 IO Rz 19; Mohr in Konecny/Schubert, InsG § 155 KO Rz 21). Der von der Schuldnerin angenommene, schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht naheliegende, die Rekurslegitimation von Insolvenzgläubigern beschränkende Umkehrschluss wird von der hM also – ebenso wie vom Rekurssenat – nicht geteilt.
2.3. Gemäß § 109 Abs 1 IO gilt eine Forderung im Insolvenzverfahren als festgestellt, wenn sie vom Insolvenzverwalter anerkannt und von keinem hierzu berechtigten Insolvenzgläubiger bestritten wurde. Durch die Forderungsfeststellung erlangt der Gläubiger die Beteiligungsrechte im Insolvenzverfahren (Jelinek in KLS2 § 109 IO Rz 7). Die IO schweigt zur Frage, ob und inwieweit im anhängigen Insolvenzverfahren Änderungen zu berücksichtigen sind, sobald die Feststellungswirkung eingetreten ist. Das Erlöschen der Forderung kann insbesondere auf Vollzahlung durch einen Mitverpflichteten oder Bürgen, auf Deckung durch Sicherheitenverwertung oder aber auf einem Forderungsverzicht des Gläubigers beruhen. Am einfachsten ist die Nachführung des AVZ dann, wenn der Gläubiger die Anmeldung zurücknimmt. Andernfalls muss das Erlöschen der Forderung in einem streitigen Verfahren geklärt werden. Dies hat in einem besonderen Feststellungsverfahren (analog § 110 IO) zu erfolgen: Ob die Feststellung im Zivilprozess, im Außerstreitverfahren oder im Verwaltungsverfahren zu erfolgen hat, richtet sich nach § 110 IO. Dem Insolvenzverwalter (und den bestreitungsberechtigten Gläubigern) fällt die Rolle als Kläger (bzw Antragsteller) zu. Die Forderung ist mit der Erhebung der besonderen Feststellungsklage – ausgenommen Verteilungen – so zu behandeln wie eine in der Prüfungstagsatzung bestrittene Forderung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Feststellungsentscheidung ist das AVZ zu berichtigen (Jelinek in KLS2 § 109 IO Rz 30 ff; Konecny in Konecny/Schubert, InsG § 109 KO Rz 11; Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger, InsR4 § 109 KO Rz 49 ff).
2.4. Hier hat die Rekurswerberin zu ON 160 (EUR 797.025,45), 165 (EUR 28.008,87) und 456 rot (EUR 139.722,07) Forderungen angemeldet, die in den Prüfungstagsatzungen vom 26.2.2024 und 18.3.2024 anerkannt wurden. Da eine Verfahrensführung analog § 110 IO bislang nicht erfolgt ist, ist die Rekurswerberin (zumindest derzeit) als Insolvenzgläubigerin und damit zum Rekurs legitimiert anzusehen. Abgesehen davon betrifft das Vorbringen der Schuldnerin nur die Insolvenzforderung der Rekurswerberin von EUR 797.025,45 zu ON 160. Zu den weiteren beiden anerkannten Insolvenzforderungen der Rekurswerberin zu ON 165 und ON 456 äußert sich die Schuldnerin nicht und behauptet somit auch selbst nicht, dass diese erloschen wären.
2.5. Soweit die Sanierungsverwalterin gegen das Vorliegen der Beschwer ins Treffen führt, die Rechtsstellung der Rekurswerberin sei durch die Entscheidung nicht beeinträchtigt, ist ihr zu entgegnen, dass die Beschwer schon deswegen vorliegt, weil die Rekurswerberin – wie zu zeigen sein wird im Übrigen zu Recht – die Unzulässigkeit des Sanierungsplans einwendet. Abgesehen davon unterscheidet sich der vorliegende Liquidationssanierungsplan von einer Abwicklung im Konkurs schon aufgrund der bei ersterem vorgesehenen, von der Erfüllung weitgehend unabhängigen Restschuldbefreiung (vgl Riel in KLS2 § 157m IO Rz 4 ff, ders, ÖBA 2015, 880 [881]; Trenker, Treuhänderüberwachung 171 f, 219 ff).
2.6. Zusammengefasst ist der Rekurs der Republik Österreich daher zulässig.
3. Zu seiner Berechtigung war folgendes zu erwägen:
3.1. Gemäß § 140 Abs 1 IO kann der Schuldner bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Abschluss eines Sanierungsplans beantragen. Im Antrag ist anzugeben, in welcher Weise die Gläubiger befriedigt und sichergestellt werden sollen.
3.2. Der Gesetzgeber hat das Sanierungsplanverfahren einer mehrstufigen strengen Kontrolle durch das Insolvenzgericht unterworfen, das die Interessen aller davon betroffenen Gläubiger – nicht nur jener, die sich an der Abstimmung beteiligen – zu wahren hat (zum Zwangsausgleich: Riel in Konecny/Schubert § 140 KO Rz 9).
3.3. Das Gericht hat daher zunächst von Amts wegen, nach Anhörung des Insolvenzverwalters, die Zulässigkeit des Sanierungsplanantrags nach den Kriterien des § 141 IO zu prüfen. Liegen nach dem Ergebnis des gerichtlichen Vorprüfungsverfahrens keine der in § 141 IO genannten Unzulässigkeitsgründe vor, ist der Sanierungsplanantrag in der vom Gericht anzuberaumenden Sanierungsplantagsatzung der Abstimmung durch die Insolvenzgläubiger zu unterziehen (§§ 147 f IO). Nach Erreichen der erforderlichen Mehrheiten bedarf der Sanierungsplan schließlich der gerichtlichen Bestätigung (§ 152 IO).
3.4. Im Bestätigungsverfahren hat das Insolvenzgericht von Amts wegen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 152a erfüllt sind und ob allenfalls Versagungsgründe iSd §§ 153 f vorliegen. Maßgeblich für die Beurteilung der Sachlage ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung und nicht etwa derjenige der Abstimmung über den Sanierungsplan (Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 § 152 IO Rz 4; Mohr in Konecny/Schubert, InsG § 152 KO Rz 8 ff; Riel, ZIK 2006/3 [10]).
4. Die Bestätigung ist gemäß § 152a Abs 1 IO erst zu erteilen, wenn 1. die Entlohnung des Insolvenzverwalters und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände vom Gericht bestimmt sowie gezahlt oder beim Insolvenzverwalter sichergestellt sind, 2. alle fälligen und feststehenden sonstigen Masseforderungen gezahlt sind sowie die bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend gemachten Masseforderungen, von deren Geltendmachung der Insolvenzverwalter in Kenntnis gesetzt wurde, sichergestellt sind und 3. im Sanierungsplan vorgesehene Bedingungen für die Bestätigung erfüllt sind. Nach § 22 Abs 4 GGG ist die Bestätigung des Sanierungsplans auch „davon abhängig“, dass die Pauschalgebühr bezahlt oder sichergestellt wird (Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 § 152a IO Rz 25).
4.1. § 153 IO sieht zwingende Versagungsgründe für die Bestätigung des Sanierungsplans vor.
4.1.1. Nach § 153 Z 1 IO ist dem Sanierungsplan die Bestätigung zu versagen, wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Abschluss des Sanierungsplans unzulässig ist (§ 141 IO).
4.1.2. Z 2 leg cit sieht eine Versagung des Bestätigung vor, wenn die für das Verfahren und den Abschluss des Sanierungsplans geltenden Vorschriften nicht beobachtet worden sind (es sei denn, dass diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind).
4.1.3. Der Versagungsgrund nach Z 3 leg cit liegt vor, wenn der Sanierungsplan durch eine gegen § 150a IO verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.
4.2. § 154 IO führt zusätzliche Gründe an, die fakultativ zu einer Versagung der Bestätigung des Sanierungsplans führen können. Geprüft werden dabei die Zweckmäßigkeit und die Angemessenheit des Sanierungsplans, was insbesondere dem Schutz der überstimmten und nicht teilnehmenden Insolvenzgläubiger dienen soll. Die Auflistung ist taxativ (RS0126627 [T 2]; 8 Ob 123/11p; Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 § 154 IO Rz 1; Mohr in Konecny/Schubert, InsG § 154 KO Rz 4).
4.2.1. Ein solcher Versagungsgrund liegt nach Z 1 vor, wenn die dem Schuldner im Sanierungsplan gewährten Begünstigungen in Widerspruch mit dessen Verhältnissen stehen.
4.2.2. Nach Z 2 kann die Bestätigung versagt werden, wenn der Sanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind.
4.2.3. Z 3 sieht eine Versagung vor, wenn die Insolvenzgläubiger weniger als 30% ihrer Forderungen erhalten und dieses Ergebnis darauf zurückzuführen ist, dass der Schuldner seinen Vermögensverfall durch Unredlichkeit, Leichtsinn oder übermäßigen Aufwand für seine Lebenshaltung verursacht oder beschleunigt hat oder dass er den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verzögert hat.
5. Zur von der Rekurswerberin behaupteten offensichtlichen Unerfüllbarkeit des Sanierungsplans iSd § 153 Z 1 iVm § 141 Abs 2 Z 6 IO ist wie folgt Stellung zu nehmen:
5.1. Ein Sanierungsplanantrag ist gemäß § 141 Abs 2 Z 6 IO unter anderem dann unzulässig, wenn die Erfüllung des Sanierungsplans offensichtlich nicht möglich sein wird, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind. Dieser Tatbestand liegt nur bei einer evidenten Nichterfüllbarkeit vor, sodass auf eine „offenbare“ Nichterfüllbarkeit abzustellen ist (OLG Wien, RW0000412 = 28 R 111/08m, 28 R 146/15v, 6 R 27/20i, 6 R 35/24x ua; Riel in Konecny/Schubert, InsG § 141 KO Rz 33 mwN: „Gewissheit in Bezug auf die negative Erfüllbarkeitsprognose“). Dieser Maßstab gilt – zumindest seit dem IRÄG 2010 – auch für den Liquidationssanierungsplan (Riel in KLS2 § 157j IO Rz 3, ders, ÖBA 2015, 880 [885]).
5.1.1. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 141 Abs 2 Z 6 IO stehen dem Insolvenzgericht in der Regel die Angaben des Schuldners im Sanierungsplanantrag sowie die Berichte und Stellungnahmen des Insolvenzverwalters zur Prüfung der voraussichtlichen Erfüllbarkeit des Sanierungsplans zur Verfügung. Der Bericht des Insolvenzverwalters bildet für die erforderliche Beurteilung eine wesentliche Grundlage (RS0119977; 1 Ob 255/04p; OLG Wien 28 R 151/10x, 28 R 146/15v, 6 R 27/20i, 6 R 35/24x ua).
5.1.2. Von offensichtlicher Unerfüllbarkeit ist etwa bei Sanierungsplananträgen auszugehen, deren Erfüllung mangels Vermögens und Einkommens von der nicht sichergestellten Finanzierung Dritter oder dem völlig ungewissen Ausgang eines Verfahrens abhängen. Gleiches gilt für einen erwerbslosen Schuldner, der dem Sanierungsplan ein hypothetisches, allerdings nicht einmal bescheinigtes, zukünftiges Einkommen zugrunde legt, das überdies bei weitem nicht für die Erfüllung der Quote ausreicht (Nunner/Anzenberger in KLS2 § 141 IO Rz 28 mwN; Mohr, IO11 § 141 E 22 f; OLG Wien, 28 R 114/16i, 6 R 35/24x ua). Masseforderungen und Verfahrenskosten sind bei der Prüfung der Erfüllbarkeit des Sanierungsplans zu berücksichtigen (Mohr, IO11 § 141 IO E 27; Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 § 141 IO Rz 28).
5.1.3. Aus § 140 Abs 1 Satz 2 IO folgt neben der Notwendigkeit eines Sanierungsplanvorschlags auch das Erfordernis von Angaben über die Finanzierung der Erfüllung des Sanierungsplans. An die Angaben in einem solchen Finanzierungskonzept sind nach hA nicht allzu hohe (formelle) Anforderungen zu stellen, insbesondere ist eine Bescheinigung der Erfüllbarkeit nicht erforderlich. Aus dem Zurückweisungsgrund des § 141 Abs 2 Z 6 IO ergibt sich aber, dass dem Gericht zumindest ein gewisses Mindestmaß an Behauptungen zur geplanten Bewerkstelligung der Erfüllung vorliegen muss. Eine (zusätzliche) Bescheinigung der Erfüllbarkeit kann jedenfalls dabei helfen, das Gericht vom Nichtvorliegen des genannten Zurückweisungsgrunds zu überzeugen (Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 § 140 IO Rz 30; Riel in Konecny/Schubert, InsG § 140 KO Rz 33).
5.1.4. Liegt ein Unzulässigkeitsgrund vor, so ist dem Sanierungsplan die Bestätigung zu versagen. Eine Verbesserung oder Abänderung ist in diesem Stadium des Verfahrens nicht mehr zulässig, weil bereits über den unzulässigen Sanierungsplan abgestimmt wurde (Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 § 153 IO Rz 7; Mohr in Konecny/Schubert § 153 KO Rz 6; 8 Ob 21/88, 8 Ob 5/93).
5.2. Zur Beurteilung der Erfüllbarkeit des Sanierungsplans ist zunächst auf folgende von der Schuldnerin in ihrem Antrag vom 28.12.2023 (ON 1) selbst aufgestellte Prämisse einzugehen: Nach ihrem Vorbringen sei ihr mit Abstand wesentlichster Vermögenswert in ihrem 54 Objekte umfassenden Immobilienvermögen gelegen, das sich im Eigentum von durch sie (zumindest mittelbar) kontrollierten PropCos befinde (Rz 11, 12, 20). Durch dessen schrittweise Verwertung solle die Sanierungsplanquote erwirtschaftet werden. Der vorgeschlagene Sanierungsplan erfordere es, die vorwiegend in Deutschland etablierten PropCos (und diesen vorgeschaltete Beteiligungsgesellschaften) solvent zu erhalten, wofür ein Überbrückungsfinanzierungsbedarf von EUR 300 bis 500 Millionen bestehe (ON 1, Rz 48).
5.2.1. Laut G* (Beilage ./14/S 11 zum 3. Bericht der Insolvenzverwalterin vom 12.3.2024, ON 83) ist das Immobilienportfolio der Schuldnerin wie folgt aufgeteilt:
− Die insgesamt 36 PropCos der A* C* GmbH (I) halten v.a. die Portfolien in Deutschland und Italien sowie drei Projekte in ** (P*, BA* und BB*; vgl. S. 12). 17 PropCos betreffen „New Investments“ und somit Projekte in der Bau bzw. Entwicklungsphase.
− Sechs PropCos der A* M* GmbH (II) halten ausschließlich Bestandsimmobilien in ** und **.
− A* N* GmbH (III) hält fünf PropCos i.Z.m. dem „O*-Immobilienportfolio“ in der Schweiz, davon ein „New Investment“ in der Bau- bzw. Entwicklungsphase.
− A* Q* GmbH (IV) hält zwei PropCos, die Immobilien des „R*-Portfolios" in ** und ** umfassen.
− Die insgesamt 16 PropCos der A* D* GmbH (V) halten H*-Immobilien. Über alle Gesellschaften wurde bereits ein (z.T. vorläufiges) Insolvenzverfahren eröffnet.
5.2.2. Die Insolvenzverwalterin bestätigte im 1. Bericht (ON 19 Rz 43 ff; 60) die Notwendigkeit einer Finanzierung zur Stabilisierung der deutschen Gesellschaften. Im 2. Bericht (ON 45, Rz 21 ff) berichtete die Insolvenzverwalterin vom Versuch der Schuldnerin, durch Genussscheine oder institutionelle Finanzgläubiger EUR 350 Millionen aufzubringen, von denen EUR 200 Millionen zur Rückführung einer auf Ebene der A* C* GmbH aufgenommenen, mit Sicherungs- und Eingriffsrechten abgesicherten Finanzierung dienen sollten. EUR 150 Millionen sollten zur Vermeidung von Insolvenzverfahren auf Ebene der PropCos eingesetzt werden. Im 3. Bericht bestätigte sie, dass das Sanierungskonzept die Stabilisierung mehrerer Immobilienprojekte und die Zurückziehung der jeweiligen Insolvenzanträge vorsehe, was spätestens bis Mitte April 2024 zu erfolgen habe, sodass der Kapitalbedarf bis Ende März 2024 sicherzustellen sei. Es sei aber nach wie vor nicht gelungen, finanzielle Mittel für diese Stabilisierung aufzubringen. Aktuell befänden sich sieben Gesellschaften in einem Regelinsolvenzverfahren und 80 in einem vorläufigen Insolvenzverfahren (ON 83, Rz 11 ff, 24 f, 200; Aufstellung Beilage ./13; laut G* per 9.3.2024 allerdings insgesamt 107 Gesellschaften; S 11). Laut Stellungnahme der G* (S 9 f) befanden sich mit Stand 10.3.2024 in Strang I der Beteiligungen (A* C* GmbH, 36 Objekte) 23 von 36 und im Strang V (A* D* Holding GmbH, 16 Objekte) alle 16 PropCos in (teilweise vorläufigen) Insolvenzverfahren; bei den HoldCos betraf dies 28 von 148 in Strang I und 22 von 42 in Strang V.
5.2.3. Für das Vorliegen der Überbrückungsfinanzierung ergeben sich folgende Anhaltspunkte im Akt: Laut dem Minderheitenbericht der Rekurswerberin vom 29.3.2024, ON 136, sowie der Äußerung der Insolvenzverwalterin vom 16.4.2024, ON 140, wurde ein Kreditvertrag mit der K* abgeschlossen, von dem bereits EUR 25 Millionen an die Masse geflossen sind. Die Gesamthöhe des Kredits beträgt nach diesen Schriftsätzen EUR 50 Millionen, laut Rekursbeantwortung (Punkt 5.b), Stellungnahme der Insolvenzverwalterin zum Rekurs (Rz 19) und diversen Medienberichten allerdings EUR 100 Millionen. Hinweise auf ein Kreditvolumen von EUR 100 Millionen existieren im Akt aber nicht. Dem Protokoll der 10. Gläubigerausschusssitzung vom 29.3.2024 (ON 146) ist der Entwurf eines Kreditvertrages mit der K* angeschlossen, wonach eine dritte Tranche von EUR 50 Millionen nur unverbindlich in Aussicht gestellt wird (Punkt 2.b.). Dass tatsächlich ein anderslautender Kreditvertrag, der einen Anspruch auf diese dritte Tranche gewährt, mit der K* abgeschlossen worden wäre, behaupten weder die Schuldnerin noch die Insolvenzverwalterin. Bei der hier gebotenen Beurteilung kann daher nur von Kreditmitteln von maximal EUR 50 Millionen ausgegangen werden. Bei Fassung des angefochtenen Beschlusses war ersichtlich überhaupt erst die erste Tranche von EUR 25 Millionen abgerufen (vgl ON 141).
5.2.4. Unbeschadet der gesondert zu beurteilenden Relevanz nach § 152a Abs 1 IO muss in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass an Verfahrenskosten EUR 26.768.179,50 für die Entlohnung des Sanierungsverwalterin, EUR 2.662.039,97 (bzw. im Bestätigungszeitpunkt eigentlich noch EUR 3.973.194,-) für die Belohnungsansprüche der Gläubigerschutzverbände und EUR 3.310.995,- für die Pauschalgebühr, sohin insgesamt EUR 32.741.214,50 benötigt werden.
5.2.5. Der Massestand betrug laut 3. Bericht der Sanierungsverwalterin vom 11.3.2024 (ON 83, S 6; vgl auch Schlussrechnung vom 18.3.2024, ON 121) EUR 5.965.564,75. Eine Zahlung oder Sicherstellung der gesamten Verfahrenskosten ist mit diesem Betrag eindeutig nicht möglich. Die Sanierungsverwalterin erklärte eine Stundung eines Teils ihrer Entlohnung bis 31.7.2024 und stellte eine Verlängerung der Stundungsfrist in Aussicht. Unter Berücksichtigung dieser Stundung und des (allerdings nicht aktenkundigen) Zugangs der zweiten Kredittranche fänden die restliche Entlohnung, die Belohnungen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände und die Pauschalgebühr rechnerisch Deckung in den vorhandenen Massemitteln.
5.2.6. Das bedeutet aber, dass von den Verfahrenskosten ca. EUR 27 Millionen durch den Kredit finanziert werden müssten. Eine verbindliche Stundung liegt (soweit überhaupt zulässig bzw wirksam – vgl 6.4. ff) nur bis 31.7.2024 vor, auf eine Verlängerung hat die Schuldnerin keinen Rechtsanspruch. Damit steht dieser Teilbetrag für dessen eigentlichen Zweck – die Überbrückungsfinanzierung zur Stabilisierung der PropCos – nicht mehr zur Verfügung. Der von der Schuldnerin selbst als erforderlich angesehene Betrag von mindestens EUR 300 Millionen oder auch nur die EUR 150 Millionen laut 2. Bericht werden mit den verbleibenden EUR 23 Millionen – um ein Vielfaches – nicht erreicht. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Kreditmittel nicht für die Verfahrenskosten genutzt würden – was allerdings die Versagung des Bestätigung nach § 152a Abs 1 Z 1 IO zur Folge hätte (vgl unten 6.2. ff) – würden die erforderlichen Werte deutlich verfehlt.
5.2.7. Bevorstehende oder laufende Verkäufe von Objekten werden in den Berichten der Sanierungsverwalterin zwar erwähnt (vgl auch Seite 2 des Protokolls vom 18.3.2024, ON 130), konkrete Angaben zu den bei der Schuldnerin zu erwartenden Zahlungseingängen oder einem Zeithorizont für deren Zugang fehlen aber. Im am 23.4.2024 vorgelegten Finanzplan (ON 151, AS 557) sind bis inklusive KW 22 keine Eingänge, insbesondere auch nicht die zweite Tranche des Massekredits, vorgesehen.
5.2.7.1. Im 2. Bericht (ON 45, Rz 188 f) wird eine Veräußerung der Immobilie BC* in ** in Form eines Asset Deals erwähnt, bei der im Dezember 2023 das Signing stattgefunden habe und ein Bruttoverkaufspreis von EUR 23,5 Millionen erzielt worden sei. Weder zur Fälligkeit des Kaufpreises noch dazu, wann Mittel daraus an die Schuldnerin ausgeschüttet werden können (zur komplexen Beteiligungsstruktur siehe Beilage ./1 zu ON 1, S 6), sind Informationen aktenkundig. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass laut G* (S 38) im strukturierten Verkaufsszenario bei Strang I, zu dem die Immobilie BC* zählt, der Zufluss an die Schuldnerin ca. 11% des Bruttovermögenswertes beträgt, was hier rechnerisch einem Betrag von EUR 2,5 Millionen entspräche. Auch ein zeitnaher Zugang dieser Summe würde in der Liquidität der Schuldnerin keine signifikante Änderung herbeiführen.
5.2.7.2. Im 3. Bericht (ON 83, Rz 29 f) erwähnt die Insolvenzverwalterin das kürzlich erfolgte Signing betreffend die Immobilie W* (vgl Beilage ./1 zu ON 1, S 8) in **. Darüber hinausgehende Angaben fehlen. Noch weniger konkret sind die Angaben zur „S* GmbH“, bei der Verhandlungen mit potenziellen Käufern geführt würden und bis 05/2024 mit dem Verkauf der Beteiligung zu rechnen sei. Auf die Ausführungen zur Immobilie BC* kann verwiesen werden.
5.2.7.3. Nach der Aktenlage ist die erforderliche kurzfristige Stabilisierung der PropCos also auch durch Verkaufserlöse nicht möglich.
5.2.8. Insgesamt ist also festzuhalten, dass der vorgeschlagene Sanierungsplan schon deswegen unerfüllbar ist, weil die von der Schuldnerin selbst für nötig erachtete Mittelbeschaffung zur Stabilisierung der deutschen PropCos gescheitert ist.
5.3. Abgesehen davon ist die Unerfüllbarkeit auch deswegen offensichtlich, weil die Massemittel für eine Erfüllung der vorgeschlagenen Sanierungsplanquote schon nach den Annahmen der Schuldnerin und der Insolvenzverwalterin nicht ausreichen.
5.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass das vorgeschlagene Konzept neben der bereits zu 5.2. ff ausführlich behandelten Finanzierung der Stabilisierung diverser PropCos vom Eintritt weiterer Faktoren abhängig ist. Der wichtigste derartige Faktor ist der Eintritt einer Erholung des Immobilienmarktes unter der Voraussetzung einer deutlichen Verbesserung des Finanzierungsumfelds (3. Bericht, ON 83, Rz 146 ff, 200). In der Szenarioanalyse von G* wird dieser erwarteten Erholung durch einen Aufschlag von 20% auf die Liegenschaftswerte Rechnung getragen (S 27). Welche Parameter für die Annahme einer ausreichenden Verbesserung der Marktlage erreicht werden müssen und für wie wahrscheinlich eine derartige Verbesserung erachtet wird, wird von der Sanierungsverwalterin nicht angegeben. Zusätzlich zu dieser zentralen Frage ist die Erfüllbarkeit auch wesentlich von der Kooperation der Finanzgläubiger auf Ebene der PropCos und im Zwischenbau sowie vom Fortgang anderer Insolvenzverfahren im A*-Konzern abhängig (ON 83, Rz 200). Der Sanierungsplanvorschlag beruht somit auf einer sehr optimistischen Sicht derzeit ungewisser künftiger Entwicklungen in mehreren Bereichen, weswegen seine rechnerische Erfüllbarkeit einer umso kritischeren Überprüfung bedarf.
5.3.2. In ihrem am Tag der Abstimmung über den Sanierungsplan (18.3.2024) eingebrachten Kostenbestimmungsantrag (ON 120) hielt die Sanierungsverwalterin die Höhe der anerkannten Insolvenzforderungen mit ca. EUR 5,85 Milliarden und die gemäß § 150 Abs 3 IO sicherzustellenden Forderungen mit ca. EUR 6,94 Milliarden fest. Quotenrelevant (nach Ausblendung von Absonderungsrechten) waren somit ca. EUR 12,46 Milliarden (laut aktuellem Anmeldungsverzeichnis per Ende Juni 2024: ca. EUR 13,2 Milliarden). Mit Beschluss des Erstgerichts vom 26.3.2024 (ON 133) wurde die Klagefrist gemäß § 110 Abs 4 IO für sämtliche bestrittenen Forderungen, unabhängig ob bedingt oder unbedingt, für alle betroffenen Gläubiger auf den 30.9.2024 verlängert. Auch bei Fassung des angefochtenen Beschlusses waren daher die bestrittenen Forderungen nach § 150 Abs 3 IO weiterhin sicherzustellen. Davon ausgehend hätte das Sanierungsplanerfordernis ca. EUR 3,74 Milliarden betragen.
5.3.3. In Erwartung des Ergebnisses der Prüfung ging die Sanierungsverwalterin in ihrem Antrag vom 18.3.2024 in einer vorsichtigen Schätzung von der nachträglichen Anerkennung von Forderungen in Höhe von ca. EUR 1 Milliarde aus, sodass also letztlich (ersichtlich abgerundet) EUR 6,8 Milliarden quotenrelevant würden. Diesen Betrag machte sie auch zur Bemessungsgrundlage ihrer Entlohnung. Die von G* angenommene Reduktion der Passiva im Sanierungsszenario (S 39) wurde von der Sanierungsverwalterin hier (anders als implizit noch im 3. Bericht, ON 83, Rz 204, Fn 55) also nicht übernommen. Dazu ist anzumerken, dass die Stellungnahme ausdrücklich nur hinsichtlich der Angemessenheit (im Vergleich zu einer kurzfristigeren Verwertung), nicht aber zur Erfüllbarkeit beauftragt und abgegeben wurde (ON 12; G*, S 1, 3, 27 ua). Abgesehen davon wäre der dortige Betrag aber auch deshalb nicht tragfähig, weil er ausgehend von laut AVZ angemeldeten Forderungen von (nur) EUR 10,8 Milliarden errechnet wurde. Das Sanierungsplanerfordernis auf Basis der EUR 6,8 Milliarden würde EUR 2,04 Milliarden betragen.
5.4. Mit den laut Antrag und angeschlossenem Insolvenzstatus vorhandenen Vermögenswerten der Schuldnerin (ON 1, Rz 37, Beilage ./6) von ca. EUR 1,28 Milliarden wird dieses Erfordernis deutlich verfehlt (um ca. zwei Drittel ausgehend von der Gesamtsumme der Forderungen, um ca. 40 % bei der von der Insolvenzverwalterin angenommenen geringeren Summe).
5.4.1. Die Stellungnahme von G* (S 39) ging im Sanierungsfall unter Berücksichtigung positiver Potentiale von einem zu lukrierenden Betrag von ca. EUR 1,75 Milliarden aus. Auf diese Einschätzung stützt sich die Insolvenzverwalterin in ihrem 3. Bericht, wobei neuerlich darauf hinzuweisen ist, dass die Stellungnahme an sich nicht die Erfüllbarkeit beurteilt. Dass von G* zB die Kosten der Insolvenzverfahren auf PropCo-Ebene oder die Nachteile, die daraus resultieren, dass die Immobilienverwertung bei den bereits eröffneten deutschen Insolvenzverfahren nicht mehr der Entscheidungshoheit der Schuldnerin unterliegt, berücksichtigt wurden, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. Jedenfalls wäre der angenommene Betrag um die Rückzahlung des Massekredites (nur an Kapital EUR 50 Millionen), die Kosten der Treuhänderin (allein EUR 1,77 Millionen für die Überwachung nach § 157c IO; vgl Sanierungsplan Punkt 3.f.) sowie die operativen Auszahlungen für den Geschäftsbetrieb (ca. EUR 66 Millionen allein für 12.3.2024 bis 31.12.2025; vgl ON 83/S 54 abzüglich der bis KW 11 projektierten Auszahlungen laut Beilage ./8 zu ON 1) zu reduzieren. Auch unter Berücksichtigung einer Anfangsliquidität von ca. EUR 6 Millionen verblieben nur ca. EUR 1,64 Milliarden zur Bedienung der Quotenzahlungen.
5.4.2. Auch mit den Zahlen von G* wird das Sanierungsplanerfordernis somit deutlich verfehlt, nämlich um mehr als die Hälfte ausgehend von der Gesamtsumme der anerkannten und sicherzustellenden Forderungen und um ca. 20% bei der von der Sanierungsverwalterin vorsichtig geschätzten geringeren Summe.
5.4.3. Mit anderen Worten wird auf Basis der von der Sanierungsverwalterin vor Annahme des Sanierungsplans zuletzt angenommen Summe der Insolvenzforderungen bestenfalls eine Quote von ca. 24% erreicht.
5.4.4. Zu Gunsten der Schuldnerin blieben bei dieser Kalkulation auch die geltend gemachten Absonderungsrechte vollkommen unberücksichtigt. Die Gläubigerin T* GmbH & Co. KG (ON 127 rot; ON 83, Rz 74 ff) stützt sich auf die Verpfändung des gesamten Geschäftsanteils der Schuldnerin an der A* C* GmbH, der an der Spitze von Strang I stehenden Holdinggesellschaft, sowie der 10% Beteiligung der Schuldnerin an der A* E* S.à.r.l. zur Besicherung eines Kredites über EUR 200 Millionen. Die Gläubigerinnen U* Stiftung und V* AG (ON 118 rot; ON 83, Rz 80) machen Absonderungsrechte aus der Verpfändung der Beteiligungen der Schuldnerin an der A* Y* GmbH & Co OG und der A* M* GmbH, der an der Spitze von Strang II stehenden Holdinggesellschaft, zur Besicherung eines Kredites über EUR 150 Millionen geltend. In beiden Fällen wurden die Forderungen bestritten und mit den Gläubigerinnen Verhandlungen geführt. Hinsichtlich der T* GmbH & Co. KG wurde die genannte Forderung von der Sanierungsverwalterin und der Schuldnerin inzwischen im Ausmaß von EUR 80 Millionen anerkannt und die Forderungsanmeldung von der Gläubigerin auf diesen Betrag eingeschränkt (ON 203, 205). Zur wirtschaftlichen Einordnung der – behaupteten – Pfandrechte muss darauf hingewiesen werden, dass im dem Sanierungsplan zu Grunde liegenden Verwertungskonzept (G*, S 38) mehr als die Hälfte der Mittel aus Strang I und ca. ein Viertel aus Strang II stammen.
5.4.5. Die allenfalls einbringlich zu machenden Forderungen der Schuldnerin wurden in der Berechnung der Sanierungsplanquote weder von der Schuldnerin noch von der Sanierungsverwalterin berücksichtigt. Letztere führte lediglich aus, dass die Quote sich dadurch um ca. 1 % pro weitere EUR 60 Millionen erhöhen würde. Für ein positives Kalkül zur Erfüllbarkeit können die Anfechtungsansprüche nicht herangezogen werden, weil die Sanierungsverwalterin weder zu den potentiellen Anspruchsgegnern, noch zur Höhe der Ansprüche, geschweige denn zu den Erfolgsaussichten in den Prozessen Angaben machte (vgl ON 83 Rz 97 ff; Fußnote 27) und festhielt, dass eine verlässliche Prognoserechnung zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich sei (Rz 200, letzter Punkt). Eine Einschätzung der Schuldnerin fehlt ebenfalls. Inwieweit eine dem „Sachlichkeitsgebot entsprechende Vorsorge für die Kosten“ (3 Ob 30/14d; Riel, ÖBA 2015, 880 [886]) der zu führenden Verfahren getroffen wurde, erschließt sich aus dem Sanierungsplan ebenfalls nicht.
5.5. Ausgehend von diesen Umständen ist somit auch bei günstigster Betrachtung eine Erreichbarkeit der 30%igen Sanierungsplanquote nicht darstellbar und damit von der offensichtlichen Unerfüllbarkeit des Sanierungsplans im Sinn des § 141 Abs 2 Z 6 IO auszugehen. Von der Schuldnerin selbst aufgestellte – und von der Sanierungsverwalterin für valide befundene – Prämissen für das Funktionieren des Sanierungskonzepts wurden ganz eindeutig verfehlt. Dem Sanierungsplan war daher die Bestätigung gemäß § 153 Z 1 IO zu versagen.
6. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem Sanierungsplan die Bestätigung auch nach § 152a Abs 1 Z 1 und 2 IO – zumindest vorerst – nicht zu erteilen gewesen wäre:
6.1. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, was zu geschehen hat, wenn die Voraussetzungen des § 152a IO nicht erfüllt sind. Nach hM ist dem Sanierungsplan auch in diesem Fall die Bestätigung mit Beschluss zu versagen (Mohr in Konecny/Schubert, InsG § 152a KO Rz 2; Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 § 152a IO Rz 3).
6.2. In Bezug auf die Entlohnung des Insolvenzverwalters und Belohnung der Gläubigerschutzverbände ist zunächst eine – wenn auch noch nicht notwendigerweise rechtskräftige – Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Anspruch erforderlich. Zusätzlich muss dieser Betrag entweder bereits bezahlt oder sichergestellt sein, was unter anderem dann der Fall ist, wenn die Insolvenzmasse noch über einen entsprechenden Barbetrag verfügt, der vom Insolvenzverwalter nach der Bestimmung seiner Entlohnung entnommen werden kann. Ist der gezahlte oder sichergestellte Betrag geringer als der zugesprochene Entlohnungsanspruch, so hat das Gericht den Schuldner aufzufordern, den noch ausstehenden Betrag zu zahlen oder sicherzustellen, wofür dem Schuldner eine Frist zu setzen ist (Mohr in Konecny/Schubert, InsG § 152a KO Rz 5; Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 § 152a IO Rz 5, 7 f).
6.3. Ob die Masseforderungen beglichen wurden, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen. Dabei hat es in erster Linie den Bericht des Insolvenzverwalters nach § 152a Abs 2 IO heranzuziehen. Der Bericht enthebt das Gericht aber nicht von seiner Verpflichtung, von Amts wegen (insbesondere in Zweifelsfällen) genauere Erhebungen zu tätigen (Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 § 152a IO Rz 29; Riel, ZIK 2006/3 [10]; EBRV 1168 BlgNR 22. GP 20; vgl auch Mohr in Konecny/Schubert, InsG § 152a KO Rz 18).
6.4. Eine Zahlung oder Sicherstellung der gesamten Verfahrenskosten ist im vorliegenden Fall unstrittig nicht erfolgt. Die Sanierungsverwalterin hat aber - wie dargestellt (5.2.5. f) - eine Stundung eines Teils ihrer Entlohnung bis 31.7.2024 erklärt und eine Verlängerung der Stundungsfrist in Aussicht gestellt. Unter Berücksichtigung dieser Stundung fänden die restliche Entlohnung, die Belohnungen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände und die Pauschalgebühr Deckung in den vorhandenen Massemitteln.
6.4.1. Nach dem Gesetzeswortlaut wird durch eine solche Stundung freilich die Bestätigungsvoraussetzung nach § 152a Abs 1 Z 1 IO nicht hergestellt, weil das Gesetz – anders als bei sonstigen Masseforderungen nach § 152 Abs 1 Z 2 IO - nicht auf deren Fälligkeit abstellt. Der historische Gesetzgeber begründete die – abweichend von der vorangegangenen Rechtslage - ausdrückliche Einschränkung auf fällige Forderungen in Z 2 damit, dass durch die von der Praxis davor großteils verlangte Sicherstellung auch noch nicht fälliger Masseforderungen vor Insolvenzaufhebung ein hoher Finanzbedarf entstehe, der der üblichen Gebarung in einem laufenden Geschäftsbetrieb widerspreche, indem für Forderungen, die noch gar nicht fällig sind, Mittel bereitgestellt und in Form einer Sicherstellung gebunden werden müssten (EBRV 1168 BlgNR 22. GP 19). Mit anderen Worten würde bei Fortschreibung der alten Rechtslage die Erfüllung der Voraussetzungen für die Sanierungsplanbestätigung de facto auf eine die Schuldnerin wirtschaftlich belastende Vorverlegung der Fälligkeit (zumindest im Sinn einer Sicherstellung) von an sich noch nicht fälligen Masseforderungen hinauslaufen.
6.4.2. Dieser Gedanke lässt sich auf die Kosten des Sanierungsverfahrens nicht ohne weiteres übertragen. Diese Kosten fallen ja gerade auf Grund des Abschlusses des Sanierungsplans an, sodass die Wertung des Gesetzgebers, dass ihre Zahlung oder Sicherstellung Bestätigungsvoraussetzung ist, in sich schlüssig ist.
6.4.3. Soweit die Schuldnerin und die Sanierungsverwalterin argumentieren, ein Größenschluss lasse aus einer Zulässigkeit bzw Wirksamkeit des Verzichts auf die Entlohnung auch auf die gleiche Wirkung bei Stundung des Entlohnungsanspruchs schließen, kann dem nicht gefolgt werden: Anders als eine Stundung führt der Verzicht dazu, dass die Masse endgültig nicht mehr mit dem Entlohnungsanspruch belastetet ist, sodass diese Mittel nun für andere Masseforderungen bzw die Erfüllung des Sanierungsplans zur Verfügung stehen. Bei einer Stundung verschiebt sich lediglich der Zeitpunkt der Erfüllung nach hinten.
6.4.4. Höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 152a Abs 1 Z 1 IO liegt – soweit ersichtlich – bislang nicht vor. Zu § 50 Z 4 AO judizierte der OGH, dass dem Ausgleich die Bestätigung nicht zu versagen ist, wenn die Kosten und Gebühren des Ausgleichsverfahrens erst nach der Beschlussfassung erster Instanz, aber vor der Rechtsmittelentscheidung berichtigt werden und die aus dem Kostenbestimmungsbeschluss Berechtigten nicht gegen die vom Erstgericht erteilte Bestätigung des Ausgleichs Rekurs erhoben haben (RS0052085). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil eine Berichtigung (oder Sicherstellung) auch nach der Fassung des angefochtenen Beschlusses nicht erfolgt ist.
6.4.5. Implizit lässt sich der dem letztgenannten Rechtssatz zu Grunde liegenden Entscheidung 5 Ob 311/77 (= EvBl 1978/151) entnehmen, dass auch eine zwischen dem Ausgleichsverwalter und dem Ausgleichsschuldner geschlossene Ratenvereinbarung als „Berichtigung“ im Sinne des § 50 Z 4 AO angesehen werden kann.
6.5. Ob die zu dieser Bestimmung geäußerte Rechtsansicht des OGH auch auf die aktuelle Rechtslage nach § 152a Abs 1 IO zu übertragen ist, muss nicht abschließend geklärt zu werden.
6.5.1. Im vorliegenden Fall kommt nämlich hinzu, dass die Stundung nur bis zum 31.7.2024 gewährt wurde. Um dem Bestätigungserfordernis nach § 152a Abs 1 Z 1 IO zu genügen, müsste also – unter der Annahme, dass eine Stundung grundsätzlich ausreichend sein kann – zumindest gewährleistet sein, dass die Schuldnerin bis Ende der Stundungsfrist in der Lage sein wird, die Verfahrenskosten zu berichtigten. Hier müsste sie somit am 31.7.2024 zu einer Zahlung von EUR 23.544.600,- in der Lage sein (vgl dazu die Stundungserklärung der Insolvenzverwalterin vom 19.4.2024, AS 499 in Bd. IV). Davon kann nach der Aktenlage aber nicht gesichert ausgegangen werden: Der Zeitpunkt der Auszahlung der zweiten Tranche des Massekredites ist unbekannt. Sollten die Kreditmittel überhaupt oder in größerem Ausmaß zur Stabilisierung der PropCos (siehe 5.2. ff) verwendet werden, stünden sie entsprechend zur Abdeckung der Verfahrenskosten nicht mehr zur Verfügung. Ein Anspruch auf Zuzählung einer oder mehrerer weiterer Tranchen in Höhe weiterer EUR 50 Millionen besteht zumindest nach dem aktenkundigen Vertragsentwurf nicht. Dass Liegenschaftsveräußerungen auf PropCo-Ebene bis 31.7.2024 zu einem ausreichenden Mittelzufluss bei der Schuldnerin führen werden, ist nach der Aktenlage – insbesondere den Berichten der Sanierungsverwalterin und dem Vorbringen der Schuldnerin zufolge – ebenfalls nicht darstellbar.
6.6. Zusammengefasst ist die Voraussetzung nach § 152a Abs 1 Z 1 IO daher nicht erfüllt, sodass – wäre die Bestätigung nicht ohnedies auch aus anderem Grund zu versagen – der Schuldnerin fristgebunden die Zahlung oder Sicherstellung der gesamten Verfahrenskosten aufzutragen gewesen wäre.
7. Gemäß § 152a Abs 2 IO hat der Insolvenzverwalter auch ohne gesonderte Aufforderungen des Insolvenzgerichts über die Voraussetzungen nach Abs 1 Z 1 und 2 zu berichten. Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist der Nachweis iSd § 152a Abs 1 Z 2 IO vom Schuldner zu erbringen und vom Sanierungsverwalter zu prüfen, der dann über die Bestätigungsvoraussetzungen berichtet (Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 § 152a IO Rz 28, 31; Riel, ZIK 2012/66 [51]). Zu Recht weist die Rekurswerberin darauf hin, dass ein derartiger Nachweis der Schuldnerin bislang nicht vorliegt. Auch dieser wäre daher nachzutragen gewesen.
8. Soweit die Rekurswerberin zuletzt mit der fehlenden Bestimmtheit des Sanierungsplans argumentiert, ist ihr folgendes zu entgegnen:
8.1. Dem Treuhänder übertragene Ansprüche sind gemäß § 157i Abs 1 IO bestimmt zu bezeichnen. Dies erfordert eine Spezifikation des anspruchsbegründenden Sachverhalts und die Bezeichnung des Schuldners im Sanierungsplan. Klarstellende Auffang- oder Generalklauseln sind aber zulässig und wirksam (Riel in KLS2 § 157i IO Rz 5; Trenker, Treuhänderüberwachung 78 f; ders, ÖJZ 2019/113 [899 f] mwN).
8.2. Im vorliegenden Fall ist die Determinierung bereits deswegen ausreichend gegeben, weil sämtliche Ansprüche und Forderungen der Schuldnerin – bzw mit Ausnahme dreier Gesellschaftsbeteiligungen (bei denen nur die daraus erwachsenden Forderungen und Ansprüche abgetreten werden) überhaupt deren gesamtes Vermögen - an die Treuhänderin übertragen werden sollen. Somit ist aus dem Sanierungsplan ersichtlich, dass jede einzelne Forderung der Schuldnerin an die Treuhänderin übergeben wird.
8.3. In dieser Hinsicht ist der Rekurs daher nicht im Recht.
9. Auf Grund der offensichtlichen Unerfüllbarkeit des Sanierungsplans im Sinn des § 141 Abs 2 Z 6 IO (vgl 5.5.) ist dem Rekurs stattzugeben und der angefochtene Beschluss im Sinn einer Versagung der Bestätigung gemäß § 153 Z 1 IO abzuändern.
9.1. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes beruht auf §§ 500 Abs 2, 526 Abs 3 ZPO iVm § 252 IO.
9.2. Der ordentliche Revisionsrekurs war gemäß § 528 Abs 1 ZPO iVm § 252 IO zuzulassen, weil zur Frage der Auswirkungen einer Stundung auf § 152a Abs 1 Z 1 IO und zum Maßstab der insolvenzgerichtlichen Prüfpflicht nach § 141 Abs 2 Z 6 IO - soweit überblickbar - keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.
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