Mit dem Ziel der Straffung des Zwangsausgleichsverfahrens brachte die GIN 2006 eine Reihe von Änderungen in den §§ 140 ff KO . In diesem Zusammenhang wurde auch die Absicherung der Ansprüche der Massegläubiger im Falle des Abschlusses eines Zwangsausgleiches neu geregelt.
1. Einleitung