OGH 8Ob25/11a (RS0126627)

OGH8Ob25/11a22.3.2011

Rechtssatz

Für die Bestätigung eines Zahlungsplans können keine zusätzlichen Unzulässigkeits- oder Versagungsgründe wirksam vereinbart werden. Die Unzulässigkeits- und Versagungsgründe sind in den §§ 194 und 195 KO taxativ geregelt, sodass die voraussichtliche Nichterfüllbarkeit des Zahlungsplans keinen Unzulässigkeitsgrund darstellt.

Normen

IO §141
IO §142
IO §153
IO §154
IO §194
KO §194

8 Ob 25/11aOGH22.03.2011

Veröff: SZ 2011/33

8 Ob 123/11pOGH20.12.2011

Auch; nur: Die Unzulässigkeits- und Versagungsgründe sind in den §§ 194 und 195 KO (IO) taxativ geregelt. (T1); Beisatz: Auch die für den Sanierungsplan normierten Unzulässigkeitsgründe (§ 141 IO), die fakultativen Zurückweisungsgründe im Rahmen der Vorprüfung (§ 142 IO) und die Versagungsgründe (§§ 153 und 154 IO) sind taxativ geregelt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20110322_OGH0002_0080OB00025_11A0000_001

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