Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der erstgerichtliche Beschluß wieder hergestellt.
Text
Begründung
Mit dem erstgerichtlichen Beschluß ON 60 wurde dem in der Zwangsausgleichstagsatzung vom 5.August 1987 angenommenen Zwangsausgleich die gemäß § 152 Abs 1 KO erforderliche Genehmigung versagt. Das Konkursgericht vertrat die Ansicht, es liege der Versagungsgrund des § 153 Z 1 KO vor, weil im Sinne des § 141 Z 5 KO die Erfüllung des Ausgleiches voraussichtlich nicht möglich sein würde. Zur Bezahlung der angebotenen 20-%igen Quote sei ein Betrag von S 520.000,-- erforderlich, tatsächlich stehe aber voraussichtlich nur der Verkaufserlös einer Liegenschaft von S 150.000,-- zur Verfügung, zumal die gänzliche und fristgerechte Bezahlung der Masseforderungen bereits mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sei. Die Möglichkeit der Aufbringung weiterer Mittel zur Zwangsausgleichserfüllung habe der Gemeinschuldner nicht dargetan. Aus der Fortführung des Unternehmens ließen sich solche offenbar nicht erwirtschaften, wie eben die schleppende Bezahlung der Masseforderungen zeige. Eine Mittelaufbringung von dritter Seite scheide nach den vorliegendne Verfahrensergebnissen gleichfalls mit Sicherheit aus. Somit fehle zur Erfüllung eines Zwangsausgleiches ein Betrag von S 370.000,--, weshalb die gerichtliche Bestätigung des angenommenen Zwangsausgleiches nicht vertretbar erscheine.
Auf Grund des Rekurses des Gemeinschuldners änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es den zwischen dem Gemeinschuldner und seinen Gläubigern abgeschlossenen Zwangsausgleich bestätigte. Es bewertete den Beschwerdegegenstand, über den es entschied mit einem S 300.000,-- übersteigenden Betrag. In seiner Entscheidungsbegrüneung führte es aus, nach den über rekursgerichtlichen Auftrag vom Erstgericht durchgeführten Erhebungen habe der Masseverwalter in der Zwischenzeit an die Konkursgläubiger auf die Zwangsausgleichsquote eine Teilzahlung von S 178.705,30 aus Massemitteln geleistet und somit ca. ein Drittel des Erfordernisses beglichen. Nach den glaubwürdigen Aussagen des Gemeinschuldners verfüge dieser über in nächster Zeit fällig werdende Außenstände von S 305.000,-- sowie über eine gute Auftragslage, so daß bei sorgfältiger kaufmännischer Gebarung mit der Erfüllung des Zwangsausgleiches zu rechnen sei. Der vom Erstgericht herangezogene Versagungsgrund der §§ 153 Z 1, 141 Z 5 KO liege somit nicht vor, vielmehr sei der Zwangsausgleich zu bestätigen.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhob die Vorarlberger Gebietskrankenkasse als Konkursgläubigerin einen Revisionsrekurs mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist auf Grund des rekursgerichtlichen Ausspruches nach § 528 Abs 2 ZPO iVm § 502 Abs 4 Z 2 ZPO und auch gemäß § 155 KO zulässig, weil die Rekurswerberin (laut Nr. 36 des Anmeldungsverzeichnisses ON 15) eine Konkursforderung von S 240.052,50 angemeldet und in der Zwangsausgleichstagsatzung (ON 45) dem beantragten Zwangsausgleich nicht zugestimmt hat. Das Rechtsmittel ist auch gerechtfertigt.
Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Rechtsmittelwerberin, der Rekurs des Gemeinschuldners gegen den erstgerichtlichen Beschluß ON 60 sei mangels gesetzmäßigen Rekursantrages unzulässig gewesen. Der Rekurswerber hatte zwar (ON 64) einen Rekursantrag "auf Aufhebung des Beschlusses vom 19.Dezember 1987, mit dem die Bestätigung des Zwangsausgleiches versagt wurde", gestellt, doch ist aus dieser Formulierung in Zusammenhalt mit seinen Rechtsmittelausführungen über die Erfüllbarkeit des Zwangsausgleiches (ON 61) hinreichend erkennbar, daß er die Bestätigung des Zwangsausgleiches begehrte.
Die Rekurswerberin rügt, daß der Spruch der angefochtenen Entscheidung entgegen der zwingenden Vorschrift des § 152 Z 2 KO nicht die wesentlichen Bestimmungen des Ausgleichs angebe, verweist darauf, daß mangels Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und einer Bilanz sowie mangels Ablegung des Offenbarungseides durch den Gemeinschuldner die Voraussetzungen für die Bestätigung des Zwangsausgleiches iS des § 153 Z 1, § 141 Z 2 KO fehlten und vertritt die Rechtsansicht, daß dem Zwangsausgleich gemäß § 141 Z 3 iVm § 153 Z 1 KO die Bestätigung zu versagen sei, weil er gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Konkursgläubiger verstoße, zumal nach seinem Punkt 3 nur "die angemeldeten und festgestellten Forderungen die Zwangsausgleichsquote bekommen sollen".
Diese Vorwürfe sind gerechtfertigt und führen zur Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung, ohne daß es eines Eingehens auf die von der Rekurswerberin weiters behaupteten fakultativen Versagungsgründe des § 154 KO bedarf:
Der angefochtene, den Zwangsausgleich bestätigende Beschluß des Rekursgerichtes ist zunächst insoweit formal verfehlt, als er entgegen der ausdrücklichen Vorschrift § 152 Z 2 KO nicht die wesentlichen Bestimmungen des Zwangsausgleiches angibt. In sachlicher Hinsicht übersieht er die Bestimmung des § 153 Z 1 KO, wonach die Bestätigung zu versagen ist, wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleiches unzulässig ist (§ 141). Eine solche grundsätzliche Unzulässigkeit ist hier im Sinne der zwingenden Vorschriften des § 141 Z 2 und 3 KO gegeben. Nach § 141 Z 2 KO ist der Antrag unzulässig, solange der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz nicht vorgelegt und den Offenbarungseid nicht geleistet hat. Wie aus dem Tagsatzungsprotokoll vom 5.August 1987 (ON 45 AS 120) hervorgeht, leistete der Gemeinschuldner bisher keinen Offenbarungseid; nach dem Inhalt des Aktes Sa 19/86 des Landesgerichtes Feldkirch legte er lediglich Bilanzen für die Jahre 1982 bis 1984 ohne förmliches Vermögensverzeichnis vor. Diese Umstände standen der rekursgerichtlichen Bestätigung des Zwangsausgleiches daher jedenfalls entgegen (vgl. Petschek-ReimerSchiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 641).
Gemäß § 142 Z 3 KO ist der Antrag unzulässig, wenn der Inhalt des Ausgleichsvorschlages gegen die §§ 149 bis 151 KO oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder wenn den Konkursgläubigern nicht angeboten wird, innerhalb eines Jahres vom Tag der Annahme des Ausgleichsvorschlages mindestens 20 von Hundert ihrer Forderungen zu bezahlen. Nach der Bestimmung des § 150 Abs 2 müssen Konkursgläubiger unbeschadet der sinngemäßen Anwendung des § 56 im Ausgleich gleich behandelt werden. Eine ungleiche Behandlung ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der zurückgesetzten, bei der Tagsatzung erschienenen stimmberechtigten Gläubiger zustimmt und die Gesamtsumme der Forderungen der stimmberechtigten zustimmenden Gläubiger mindestens drei Viertel der Forderungen der zurückgesetzten Gläubiger beträgt. Da sich die Rechtswirkungen des Ausgleichs gemäß § 156 Abs 1 KO auf alle Konkursforderungen erstrecken, gleichviel ob für sie der Teilnahmeanspruch durch Anmeldung ausgeübt wurde oder nicht, darf auch kein Unterschied in der Richtung gemacht werden, ob die Konkursforderungen festgestellt oder bestritten sind (5 Ob 232/73; vgl. Petschek-Reimer-Schiemer, aaO 647, 648; Bartsch-Pollak3 I 636).
Vorliegendenfalls hat der Gemeinschuldner laut Punkt 3 seines Zwangsausgleichsantrages die Befriedigung der Konkursgläubiger wie folgt angeboten: "Die Konkursgläubiger erhalten zur vollständigen Befriedigung ihrer angemeldeten und festgestellten Forderungen, gleichgültig, ob es offene Buch- oder Wechselforderungen sind, eine 20-%ige Quote, zahlbar in 12 gleichen Monatsraten, beginnend 30 Tage nach Annahme des Zwangsausgleiches." Punkt 5. des Ausgleichsvorschlages lautet: "Bei bestrittenen Forderungen wird, falls dies der Konkursrichter anordnen sollte, die Quote in der unter Punkt 3 festgesetzten Frist bei Gericht erlegt, wenn der Termin zur Einbringung der Klage noch offen ist, oder wenn die Klage bis zur Zwangsausgleichstagsatzung eingebracht wurde."
Dieses Anbot ist gesetzwidrig, weil es entgegen dem Gleichbehandlungsgrundsatz, nur die Bezahlung von 1/5 der angemeldeten Forderungen vorsieht und die Sicherstellung der bestrittenen Forderungen von einer ins Ermessen des Konkursgerichtes gestellten Anordnung abhängig macht. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 5 Ob 232/73 unter Hinweis auf Bartsch-Pollak aaO 649 ausgesprochen hat, ist der Grund und Zweck einer ungleichen Gläubigerbehandlung unerheblich, sodaß dies auch bei Fehlen einer diesbezüglichen Absicht, also allenfalls auch bei einer bloß irrtümlichen derartigen Formulierung, zur Versagung der gerichtlichen Bestätigung führen muß. Eine Abänderung des Ausgleichsvorschlages ist dem Konkursgericht nicht möglich (vgl. Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht 110).
Demnach liegt hier jedenfalls der Versagungsgrund des § 153 Z 1 § 141 Z 2 und 3 KO vor. In Stattgebung des Rekurses war daher die erstgerichtliche Entscheidung über die Versagung der Bestätigung des Zwangsausgleiches wieder herzustellen.
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