OLG Linz 7Bs33/25i

OLG Linz7Bs33/25i1.4.2025

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Gföllner als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 14. November 2024, Hv1*-17, sowie über deren (implizierte) Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 494a Abs 6 StPO nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner, der Angeklagten und ihres Verteidigers Mag. Covi, BA durchgeführten Berufungsverhandlung am 1. April 2025

 

I. zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0459:2025:0070BS00033.25I.0401.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

II. beschlossen:

Der (implizierten) Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

 

 

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil vom (richtig:) 14. November 2024 wurde die ** geborene A* der Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (I./) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung von § 28 Abs 1 StGB und § 43a Abs 2 StGB nach § 84 Abs 1 StGB (richtig Abs 2, der einen eigenständigen Strafsatz enthält; vgl RIS-Justiz RS0094646 zum gleichgelagerten Fall des § 147 Abs 2 StGB) neben einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Nach dem Schuldspruch hat sie am 26. Juli 2024 in **

I./ B* durch Reißen an deren Haaren, zu Boden Drücken und Versetzen mehrerer Schläge in den Kopf- bzw Gesichtsbereich sowie durch die Äußerung „Du Schlampe, wenn du mir den Brief nicht gibst, wirst schon sehen, was ich noch mit dir machen kann“ sowie „Wenn du dich bewegst, werde ich dir mein Knie ins Gesicht rammen“, sohin mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zur Überlassung eines RSb-Briefes, zu nötigen versucht;

II./ durch die unter I./ angeführte Tathandlung die Beamtin B* während der Vollziehung ihrer Aufgaben in Form einer Schädelprellung, einer Quetschung der rechten Schulter sowie einer Prellung des linken Gesäßmuskels am Körper verletzt.

Im Adhäsionserkenntnis wurde A* gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig er-kannt, der Privatbeteiligten B* EUR 500,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen wurde die Privatbeteiligte gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu Hv2* des Landesgerichts Salzburg abgesehen, jedoch gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit (gestützt auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b und 10 StPO), Schuld und Strafe sowie gegen das Adhäsionserkenntnis, mit welcher sie primär einen Freispruch, in eventu eine mildere Strafe und die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg anstrebt. Mit der Berufung wegen Strafe impliziert ist eine Beschwerde gegen den Beschluss auf Verlängerung der Probezeit zu Hv2* des Landesgerichts Salzburg.

Die Berufung und die (implizierte) Beschwerde sind nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Was die Reihenfolge bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe anbelangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 4) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (vgl Ratz in WK-StPO § 476 Rz 9).

Der Schuldberufung ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390). Die Bewertung der Beweise hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen. Nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (vgl Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8; RIS-Justiz RS0098362, RS0098314). Auch wenn neben den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, tut dies nichts zur Sache. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).

Überzeugende Argumente gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung vermag die Angeklagte nicht vorzubringen. Das Erstgericht hat in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung (US 6 bis 10) dargelegt, weshalb es seinen entscheidenden Feststellungen die Angaben der Zeugen B*, C*, D* und E* zugrunde legte und die nur eine Notwehrsituation behauptende Verantwortung der Angeklagten für widerlegt, die Angaben der Zeugen F* und G* als unglaubwürdig ansah. Dabei ist auch zu beurteilen, dass bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, oft der persönliche Eindruck der erkennenden Richter entscheidend ist. Dieser unmittelbare, persönliche Eindruck, der sich auf das Auftreten, die Sprache, die Ausdrucksweise und die Bewegungen einer Person stützen kann, lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss darum im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden (Lendl in WK-StPO § 258 Rz 25 ff). Das Erstgericht, das sich sowohl von der Angeklagten als auch von sämtlichen Zeugen einen unmittelbaren Eindruck verschaffen konnte, hat sich in seiner Beweiswürdigung mit sämtlichen Verfahrensergebnissen, insbesondere auch widersprüchlichen Angaben der einvernommenen Personen, auseinandergesetzt und diese einer lebensnahen Wertung unterzogen. Damit hat es alles erwogen, was erwägenswert war und kam auf Basis dieser Erwägungen zum Schluss, dass die Aggressionen ausschließlich von der Angeklagten ausgingen und diese die inkriminierten Tathandlungen setzte, um den aufgrund eines unterlassenen Zustellversuchs noch im Besitz der Zustellerin B* befindlichen, an sie adressierten RSb-Brief der H* zu erlangen. Tatsächlich erscheint es nicht nachvollziehbar, warum B*, nachdem es ihr gelungen war, den ihr zuvor von der Angeklagten entwendeten RSb-Brief zurückzuerlangen (vgl hierzu ab Minute 0:11 auf dem Video ON 14), diese – wie von den Zeugen F* und G* sowie der Angeklagten geschildert – an den Haaren reißen sollte. Wozu kommt, dass auf dem vom Zeugen G* angefertigten Video ersichtlich ist, dass nur die Angeklagte die Zeugin B* massiv an den Haaren riss und letztere – relativ kraftlos – versuchte, den von der Angeklagten ausgeübten Zug durch Erfassen ihrer Hände zu verringern.

Mit Blick auf den schnellen Ablauf des Geschehens begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Zeugin C* keine eindeutigen Angaben zum Beginn der Auseinandersetzung um den Brief machen konnte. Soweit in der Berufungsschrift moniert wird, die erstgerichtliche Feststellung der Äußerung der Angeklagten „Du Schlampe, wenn du mir den Brief nicht gibst, wirst schon sehen, was ich noch mit dir machen kann“ beruhe nur auf der wenig glaubhaften Angabe der Zeugin B*, ist dem entgegenzuhalten, dass das Erstgericht der Zeugin nachvollziehbar Glaubwürdigkeit attestierte. Dazu kommt, dass auch die Zeugin C* eine aggressive Wortwahl und Beleidigungen und Beschimpfungen seitens der Angeklagten zur Zeugin B* von Anfang an schilderte. Unbedenklich ist auch, dass das Erstgericht die Verantwortung der Angeklagte, sie habe – in Notwehr – nur geäußert „Wenn du nochmal Richtung Kopf schlägst, dann gebe ich dir eine mit meinem Knie“ aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Zeugen D*, C*, E* und B* als Schutzverantwortung wertete.

Nicht korrekturbedürftig ist schließlich die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen (RIS-Justiz RS0116882). Der Bestreitung der subjektiven Tatseite in Bezug auf die Beamteneigenschaft ist zu erwidern, dass es für den erforderlichen bedingten Vorsatz ausreicht, wenn der Täter die für den Erfolgsunwert maßgeblichen Sachverhaltselemente in ihrer Bedeutung erkennt und sein Vorsatz dementsprechend die wesentlichen Tatbildmerkmale erfasst. Es ist nicht erforderlich, dass er auch die rechtliche Wertung der einer besonderen Auslegung bedürftigen normativen Begriffe juristisch exakt vornimmt. Vielmehr genügt es, dass er fallbezogen den sozialen Sinngehalt des Begriffs Beamter erkennt und sich auf diese Weise des spezifischen Unwerts der Rechtsgutverletzung zumindest in laienhafter Weise be-wusst wird (RIS-Justiz RS0088928). Aufgrund des Alters der Angeklagten und der damit verbundenen Lebenserfahrung hat das Erstgericht nachvollziehbar darauf geschlossen, dass ihr nach Laienart das hoheitliche Handeln bei der Zustellung eines RSb-Briefes und damit die Beamteneigenschaft der Zeugin B* bewusst war.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit b), wonach das Erstgericht keine Feststellungen zum Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Notwehrsituation getroffen habe, negiert die erstgerichtlichen Feststellungen zum Tathergang (US 3 ff iVm US 10), sodass sie nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht wurde (vgl RIS-Justiz RS0099810).

Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10) fehlende Feststellungen zur Beamteneigenschaft der B* moniert, übersieht sie, dass der Beamtenbegriff im strafrechtlichen Sinn ein funktionaler ist (RIS-Justiz RS0092043; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 74 Rz 11 mwN). B* verrichtete nach den Urteilsannahmen zum Tatzeitpunkt Dienst für die N* AG und war unter anderem mit der Zustellung eines RSb-Briefes der H* an die Angeklagte beauftragt. Wenngleich sie insofern den RSb-Brief nicht ordnungsgemäß zustellte, als sie ohne Zustellversuch sofort eine Hinterlegungsanzeige im Briefkasten der Angeklagten hinterließ, übte sie eine dem Bereich der hoheitlichen Vollziehung angehörige Zustelltätigkeit aus und war sie Beamtin iSd § 270 StGB (vgl RIS-Justiz RS0108568).

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd den Versuch zu Faktum I./, erschwerend demgegenüber eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen zweier Vergehen.

Zusätzlich erschwerend wirkt die verstärkte Tatbildmäßigkeit beim Vergehen der Nötigung infolge Einsatzes von Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Faktum I./). Im Rahmen des § 32 StGB als schulaggravierend zu veranschlagen ist die Tatbegehung während offener Probezeit (RIS-Justiz RS0090597, RS0090954).

Weitere Milderungsgründe vermochte die Berufungswerberin nicht aufzuzeigen. Der Umstand, dass sie bereits gegenüber den einschreitenden Beamten vor Ort einräumte, die Verletzung der Zeugin B* auf der Stirn herbeigeführt zu haben, vermag noch keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung zu begründen, stellte sie doch das Vorliegen der subjektiven Tatseite durch die Behauptung von Notwehr völlig in Abrede (vgl RIS-Justiz RS0091585). Insoweit die Angeklagte die Nichtbeachtung des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 11 StGB moniert, ist ihr zu erwidern, dass nach den Urteilskonstatierungen von einem einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommenden, das heißt an die Grenze eines dieser Gründe führenden Umstand (Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 34 Rz 17), nicht auszugehen ist. Auch kann von einem bloß geringen Handlungs- und Erfolgsunwert keine Rede sein.

Insgesamt erweist sich bei einem Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (§ 84 Abs 2 StGB) und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 Abs 2 und 3 StGB die vom Erstgericht verhängte Strafe als eine der tat- und täterbezogenen Schuld der Angeklagten angemessene, nicht reduktionsbedürftige Sanktion.

Der Gewährung gänzlich bedingter Strafnachsicht gemäß § 43 Abs 1 StGB stehen mit Blick auf das strafrechtlich belastete Vorleben der Angeklagten spezialpräventive Aspekte entgegen.

Auch die Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis geht fehl. Angesichts der festgestellten Verletzungen der B* (Schädelprellung, Quetschung der rechten Schulter sowie Prellung des linken Gesäßmuskels) und den damit gerichtsnotorisch verbundenen Schmerzen ist die Höhe des zugesprochenen Betrages von EUR 500,00 an – global zu bemessendem (RIS-Justiz RS0031415) – Schmerzengeld (§ 1325 ABGB) unbedenklich.

Aufgrund der neuerlichen Delinquenz ist zudem die Verlängerung der Probezeit im Verfahren Hv2* des Landesgerichts Salzburg geboten, um einen ausreichenden Bewährungszeitraum zu ermöglichen.

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