OGH 12Os111/94; 11Os5/96; 13Os151/03; 14Os15/06x; 11Os104/12x; 14Os39/14p; 14Os9/20k; 15Os95/22t; 15Os70/23t; 14Os46/24g (RS0088928)

OGH12Os111/94; 11Os5/96; 13Os151/03; 14Os15/06x; 11Os104/12x; 14Os39/14p; 14Os9/20k; 15Os95/22t; 15Os70/23t; 14Os46/24g19.6.2024

Rechtssatz

Die Verwirklichung jeder Vorsatztat setzt in subjektiver Hinsicht zwar voraus, dass der Täter die für den Erfolgsunwert maßgeblichen Sachverhaltselemente in ihrer Bedeutung erkennt und sein Vorsatz dementsprechend die wesentlichen Tatbildmerkmale erfasst. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass er auch die rechtliche Wertung der einer besonderen Auslegung bedürftigen normativen Begriffe juristisch exakt vornimmt. Vielmehr genügt es, dass er den sozialen Sinngehalt dieses Begriffes erkennt und sich auf diese Weise des spezifischen Unwerts der Rechtsgutverletzung zumindest in laienhafter Weise bewusst wird.

Normen

StGB §5 E

12 Os 111/94OGH22.09.1994
11 Os 5/96OGH04.06.1996

Vgl auch

13 Os 151/03OGH17.12.2003

Auch

14 Os 15/06xOGH04.04.2006

Auch; nur: Es ist nicht erforderlich, dass der Täter auch die rechtliche Wertung der einer besonderen Auslegung bedürftigen normativen Begriffe juristisch exakt vornimmt. (T1)

11 Os 104/12xOGH09.10.2012
14 Os 39/14pOGH06.05.2014

Vgl; Beisatz: Der Vorsatz des Täters muss zwar alle Tatbildelemente in ihrem sozialen Bedeutungsinhalt umfassen. Dabei genügt aber (bei deskriptiven wie bei normativen Tatbestandsmerkmalen) eine „Parallelwertung in der Laiensphäre“; genauer juristischer Kenntnisse bedarf es nicht. (T2)<br/>

14 Os 9/20kOGH17.03.2020

Vgl

15 Os 95/22tOGH16.02.2023

vgl

15 Os 70/23tOGH30.08.2023

vgl; Beisatz: Hier: in Bezug auf die Einordnung der Tat als "dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung". (T3)

14 Os 46/24gOGH19.06.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19940922_OGH0002_0120OS00111_9400000_002

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