OLG Innsbruck 25Rs56/24g

OLG Innsbruck25Rs56/24g26.2.2025

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Julia Senn-Wendt (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Andrea Thurner-Fleckl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj A* B*, vertreten durch seine Mutter D* B*, ebendort, diese vertreten durch Reiterer Ulmer Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch deren Angestellte Dr. H*, ebendort, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Parteigegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 5.12.2024, signiert mit 9.12.2024, **-9, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0819:2025:0250RS00056.24G.0226.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren nicht statt.

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

Der Kläger verließ am 31.7.2024 gegen 7.00 oder 7.10 Uhr seinem Wohnort in C*, um mit seinem Kleinmotorrad zu seinem Arbeitsplatz in I* zu fahren; dort hätte er seine Arbeit zwischen 7.45 und 8.00 Uhr aufnehmen sollen. Zumal er am Vortag den Blinker seines Kleinmotorrads repariert, im Anschluss jedoch vergessen hatte, die zu diesem Zweck abmontierte Kennzeichentafel wieder anzubringen, startete er seine Fahrt ohne diese. Etwa fünf Minuten nach Fahrbeginn bemerkte er im Ortsgebiet von **, dass er ohne Nummerntafel unterwegs war. Daraufhin wendete er, um die Kennzeichentafel zu holen, weil er zum damaligen Zeitpunkt erst fünf Tage über seinen Führerschein verfügte und Angst vor einer Verkehrsstrafe hatte. Auf der Rückfahrt zu seinem Wohnort kam er von der Straße ab, stürzte in den Straßengraben und erlitt schwere Verletzungen.

Soweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).

Mit Bescheid vom 11.10.2024 hat die Beklagte den Unfall vom 31.7.2024 nicht als Arbeitsunfall anerkannt und die Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung mit der wesentlichen Begründung abgelehnt, die Weggefahr für den Rückweg von der Umkehrstelle zur Wohnung bzw Unfallstelle sei nicht im inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden. Der Unfall habe sich in einer Phase des Wegs ereignet, die ausschließlich dem eigenwirtschaftlichen und privaten Lebensbereich des Klägers zuzuordnen sei; dadurch sei der ursächliche und örtliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gelöst worden, weshalb ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nicht bestehe.

Gegen diesen Bescheid erhebt der Kläger eine rechtzeitige Bescheidklage mit dem (modifizierten: ON 8 S 2) Begehren, 1. festzustellen, dass die Verletzungen Polytrauma mit mehrfragmentärer BWK7- und BWK8-Fraktur mit Hinterkanten-Beteiligung, epidurales Hämatom BWK7 bis BWK9 mit konsekutiv hochgradiger Spinalkanalstenose, Ruptur des dorsalen Längsbands BWK3 bis BWK8, Berstungsfraktur LWK2 mit Hinterkanten-Beteiligung, Fraktur Processus spinosus BWK 11 und initial schlaffe, linksbetonte Paraparese Folgen des Arbeitsunfalls vom 31.7.2024 seien, und 2. die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm ab dem Stichtag Leistungen aus der Unfallversicherung, sohin eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß, zu gewähren. Dazu brachte er zusammengefasst vor, der Weg nach Hause, um die Kennzeichentafel zu holen, sei vom Arbeitsweg umfasst. Er habe diesen Weg ausschließlich angetreten, um die versicherte Tätigkeit auszuüben; somit habe er sich auf direktem Weg zu seiner Arbeitsstätte befunden, als der Unfall passiert sei. Selbst unter Berücksichtigung der kurzen Strecke zurück zu seinem Wohnort wäre er immer noch schneller (wieder) bei der Arbeitsstätte gewesen als bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Der Weg zur versicherten Arbeitstätigkeit habe jedenfalls im Vordergrund gestanden, während die Umkehr, um die Kennzeichentafel zu holen, als bloß eingeschobene und „nebenher erfolgte“ Tätigkeit zu qualifizieren sei, die den Versicherungsschutz nicht durchbreche. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Arbeitsunfall lägen daher vor.

Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wiederholte ihren bereits im bekämpften Bescheid verfochtenen Standpunkt, der Rückweg von der Umkehrstelle zur Wohnung habe nicht mehr im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit gestanden, sondern sei als Umweg zu werten, für den kein Versicherungsschutz bestehe. Nach der Rechtsprechung sei ein Weg insbesondere dann nicht mehr geschützt, wenn der Versicherte umdrehe, um etwas Vergessenes von zu Hause zu holen. In einem solchen Fall sei – wie hier – der geschützte Lebensbereich nur Schauplatz, nicht aber Ursache des Verletzungsereignisses.

Mit dem bekämpften Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Seiner Entscheidung legte es den eingangs referierten Sachverhalt zugrunde und stellte seiner rechtlichen Beurteilung voran, Arbeitsunfälle seien nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung nach Abs 2 leg cit zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeitsstätte ereigneten. Darunter sei der Weg zwischen Arbeitsstätte und ständigem Aufenthaltsort zu verstehen. Ausgangspunkt für die Betrachtung des zweiten Endpunkts des geschützten Wegs, der Wohnung bzw des ständigen Aufenthaltsorts des Versicherten, sei die Wohnfunktion: Der Schutz der Unfallversicherung greife nur ein, wenn der Weg angetreten werde, um entweder die versicherte Tätigkeit auszuüben oder eine Wohnfunktion in Anspruch zu nehmen. Sei der geschützte Lebensbereich hingegen nur Schauplatz, nicht aber Ursache des Verletzungsereignisses gewesen, sei die Unfallversicherung nicht leistungspflichtig. In diesem Sinn sei folgerichtig entschieden worden, dass die Rückkehr von der Wohnung zur Arbeitsstätte, um vergessene Wohnungsschlüssel zu holen, oder die Rückfahrt zur Wohnung nach Antritt der Fahrt zur Arbeitsstätte, um die vergessenen Fahrzeugpapiere und die Scheckkarte zu holen, ebenso wenig unter Unfallversicherungsschutz stünden wie ein Unfall auf dem Rückweg von einer Fahrt, die ausschließlich deshalb unternommen worden sei, um eine im Betrieb vergessene Geldbörse zu holen. Auch wenn sich der Unfall auf dem direkten Weg als der streckenmäßig oder zeitlich kürzesten Verbindung zwischen Arbeitsstätte und Wohnort ereignet habe, sei dennoch nach der allgemeinen Regel des § 175 Abs 1 ASVG ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zwischen der realisierten Unfallgefahr und dem Zurücklegen des Wegs zu fordern. Der Unfallversicherungsschutz auf dem Weg vom Arbeitsplatz nach Hause und umgekehrt setze voraus, dass die Absicht nicht nur auf das Erreichen des geschützten Ziels, sondern auch darauf gerichtet sei, dort jene Tätigkeit zu verrichten, derentwegen dieser Weg geschützt sei, also die Verrichtung der Arbeit oder Inanspruchnahme der Wohnfunktion. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Vielmehr habe die Fahrt nach dem Umkehren, um zum Wohnort zurückzukehren und die vergessene Kennzeichentafel zu holen, ausschließlich eigenwirtschaftlichen (persönlichen) Interessen des Klägers gedient.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt des geltend gemachten Rechtsmittelgrunds nicht erforderlich ist, war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO).Dabei erweist sie sich aus folgenden Erwägungen als nicht berechtigt:

1. In der Rechtsrüge im engeren Sinn argumentiert der Berufungswerber, das Erstgericht habe verkannt, dass er, wenn er nicht umgekehrt wäre, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstätte hätte weiterfahren müssen und in diesem Fall doppelt so lang gebraucht hätte. Schon daraus folge der geforderte innere Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit, den das Erstgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung bejahen und den geringfügigen Umweg als noch vom direkten Weg zur Arbeitsstätte umfasst hätte werten müssen.

Darüber hinaus macht der Berufungswerber – hilfsweise – einen sekundären Feststellungsmangel geltend, den er im Fehlen der „Feststellung“, der Umweg habe eine geringfügige Unterbrechung der versicherten Tätigkeit dargestellt, erblickt. Der geforderte innere Zusammenhang sei bereits dadurch gegeben, dass er die Strecke nur angetreten habe, um schneller zur Arbeitsstätte zu gelangen. Hätte das Erstgericht die vermisste „Feststellung“ getroffen, wäre allerdings „noch klarer“ geworden, dass er den direkten Weg zur Arbeitsstätte gewählt habe.

2. Mit dieser Argumentation gelingt es dem Berufungswerber nicht, die fundierte rechtliche Beurteilung des Erstgerichts (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO) in Zweifel zu ziehen. Dieses gelangte in Anwendung der zitierten einschlägigen Rechtsprechung vielmehr zum zutreffenden Ergebnis, dass für den Unfall kein Versicherungsschutz besteht und das Klagebegehren daher abzuweisen ist:

2.1. Versichert sind die typischen Gefahren eines Arbeitswegs, das heißt das Risiko, dem sich der Versicherte in dieser Eigenschaft auf diesem Weg aussetzen muss (für viele: 10 ObS 150/20m).Nach ständiger Rechtsprechung wäre der Unfall des Klägers nur dann als Arbeitsunfall zu qualifizieren, wenn er sich auf einem mit der versicherten Beschäftigung zusammenhängenden Weg von seinem Wohnort in C* zur Arbeitsstätte in I* oder umgekehrt ereignet hätte. Der Weg hätte also entweder zur Arbeitsstätte führen oder von dort ausgehen, der Kläger sich demnach auf eines dieser Ziele zubewegen oder von einem dieser Ausgangspunkte fortbewegen müssen (vgl 10 ObS 425/89 = SSV-NF 3/162 mwN).

Ausgangspunkt oder Ziel des Wegs hätte somit die Arbeitsstätte sein müssen, muss doch die Absicht, die Tätigkeit im Betrieb aufzunehmen oder nach ihrer Beendigung heimzukehren, die wesentliche Ursache für die Zurücklegung des Wegs sein. Nach der Absicht des Gesetzgebers soll der Versicherte vor jenen Gefahren geschützt werden, die – außerhalb des Betriebs – mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers so eng verflochten sind, dass ihm die Gefahrentragung nicht allein zugemutet werden kann. Der Schutz der Unfallversicherung greift nur ein, wenn der Weg angetreten wird, um entweder die versicherte Tätigkeit auszuüben oder eine Wohnfunktion in Anspruch zu nehmen. Hingegen ist nicht allein ausreichend, dass sich der Versicherte in geografischer Hinsicht auf dem geschützten Weg befunden hat (RIS-Justiz RS0084884 insb [T2, T3]).

Wie das Erstgericht völlig richtig erkannte, treffen diese Voraussetzungen auf den hier zu beurteilenden Unfall nicht zu. Dieser ereignete sich nämlich nicht, während der Kläger mit seinem Kleinmotorrad von seinem Wohnort C* in Richtung seines Arbeitsorts I* fuhr, sondern während er mit dem Kleinmotorrad nach C* zurückfuhr, nachdem er die Fahrt in Richtung I* unterbrochen hatte. Dass er zurückfuhr, um die noch zu Hause befindliche Kennzeichentafel, die nach verwaltungsrechtlichen Bestimmungen an seinem Fahrzeug angebracht sein musste, zu holen, ändert nichts daran, dass er sich während des Unfalls nicht auf dem Weg von seinem Wohnort zum Arbeitsort oder von diesem zum Wohnort im Sinn der oben dargestellten Grundsätze befand.

2.2. Nach der allgemeinen Regel der wesentlichen Bedingung ist ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zwischen der realisierten Unfallgefahr und dem Zurücklegen des Wegs erforderlich. Der Unfallversicherungsschutz fällt daher weg, wenn sich der Unfall auf einem Umweg oder in einer Phase des Wegs ereignet hat, der ausschließlich persönlichen, eigenwirtschaftlichen Interessen diente, sodass der geschützte Lebensbereich nur Schauplatz, nicht aber Ursache des Verletzungsereignisses war. Allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse gewählte örtliche Abweichungen vom kürzesten Weg (Umwege, Abwege) sind dabei in der Regel, also mangels besonderer gegenteiliger Umstände, nicht versichert (RIS-Justiz RS0084380 insb [T7]; Tarmann-Prentner in Sonntag, ASVG15 § 175 Rz 30 mwN). Durch die Verrichtung eigenwirtschaftlicher Tätigkeiten wird der betriebliche Bezug überlagert, sodass für die Dauer der Verrichtung der privaten Tätigkeit der Versicherungsschutz verloren geht (10 ObS 238/00y mwN).

Auch aus diesem Blickwinkel ist ein Wegunfall hier zu verneinen:

Zwar handelte es sich bei der Montage der – für die Fahrt zur oder von der Arbeitsstätte nach den verwaltungsrechtlichen Bestimmungen erforderlichen – Kennzeichentafel, nachdem diese im Zuge einer Reparatur abgenommen worden war, um eine der Aufnahme der versicherten Beschäftigung vorangehende, dieser daher mittelbar dienende Vorbereitungstätigkeit. Solche Verrichtungen werden jedoch regelmäßig auch unabhängig von der versicherten Tätigkeit vorgenommen. Sie stehen daher in der im vorliegenden Fall nicht durchbrochenen Regel auch dann, wenn sie das Zurücklegen des versicherten Arbeitswegs und damit auch die Aufnahme der versicherten Tätigkeit erst ermöglichen, der durch § 175 Abs 2 Z 1 ASVG auf die Arbeitswege erstreckten betrieblichen Sphäre noch so fern, dass sie noch dem nicht versicherten privaten Lebensbereich zuzuordnen sind. Dem Versicherten kann in der Regel durchaus zugemutet werden, Vorbereitungshandlungen für den Arbeitsweg rechtzeitig zu treffen (vgl 10 ObS 425/89 = SSV-NF 3/162 mwN; 10 ObS 39/96). Dass ihm dies bezüglich der abmontierten Kennzeichentafel nicht möglich gewesen wäre, wurde vom Kläger nicht behauptet. Selbstverständlich ist, dass er zu seinem Wohnort zurückfahren durfte, um die dort vergessene Kennzeichentafel zu holen; dies ändert aber nichts daran, dass es sich bei dieser Rückfahrt nicht um einen Teil des versicherten Arbeitswegs handelte.

2.3. Das vom Berufungswerber ins Treffen geführte Argument, es handle sich beim gewählten Umweg um eine lediglich geringfügige Unterbrechung der versicherten Tätigkeit, verfängt schon deshalb nicht, weil unbekämpft feststeht, dass der Kläger bereits fünf Minuten gefahren war, als er das fehlende Kennzeichen bemerkte und daraufhin wieder umkehrte. Damit ist aber der „Rückweg“, der ausschließlich dem Zweck diente, die vergessene Kennzeichentafel zu holen, als eindeutig abgrenzbarer Abschnitt des Wegs anzusehen, der nicht dazu bestimmt war, der versicherten Tätigkeit zu dienen (vgl RIS-Justiz RS0084858). Von einer vernachlässigbaren geringfügigen Abweichung vom üblichen Arbeitsweg (wie zB in der Entscheidung 10 ObS 30/08x bejaht bei Abwenden vom üblichen Weg bloß zum Zweck der Aufnahme von Schistöcken „mehr oder weniger im Vorbeigehen“) kann daher keine Rede sein.

Die erfolgreiche Geltendmachung eines sekundären Feststellungsmangels in diesem Zusammenhang scheitert indes bereits daran, dass es sich bei der vermissten Annahme nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern eine rechtliche Beurteilung handelt.

3. Die Berufung muss daher insgesamt erfolglos bleiben.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Demnach findet ein Kostenersatz im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen im Fall der Erfolglosigkeit des Versicherten dem Grunde und der Höhe nach nur nach Billigkeit statt. Ein Billigkeitskostenzuspruch erfordert aber, dass das Verfahren besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist und die wirtschaftliche Situation des Versicherten einen Kostenersatz zudem rechtfertigt. Im konkreten Fall scheidet ein Kostenzuspruch an den Kläger bereits deshalb aus, weil sich das Berufungsverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex erwies. Angespannte wirtschaftliche Verhältnisse behauptete der Kläger zudem nie (vgl RIS-Justiz RS0085829).

5. Wie Zitate belegen, konnte sich das Berufungsgericht auf eine gesicherte Judikatur des Höchstgerichts berufen. Darüber hinaus war bloß eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Rechtsfrage zu beantworten (vgl RIS-Justiz RS0084380 [T8]). Somit besteht kein Anlass, die ordentliche Revision zuzulassen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3 und 502 Abs 5 Z 4 ZPO).

Oberlandesgericht Innsbruck

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