OGH 10ObS374/89; 10ObS162/97i; 10ObS348/97t; 10ObS274/98m; 10ObS67/99x; 10ObS46/01i; 10ObS120/01x; 10ObS30/08x; 10ObS167/16f; 10ObS54/23y (RS0084858)

OGH10ObS374/89; 10ObS162/97i; 10ObS348/97t; 10ObS274/98m; 10ObS67/99x; 10ObS46/01i; 10ObS120/01x; 10ObS30/08x; 10ObS167/16f; 10ObS54/23y24.7.2023

Rechtssatz

Ein innerer Zusammenhang besteht nicht nur dann, wenn die versicherte Beschäftigung der einzige Grund des Weges ist. Dient dieser Weg zur oder von der Arbeitsstätte (Ausbildungsstätte) sowohl der versicherten Tätigkeit als auch eigenwirtschaftlichen Interessen, dann hängt der Versicherungsschutz während des Weges davon ab, ob sich der Weg eindeutig in den verschiedenen Zwecken dienende Abschnitte teilen lässt. Ist dies der Fall, dann handelt es sich bei einem Unfall, der sich auf dem der nichtversicherten Tätigkeit dienenden Wegstück ereignet, um keinen Arbeitsunfall. Ist eine eindeutige Aufteilung des Weges nicht möglich, dann besteht der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit auf dem gesamten Weg, der zwar nicht ausschließlich, aber doch wesentlich auch der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt war.

Normen

ASVG §175 Abs2 Z1

10 ObS 374/89OGH19.12.1989

Veröff: RZ 1990/83 S 201 = SSV-NF 3/158

10 ObS 162/97iOGH22.05.1997
10 ObS 348/97tOGH15.10.1997

Auch

10 ObS 274/98mOGH18.08.1998

Auch

10 ObS 67/99xOGH05.10.1999
10 ObS 46/01iOGH20.03.2001

Auch

10 ObS 120/01xOGH10.07.2001

Auch

10 ObS 30/08xOGH01.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Das unbedeutende Abwenden vom üblichen Weg zwecks Aufnahme von Schistöcken mehr oder weniger im Vorbeigehen beseitigt den Unfallversicherungsschutz nicht. Schließlich räumt die gesetzliche Unfallversicherung dem Versicherten grundsätzlich ein bestimmtes Maß an räumlicher Bewegungsfreiheit ein, ohne dass er negative versicherungsrechtliche Auswirkungen befürchten muss. Eine diffizile Unterscheidung, welche Schritte möglicherweise eigenwirtschaftlich sind und welche zum üblichen Arbeitsweg gehören, widerspräche dem Gesichtspunkt, dass der Arbeitsweg grundsätzlich unter Unfallversicherungsschutz steht. (T1)<br/>Veröff: SZ 2008/38

10 ObS 167/16fOGH24.01.2017
10 ObS 54/23yOGH24.07.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19891219_OGH0002_010OBS00374_8900000_002