Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO ist nicht gegeben. Vielmehr reicht es grundsätzlich aus, auf die zutreffenden Rechtsausführungen der zweiten Instanz zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten, daß im Sinne der - vom Berufungsgericht zutreffend herangezogenen - Rechtsprechung des Senates (siehe auch SSV-NF 6/24 und 7/106) der Versicherte nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn für die unfallbringende Verrichtung im wesentlichen seine eigenwirtschaftlichen Interessen maßgeblich sind und die auch vorhandenen betrieblichen Interessen nur einen völlig im Hintergrund stehenden Nebenzweck des Handelns bilden. Der innere Zusammenhang zwischen einem Weg und der versicherten Tätigkeit ist - ebenso wie bei allen anderen versicherten Tätigkeiten - nicht nur gegeben, wenn die versicherte Tätigkeit den alleinigen Grund für das Zurücklegen des Weges bildete. Diente der Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit sowohl der versicherten Tätigkeit als auch eigenwirtschaftlichen Interessen ("gemischter Weg"), so ist entsprechend den Grundsätzen bei gemischten Tätigkeiten für den Versicherungsschutz bedeutsam, ob sich der zurückgelegte Weg eindeutig in zwei Teile zerlegen läßt, von denen der eine der versicherten und der andere der nicht versicherten Tätigkeit gedient hat. Soweit diese Aufteilung - wie im vorliegenden Fall - nicht möglich ist, besteht der innere Zusammenhang, wenn der Weg zwar nicht allein, jedoch zumindest auch wesentlich der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt war (Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3 Gesetzliche Unfallversicherung, 79.Lfg Rz 204 zu § 8 SGB VII mwN; vgl auch Tomandl, Grundriß des öst.SozR4 Nr 146; derselbe, Der Wegunfall, in Tomandl, Grenzen der Leistungspflicht 137 ff; derselbe in Tomandl, System des österr. SozVersR 7.ErgLfg 317 mwN; ebenso bereits im Leistungsrecht der öst.Unfallvers 75; SSV-NF 2/62, 2/79, 3/71, 3/158, 8/63 ua).
Im vorliegenden Fall befand sich der Versicherte - wie unbestritten ist - auf dem Heimweg von einer nicht geschützten, eigenwirtschaftlichen Tätigkeit. Auf diesem Heimweg unternahm er, die Gelegenheit zu einem vorher nicht angekündigten, daher überraschenden Informationsgespräch nützend, einen nicht länger als eine halbe Stunde dauernden "Abstecher" (Besuch eines Transport- und Erdbewegungsunternehmens) im Rahmen seiner gewerblichen Berufsausübung. Insgesamt diente aber der Heimweg, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, nicht wesentlich einer versicherten Tätigkeit, sondern der Rückfahrt von der eigenwirtschaftlichen Beschäftigung.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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