OGH 10ObS24/88 (RS0084884)

OGH10ObS24/888.3.1988

Rechtssatz

Ausgangspunkt oder Ziel des Weges muß die Arbeitsstätte sein; die Absicht, die Tätigkeit im Betrieb aufzunehmen oder nach ihrer Beendigung heimzukehren, muß die wesentliche Ursache für die Zurücklegung des Weges sein. Nach der Absicht des Gesetzgebers soll der Versicherte vor jenen Gefahren geschützt werden, die - außerhalb des Betriebes - mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers so eng verflochten sind, daß ihm die Gefahrentragung nicht allein zugemutet werden kann. Grundsätzlich wird der Endpunkt des Weges die Wohnung des Versicherten sein, wobei der Begriff "Wohnung" nach rein tatsächlichen Gesichtspunkten (jener Ort, an dem der Versicherte wohnt, ißt, schläft, Wäsche und Kleidung verwahrt, reinigt und instandhält) zu beurteilen ist.

Normen

ASVG §175 Abs2 Z1

10 ObS 24/88OGH08.03.1988

Veröff: SSV-NF 2/23

10 ObS 425/89OGH19.12.1989

nur: Ausgangspunkt oder Ziel des Weges muß die Arbeitsstätte sein. (T1) Veröff: SSV-NF 3/162

2 Ob 80/90OGH21.11.1990

nur T1

10 ObS 2373/96kOGH08.10.1996

Auch; nur T1; Beisatz: Der Schutz der Unfallversicherung greift nur ein, wenn der Weg angetreten wird, um entweder die versicherte Tätigkeit auszuüben oder eine Wohnfunktion in Anspruch zu nehmen. (T2)

10 ObS 348/97tOGH15.10.1997

Vgl auch; Beis wie T2

10 ObS 274/98mOGH18.08.1998

Vgl auch; Beis wie T2

10 ObS 86/15tOGH17.11.2015

Auch

10 ObS 38/18pOGH23.05.2018

Vgl auch; Beisatz: Damit ein vom Unfallversicherungsschutz umfasster Wegunfall vorliegt, ist nicht allein ausreichend, dass sich der Versicherte in geografischer Hinsicht auf dem geschützten Weg befunden hat (bei der Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsort ist diese Voraussetzung ab Verlassen der ins Freie führenden Haustüre gegeben), sondern auch, dass der Versicherte bereits die Absicht hatte, seinen Arbeitsort aufzusuchen, um dort der versicherten Tätigkeit nachzugehen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19880308_OGH0002_010OBS00024_8800000_002

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