European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0639:2025:00600R00003.25W.0220.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.566,36 (darin EUR 261,06 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Mit am 28. November 2024 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu GZ ** eingebrachter Mahnklage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von EUR 29.000,00 samt Anhang und bringt dazu vor: Der Kläger habe am 8. Juni 2022 von der Beklagten einen Wohnwagen zu einem Kaufpreis von EUR 29.000,00 gekauft. In weiterer Folge habe er gravierende Mängel festgestellt, eine Verbesserung sei von der Beklagten jedoch abgelehnt worden. Der Kläger mache daher laesio enormis geltend, weil das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe nicht einmal die Hälfte des bezahlten Kaufpreises wert gewesen sei. Zudem mache er auch Schadenersatz und Irrtum geltend.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wandte allem voran das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit ein, unter Hinweis auf das zwischen den Streitteilen zu GZ ** des Bezirksgerichts Deutschlandsberg anhängige Verfahren.
Im Verfahren ** des Bezirksgerichts Deutschlandsberg begehrt der (hier wir dort:) Kläger von der (hier wir dort:) Beklagten – nachdem das ursprünglich auf Preisminderung gerichtete und nunmehr als Eventualbegehren aufrecht erhaltene Klagebegehren in der Tagsatzung vom 14. Oktober 2024 auf Vertragsaufhebung wegen laesio enormis, Irrtum und Arglist geändert wurde – die Aufhebung des zwischen den Parteien am 8. Juni 2022 geschlossenen Kaufvertrags und Zahlung eines Teils des Kaufpreises von EUR 5.000,00. Dazu bringt er vor, das vorliegende Gutachten habe ergeben, dass wesentliche Mängel am Fahrzeug vorlägen. Es läge auch laesio enormis vor und ein gemeinsamer Irrtum, weil beiden Vertragsparteien im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses offensichtlich nicht der Zustand des Fahrzeugs bekannt gewesen sei. Hätten sie den Zustand gekannt, wäre das Fahrzeug nicht gekauft worden oder zu einem wesentlich geringeren Kaufpreis. Hätte die Beklagte den Zustand gekannt, würde Arglist vorliegen.
Die Klageänderung wurde vom Gericht nicht zugelassen und das Urteil in der Tagsatzung im Sinne einer Klageabweisung mündlich verkündet. Sowohl gegen die Nichtzulassung der Klageänderung als auch gegen das Urteil meldete der Kläger am 28. November 2024 Rechtsmittel an. Das Urteil wurde bisher noch nicht schriftlich ausgefertigt.
Mit dem angefochtenen Beschluss weist das Erstgericht die Klage vom 28. November 2024 nach Einsicht in den beim Bezirksgericht Deutschlandsberg zum Aktenzeichen ** geführten Akt wegen Streitanhängigkeit gemäß § 233 Abs 1 ZPO zurück und erklärt das bisherige Verfahren für nichtig. Rechtlich führt es aus, eine während der Streitanhängigkeit wegen des nämlichen Anspruchs eingebrachte Klage sei auf Antrag oder von Amts wegen zurückzuweisen. Gemäß dem maßgeblichen zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff müssten für die Anwendung des § 233 Abs 1 ZPO sowohl das Begehren als auch der zugrunde liegende Sachverhalt ident sein. Die Identität des Begehrens sei nicht eng zu verstehen. Die Begehren müssten jedenfalls nach ihrem Inhalt in einem solchen Verhältnis stehen, dass die Sachentscheidung über die weitere Klage die erschöpfende Lösung der Rechtsfrage des bereits anhängigen Rechtsstreits zwingend zur Folge habe. Dies sei hier der Fall, zumal der Kläger hier wie dort die Aufhebung des Kaufvertrags aus denselben Gründen begehre. Dass die Klageänderung dort nicht zugelassen worden sei, ändere nichts an der bestehenden Streitanhängigkeit, weil diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig sei. Das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit sei in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären.
Der Kläger erhebt einen Rekurs gegen diesen Beschluss, soweit damit ein Teil des Klagebegehrens in Höhe von EUR 24.000,00 zurückgewiesen werde; die Zurückweisung eines auf Zahlung von EUR 5.000,00 gerichteten Teils des Klagebegehrens werde nicht bekämpft. Er stützt sich auf den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und beantragt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Klage nur mit einem Teilbetrag von EUR 5.000,00 zurückgewiesen und nur das diesbezügliche Verfahren für nichtig erklärt werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte erstattet eine Rekursbeantwortung und beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Kläger argumentiert, mit der vor dem Bezirksgericht Deutschlandsberg anhängigen Klage werde zwar auch die Vertragsaufhebung wegen laesio enormis begehrt, allerdings nur die Zahlung eines Betrags von EUR 5.000,00. Insoweit liege Identität des Streitgegenstands vor, weshalb die Zurückweisung der Klage über einen Betrag von EUR 5.000,00 nicht bekämpft werde. Die Zurückweisung des darüber hinausgehenden Zahlungsbegehrens werde jedoch nicht akzeptiert. Es sei nicht richtig, dass insoweit derselbe Anspruch verfolgt werde. Es sei gar nicht möglich, mittels Mahnklage ein Gestaltungsbegehren (auf Wandlung) geltend zu machen. Die gegenständliche Klage knüpfe daran an, dass das Begehren bereits vor dem Bezirksgericht Deutschlandsberg auf Wandlung umgestellt worden, dort aber eine Ausdehnung auf EUR 29.000,00 nicht möglich gewesen sei. Zur Vermeidung der Verjährung im Hinblick auf einen Betrag von EUR 24.000,00 habe der Kläger keine andere Möglichkeit, als eine weitere Klage einzubringen. Die gegenständliche Klage sei bloß die Ausdehnung der ursprünglichen Klage und knüpfe dort an. Eine Sachentscheidung in gegenständlicher Sache sei zufolge Präjudizialität des noch anhängigen Verfahrens nicht möglich; selbst wenn aber entschieden würde, hätte dies keine Auswirkung auf das erste Verfahren, dies wäre nur der Fall, wenn hier ebenfalls ein Wandlungsbegehren gestellt worden wäre, was nicht der Fall sei.
Dazu war zu erwägen:
Die Zurückweisung einer Klage wegen Streitanhängigkeit setzt zwei nacheinander streitanhängig gewordene Prozesse sowie Identität der Parteien und der Ansprüche in diesen beiden Prozessen voraus (RIS-Justiz RS0039473). Ob idente Ansprüche vorliegen, ist nach den Streitgegenständen der beiden Verfahren zu beurteilen (RIS-Justiz RS0044453). Diese werden nach nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vom Kläger vorgebrachten Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt, Klagegrund) bestimmt (RIS-Justiz RS0039347; RS0037419; RS0039255; RS0037522), nicht hingegen durch die rechtliche Beurteilung dieses Vorbringens (RIS-Justiz RS0037551; RS0107229). Streitanhängigkeit liegt demnach dann vor, wenn der in der neuen Klage geltend gemachte Anspruch sowohl im Begehren als auch im rechtserzeugenden Sachverhalt mit jenem des Vorprozesses übereinstimmt (RIS-Justiz RS0039347; RS0041229). Ob dies zutrifft oder nicht, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0044453). Streitanhängigkeit ist dann nicht gegeben, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen nur teilweise übereinstimmen, wenn also beim später geltend gemachten Anspruch weitere rechtserzeugende Tatsachen hinzutreten (RIS-Justiz RS0039366; RS0039221). Dies bedeutet allerdings nicht, dass Streitanhängigkeit völlige Identität der Tatsachenbehauptungen in beiden Rechtsstreitigkeiten voraussetzt (7 Ob 23/78; RIS-Justiz RS0039423). Entscheidend ist vielmehr, ob der vorgetragene Sachverhalt im Wesentlichen oder im Kern jenem entspricht, der schon in der ersten Klage vorgebracht wurde (7 Ob 207/10g). In allen Fällen der Klageänderung nach Klagezustellung – wie hier im Parallelverfahren vor dem Bezirksgericht Deutschlandsberg – treten die Wirkungen der Streitanhängigkeit jedenfalls mit dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung ein (RIS-Justiz RS0050070; 4 Ob 163/21f). Das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit endet erst mit der (rechtskräftigen) Beendigung des Rechtsstreits (RIS-Justiz RS0039482).
Der Klagevertreter hat die auf Vertragsaufhebung wegen Wandlung, laesio enormis, Irrtum und Arglist gestützte Klagsmodifikation im bezirksgerichtlichen Verfahren in der Verhandlung vom 14. Oktober 2024 vorgetragen, diese Ansprüche wurden damit streitanhängig. Da bisher noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Klagsänderung erfolgte, dauert deren Streitanhängigkeit an, was im Rekurs auch nicht bestritten wird. Der Kläger vertritt jedoch den Standpunkt, dass in dem vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz anhängigen Verfahren kein Rechtsgestaltungsbegehren erhoben worden sei, sondern bloß ein Zahlungsbegehren, das auf der vor dem Bezirksgericht Deutschlandsberg anhängigen Vertragsanfechtung fuße. Das trifft aber nicht zu:
Mit seiner am 28. November 2024 Mahnklage begehrt der Kläger die Zahlung von EUR 29.000,00 und stützt sich dabei auf laesio enormis, Irrtum und Schadenersatz, ohne zu behaupten, dass der zugrunde liegende Kaufvertrag bereits in einem anderen Parallelverfahren angefochten worden sei. Er begründet sein auf Zahlung des gesamten Kaufpreises gerichtetes Begehren vielmehr bloß mit „gravierenden Mängeln“ an gegenständlichem Fahrzeug, deren Verbesserung von der Beklagten abgelehnt worden sei, und wegen der das Fahrzeug nicht einmal die Hälfte des Kaufpreises wert gewesen sei; hätte er davon gewusst, hätte er das Fahrzeug nicht gekauft.
Nach ständiger Rechtsprechung darf sich der Kläger, der – wie hier – seinen Rückzahlungsanspruch aus einem gerichtlich auszuübenden Gestaltungsrecht ableitet, auf ein Leistungsbegehren beschränken. Das – dem Spruch nach bloße – Leistungsurteil bewirkt sodann auch die – für das Entstehen des Leistungsanspruchs notwendige – Rechtsgestaltung („verdecktes“ oder auch „verstecktes“ Gestaltungsurteil). In der auf Wandlung, Irrtumsanfechtung oder laesio enormis gestützten Leistungsklage auf Rückabwicklung ist somit das Rechtsgestaltungsbegehren konkludent eingeschlossen (Geroldinger in Fasching/Konecny3 III/1 § 226 ZPO Rz 66ff [Stand 1.8.2017, rdb.at]; Kodek in Fasching/Konecny3 III/1 § 244 Rz 41/1 [Stand 1.8.2017, rdb.at]; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 934 Rz 82ff mN [Stand 1.5.2018, rdb.at]; Gruber in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 § 934 Rz 8 [Stand 15.7.2024, rdb.at]; 6 Ob 639/88). Diesfalls wird die Rechtsgestaltung vom Gericht inzidenter vorgenommen, ein Leistungsurteil hat dann auch Gestaltungswirkung. Selbst wenn in dem Spruch des Urteils nur die aus der Aufhebung des Vertrags abgeleiteten Leistungsansprüche zuerkannt werden, ist die Aufhebung des Vertrags in so einem Fall nicht etwa „präjudiziell“ (also eine Vorfrage), sondern unmittelbares Urteilselement. Da das Gericht in seiner Entscheidung – wenn auch nicht im Wortlaut seines Spruchs – die Rechtsgestaltung vorgenommen hat, ist somit auch rechtskräftig ausgesprochen, dass der Vertrag (beispielsweise wegen Wandlung) aufgehoben ist (6 Ob 639/88; Geroldinger aaO Rz 66). Auch wenn nur die Rückzahlung eines Betrags aus dem Rechtsgrund der Wandlung oder Aufhebung des Vertrags nach § 934 ABGB begehrt wird, ist der Vertrag mit der Rechtskraft des stattgebenden Urteils aufgehoben (4 Ob 88/03z; 1 Ob 3/10p).
Entgegen der Behauptung im Rekurs ist daher im Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz ein auf Vertragsaufhebung gerichtetes Rechtsgestaltungsbegehren, zumindest implizit, verfahrensgegenständlich. Ausgehend von der dargestellten Rechtslage (sog. „verdeckte“ Gestaltungsklage) bildet die Frage der Vertragsaufhebung nämlich die Hauptfrage des Prozesses, nicht bloß eine Vorfragenbeurteilung, und wird mit Bindungswirkung entschieden (allgemein zur Thematik RIS-Justiz RS0039843 [insb T4, T6, T9, T19, T23]).
Zutreffend geht das Erstgericht auch davon aus, dass in beiden Verfahren nicht nur Parteiidentität besteht, sondern der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt in entscheidungswesentlichen Punkten deckungsgleich ist: Der anspruchsbegründende Sachverhalt ist in beiden Verfahren derselbe, weil der Kläger gravierende Mängel am Fahrzeug bei Übergabe und einen unter der Hälfte des bezahlten Kaufpreises liegenden Wert des Fahrzeugs behauptet und deswegen die Aufhebung des Kaufvertrags begehrt. Daran ändert der Umstand, dass der Kläger sein Klagebegehren vor dem Landesgericht „auch“ auf Schadenersatz stützt, nichts, weil er dazu keinerlei vom bezirksgerichtlichen Verfahren abweichendes Tatsachenvorbringen erstattet: Der Umstand alleine, dass sich der Kläger im Erstprozess auf Wandlung, laesio enormis und Irrtum stützt, im Folgeprozess hingegen auf laesio enormis, Irrtum und Schadenersatz, führt nicht zur Beurteilung, dass verschiedene Streitgegenstände vorliegen. Diese Ansicht würde von einem dreigliedrigen Streitgegenstandsbegriff ausgehen, der einer gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl 7 Ob 207/10g; RIS-Justiz RS0107229). Entscheidend ist, dass der vorgetragene Sachverhalt im Wesentlichen, also im Kern jenem entspricht, der schon in der ersten Klage vorgebracht wurde (RIS-Justiz RS0039423). Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Mit Ausnahme der Bezugnahme darauf, der Kläger mache „auch Schadenersatz“ geltend, erstattet er in der beim Landesgericht eingebrachten Mahnklage keinerlei Tatsachenvorbringen zu einer allfälligen schadenersatzrechtlichen Haftung der Beklagten. Vorbringen, aus dem etwas anderes als das Begehren auf die Rückabwicklung des Vertrags im Wege der Naturalrestitution abgeleitet werden könnte, wird in der Mahnklage nicht erstattet. Soweit im Rekurs damit argumentiert wird, die beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebrachte Klage knüpfe daran an, dass vor dem Bezirksgericht Deutschlandsberg bereits Wandlung geltend gemacht worden sei, und hier werde nur noch die dort nicht mögliche Ausdehnung um EUR 24.000,00 begehrt, entspricht dies nicht der Aktenlage.
Der neuerlichen Geltendmachung der Vertragsaufhebung aus denselben Gründen wie im bezirksgerichtlichen Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu GZ ** steht somit die Streitanhängigkeit dieses Anspruchs vor dem Bezirksgericht Deutschlandsberg zu GZ ** entgegen. Damit scheidet aber auch eine Entscheidung des Landesgerichts über das auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Leistungsbegehren aus:
Dem Kläger ist einzuräumen, dass dann, wenn nur ein Teil einer Forderung eingeklagt wird, Streitanhängigkeit nur bezüglich des eingeklagten Teils eintritt und auch die Rechtskraft des Urteils nur bezüglich dieses Teils eintritt (RIS-Justiz RS0039155). Grundsätzlich zutreffend verweist der Kläger daher darauf, dass er vor dem Bezirksgericht sein auf Aufhebung des Kaufvertrags gerichtetes Rechtsgestaltungsbegehren mit einem Begehren bloß auf Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises in Höhe von EUR 5.000,00 verbunden hat. Damit unterscheidet sich das Zahlungsbegehren der gegenständlichen, beim Landesgericht eingebrachten Klage (gerichtet auf Zahlung des gesamten Kaufpreises von EUR 29.000,00) der Höhe nach von jenem des Erstprozesses. Die Sachentscheidung über die weitere Klage vor dem Landesgericht hätte allerdings die erschöpfende Lösung der Rechtsfrage des bereits vor dem Bezirksgericht anhängigen Rechtsstreits zwingend zur Folge: Würde der Mahnklage vor dem Landesgericht stattgegeben, würde damit die Rechtsgestaltung vorgenommen und rechtskräftig ausgesprochen, dass der Vertrag aufgehoben ist (6 Ob 639/88; 4 Ob 88/03z; 1 Ob 3/10p) und die Beklagte zur Rückzahlung des vollen Kaufpreises verurteilt. Damit hätte die vom Erstgericht im angefochtenen Beschluss beurteilte, auf Zahlung von EUR 29.000,00 gerichtete Mahnklage die erschöpfende Lösung der Rechtsfrage des bereits vor dem Bezirksgericht anhängigen Rechtsstreits zwingend zur Folge, was zur Bejahung des Prozesshindernisses der Streitanhängigkeit führen musste (vgl RIS-Justiz RS0039246).
Zwar wendet sich der Kläger im Rekursverfahren nur noch gegen die Zurückweisung der Klage in Anbetracht eines Teilbetrags von EUR 24.000,00, womit rein betragsmäßig keine Überschneidung mehr mit dem vor dem Bezirksgericht geforderten Teil des Kaufpreises (EUR 5.000,00) besteht, dies kann insgesamt jedoch nicht zur Zulässigkeit der parallelen Prozessführung führen. Das vom Kläger in seiner Mahnklage erstattete Vorbringen bezieht sich nämlich nur auf die Aufhebung des Kaufvertrags, das Rückzahlungsbegehren ist – ausgehend vom Klagsvorbringen – bloße Folge dessen; andere rechtserzeugende Tatsachen, aus denen sich ein Anspruch auf Zahlung von EUR 24.000,00 ergeben könnte, als die Aufhebung des Kaufvertrags, werden vom Kläger nicht vorgetragen. Eine Entscheidung alleine über das Zahlungsbegehren ist bei gegebener Sachlage im Hinblick auf die „verdeckte Gestaltungsklage“ nicht möglich. Ohne dass zuvor im Wege der Rechtsgestaltung der Kaufvertrag aufgehoben wird, besteht ausgehend vom Vorbringen des Klägers kein Raum für eine Entscheidung über das Zahlungsbegehren. Damit unterscheidet sich der neue Anspruch nur quantitativ, nicht aber auch qualitativ vom früheren, weil dem früheren und dem neuen Antrag derselbe anspruchsbegründende Sachverhalt mit der sich daraus ergebenden Rechtsfolge zugrunde liegt, in welchen Fällen der neuen Klage die Rechtskraft einer Vorentscheidung entgegenstehen würde (vgl RIS-Justiz RS0007165 [T1, T3, T4]; 6 Ob 178/13i). Die Streitanhängigkeit betreffend das Rechtsgestaltsbegehren muss bei gegebener Sachlage daher trotz des Umstands, dass die Begehren nicht völlig ident sind, auch das darauf fußende Zahlungsbegehren erfassen, andernfalls würden zwei Verfahren über denselben Streitgegenstand (Aufhebung des Kaufvertrags vom 8. Juni 2022 über den Wohnwagen der Marke **) geführt werden, wofür kein von der Rechtsordnung gebilligtes Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl dazu Mayr in Fasching/Konecny3 III/1 Vor §§ 232, 233 ZPO Rz 1 ff [Stand 1.8.2017, rdb.at]).
Soweit der Kläger schließlich damit argumentiert, er habe zur Vermeidung der Verjährung seines Anspruchs auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises von EUR 24.000,00 keine andere Möglichkeit gehabt, als eine weitere Klage einzubringen, vermag er dadurch ebenfalls keine unrichtige rechtliche Beurteilung aufzuzeigen.
Die Frage der Verjährung stellt sich, wenn es im bezirksgerichtlichen Verfahren bei der Nichtzulassung der Klagsmodifikation bleibt (andernfalls würde dort über die Aufhebung des Kaufvertrags prozessiert; bei Obsiegen des Klägers wäre die Verjährung gemäß § 1497 ABGB unterbrochen bzw eine bereicherungsrechtliche Rückforderung innerhalb der 30 jährigen Verjährungsfrist möglich, bei seinem Unterliegen käme es auf die Verjährung nicht an, weil einem Rückzahlungsanspruch bereits dem Grunde nach die Rechtskraft des abweisenden Rechtsgestaltungsurteils entgegenstünde). Die Frage der Zulässigkeit der vom Kläger dort erklärten Klagsmodifikation ist hier nicht zu beurteilen; gegen deren Nichtzulassung wurde Rekurs angemeldet, diese Entscheidung wird daher im dortigen Rechtsmittelverfahren zu überprüfen sein. Im Hinblick auf die damit zusammenhängende Argumentation des Klägers zur Verjährungsgefahr, mit der er die Zulässigkeit der neuerlichen Klagsführung zu rechtfertigen versucht, ist ihm jedoch zu antworten: Die Klagsausdehnung führt nur dann zu einer Unterbrechung der Verjährung nach § 1497 ABGB, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht diese zulässt. Der Kläger trägt damit das Risiko, dass die Klagsänderung aufgrund des Widerspruchs des Beklagten nicht zugelassen und somit der Anspruch, um den ausgedehnt wurde, nicht sachlich behandelt wird und damit die Unterbrechung der Verjährung nicht eintritt (3 Ob 144/00y; vgl auch M. Bydlinski/Thunhart in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1497 Rz 26 [Stand 31.5.2024, rdb.at] mit dem Hinweis, in Zweifelsfällen sei es ratsam, stattdessen rechtzeitig eine weitere Klage zu erheben). Es besteht daher für den Kläger das Risiko, dass bis zu einem Zeitpunkt, zu dem bei einer Bestätigung des Beschlusses auf Nichtzulassung der Klagsmodifikation Klarheit darüber besteht, dass im bezirksgerichtlichen Verfahren sein Rechtsgestaltungsbegehren nicht behandelt wird, seine auf Vertragsanfechtung gerichteten Ansprüche, gerechnet 3 Jahre ab Vertragsabschluss, verjährt sein könnten.
Dies hat freilich für sich genommen keinen Einfluss auf die Beurteilung des Prozesshindernisses der Streitanhängigkeit, die durch einen Vergleich der Streitgegenstände der beiden Verfahren erfolgt. Dadurch ergibt sich auch keine Unbilligkeit der Bejahung der Streitanhängigkeit, weil dem Kläger sehr wohl Möglichkeiten offenstanden, den Vertrag anzufechten, ohne dass parallel in zwei Verfahren über dieselbe Vertragsaufhebung prozessiert wird: Sobald feststand, dass der Prozessgegner der Klagsmodifikation nicht zustimmt und das Gericht diese nicht zulässt, hätte der Kläger zur Hintanhaltung des Verjährungsrisikos – anstelle die dortige Nichtzulassung der Klagsausdehnung zu bekämpfen – eine gesonderte Klage beim – gemäß § 55 Abs 3 JN auch für Fälle einer unter der Streitwertgrenze liegenden bloßen Teileinklagung eines Teils des Kaufpreises iHv EUR 5.000,00 – zuständigen Landesgericht einbringen können. Die Möglichkeit, das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit durch Abgabe eines Rechtsmittelverzichts im Hinblick auf die Nichtzulassung der Klagsänderung zu beseitigen, bestünde im Übrigen auch derzeit noch. Wenn rechtskräftig feststünde, dass im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht über die Aufhebung des Kaufvertrags entschieden wird – sei es nach Bestätigung der Nichtzulassung der Klagsänderung im Rechtsmittelverfahren, sei es nach Zurückziehung des dagegen angemeldeten Rekurses – stünde einer neuerlichen Klagsführung – vorausgesetzt, auch das gegenständliche Verfahren wäre rechtskräftig beendet – keine Streitanhängigkeit entgegen.
Aus den dargestellten Erwägungen war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat Anspruch auf Ersatz der – obwohl die Position des einfachen Einheitssatzes überhöht mit EUR 531,10 anstelle von EUR 435,10 ausgewiesen wird – im Gesamtbetrag richtig mit EUR 1.566,36 verzeichneten Kosten ihrer Rekursbeantwortung (ERV-Kosten werden nicht begehrt).
Der ordentliche Revisionsrekurs war zuzulassen, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob ein auf Vertragsaufhebung gerichtetes Rechtsgestaltungsbegehren, mit dem bloß ein Begehren auf Rückzahlung eines Teilbetrags verbunden ist, Streitanhängigkeit gegenüber der Geltendmachung des restlichen Kaufpreises mittels sogenannter „verdeckter“ Rechtsgestaltungsklage begründet, bei der das Klagebegehren seinem Wortlaut nach bloß auf Zahlung gerichtet ist, mit der implizit jedoch ein auf Vertragsaufhebung gerichtetes Gestaltungsbegehren verbunden ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
