OGH 4Ob565/91 (RS0007165)

OGH4Ob565/9119.11.1991

Rechtssatz

Wurde in der vorangegangenen Entscheidung - wie es vor allem bei einer (Teilabweisung) Abweisung eines überhöhten Unterhaltsbegehrens zum Ausdruck gebracht wird - über den Unterhaltsanspruch abschließend (auf der Grundlage der festgestellten Verhältnisse) rechtskräftig erkannt, steht in diesem Fall einem höheren Unterhaltsbegehren - sofern nicht geänderte Verhältnisse behauptet werden - die Rechtskraft entgegen.

Normen

ABGB §140 Ag
ZPO §411 Aa
AußStrG §18 A

4 Ob 565/91OGH19.11.1991
4 Ob 507/92OGH14.01.1992

Veröff: ÖA 1992,57

7 Ob 1610/92OGH03.09.1992
1 Ob 122/97sOGH25.11.1997

Beisatz: Dies deshalb, weil sich der ursprünglich und der nunmehr geltend gemachte Anspruch voneinander nur quantitativ, nicht aber auch qualitativ unterscheiden, liegt doch dem früheren und dem neuen Antrag derselbe anspruchsbegründende Sachverhalt mit der sich daraus ergebenden Rechtsfolge zugrunde. (T1)

6 Ob 159/02dOGH20.03.2003

Auch

6 Ob 46/03pOGH26.06.2003

Auch

3 Ob 315/05bOGH29.03.2006

Vgl; Beisatz: Einer weiteren Klage könnte die Rechtskraft einer Vorentscheidung nur entgegenstehen, wenn über einen Anspruch bereits abschließend entschieden wurde. (T2)<br/>Beisatz: Eine solche abschließende Regelung müsste sich aber aus der Entscheidung selbst ergeben, etwa aus der Abweisung eines Mehrbegehrens, aus der Tatsache, dass sich der ursprünglich und der dann geltend gemachte Anspruch voneinander nur quantitativ, nicht aber auch qualitativ unterscheiden, weil dem früheren und dem neuen (Unterhaltsherabsetzungs-)Antrag derselbe anspruchsbegründende Sachverhalt mit der sich daraus ergebenden Rechtsfolge zugrunde liegt oder aus der urteilsmäßigen Feststellung des Nichtbestehens einer (weiteren) Forderung. (T3)<br/>Veröff: SZ 2006/45

4 Ob 87/07hOGH13.11.2007

Auch; Veröff: SZ 2007/177

2 Ob 90/09pOGH18.12.2009

Veröff: SZ 2009/171

5 Ob 264/09yOGH22.06.2010

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Diese Voraussetzung kann sich auch aus der Tatsache ergeben, dass sich der ursprünglich und der dann geltend gemachte Anspruch voneinander nur quantitativ, nicht aber auch qualitativ unterscheiden. (T4)

6 Ob 178/13iOGH24.10.2013

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Frage, ob die zweite Klage nach erfolgloser Einklagung eines ersten Teils der Forderung wegen rechtskräftiger Verneinung des Bestands einer „Sockelforderung“ zurückzuweisen ist, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. (T5)

7 Ob 16/14zOGH26.02.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/19

2 Ob 233/21kOGH27.01.2022

Beis wie T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19911119_OGH0002_0040OB00565_9100000_004