OGH 4Ob563/94 (RS0039246)

OGH4Ob563/9422.11.2022

Rechtssatz

Streitanhängigkeit besteht auch dann, wenn die Begehren nicht gleich sind, sondern ein Begehren das begriffliche Gegenteil des anderen Begehrens ist. Die Begehren müssen jedenfalls nach ihrem Inhalt in einem solchen Verhältnis stehen, dass die Sachentscheidung über die weitere Klage die erschöpfende Lösung der Rechtsfrage des bereits anhängigen Rechtsstreites zwingend zur Folge haben müsste.

Normen

ZPO §233
ZPO §411 Aa

4 Ob 563/94OGH20.09.1994
9 ObA 73/95OGH12.07.1995

nur: Streitanhängigkeit besteht auch dann, wenn die Begehren nicht gleich sind, sondern ein Begehren das begriffliche Gegenteil des anderen Begehrens ist. (T1)

7 Ob 112/00xOGH14.06.2000

nur T1

3 Ob 92/00aOGH20.06.2000
3 Ob 185/08iOGH19.11.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Leistungsklage über Unterhaltsanspruch und Feststellungsklage, dass kein Unterhaltsanspruch bestehe. (T2)<br/>Veröff: SZ 2008/170

9 Ob 2/12bOGH26.11.2012
4 Ob 52/14xOGH23.04.2014

nur T1; Bem: Siehe auch RS0129450. (T3)<br/>Veröff: SZ 2014/40

10 Ob 29/15kOGH19.05.2015

Auch

3 Ob 138/18tOGH21.09.2018

nur T1; Beisatz: Hier: Keine Streitanhängigkeit bei Klagebegehren auf Einwilligung in die Einverleibung einer Dienstbarkeit und zuvor eingebrachter negativer Feststellungsklage. (T4)

3 Ob 181/18sOGH21.11.2018

Auch

3 Ob 115/19mOGH26.06.2019

Auch; Beis wie T4

1 Ob 227/22xOGH22.11.2022

Beisatz: Hier: Auslegung der Begehren im Zusammenhang mit dem Klagevorbringen ergibt Identität der Ansprüche. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19940920_OGH0002_0040OB00563_9400000_001