OLG Graz 1Bs43/25w

OLG Graz1Bs43/25w21.5.2025

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Petzner, Bakk. sowie die Richterin Maga. Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung sowie im Verfahren zu dessen strafrechtlicher Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. Oktober 2024, GZ **-60, und über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 494a StPO, nach der am 21. Mai 2025 in Anwesenheit des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Leitner, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Dr. Lanschützer durchgeführten öffentlichen Verhandlung

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0639:2025:0010BS00043.25W.0521.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

1. zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

 

2. den

Beschluss

gefasst:

 

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

 

 

gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (1./) und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (2./) schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB sowie in Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB nach § 84 Abs 4 StGB zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt sowie zum Kostenersatz verpflichtet (§ 389 Abs 1 StPO). Zudem ordnete das Erstgericht aus Anlass der zu 2./ dargestellten Tat die strafrechtliche Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB an.

Danach hat er am 21. Mai 2024 in ** B*

1. durch nachangeführte Handlungen mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu nachangeführten Handlungen und Unterlassungen genötigt, und zwar, indem er

a. sie zunächst am Arm packte und aus dem Bett zerrte, zum Aufstehen aus dem Bett;

b. sie in weiterer Folge durch die ihr gegenüber im aggressiven Tonfall getätigte Ankündigung: „Wenn du schreist oder weinst dann gebe ich dir eine!“, zur Unterlassung weiterer Trauer- und Schmerzensbekundungen, wobei es beim Versuch blieb;

c. und letztlich dadurch, dass er sie am Bein und an der Hand erfasste und aus dem Weg aus der Wohnung zurückzerrte, zur Abstandnahme des Verlassens der Wohnung;

2. vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung sowie eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB) zugefügt, indem er ihr „wiederholt Schläge ins Gesicht sowie gegen den Körper versetzte“ und an „ihren Armen riss“, wobei die Tat zahlreiche Hämatome, Hautabschürfungen und eine Oberarmkopffraktur mit erheblichen Bewegungseinschränkungen zur Folge hatte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des A* wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26. Februar 2025, GZ 15 Os 146/24w-4, zurückgewiesen.

Gegen das Urteil richtet sich dessen gegen das Strafmaß und das Einweisungserkenntnis gerichtete Berufung des Angeklagten (ON 61).

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.

1. Zum Urteil:

Zur Straffrage:

Die Strafbefugnis wurde vom Erstgericht zutreffend ermittelt (§ 84 Abs 4 StGB iVm § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB; sechs Monate bis siebeneinhalb Jahre Freiheitsstrafe). Auch die besonderen Strafbemessungsgründe wurden im Wesentlichen vollständig erfasst, sodass darauf mit der Ergänzung verwiesen werden kann (US 21), dass mildernd zudem zu berücksichtigen ist, dass es teilweise beim Versuch blieb (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB).

Davon ausgehend erweist sich die Verhängung der über A* verhängten Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen und – entgegen der Berufung des Angeklagten – keiner Reduktion zugänglich.

Zur Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB:

Im Verfahren nach § 21 Abs 2 StGB ist ausschließlich die Gefährlichkeitsprognose als Ermessensentscheidung Bezugspunkt der Berufung (RIS-Justiz RS0113980 [T1])

Die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB setzt – neben einer unter dem maßgeblichen Einfluss einer im Zeitpunkt der Tat, ohne zurechnungsunfähig zu sein, bestehenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangenen und mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten Anlasstat im Sinne des Abs 3 leg cit – eine ungünstige Prognose dahin voraus, dass der Rechtsbrecher nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Als Erkenntnisquelle für die Befürchtung der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen (Prognosetat) unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung nennt das Gesetz die Person des Rechtsbrechers, seinen Zustand (im Urteilszeitpunkt) und die Art der Anlasstat. Durch deren konjunktive Verknüpfung wird eine Gesamtwürdigung angeordnet (RIS-Justiz RS0118581 [T7], Haslwanter in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 21 Rz 24).

Aufgrund der im Berufungsverfahren aktualisierten (vgl Protokoll der Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2025; PS 2 ff zum Sachverständigengutachten) Verfahrensergebnisse wird Folgendes konstatiert:

Bei A* besteht auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung jene geistige oder seelische Abartigkeit von höherem Grad, die kausal für die Anlasstat war, weiterhin fort. Er leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und dissozialen sowie narzistischen Anteilen (F61), einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol/Abhängigkeitssyndrom (F10.2) und einer Psychischen und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch/ Abhängigkeitssyndrom (F19.2).

Nach seiner Person, seinem aktuellen Zustand und nach der Art der Anlasstat ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass A* unter dem Einfluss dieser geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad in unmittelbarer Zukunft Taten begeht, die Strafsätzen – Verbrechen der schweren Körperverletzung nach (§ 15,) § 84 Abs 4 StGB oder nach §§ (15,) 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB – subsumierbar und die in jedem Einzelfall mit schweren Folgen verbunden sind (RIS-Justiz RS0089998; RS0119762).

Das Fortbestehen der geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad folgt aus dem nach Maßgabe formeller Kriterien (§ 127 Abs 3 erster Satz StPO) einwandfreien und (weiterhin) keinen Bedenken in Hinsicht der materiellen Überzeugungskraft ausgesetzten Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen (Protokoll der Berufungsverhandlung PS 2 f). Die Annahme hoher Wahrscheinlichkeit von Prognosetaten der bezeichneten Art folgt aus der fallbezogen abgeurteilten Anlasstat, in der sich seine hohe reaktive Aggressivität zeigt, der Expertise des psychiatrischen Sachverständigen und der beim Berufungswerber weiterhin bestehenden geistigen oder seelischen Abnormität höheren Grades, mit welcher massive Impulsdurchbrüche verbunden sind.

Somit liegt die die Unterbringungsanordnung nach § 21 Abs 2 StGB rechtfertigende Gefährlichkeit des Angeklagten weiterhin vor. Ein vorläufiges Absehen vom Vollzug scheitert bereits daran, dass dieses nach § 157a Abs 1 letzter Satz StVG nur dann zulässig wäre, wenn auch die Strafe – gänzlich (vgl RIS-Justiz RS0119998, RS0112223 [T1]; vgl zum ähnlich formulierten § 45 Abs 2 StGB idgF Haslwanter in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 45 Rz 4) - bedingt nachgesehen wird.

Zu den in der Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträgen ist zunächst darauf zu verweisen, dass auch diese den Kriterien des § 55 Abs 1 StPO zu entsprechen haben (RIS-Justiz RS0132297). Ein auf seine Berechtigung überprüfbarer Beweisantrag liegt demnach nur dann vor, wenn in ihm das Beweismittel und das Beweisthema angegeben und darüber hinaus dargelegt wird, inwieweit das bei Durchführung der beantragten Beweise nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die (hier) Gefährlichkeitsprognose von Bedeutung ist und aus welchem Grund erwartet werden kann, dass die Durchführung der begehrten Beweise auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erbringen werde (RIS-Justiz RS0118444).

Dem Antrag auf „Bestellung eines weiteren Sachverständigen und die Beauftragung mit der Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose und des aktuellen Zustands des Angeklagten“, da es dem Sachverständigen möglich gewesen wäre Unterlagen zum Vollzug und die Vorstrafenakten beizuschaffen, sowie die „Gefährlichkeitsprognose auf Zirkelschlüssen und auf der negativen Evaluierung der Verweigerung der Teilnahme an der Begutachtung basiert“, ferner das Gutachten des Sachverständigen in der Berufungsverhandlung mit sich selbst in Widerspruch steht, da zu „Beginn von der mangelnden Compliance ausgegangen wurde als Grund für die Notwendigkeit der Maßnahme, nunmehr aber eine Bereitschaft zu therapeutischen Maßnahmen und ein Bewusstsein um die Erkrankung vom Sachverständigen eingeräumt wurde“, kam keine Berechtigung zu. Ein Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens kann nur dann aussichtsreich sein, wenn ein Mangel im Befund oder Gutachten des Sachverständigen aufgezeigt wird (vgl RIS-Justiz RS0117263; Hinterhofer, WK-StPO § 127 Rz 31 f). Da solche Mängel im – den Begründungserfordernissen nicht entsprechenden - Beweisantrag nicht fundiert dargelegt wurden, lief das Begehren im Ergebnis auf eine nicht zulässige Erkundungsbeweisführung hinaus (vgl RIS-Justiz RS0117263[T17]). Dies gilt auch für den „Antrag auf Beischaffung sämtlicher Vorstrafenakte zum Beweis dafür, dass sich aus diesen kein Hinweis ergibt, dass der Angeklagte in absehbarer Zeit Taten mit schweren Folgen begehen wird, erklärte doch der Berufungswerber nicht schlüssig, inwiefern die Durchführung des begehrten Beweises das von ihm behauptete Ergebnis erwarten lässt.

2. Zum Beschluss:

Zugleich mit dem angefochtenen Urteil erging gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO der Beschluss (US 3) auf Widerruf der A* mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost zum AZ ** gewährte bedingte Strafnachsicht.

Die dagegen erhobene Beschwerde des A* geht ebenso fehl. Wurde er doch wegen während der Probezeit – die bereits aus Anlass der nächstfolgenden Aburteilung auf fünf Jahre verlängert worden war – begangener strafbarer Handlungen verurteilt, und ist der Widerruf der bedingten Strafnachsicht (§ 53 Abs 1 StGB) in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten, um den Angeklagte von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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