Rechtssatz
Die bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB kommt nur zugleich mit gänzlich bedingter Strafnachsicht in Betracht.
12 Os 69/09b | OGH | 04.06.2009 |
Vgl; Beisatz: Die unbedingte Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB ist seit Änderung des § 45 StGB durch das StRÄG 2001 neben bedingter Strafnachsicht zulässig, wie ein Umkehrschluss aus § 45 Abs 1 zweiter Satz StGB - mangels Anhaltspunkten für eine planwidrige Lücke - eindeutig zeigt (WK-StGB - 2 § 21 Rz 2, 30). (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20050623_OGH0002_0120OS00036_05V0000_001
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