OGH 11Os82/18w (RS0132297)

OGH11Os82/18w16.10.2018

Rechtssatz

Auch im Berufungsverfahren gestellte Beweisanträge müssen gemäß § 473 Abs 1 erster Satz iVm § 222 Abs 1 StPO die Erfordernisse des § 55 Abs 1 StPO erfüllen, um im Fall ihrer Ablehnung eine aus Art 6 MRK ableitbare Begründungspflicht des Berufungsgerichts (zwar nicht in Form einer Entscheidung im Rahmen der Berufungsverhandlung, jedoch) im Berufungsurteil auszulösen.

Ein Antrag ist ein deutlich und bestimmt formuliertes Begehren.

Normen

StPO §55
StPO §473

11 Os 82/18wOGH16.10.2018

Dokumentnummer

JJR_20181016_OGH0002_0110OS00082_18W0000_001

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