Rechtssatz
Die bedingte Nachsicht gemäß § 45 Abs 1 StGB der Maßnahme nach § 22 Abs 1 StGB ist nur bei gänzlicher bedingter Nachsicht der Strafe möglich.
12 Os 69/09b | OGH | 04.06.2009 |
Vgl; Beisatz: Die unbedingte Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB ist seit Änderung des § 45 StGB durch das StRÄG 2001 neben bedingter Strafnachsicht zulässig, wie ein Umkehrschluss aus § 45 Abs 1 zweiter Satz StGB - mangels Anhaltspunkten für eine planwidrige Lücke - eindeutig zeigt (WK-StGB - 2 § 21 Rz 2, 30). (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19990519_OGH0002_0130OS00179_9800000_001