OGH Bkd109/87; (RS0055847)

OGHBkd109/87;3.11.2023

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt ist als Treuhänder zur genauen und gewissenhaften Verwaltung von Fremdgeldern sowie zur ebenso genauen und gewissenhaften Erfüllung des Treuhandauftrags verpflichtet, was nicht nur den zivilrechtlichen Vorschriften über den Auftrag und die Bevollmächtigung, sondern auch den standesrechtlichen Bestimmungen gemäß §§ 9 Abs 1, 10 Abs 2 RAO und den gefestigten Standesauffassungen entspricht.

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 C4
RAO §9 Abs1
RAO §10 Abs2

Bkd 109/87OGH08.04.1991
2 Bkd 6/98OGH26.04.1999

Auch; Beisatz: Wenn sich einzelne Mitglieder des Standes nicht danach richten, schadet dies dem Ansehen der gesamten Anwaltschaft, so dass damit auch eine tiefgreifende Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes verbunden ist. (T1)

11 Bkd 4/00OGH02.07.2001

Vgl auch

13 Bkd 2/02OGH06.05.2002

Auch; nur: Der Rechtsanwalt ist als Treuhänder zur genauen und gewissenhaften Erfüllung des Treuhandauftrags verpflichtet. (T2); Beisatz: Die strikte Einhaltung von Treuhandvereinbarungen gehört zu den grundlegenden Standespflichten eines Rechtsanwaltes. (T3)

2 Bkd 5/02OGH10.03.2003

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Zur Tatbestandserfüllung hat es außer Betracht zu bleiben, ob die Nichtbeachtung der Treuhandverpflichtungen fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte, weil der Schaden unabhängig davon, welche Schuldform vorliegt, eintritt. Der Verschuldensgrad oder eine Wiedergutmachung kann lediglich bei der Strafbemessung Berücksichtigung finden. (T4); Beisatz: Im Falle der Treuhand hat der Rechtsanwalt alles vorzukehren und zu veranlassen, um die Rechte der Treuegeber zu schützen und alles zu vermeiden, was deren Position gefährden könnte. Diese Pflicht eines Rechtsanwaltes erfordert es, dass dabei bereits der Anschein einer Verletzung der Treuepflichten vermieden werden muss. (T5)

13 Bkd 2/05OGH19.12.2005

Vgl auch

2 Bkd 3/05OGH20.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Gerade bei Abwicklung von Treuhandschaften ist die eingehende Prüfung aller Vorgänge und Kontrolle des Treuhandkontos auf Ausfolgung sämtlicher Treuhandbeträge eine unabdingbare und gewichtige Verpflichtung des Rechtsanwaltes. (T6)

2 Bkd 2/07OGH15.10.2007

Vgl auch

15 Bkd 3/08OGH25.05.2009

Auch

2 Bkd 3/08OGH11.05.2009

Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz stellt eine Berufspflichtenverletzung und eine tiefgreifende Verletzung von Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstands dar (§ 1 DSt 1990). (T7)

4 Bkd 4/08OGH08.06.2009

Auch; Beis wie T1

16 Bkd 8/10OGH31.01.2011

Auch; Auch Beis wie T1

16 Bkd 3/11OGH20.06.2011

Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T7

9 Bkd 8/11OGH25.06.2012

Vgl auch

22 Os 7/14sOGH11.11.2014

Auch; Beis wie T4

28 Os 7/14kOGH26.02.2015

Auch

25 Ds 5/17bOGH06.10.2017

Beisatz: Der korrekte Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern gehört zu den grundlegendsten und wichtigsten Pflichten der Anwaltschaft; genaue Kenntnis der Konten- und Geldverwaltung ist daher für jeden Anwalt ebenso unerlässlich wie sorgfältigster Umgang in diesem Bereich. (T8)<br/>Beisatz: Die Verpflichtung zur Verwahrung von Fremdgeldern auf Anderkonten erfüllt nicht nur den Zweck, sofort und umgehend über Mandantengelder Rechnung legen zu können, sondern dient auch der effizienten Abwehr jeder Missbrauchsmöglichkeit. (T9)<br/>Beisatz: Ein Verstoß gegen das Gebot des korrekten Umgangs mit Fremdgeldern stellt nicht nur eine gravierende Berufspflichtenverletzung dar, sondern ist auch geeignet, das Vertrauen in den Rechtsanwaltsstand massiv zu erschüttern. (T10)<br/>Beisatz: Hier (Bedingt nachgesehene) Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für drei Monate ua aufgrund Verstoßes gegen § 43 Abs 4 RL‑BA (Fehlbestand von 25.000,‑‑ Euro auf den Fremdgeldkonten des Rechtsanwalts). (T11)<br/>

23 Ds 2/18yOGH17.01.2019

Auch; Beisatz: Hier: Vorschreiben und Einbehalten einer tatsächlich nicht angefallenen Pauschalgebühr bei Verfahrenshilfe. (T12)

20 Ds 6/19sOGH12.05.2020

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T7

25 Ds 1/20vOGH08.06.2020

Vgl; Beis wie T4

28 Ds 5/20dOGH24.08.2021

Vgl; Beis wie T4

24 Ds 9/23tOGH03.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19910408_OGH0002_000BKD00109_8700000_006

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