Rechtssatz
Es genügt zu "gewerbsmäßig schwer" als Diebstahlsqualifikation (Betrugsqualifikation), dass bei mehreren Fakten auch nur eines (oder einige) diese Qualifikation aufweisen.
9 Os 46/81 | OGH | 16.06.1981 |
Vgl auch; Beisatz: Zu § 148 zweiter Fall StGB. (T1) |
11 Os 203/83 | OGH | 21.12.1983 |
Vgl auch; Beisatz: Nur wenn der gewerbsmäßig handelnde Betrüger bloß ausnahmsweise und ohne Wiederholungsabsicht (auch) einen schweren Betrug begeht, kommt der erste Fall des § 148 StGB zur Anwendung. (T3) |
16 Os 32/90 | OGH | 19.10.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Hier zum gewerbsmäßigen Diebstahl durch Einbruch. (T4) |
14 Os 105/91 | OGH | 01.10.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Falls der Täter dabei in der Absicht (§ 70 StGB) auf die wiederkehrende Begehung von weiteren, für sich allein schweren Diebstählen gehandelt hat. (T5) |
15 Os 23/96 | OGH | 13.06.1996 |
Vgl; Beisatz: Nach gefestigter Rechtsprechung (so etwa: 9 Os 144/77, 12 Os 103/79, 12 Os 135/85, 12 Os 43,44/95, 15 Os 130/95; EvBl 1985/7; SSt 57/72 = RZ 1987/10; JBl 1988,659; SSt 60/84 = EvBl 1990/57) und einem Teil der Lehre (Leukauf/Steininger aaO RN 8, Mayerhofer/Rieder StGB4 E 1 a und Foregger/Serini aaO Erl I jeweils zu § 148) reicht es für die Haftung nach dem zweiten Strafsatz aus, dass die Absicht des Täters zwar nicht ausschließlich, aber doch auch auf eine wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien gerichtet ist. (T6) |
11 Os 1/07t | OGH | 27.03.2007 |
Beisatz: Die Qualifikationsannhame des § 130 dritter Fall StGB erfordert zumindest einen in der Absicht wiederkehrender Tatbegehung zur Erzielung eines fortlaufenden Einkommens begangenen schweren Diebstahl. (T7) |
13 Os 1/07g | OGH | 11.04.2007 |
Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Nur derjenige, welcher einen - wenn auch bloß versuchten - schweren Betrug (§ 147 StGB) in der Absicht begeht, sich durch wiederkehrende Begehung von (erneut) schwerem Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, kommt als Täter des nach § 148 zweiter Fall StGB qualifizierten Verbrechens in Betracht. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19771122_OGH0002_0090OS00144_7700000_001
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