OGH 9Os134/77 (RS0091345)

OGH9Os134/7716.9.1977

Rechtssatz

§ 313 StGB kann rechtlich nicht anders verstanden werden als § 39 StGB: nämlich als eine bloß fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift.

Normen

StGB §39
StGB §313

9 Os 134/77OGH16.09.1977

Veröff: EvBl 1978/63 S 161

12 Os 10/78OGH02.03.1978
10 Os 177/77OGH18.05.1978

Verstärkter Senat; Veröff: SSt 49/32

11 Os 177/79OGH18.02.1980

Veröff: EvBl 1980/133 S 407

12 Os 148/81OGH12.11.1981

nur: § 313 StGB bloß fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift. (T1)<br/>Beisatz: Daher kein Einfluss auf die Dauer der Verjährungsfrist. (T2) <br/>Veröff: JBl 1982,215

13 Os 155/81OGH19.11.1981

nur T1

13 Os 138/81OGH29.04.1982

nur T1; Veröff: EvBl 1982/198 S 666 = JBl 1982,548

11 Os 51/83OGH28.06.1983

nur T1

11 Os 102/84OGH03.09.1984
13 Os 169/84OGH22.11.1984

nur T1

10 Os 212/84OGH29.01.1985

nur T1; Veröff: RZ 1985/64 S 167

12 Os 54/85OGH17.10.1985
15 Os 93/87OGH24.07.1987

nur T1

13 Os 4/90OGH19.04.1990

nur T1

15 Os 59/92OGH24.09.1992

nur T1

14 Os 82/96OGH06.08.1996

Vgl auch

11 Os 52/96OGH01.10.1996

nur T1

15 Os 109/99OGH04.11.1999

nur T1

15 Os 21/03OGH06.03.2003

Vgl auch; Beis wie T2

12 Os 25/05aOGH22.03.2005

nur: § 39 StGB als eine bloß fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift. (T3)

13 Os 44/09hOGH23.07.2009

Vgl aber; Beisatz: Seit Neufassung der Z 11 durch BGBI 1987/605 ist das Argument (nämlich die davor geltende Textierung der Z 11) für die (prozessual) restriktive Haltung in Bezug auf §§ 39, 313 StGB weggefallen, sodass nun - wie bei den anderen Strafrahmenbestimmungen - aus Z 11 erster Fall zwanglos auch die Situation erfasst werden kann, dass das Schöffengericht ohne Vorliegen der Voraussetzungen für eine Strafschärfung rechtsirrig einen erweiterten Strafrahmen für zulässig angesehen hat: Dann kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Sanktion in Relation dazu ausgemessen wurde. Für das materielle Recht folgt daraus keineswegs, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Strafschärfung, entgegen der Ansicht des verstärkten Senats, die Sanktion mit Blick auf den solcherart erweiterten Strafrahmen bemessen werden muss. Zieht das Schöffengericht trotzdem einen solchen Schluss und hält man dies mit der Entscheidung des verstärkten Senats für unangebracht, überschreitet es allerdings nicht seine Strafbefugnis, verstößt vielmehr bloß gegen Vorschriften über die Strafbemessung (also die zweite Rechtsnatur der §§ 39, 313 StGB) - allerdings nicht „in unvertretbarer Weise" - sodass auch Nichtigkeit aus Z 11 dritter Fall ausscheidet. (T4) Beisatz: Ist das Schöffengericht - sei es auch aufgrund einer Fehleinschätzung über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 39, 313 StGB - verfehlt von einer erweiterten Strafbefugnis ausgegangen, steht Z 11 erster Fall selbst dann offen, wenn die ausgemessene Strafe innerhalb des zutreffenden Rahmens liegt. Hat es bei der Sanktionsfindung umgekehrt trotz vorliegender Voraussetzungen keine erweiterte Sanktionsbefugnis in Rechnung gestellt, ist Z 11 erster Fall hingegen - schon aus prozessualen Gründen (SSt 46/40 sieht darin für §§ 39, 313 StGB ohnehin die materiellrechtlich zutreffende Lösung) - nicht anzunehmen (WK-StPO § 281 Rz 666-668c). (T5)<br/>Bem: Grundlegende Auseinandersetzung mit SSt 46/40 (verst Senat: § 39 StGB als „fakultative Strafbemessungsvorschrift"); dogmatische Klarstellungen. (T6)

17 Os 4/13mOGH30.09.2013

Vgl aber; Beisatz: § 313 StGB bestimmt nicht den Strafsatz, sondern stellt eine Strafrahmen- und Strafbemessungsvorschrift dar. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19770916_OGH0002_0090OS00134_7700000_002

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