Rechtssatz
Das Verbot der reformatio in peius gilt nur, wenn das erste Urteil ausschließlich zu Gunsten des Angeklagten angefochten wurde. Hat auch die Staatsanwaltschaft das Urteil, wenn auch mit Berufung bekämpft, gilt dieses Verbot nicht.
9 Os 102/62 | OGH | 27.03.1962 |
Veröff: EvBl 1962/410 S 497 = RZ 1962,198 |
11 Os 180/68 | OGH | 14.11.1968 |
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12 Os 181/70 | OGH | 18.02.1971 |
Beisatz: Selbst wenn der Schuldspruch im zweiten Urteil von geringerem Umfange war, liegt trotz Verhängung einer höheren Strafe im erneuerten Verfahren keine Verletzung des Verschlimmerungsverbotes vor, wenn die seinerzeitige Berufung der Staatsanwaltschaft an sich gemäß § 283 StPO zulässig war, rechtzeitig erhoben wurde, der Vorschrift des § 294 Abs 2 StPO entsprach und gegen das Strafmaß gerichtet war. (T1) |
10 Os 70/84 | OGH | 29.05.1984 |
Vgl auch; Beisatz: Das Verschlimmerungsverbot gilt aber dann, wenn die im ersten Rechtszug zum Nachteil des Angeklagten erhobene Berufung zurückgewiesen wurde. (T2) |
13 Os 114/01 | OGH | 22.08.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Wurde die Berufung nur zum Nachteil des Angeklagten erhoben, darf das Berufungsgericht die Strafe nicht herabsetzen. (T3) |
15 Os 56/02 | OGH | 06.06.2002 |
Vgl aber; Beisatz: Es stellt einen Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius dar, wenn im zweiten Rechtsgang eine höhere Freiheitsstrafe als im ersten verhängt wird, obwohl mit der gegen den ursprünglichen Sanktionsausspruch gerichteten Berufung der Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Strafe nicht begehrt wurde. (T4) |
15 Os 119/03 | OGH | 09.10.2003 |
Auch; Beisatz: Das Verschlimmerungsverbot des § 293 Abs 3 StPO gilt nur insoweit, als nicht eine prozessförmige Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung zum Nachteil des Angeklagten ergriffen wurde. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19620327_OGH0002_0090OS00102_6200000_001
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