OGH 14Os100/97

OGH14Os100/979.9.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Fadil D***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 dritter Satz, erster Fall StGB, AZ 5 Vr 383/96 des Jugendgerichtshofes Wien, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil vom 11.März 1997 (ON 58), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, und des Verteidigers Dr.Bereis, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 11.März 1997, GZ 5 Vr 383/96-58, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen des § 5 Z 2 lit a und Z 3 JGG.

Es werden dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und der Beschluß auf Widerruf einer (teil-)bedingten Strafnachsicht aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Jugendgerichtshof Wien zurückverwiesen.

Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Der am 3.Dezember 1978 geborene Jugendliche Fadil D***** wurde mit dem bezeichneten Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 dritter Satz, erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Zugleich wurde eine (teil-)bedingte Strafnachsicht widerrufen.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, hat das Schöffengericht angesichts des von zehn bis zu zwanzig Jahren reichenden Strafsatzes des § 143 dritter Satz, erster Fall StGB die Strafe fälschlich nach § 5 Z 2 lit a JGG, statt nach § 5 Z 3 JGG ausgemessen, weshalb der nichtige (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO) Strafausspruch und die davon nicht zu trennende Widerrufsentscheidung aufzuheben und - zufolge Abwesenheit des Angeklagten im Gerichtstag (vgl 13 Os 44/97; § 292 erster Satz StPO) - dem Jugendgerichtshof Wien die Strafneubemessung, für die wegen der (zunächst gegenstandslosen) Berufung des Staatsanwaltes das Verschlimmerungsverbot nicht gilt (Mayerhofer StPO4 § 293 ENr 33), aufzutragen war.

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