OGH 13Os44/97

OGH13Os44/9726.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Miljevic als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gabor K***** wegen des Vergehens der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach § 81 Abs 2 FrG über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 11. Feber 1997, GZ 8 E Vr 62/97-16, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, und des Verteidigers Dr. Karl Katary, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 11.Februar 1997, GZ 8 E Vr 62/97-16, verletzt, soweit ein Teil der ausgesprochenen siebenmonatigen Freiheitsstrafe im Ausmaß von (nur) vier Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 43 a Abs 3 StGB.

Der Strafausspruch wird aufgehoben und dem Landesgericht Eisenstadt die neuerliche Straffestsetzung aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit gemäß §§ 458 Abs 3, 488 Z 7 StPO in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 11.Februar 1997, GZ 8 E Vr 62/97-16, wurde (ua) der ungarische Staatsbürger Gabor K***** wegen des Vergehens der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach § 81 Abs 2 FrG zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, von welcher ein Teil im Ausmaß von vier Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde; der zu verbüßende Strafteil beträgt demzufolge drei Monate.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzt die Straffestsetzung das Gesetz in der Bestimmung des § 43 a Abs 3 StGB. Liegen nämlich bei Ausspruch einer Strafe von mehr als sechs Monaten und nicht mehr als zwei Jahren die Voraussetzungen für die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe vor, darf der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe gemäß der genannten Gesetzesbestimmung nicht mehr als ein Drittel der Gesamtstrafe betragen. Dies bedeutet bei der vorliegend ausgesprochenen Strafe von sieben Monaten, daß der zu vollziehende Strafteil (höchstens) zwei Monate und zehn Tage ausmachen darf.

Die Strafneubemessung war dem Landesgericht Eisenstadt zu überlassen, weil der Verurteilte im Gerichtstag nicht anwesend war.

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