OGH 9ObS26/93 (RS0076462)

OGH9ObS26/9310.11.1993

Rechtssatz

Das IESG stellt auf den Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsvertragsrechtes ab. Wurden durch den Arbeitnehmer überwiegend Arbeitgeberfunktionen ausgeübt, ist eine Arbeitnehmereigenschaft nicht gegeben.

Normen

IESG §1 Abs1

9 ObS 26/93OGH10.11.1993
8 ObS 15/94OGH15.09.1994

nur: Das IESG stellt auf den Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsvertragsrechtes ab. (T1); Beisatz: Entscheidend für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist die Unterworfenheit des Arbeitnehmers unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, die sich in organisatorischer Gebundenheit, besonders bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle und im weitgehenden Ausschuss der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers äußert. (hier: bei einer Gesellschafterin nach bürgerlichem Recht verneint). (T2)

8 ObS 44/95OGH25.04.1996

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist nach dem ausdrücklich oder schlüssig vereinbarten Vertragsinhalt zu beurteilen. (T3) Beisatz: § 48 ASGG. (T4)

8 ObS 2049/96yOGH29.08.1996

nur T1; Beisatz: Auch beim Arbeitgeberbegriff. (T5) Veröff: SZ 69/195

8 ObS 2327/96fOGH12.12.1996

Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5

8 ObS 111/98aOGH30.04.1998

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Bei einer bloß formal als handelsrechtliche Prokuristin tätigen, tatsächlich aber sämtliche Unternehmensfunktionen innehabenden Klägerin verneint. (T6)

8 ObS 162/98aOGH10.12.1998

nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Der im Rahmen der Vorgesellschaft handelnde Geschäftsführer ist Arbeitgeber, wenn es in der Folge nicht zur Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch kommt. In diesem Fall sind Entgeltansprüche der vom Geschäftsführer eingestellten Arbeitnehmer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dem IESG gesichert. (T7) Veröff: SZ 71/208

8 ObS 268/98iOGH08.07.1999

nur T1; Beisatz: Keine Arbeitnehmereigenschaft liegt vor bei unternehmertypischen Handlungen wie zB die Befugnis in allen Geschäftsbereichen selbständig entscheiden zu können und damit auch in unmittelbar unternehmerischen Bereichen tätig zu werden (8 ObS 44/95 = ZIK 1997, 32). (T8); Veröff: SZ 72/116

8 ObS 49/00iOGH24.02.2000

Vgl auch; Beis wie T7

8 ObS 206/00bOGH23.10.2000
8 ObS 204/00hOGH09.11.2000

nur T1; Beis ähnlich wie T2

8 ObS 249/00aOGH26.04.2001

nur T1

8 ObS 114/01zOGH29.11.2001

Ähnlich; Beis wie T5

8 ObS 273/01gOGH04.07.2002

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2002/92

8 ObS 185/02tOGH20.03.2003

Vgl auch; nur T1; Beisatz: OHG, KG, OEG, KEG können Arbeitgeber sein. (T9); Beisatz: Die Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gegen ein Unternehmen mit ähnlichem Namen wie der Arbeitgeber, das nicht existent ist, begründet keinen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld. (T10)

8 ObS 13/03zOGH29.04.2004

nur T1; Beis wie T2 nur: Entscheidend für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist die Unterworfenheit des Arbeitnehmers unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, die sich in organisatorischer Gebundenheit, besonders bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle und im weitgehenden Ausschuss der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers äußert. (T11); Veröff: SZ 2004/67

8 ObS 1/07sOGH18.04.2007

Auch; Beisatz: Hier: Arbeitnehmereigenschaft verneint (Tätigkeit als „gewerberechtlicher Geschäftsführer" mit der hauptsächlichen Aufgabe, die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zu überwachen, dies ohne Bindung an Weisungen und Arbeitszeiten). (T12)

8 ObS 3/07kOGH18.04.2007

Auch; Beisatz: Hier: Abhängiges Arbeitsverhältnis verneint („gewerberechtlicher Geschäftsführer"). (T13)

8 ObS 27/07iOGH16.01.2008

Auch; Beisatz: Der in § 1 Abs 1 IESG verwendete Arbeitnehmerbegriff richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht und ist ident mit jenem des Arbeitsvertragsrechts des ABGB. (T14); Veröff: SZ 2008/3

8 ObS 16/08yOGH13.11.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Das IESG stellt auf den Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsvertragsrechts ab, von welchem der bloß auf die wirtschaftliche Abhängigkeit abstellende Begriff der Arbeitnehmerähnlichkeit zu unterscheiden ist. (T15)

8 ObS 6/09dOGH30.07.2009

Vgl

8 ObS 3/14wOGH24.03.2014

Beisatz: Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft üben Arbeitgeberfunktion aus. (T16); Veröff: SZ 2014/28

8 ObS 6/21xOGH29.11.2021

Vgl

8 ObS 7/22wOGH29.06.2022

Dokumentnummer

JJR_19931110_OGH0002_009OBS00026_9300000_001

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