OGH 9ObA80/93 (RS0060938)

OGH9ObA80/9328.4.1993

Rechtssatz

Eine an sich erhebliche Ehrverletzung rechtfertigt die Entlassung nicht, wenn besondere Umstände, etwa Erregung über das vorausgegangene Verhalten des Beleidigten, Verteidigung gegen einen vermeintlich ungerechtfertigten Vorwurf, langjährige Dienstzeit, Einmaligkeit des Vorfalles, sie im Einzelfall als noch entschuldbar erscheinen lassen. (§ 48 ASGG).

Arbeitszeit

 

Normen

AngG §27 Z6
GewO 1859 §82 litg

9 ObA 80/93OGH28.04.1993
9 ObA 249/97aOGH05.11.1997

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ungeachtet eines rauhen Umgangstones unter Bauarbeitern verwirklicht aber die nach Aufforderung des Vorgesetzten, den Fortschritt einer Baustelle zu dokumentieren, gefallene Äußerung des Arbeitnehmers "Das geht Dich nichts an, Du kleine Krot", den Entlassungsgrund des § 82 lit g GewO. (T1)

9 ObA 292/99bOGH05.04.2000

Vgl auch

9 ObA 98/06mOGH18.10.2006

Auch

9 ObA 169/07dOGH28.11.2007

Beisatz: Im konkreten Fall begründete das Berufungsgericht solche Umstände mit der Furcht des Klägers, für Entscheidungen zur Verantwortung gezogen zu werden, welche er nicht getroffen habe, seiner langjährigen Dienstzeit und der vereinzelt gebliebenen Veröffentlichung im Internet-Forum einer gewerkschaftlichen Minderheitsfraktion. (T2)

9 ObA 21/14zOGH26.02.2014

Auch

9 ObA 127/15iOGH28.10.2015

Auch; Beisatz: Weder die Frage, ob eine bestimmte Äußerung eines Arbeitnehmers im Einzelfall den Entlassungsgrund der erheblichen Ehrverletzung begründet noch die Frage, ob eine erhebliche Ehrverletzung aufgrund der besonderen Umstände im Einzelfall als noch entschuldbar anzusehen ist, stellt eine erhebliche Rechtsfrage dar. (T3)<br/>

9 ObA 14/16yOGH25.02.2016

Auch; Beis wie T3

8 ObA 41/17pOGH23.03.2018

Auch; Beis wie T3

9 ObA 92/19yOGH30.10.2019

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Erhebliche Ehrverletzung nach § 27 Z 6 AngG. (T4)

9 ObA 25/22zOGH24.03.2022

Beisatz: Hier: zu § 31 Z 7 und 8 TAG. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19930428_OGH0002_009OBA00080_9300000_002

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