OGH 9ObA80/93

OGH9ObA80/9328.4.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Mayer und Franz Niemitz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Josef R*****, Schlosser, ***** vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei G***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Karl Claus, Rechtsanwalt in Mistelbach, wegen S 108.017,89 brutto s.A., infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.Jänner 1993, GZ 32 Ra 140/92-15, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. September 1992, GZ 17 Cga 26/92-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.789,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.131,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, mit dem der Revisionswerber lediglich in unzulässiger Weise die Schlußfolgerungen der Vorinstanzen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Äußerung des Klägers zu seinem Vorgesetzten (Betriebsleiter), "er sei kein Chef, sondern ein Armleuchter, er sei ein Rotzbub", den Entlassungsgrund nach § 82 lit g GewO 1859 erster Tatbestand verwirklicht, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers zu erwidern:

Eine an sich erhebliche Ehrverletzung rechtfertigt die Entlassung nicht, wenn besondere Umstände, etwa Erregung über das vorausgegangene Verhalten des Beleidigten, Verteidigung gegen einen vermeintlich ungerechtfertigten Vorwurf, langjährige Dienstzeit, Einmaligkeit des Vorfalles, sie im Einzelfall als noch entschuldbar erscheinen lassen (Kuderna, Entlassungsrecht 77 f; DRdA 1983/21 [Pfeil]; Ind 1983, 5, 8; Ind 1986, 1, 7; DRdA 1987/20 [Wachter] ua).

Die Beschimpfung des rund 28 Jahre jüngeren Betriebsleiters als "Armleuchter" und "Rotzbub" ist eine grobe Ehrenbeleidigung, die von Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden konnte.

Der Betriebsleiter hat zwar die Anordnung, daß eine dringende

Terminarbeit unbedingt noch fertiggestellt werden müsse, "in einem

Ton" gegeben der "von den Arbeitnehmern nicht unbedingt als positiv

aufgefaßt werden konnte", doch vermag das den Revisionswerber schon

deshalb nicht zu entschuldigen, weil die vielleicht in ungehörigem

Ton gegebene Anordnung des Betriebsleiters gar nicht den Kläger,

sondern einen Arbeitskollegen betraf, und weil sich der Kläger ohne

begründeten Anlaß in die Auseinandersetzung zwischen dem

Betriebsleiter und dem Arbeitskollegen in einer Angelegenheit, die

ihn gar nichts anging, einmengte. Unter diesen Umständen ist die

grobe Ehrenbeleidigung auch unter Berücksichtigung der Ausbildung und

der besonderen fachlichen Qualifikation des Klägers als Schlosser,

seiner Dienstzeit von rund 5 Jahren sowie des allenfalls rauheren

Umgangstones im Betrieb und der Einmaligkeit des Vorfalles nicht

mehr entschuldbar. Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung war

daher gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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